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Investitionsrahmenkredit Strasse 2014–2017 INHALTSVERZEICHNIS 1

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VORTRAG

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern an den Regierungsrat

zu Handen des Grossen Rates

Investitionsrahmenkredit Strasse 2014–2017

INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG UND ZUSAMMENFASSUNG 2

2 RECHTSGRUNDLAGEN 2

3 FINANZIERUNG VON KANTONSSTRASSENPROJEKTEN 3

3.1 Das Schichtenmodell 3

3.2 Übersicht und Abgrenzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten 3 3.3 Bestandteile des Investitionsrahmenkredits Strasse 2014–2017 5 3.4 Abstimmung mit der mittelfristigen Investitionsplanung MIP 5 4 DER STRASSENNETZPLAN ALS GRUNDLAGE FÜR DIE INVESTITIONSPLANUNG 6

4.1 Zusammenspiel von Strassennetzplan und IRK Strasse 6

4.2 Investitionsgrundsätze 6

5 NACHHALTIGKEITSBEURTEILUNG 7

6 INVESTITIONEN INS KANTONSSTRASSENNETZ 8

6.1 Gesamte Investitionen ins Kantonsstrassennetz 2014–2017 8 6.2 Beantragte Mittel im Investitionsrahmenkredit 2014–2017 8

6.2.1Rahmenbedingungen und Annahmen 8

6.2.2Verpflichtungssumme IRK Strasse 2014–2017 9

6.2.3Liste der grösseren Investitionsvorhaben 9

6.2.4Voraussichtliche jährliche Zahlungen (brutto) 9 6.2.5Aufteilung nach Schichten und Oberingenieurkreisen 10

6.3 Art der Ausgabe 10

6.4 Kreditart / Konto / Rechnungsjahr 10

6.5 Auswirkungen auf die Wirtschaft 11

6.6 Auswirkungen auf die Gemeinden 11

6.7 Folgekosten 11

7 PERSONELLE AUSWIRKUNGEN 11

8 ANTRAG 12

9 BEILAGE 12

ANHANG: LISTEN DER GRÖSSEREN INVESTITIONEN 13

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1 EINLEITUNG UND ZUSAMMENFASSUNG

Der Investitionsrahmenkredit (IRK) Strasse löst zusammen mit dem Strassennetzplan (SNP) das bisherige Strassenbauprogramm ab. Der IRK Strasse unterliegt der Ge- nehmigung durch den Grossen Rat. Gleichzeitig mit dem vorliegenden IRK legt der Regierungsrat dem Grossen Rat den SNP zur Kenntnisnahme vor.

Der IRK Strasse basiert auf dem SNP, der Langfristplanung für die Kantonsstrassen, welche die massgeblichen kantonalen Grundlagen und Planungen wie die Gesamtmo- bilitätsstrategie, die Wirtschaftsstrategie 2015, den kantonalen Richtplan und die Regi- onalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte berücksichtigt. Er legt die mittelfristige Stossrichtung der Massnahmen mit neuen Ausgaben (Investitionen) für die Kantons- strassen fest. Als Investitionen im Sinne des Strassengesetzes gelten Projekte, die der Behebung von Verkehrssicherheitsdefiziten und der hinreichenden Erschliessungsqua- lität (Ausbau / Neubau) dienen. Über die Investitionen ins Kantonsstrassennetz ent- scheidet der Grosse Rat. Demgegenüber gelten die Ausgaben für die Erhaltung der Strassen (baulicher Unterhalt) und die Lärmsanierung nicht als neu, sondern als ge- bunden und werden durch den Regierungsrat beschlossen.

Die Investitionen in die Kantonsstrassen unterliegen einer strengen Priorisierung und gegenseitigen Abstimmung der Projekte. Die Priorität richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Handlungsspielraum, der im Schichtenmodell zum Ausdruck gebracht wird (vgl. dazu Ziffer 3.1). Innerhalb einer Schicht werden die Prioritäten namentlich auf Grund des Handlungsbedarfs, der Dringlichkeit und der Kostenwirksamkeit festgelegt.

Mit dem IRK Strasse 2014–2017 bewilligt der Grosse Rat einen Kostenrahmen von brutto rund Fr. 300 Mio. für die finanziellen Verpflichtungen, die der Kanton für Investiti- onen ins Kantonsstrassennetz während der Laufzeit des Rahmenkredits eingehen kann. Über die Ablösung der Mittel pro Vorhaben entscheidet der Regierungsrat oder die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Sie berücksichtigen die pauschalen und die projektbezogenen Beiträge von Bund und Dritten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der jeweiligen Jahresvoranschläge durch den Grossen Rat.

