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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro (Gedenkmünze „FrauHolle“)

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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro- Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro (Gedenkmünze „Frau Holle“)

Münz20EuroBek 2021-02-08/1 Ausfertigungsdatum: 08.02.2021 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro (Gedenkmünze „Frau Holle“) vom 8. Februar 2021 (BGBl. I S. 259)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.2.2021 +++)  

----

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema „Frau Holle“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze ist die zehnte Ausgabe im Rahmen der 2012 begonnenen Serie „200 Jahre Grimms Märchen“.

Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart (Prägezeichen F).

Die Münze wird ab dem 21. Januar 2021 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

Die Bildseite zeigt Frau Holle bei ihrer typischen Tätigkeit. Trotz der Fülle der Bildelemente wird eine große Klarheit und Wiedererkennbarkeit des Märchens erreicht.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und

Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart, die Jahreszahl 2021 sowie die zwölf Europasterne. Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

„DAS IST ZUR BELOHNUNG DEINER DIENSTE *“.

Der Entwurf stammt von dem Künstler Jordi Truxa aus Neuenhagen.

Schlussformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n ----

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 259)

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