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Sachgebiet: Ausländerrecht Sachgebietsergänzung: Ausbildungsduldung BVerwGE: nein Fachpresse: ja

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Sachgebiet:

Ausländerrecht

Sachgebietsergänzung:

Ausbildungsduldung

BVerwGE: nein Fachpresse: ja

Rechtsquelle/n:

AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Abs. 1a, § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2

AufenthG a.F. § 60a Abs. 2 Satz 4

VwGO § 92 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1,

§ 173 Satz 1

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2

Titelzeile:

Ausbildungsduldung auch bei berufsqualifizierender (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten Ausbildungsberuf

Stichworte:

Erledigung; übereinstimmende; Hauptsache; Einstellung; Kostenentscheidung; Dul- dung; Ausbildungsduldung; Asylbewerber; Ausland; Ausbildungsberuf; Zweitausbil- dung; Berufsausbildung, qualifizierte; Missbrauch; Fachkräftenachwuchs; Abbruch.

Leitsatz:

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Herkunftsland bereits eine qualifizierte Berufungsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert hat.

Beschluss des 1. Senats vom 11. August 2020 - BVerwG 1 C 18.19

I. VG Greifswald vom 7. November 2018 Az: VG 2 A 1300/18 HGW

II. OVG Greifswald vom 6. Mai 2019 Az: OVG 2 LB 991/18

ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B1C18.19.0

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BESCHLUSS

BVerwG 1 C 18.19 OVG 2 LB 991/18

In der Verwaltungsstreitsache

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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2020

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern vom 6. Mai 2019 und das Urteil des Verwal- tungsgerichts Greifswald vom 7. November 2018 sind wir- kungslos.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Ver- fahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- verfahren auf 5 000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO festzustel- len und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- stands zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Einerseits wäre die als 1

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rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG nach Maßgabe des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anderen als dem be- reits im Ausland erlernten staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte, voraussichtlich im Sinne der Klägerin zu beantworten gewesen. Andererseits gründet das erledigende Ereignis in ihrer Sphäre.

Der Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG enthält keine An- deutung, dass von seinem Anwendungsbereich allein Ausländer begünstigt wer- den, die eine erste berufsqualifizierende Ausbildung aufnehmen. In binnensys- tematischer Hinsicht ist § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG grundsätz- lich weit und nur engen, durch Missbrauch gekennzeichneten Einschränkungen unterworfen sein soll. Ein Ausschluss von Ausländern, die bereits im Ausland eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, von dem Anwendungsbe- reich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG folgt in außensystemati- scher Hinsicht auch nicht aus § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c oder Abs. 1a AufenthG. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, dass die Frage der Aufnahme einer zweiten berufsqualifizierenden Ausbildung in einem ande- ren als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf Gegenstand der Beratungen des Gesetzgebers zu § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG oder zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. war. Zielt § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG darauf, ohnehin bereits in Ausbildung befindliche Ausländer ihre Ausbildung abschließen zu lassen und hierdurch den durch die demographische Entwicklung bedingten Umbruch am Ausbildungsmarkt abzufedern und zur Si- cherung des Fachkräftenachwuchses in der Bundesrepublik Deutschland beizu- tragen, so kann ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht davon aus- gegangen werden, dass bestimmte Ausbildungsverhältnisse von dem sachlichen Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen bleiben sollen. Dies hat er allein in § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Fälle offensichtlichen Missbrauchs getan. Auf einen solchen weist die Aufnahme einer (Zweit-)Ausbildung in einem 3

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anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf in der Regel, so auch hier, nicht.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht indes der vorzeitige Abbruch der Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin durch die Klägerin und de- ren Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis als Altenpflegehelferin entgegen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens be- ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit Dr. Fleuß Dr. Wittkopp

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