Nicht Bestandteil des vorliegenden IRK Strasse sind die Projekte, die mit einem Ob- jektkredit gemäss Artikel 55 des Strassengesetzes einzeln vom Grossen Rat zu bewilli- gen sind. Es handelt sich dabei um Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als 2 Mil- lionen Franken, die eine wesentliche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Indivi- dualverkehr bewirken oder einen Neubau darstellen. In den Jahren 2014–2017 wird dies voraussichtlich den Ausführungskredit für die Umfahrung Wilderswil betreffen.

Nachdem der Bund Lösungen mit Autobahnzubringern für das Emmental und den Oberaargau ablehnt, sind zudem für die Entlastung der Räume Burgdorf und Aarwan- gen-Langenthal Nord Alternativen zu prüfen, auch mit Etappierungen. Der Kanton kann weder die Autobahnzubringer noch zumindest weitgehend gleichwertige Alternativen allein finanzieren.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

– Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), namentlich Artikel 52–55.

– Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)

– Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG, BSG 620.0), Artikel 42 ff.

– Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leis- tungen (FLV, BSG 621.1), Artikel 136 ff.

– Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. Oktober 2007 (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE;

BSG 152.221.191), Artikel 12

– Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. April 2007 (DelDV BVE; BSG 152.221.191.1), Art. 4

(3)

3 FINANZIERUNG VON KANTONSSTRASSENPROJEKTEN 3.1 Das Schichtenmodell

Das Schichtenmodell unterteilt alle Strassenprojekte in sechs Kategorien:

Schicht 1 umfasst die Projekte im Bau. Für sie besteht kein Handlungsspielraum. Sie sollen gemäss beschlossenem Terminplan fertig gestellt werden.

Ein bescheidener Handlungsspielraum besteht für die Projekte, die der Substanzerhal- tung oder der Lärmsanierung (Schichten 2 oder 3) dienen: Sie sind inhaltlich weitge- hend vorgegeben, können aber in zeitlicher Hinsicht bis zu einem gewissen Grad, unter Gewährleistung der Betriebssicherheit und Wirtschaftlichkeit und unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Frist für die Lärmsanierung (Ende 2018), verschoben werden.

Beschränkter Spielraum besteht bei den Massnahmen zur Behebung von Verkehrssi- cherheitsdefiziten (Schicht 4). Dabei geht es um die dringende Sanierung von bekann- ten Unfallschwerpunkten (häufig bei Strassenkreuzungen), die Entschärfung von ge- fährlichen Strassenabschnitten und die Behebung von Sicherheitsdefiziten von Stras- senquerungen zugunsten des Fuss- und des Veloverkehrs. Mit der Annahme des Ge- setzespakets ViaSicura durch den Bund sind die Kantone verpflichtet, der Verkehrssi- cherheit noch mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

An Projekte für die erhöhte Verkehrssicherheit, die verbesserte Verträglichkeit des Ver- kehrs und die hinreichende Erschliessungsqualität, die in Agglomerationen liegen, leis- tet der Bund Beiträge. Sie werden deshalb in einer separaten Schicht zusammenge- fasst (Schicht 5).

Ausbauten der Kapazität (Schicht 6) durch die Verbreiterung von Strassen oder durch den Neubau von Strassenabschnitten (Umfahrungen) sind selten. Sie kommen nur dann in Frage, wenn die hinreichende Verkehrsqualität nicht durch andere Massnah- men, namentlich ein geeignetes Verkehrsmanagement, sichergestellt werden kann.

Projekte der Schicht 6 haben den grössten Handlungsspielraum.

3.2 Übersicht und Abgrenzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten

Projekte auf Kantonsstrassen werden über verschiedene Kreditgefässe finanziert:

Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt Investitionsrahmenkredit Strasse Objektkredite des Grossen Rates

Beschlossene Ausgaben Rahmenkredit Lärmschutz

Schicht 1 Im Bau Schicht 2 Substanzerhaltung Schicht 3: Lärmsanierung

Schicht 4 Verkehrssicherheit

Schicht 5 Agglomerationsprojekte

Schicht 6 Ausbau und Neubau

Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt Investitionsrahmenkredit Strasse Objektkredite des Grossen Rates

