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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebietdes Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund undBahn

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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn

UVBundBahnDiszRAnO

Ausfertigungsdatum: 24.09.2015 Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 24. September 2015 (BGBl. I S. 1717)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2015 +++)  

I. Übertragung von Befugnissen

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690), überträgt der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn die Befugnis,

1.   nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,

 2.   nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,

 3.   nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,

 4.   nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und

Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit der Erste Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.

 

Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.

II. Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.

III. Inkrafttreten

Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Schlussformel  

U n f a l l v e r s i c h e r u n g B u n d u n d B a h n Vorsitzender des Vorstandes

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