- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geert Wolfgang Seelig und Koll., Große Theaterstraße 42, 20354 Hamburg -
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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 460/93 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn P...
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1992 - IV R 109/90 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Juni 1990 - VII 54/87 -, 2. mittelbar gegen
§ 18 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898 EStG 1990)
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen eines Verfahrens wegen gesonder- ter Gewinnfeststellung für die Jahre 1978, 1979, 1981 sowie wegen der Heranzie- hung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1982 und 1984 die Frage, ob der als Dispacheur tätige Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat oder ob die Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist.
II.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
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7 1. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die Erhebung der Gewerbesteuer geltend macht, ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977, BVerfGE 46, 224 (233 ff., 239 f.), zu verweisen. Dort hat das Gericht in den tragenden Gründen die Verfassungsmäßig- keit der gewerbesteuerlichen Belastung bestimmter selbständiger Tätigkeiten mit Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) festgestellt und diese Feststellungen nicht auf die dort betroffenen früheren Streitjahre beschränkt. Gründe dafür, dass für die hier be- troffenen, dem Zeitpunkt jenes Beschlusses des Ersten Senats unmittelbar folgenden Streitjahre abweichend zu entscheiden sein könnte, lässt die Verfassungsbeschwer- de nicht erkennen.
2. Die vom Finanzgericht Hamburg und vom Bundesfinanzhof in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Sie bewegt sich im Rahmen der den Fachgerichten obliegenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen und damit einer willkürlichen Rechtsan- wendung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Bundesfinanzhof hat insbeson- dere die Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht überspannt. Soweit der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anmerkungen in den vom Beschwerdeführer aufgemachten Dispachen vornehmlich schifffahrts- kaufmännische Kenntnisse dokumentieren, ist diese Würdigung einer ins Einzelne gehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass diese Bewertung dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden ist, vielmehr entspricht die fachgerichtliche Gesamtwürdi- gung der Aufgabenstellung eines Dispacheurs verbreiteter Ansicht (vgl. Prüßmann/
Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl., § 728 HGB Anm. B; Herber, Seehandelsrecht, § 35 III; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 6 U 124/93, VersR 1996, S.
393, S. 395).
Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Bundesfi- nanzhof die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er sei öffentlich- rechtliches Organ der Rechtspflege und übe damit zwangsläufig eine freiberufliche Tätigkeit aus, nicht geteilt hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers findet auch sonst in der Literatur und Rechtsprechung keine uneingeschränkte Zustimmung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1996 - II ZR 157/95, WM 1997, S.
228; Sieg in: VersR 1996, S. 684).
Auch der Vorwurf einer Willkürentscheidung aufgrund mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung mit der Ver- fahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung wegen Übergehens entscheidungser- heblicher Beweisanträge ausführlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Verneinung eines Verfahrensmangels dem materiellen Gehalt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abge-
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer Osterloh Di Fabio
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2001 - 2 BvR 460/93
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Febru- ar 2001 - 2 BvR 460/93 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
rk20010214_2bvr046093.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010214.2bvr046093
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