Beschlossene Ausgaben Rahmenkredit Lärmschutz

Schicht 1 Im Bau Schicht 2 Substanzerhaltung Schicht 3: Lärmsanierung

Schicht 4 Verkehrssicherheit

Schicht 5 Agglomerationsprojekte

Schicht 6 Ausbau und Neubau

Abbildung 1: Finanzierungsgefässe und deren Verwendung

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Die beschlossenen Ausgaben (in der Grafik gelb eingefärbt) umfassen die Projekte al- ler Schichten, die derzeit im Bau sind oder für die bis Ende 2013 genehmigte Ausfüh- rungskredite vorliegen werden (Schicht 1). Die Summe der beschlossenen Ausgaben resp. der Kosten von Projekten im Bau ändert sich täglich, in Abhängigkeit der Bewilli- gung neuer Kredite, der Baufortschritte und der Abrechung vollendeter Projekte. Der- zeit beläuft sich die Gesamtsumme der Projekte im Bau auf rund 155 Millionen Fran- ken. Darin sind die Grossprojekte Verkehrssanierung Worb und der Bypass Thun Nord enthalten.

Substanzerhaltungsmassnahmen (Schicht 2, in der Grafik orange eingefärbt) werden über den Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt finanziert. Es handelt sich dabei um gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat für Instandsetzungen oder auch für die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse bewilligt. Beispiele hierfür sind die Substanzerhaltung von Brücken, Stützmauern, Fahrbahndecken, Entwässe- rungsanlagen, Leiteinrichtungen oder Strassenbeleuchtungen (Art. 56 SG). Der Regie- rungsrat bewilligt in der Regel alle zwei Jahre einen neuen Rahmenkredit für den bauli- chen Unterhalt. Der laufende Rahmenkredit 2012 und 2013 beläuft sich auf 176 Millio- nen Franken. Er berücksichtigt die sehr hohen Ausgaben, die für die dringenden Sanie- rungen der Tiefenaustrasse in Bern, der Tunnel am Sustenpass und des Goldswilvia- dukts bei Interlaken erforderlich sind. Der Umfang der jeweils zulasten der laufenden Rahmenkredite beschlossenen Ausgaben richtet sich nach dem Zustand der Anlagen- teile, nach der Baureife der Projekte und dem verfügbaren Budget. Mit den Investitio- nen der letzten Jahre konnte die zunehmende Verschlechterung der Zustandswerte gestoppt werden. Es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, um den Zustand der Kantonsstrassen zu verbessern.

Lärmsanierungsmassnahmen (Schicht 3, in der Grafik rot eingefärbt) werden mit dem Rahmenkredit für Lärmschutzmassnahmen an Kantonsstrassen finanziert. Es handelt sich um gebundene Ausgaben in der Bewilligungskompetenz des Regierungsrates. Die Ausgaben dienen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Lärmsanierung ent- lang der Kantonsstrassen. Die Lärmsanierungsmassnahmen werden vom Bund bis im Jahr 2018 mit rund 20 % subventioniert. Seit 1994 hat der Regierungsrat fünf Rahmen- kredite bewilligt, den letzten am 28. März 2012, in einer Höhe von 46 Millionen Franken und mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2015. Die Ausschöpfung des Rahmenkredits richtet sich nach der Baureife der Projekte und nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.

Investitionen werden einzeln mit einem Objektkredit (in der Grafik grün eingefärbt) oder gesamthaft mit einem Rahmenkredit (in der Grafik blau eingefärbt) durch den Grossen Rat bewilligt. Als Investitionen gelten neue Ausgaben für die Kantonsstrassen sowie die für diese Vorhaben nötigen Projektierungskosten. Es handelt sich um Projekte zur Be- hebung von Verkehrssicherheitsdefiziten (Schicht 4), um Massnahmen in Agglomerati- onsprogrammen (Schicht 5) oder um Massnahmen zur Gewährleistung einer ausrei- chenden Erschliessungsqualität auf den übrigen Kantonsstrassen (Ausbau und Neu- bau, Schicht 6).

Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als zwei Millionen Franken, die eine wesent- liche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr bewirken oder einen Neubau darstellen, müssen mittels Objektkrediten (in der Grafik grün eingefärbt) des Grossen Rates einzeln bewilligt werden. Darunter fallen einige Vorhaben der Schichten 5 und 6.

Während der Laufzeit des vorliegenden IRK ist vorgesehen, die Umfahrung Wilderswil soweit voranzubringen, dass die entsprechenden Ausgaben dem Grossen Rat mit ei- nem separaten Objektkreditantrag vorgelegt werden können. Zudem ist geplant, dem Grossen Rat in der Zeit bis 2017 Kreditanträge zu den Alternativlösungen für die Auto- bahnzubringer Emmental und Oberaargau zu unterbreiten.

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Alle übrigen neuen Ausgaben für Massnahmen auf Kantonsstrassen bewilligt der Gros- se Rat mit den Investitionsrahmenkrediten Strasse. Die Laufzeit des vorliegenden IRK beträgt vier Jahre.

Für Projekte, die mittels IRK oder anderer Rahmenkredite finanziert werden, sind zwi- schen der Kreditgenehmigung und der Projektierung resp. Realisierung der Massnah- men Veränderungen der Ausgangslage möglich. Dies kann zu Änderungen der Ter- minplanung (z. B. bei Einsprachen und Beschwerden), zu Projektänderungen oder zu einem veränderten Mengengerüst mit entsprechenden Kostenfolgen führen. Strassen- bauprojekte können deshalb erst mit Vorliegen eines genehmigten Strassenplans und der entsprechenden Ausgabenbewilligung abschliessend priorisiert werden.

Die genannten Abhängigkeiten führen dazu, dass Projekte, die heute erst in zweiter oder dritter Priorität vorgesehen sind, später allenfalls vorgezogen und bei Baureife realisiert werden. Deshalb kann dem vorliegenden IRK keine abschliessende Projektlis- te beigelegt werden. Analog zum Rahmenkredit für Investitionsbeiträge an den öffentli- chen Verkehr zeigen die Listen nur die Stossrichtungen der geplanten Investitionen auf.

3.3 Bestandteile des Investitionsrahmenkredits Strasse 2014–2017 Der IRK Strasse umfasst:

– alle Investitionen (= neue Ausgaben) mit Nettokosten bis 2 Millionen Franken;

– alle Investitionen mit Nettokosten über 2 Mio. Franken, die keine wesentliche Ka- pazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr bewirken oder die keinen Neubau darstellen, soweit für diese im Strassennetzplan eine Massnahme vorge- sehen ist.

– alle Planungen und Projektierungen für Projekte, die während der Laufzeit des vor- liegenden IRK noch nicht zur Ausführung gelangen werden.

Bereits bewilligte Kredite sowie Ausführungskredite für Projekte, die nach 2017 bewilligt werden sollen, sind nicht Bestandteil des IRK. Die nachfolgende Übersicht zeigt sche- matisch, welche Projekte im vorliegenden IRK enthalten sind (rot umrandet). Es sind die Projekte, für die in den Jahren 2014–2017 die Projektierung und / oder der Bau in Angriff genommen werden sollen (Projekte 3–5). Für Projektierungen und Baumass- nahmen, die im Jahr 2013 bereits laufen (Projekte 1 und 2), liegen bereits Ausgaben- bewilligungen vor. Sie gehören deshalb nicht zum vorliegenden IRK.

Projekt 1 Projekt 2 Projekt 3 Projekt 4 Projekt 5

2018

Projektierung im Bau

Projektierung im Bau

Projektierung

2019 im Bau

2013 2014 2015 2016 2017

Umfang des Investitionsrahmenkredits 2014 - 2017

im Bau

Projektierung im Bau

Abbildung 2: Übersicht über den Umfang des Investitionsrahmenkredits

Ebenso wenig zum IRK Strasse gehören die Projektierungen und Baumassnahmen, die erst ab 2018 beschlossen werden sollen. Wo die Projektierung vor Ende 2017, die Ausführung aber danach geplant ist (Projekt 5), werden im vorliegenden IRK nur Kos- ten für die voraussichtliche Projektierung berücksichtigt.

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3.4 Abstimmung mit der gesamtkantonalen Investitionsplanung

Sämtliche im IRK Strasse enthaltenen Projekte sind mit der gesamtkantonalen Investi- tionsplanung abgestimmt. Es wird demnach nicht zugunsten der Strassenprojekte auf andere, in der Planung eingestellte Projekte verzichtet werden müssen. Die gesamt- kantonale Investitionsplanung wird dem Grossen Rat jeweils in der Novembersession, im Rahmen der Debatte zum Voranschlag sowie zur Aufgaben- und Finanzplanung, unterbreitet.

4 DER STRASSENNETZPLAN ALS GRUNDLAGE FÜR DIE INVESTITIONSPLANUNG 4.1 Zusammenspiel von Strassennetzplan und IRK Strasse

Der Strassennetzplan (SNP) berücksichtigt die Regionalen Gesamtverkehrs- und Sied- lungskonzepte (RGSK) und basiert auf der kantonalen Gesamtmobilitätsstrategie. Er ist mit der Siedlungsentwicklung und dem öffentlichen Verkehr abgestimmt. Er legt im Wesentlichen das rund 2'100 km umfassende Kantonsstrassennetz fest, teilt die Kan- tonsstrassen in die Kategorien A, B und C ein und zeigt den langfristigen Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt und die übrigen Investitionen ins Kantonsstrassennetz auf.

Im Weiteren weist der SNP auf die Veränderungen von strategischer Bedeutung am Kantonsstrassennetz hin, die in den nächsten 16 Jahren geplant sind. Schliesslich ent- hält der SNP die Eigentumsänderungen und legt die beitragsberechtigten Anlagen zur kombinierten Mobilität fest. Der SNP ist somit als langfristiges Planungsinstrument ausgelegt, das alle acht Jahre gesamthaft überarbeitet werden soll. Anpassungen des SNP können indes bereits früher nötig sein, beispielsweise bei der Erarbeitung des IRK 2018–2021 oder bei unvorhersehbaren Projektentwicklungen und Naturereignissen.

Der Investitionsrahmenkredit Strasse ergänzt den Strassennetzplan, indem er die mit- telfristige Finanzierung der Projekte mit neuen Ausgaben auf den Kantonsstrassen und kantonalen Radwege sicherstellt.

4.2 Investitionsgrundsätze

Das bestehende Kantonsstrassennetz verbindet die Gemeinden, Regionen und Ag- glomerationen untereinander und stellt den Anschluss sowohl ans Nationalstrassennetz als auch an die Gemeindestrassen sicher. Die Kantonsstrassen müssen demnach ver- schiedensten Ansprüchen genügen und einer Vielzahl von Bedürfnissen entsprechen.

Der zur Behebung der vorhandenen Schwachstellen erforderliche Finanzbedarf über- steigt jedoch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

Deshalb kommen bei der Prioritätenfestlegung folgende Grundsätze zur Anwendung1: – Fertigstellen von Projekten im Bau (Schicht 1): Bewilligte und im Bau befindliche

Projekte sind gemäss den Bauprogrammen abzuschliessen. Eine Beschleunigung des Baufortschritts verursacht ebenso Zusatzkosten wie eine Verzögerung von Projekten. Ein Ab- oder Unterbruch von Bauarbeiten ist praktisch ausnahmslos nicht möglich.

Erhalten der Betriebsbereitschaft (Schichten 2 und 3): Die für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Funktionen kann das Kantonsstrassennetz nur in ei- nem betriebsbereiten und betriebssicheren Zustand erfüllen. Alle Bestandteile der Strassen wie Fahrbahnen, Brücken, Stützmauern, Tunnel, Entwässerungsanlagen, Schutzvorrichtungen aber auch ihre Ausrüstung (Absturzsicherungen, Beleuch- tung, Signalisation und Markierung etc.) sind einem Alterungsprozess unterworfen und weisen im Verlauf der Zeit zunehmende Schäden auf. Dabei sinkt die Tragsi-

1 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Schichtenmodell in Ziffer 3.1 hiervor und im SNP:

1 = höchste Priorität, 4 = geringste Priorität

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cherheit von Strassenfundationen und Kunstbauten oft so stark, dass das Risiko eines Versagens bzw. eines Einsturzes rasch zunimmt. Um die gesetzlich vorge- schriebene Verkehrssicherheit jederzeit gewährleisten zu können, müssen die Kantonsstrassen und ihre Bestandteile daher zwingend in zeitlichen Abständen, die der Bauweise und dem Alter, dem Verkehraufkommen sowie den geologischen und klimatischen Verhältnissen angepasst sind, erneuert oder ersetzt werden. Er- folgt die Substanzerhaltung nicht zeitgerecht, ist neben Sicherheitseinbussen mit insgesamt wesentlich höheren Kosten zur späteren Wiederinstandstellung zu rechnen.

Bleibt die Substanzerhaltung ganz aus, werden aus Sicherheitsgründen Verkehrs- anordnungen wie Gewichtsbeschränkungen, Strassensperrungen o. ä. unumgäng- lich. Zudem kann der Kanton als Werkeigentümer haftbar gemacht werden.

Behebung von Verkehrssicherheitsdefiziten (Schichten 4 und 5): Die im Ver- kehrsalltag beobachteten Verkehrsabläufe und die kantonale Unfalldatenbank wei- sen vielerorts auf Handlungsbedarf zur Behebung von Verkehrssicherheitsdefiziten hin. In jedem Einzelfall wird der Handlungsbedarf mit einer standardisierten

Schwachstellenanalyse verifiziert. Es geht dabei häufig um die Eliminierung anla- gebedingter Gefahrenstellen, aber auch um die Verkehrsberuhigung, um die Neu- gestaltung von Knoten, die Bereitstellung eines Strassenquerschnitts, der den heu- tigen Anforderungen des Verkehrs entspricht, oder um die Umgestaltung des Strassenraums, um die Verträglichkeit mit geänderten Nutzungen im Siedlungsge- biet (Zentrumsnutzungen) zu erhöhen.

Erhöhung der Kapazität für den motorisierten Individualverkehr (Schichten 5 und 6): Primär gilt der Grundsatz der kantonalen Mobilitätsstrategie, wonach bei Kapazitätsengpässen auf bestehenden Strassen zuerst mit organisatorischen Massnahmen (verkehrsmengenabhängige Dosierungen, Leitsysteme u. ä.) inter- veniert werden soll. Trotzdem ist in Einzelfällen der Aus- oder Neubau von Stras- sen unumgänglich. Aus- und Neubauten erfordern vergleichsweise hohe Investiti- onsausgaben, obwohl sie häufig nur zu den Hauptverkehrszeiten (Morgen- und Abendspitzenstunden in den Agglomerationen, Spitzenwochenenden bei Touris- musdestinationen) einen hohen Nutzen erzeugen.

Innerhalb einer Schicht werden die Prioritäten namentlich auf Grund des Handlungsbe- darfs, der Dringlichkeit und der Kostenwirksamkeit festgelegt. Sie basieren bei der Substanzerhaltung auf der Zustandsbewertung der Strassen und Kunstbauten, bei den übrigen Schichten auf den Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten so- wie auf den Schwachstellenanalysen über Teile des Kantonsstrassennetzes und den Korridorstudien über einzelne Strassenzüge.

Der IRK Strasse umfasst vor allem Massnahmen der Schichten 4 und 5, in geringem Umfang auch der Schicht 6. Die Bestimmung der jeweils angemessenen Massnahmen folgt strikte dem Standardprozess für Kantonsstrassen. Dabei gilt, dass in vergleichba- ren Situationen gleichwertige Lösungen realisiert werden und dass bei jedem Projekt möglichst viele Defizite mit einem möglichst geringen Kostenaufwand behoben werden müssen. Die verfügbaren finanziellen Mittel werden so gezielt dort eingesetzt, wo sie im Verhältnis zu den Kosten den grössten Nutzen bringen (Gebot des wirtschaftlichen bzw. haushälterischen Mitteleinsatzes).

Im Rahmen einer gründlichen Überarbeitung der Entwurfsvorlage wurden die Listen der geplanten Projekte im ersten Quartal 2013 aktualisiert. Dies ergab höhere Kostenge- nauigkeiten und eine Reduktion der Nettoinvestitionen um Fr. 23 Mio. bzw. rund 12 %.

5 NACHHALTIGKEITSBEURTEILUNG

Gemäss RRB 1539 vom 12. September 2007 sind u.a. Pläne und Programme von kan- tonaler Bedeutung einer Nachhaltigkeitsbeurteilung zu unterziehen. Im Rahmen des Strassennetzplans wurde eine derartige Beurteilung vorgenommen.

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Sie schliesst insgesamt positiv ab. Da der IRK Strasse keine über den Strassennetz- plan hinaus gehenden Inhalte umfasst, wird ihm die Nachhaltigkeitsbeurteilung des SNP zu Grunde gelegt. Die vorgesehenen Investitionen in das Kantonsstrassennetz haben gemäss Nachhaltigkeitsbeurteilung deutlich positive Auswirkungen auf Wirt- schaft und Gesellschaft bei nur geringen negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

6 INVESTITIONEN INS KANTONSSTRASSENNETZ

6.1 Gesamte Investitionen ins Kantonsstrassennetz 2014–2017

Von 2014–2017 sind insgesamt Investitionen von rund 590 Millionen Franken ins Kan- tonsstrassennetz vorgesehen. Die Sachplanung liegt damit über der Summe der aktuell gültigen Finanzplanung. Der Sachplanungsüberhang ist zweckmässig und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Strassenbauprojekte im Laufe ihrer Entwicklung sowohl bezüglich Mengengerüst als auch Realisierungszeitpunkt (z.B. einsprachebedingte Verzögerungen) massgeblich verändern können. Er hat sich in den letzten Jahren be- währt, weil so die im Voranschlag eingestellten Investitionsmittel für die Kantonsstras- sen flexibler und damit besser ausgeschöpft werden konnten.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die geplanten Investitionen ins Kantonsstrassennetz in den Jahren 2014–2017, aufgeteilt nach Schichten. Die geplanten Investitionen in die Schichten 4–6 stimmen nicht mit der Höhe des IRK überein (vgl. Kapitel 6.2).

Gesamte Investitionen ins Kantonsstrassennetz 2014 - 2017, in Mio. CHF

53.4 9%

61.3 10%

101.6 17%

22.6 216.1 4%

37%

135.2 23%

Ausbau- und Neubauprojekte Agglomerationsprojekte Verkehrssicherheit Lärmschutz Substanzerhaltung Projekte im Bau

6.2 Beantragte Mittel im Investitionsrahmenkredit 2014–2017 6.2.1 Rahmenbedingungen und Annahmen

Der vorliegende IRK umfasst die Verpflichtungen für neue Ausgaben in den Jahren 2014–2017 (vgl. auch Ziff. 3.3). Diese Verpflichtungen werden Ausgaben auslösen, die teilweise erst nach 2017 getätigt werden.

Nicht im IRK enthalten sind die Einzelvorhaben, die mittels Objektkrediten des Grossen Rates bewilligt werden. Im vorliegenden IRK ebenfalls nicht enthalten sind die neuen

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Ausgaben für Projekte, für die bis Ende 2013 bereits eine Ausgabenbewilligung für die Realisierung vorliegt (Projekte der Schicht 1).

Die Höhe des Investitionsrahmenkredits Strasse orientiert sich an der aktuell gültigen Finanzplanung, unter Berücksichtigung eines gewissen Sachplanungsüberhangs.

Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Globalbeiträge des Bundes an den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen, die Bestandteil des Nationalstrassenergänzungsnetzes sind. Die Höhe der Globalbeiträge ist jedoch mit Unsicherheiten behaftet. Sie hängt ei- nerseits davon ab, wann die altrechtlich finanzierten Hauptstrassenprojekte in anderen Regionen der Schweiz zum Abschluss kommen. Andererseits führen auch der neue Netzbeschluss der Nationalstrassen und die allfällige Erweiterung des Ergänzungsnet- zes des Bundes zu einer Veränderung der Globalbeiträge. Voraussichtlich kann wäh- rend der Laufzeit des IRK Strasse mit Globalbeiträgen von 19 Mio. Franken pro Jahr, d.h. von total 76 Mio. Franken, gerechnet werden.

Nicht im Voraus genau bekannt sind zudem weitere objektgebundene Beiträge des Bundes, allfällige Gemeindebeiträge (für Zusatzbestellungen über dem Kantonsstras- senstandard) oder Beiträge Dritter.

6.2.2 Verpflichtungssumme IRK Strasse 2014–2017

Der IRK Strasse 2014–2017 umfasst eine Verpflichtungssumme von brutto 297,213 Millionen Franken, die in den vier Jahren ab 2014 für neue Ausgaben für die Kantons- strassen bewilligt werden soll. Davon werden die Globalbeiträge des Bundes für Kan- tonsstrassen, die Bestandteil des Ergänzungsnetzes des Bundes sind, die Beiträge des Bundes an die Agglomerationsprojekte sowie allfällige Gemeindebeiträge und Beiträge Dritter abzuziehen sein. Weil diese Beiträge allerdings noch nicht mit Sicherheit fest- stehen, ist ein Bruttobetrag zu bewilligen.

Folgende Beiträge werden pauschal erwartet:

Verpflichtungssumme brutto 297’213’000 Franken voraussichtliche Bundesbeiträge2: 76’000’000 Franken weitere voraussichtliche Beiträge von Bund,

Gemeinden und Dritten 53'024’000 Franken

voraussichtliche Nettoinvestitionen: 168’189’000 Franken 6.2.3 Liste der grösseren Investitionsvorhaben

Im Anhang finden sich die Listen der voraussichtlichen grösseren Investitionen in die Kantonsstrassen während der Jahre 2014–2017. Sie zeigen den Planungs- und Projek- tierungsstand Mitte Februar 2013. In den Listen nicht enthalten sind die Projekte, die mittels Objektkrediten des Grossen Rates bewilligt werden sowie die kleineren Projekte mit voraussichtlichen Kosten von weniger als 500'000 Franken.

Die Listen konkretisieren die geplante Mittelverwendung, indem sie die Stossrichtungen angeben. Sie sind weder abschliessend noch verbindlich und werden bei veränderten Entwicklungen der einzelnen Projekte angepasst. Es ist durchaus möglich, dass statt einzelner aufgelisteter Vorhaben noch nicht aufgeführte Massnahmen mit dem vorlie- genden IRK finanziert werden.

6.2.4 Voraussichtliche jährliche Zahlungen (brutto)

Bei den voraussichtlichen jährlichen Zahlungen (Umfang siehe Beschluss) ist berück- sichtigt, dass in den Jahren bis 2016 noch Projekte fertig gestellt werden, die bereits vor 2014 bewilligt wurden.

2 Globalbeiträge an den Ausbau und die Erhaltung des Nationalstrassenergänzungsnetzes

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6.2.5 Aufteilung nach Schichten und Oberingenieurkreisen

Die mit dem IRK Strasse beantragten Mittel sollen wie folgt eingesetzt werden (alle Angaben in Tausend Franken):

OIK I OIK II OIK III OIK IV TBA Schicht 4

Verkehrssicherheit 33'642 30'371 31'470 61'492 156'976

Schicht 5:

Agglo-Projekte 5'330 89'789 18'030 3'410 116'559

Schicht 6:

Aus- und Neubau 1'467 15'813 1'782 4'617 23'679

Total 40'439 135'973 51'282 69'519 297'213

Die Aufteilung nach Schichten und damit nach den Hauptzwecken der einzelnen Pro- jekte zeigt eine differenzierte Verwendung der beantragten Mittel für Investitionen in die Kantonsstrassen in den ländlichen Räumen (Schichten 4 und 6) und den Agglomerati- onen (Schichten 4 und 5).

Zu den vergleichsweise geringeren Investitionen in den Oberingenieurkreisen I und III sind grosse Einzelbauvorhaben hinzuzuzählen, wie der bereits bewilligte Bypass Thun Nord (GRB 0798/ 2012) sowie die Nationalstrassenprojekte A5 Umfahrung Biel und die A16 im Berner Jura (beide Netzfertigstellung).

6.3 Art der Ausgabe

Es handelt sich um neue einmalige Ausgaben gemäss Art. 46 und Art. 48 Abs. 2 Bst. a FLG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit diesem Beschluss bewilligt.

6.4 Kreditart / Konto / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Kantonsstrassen (Nr. 09.09.9110)

Mehrjähriger Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 Abs. 3 FLG in Form eines Rahmen- kredits gemäss Art. 53 FLG. Voraussichtliche Ablösung mit Zahlungen die in der Fi- nanzplanung enthalten sind.

Konto: 1579 501000 Bau von Kantonsstrassen

Gemeindebeiträge werden vereinnahmt über das Konto:

1579 631000 Rückerstattung von Gemeinden für Investitionsausgaben Bundesbeiträge werden vereinnahmt über das Konto:

1579 660000 Investitionsbeiträge des Bundes für Strassenbau Für die Verwendung zuständiges Organ

Gemäss Artikel 54 des Strassengesetzes ist der Regierungsrat für die Verwendung des Investitionsrahmenkredits Strasse zuständig. Er bewilligt die Ablösung des Rahmen- kredits mit Objektkrediten gemäss dem genehmigten Voranschlag. Innerhalb der Be- fugnisse gemäss Art. 152 und Art. 153 FLV sowie Art. 4 DelDV BVE können die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie das Tiefbauamt Objektkredite bewilligen.

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Entsprechend der Regelung im bisherigen Strassenbauprogramm soll die BVE zudem auch in Zukunft ermächtigt werden, für die im Investitionsrahmenkredit Strasse aufge- nommenen Vorhaben die Projektierungskosten bis zu einer Million Franken (inkl.

Strassenplanverfahren und vorsorglichen Landerwerb) zu bewilligen. Für Projektierun- gen mit Kosten von über einer Million Franken unterbreitet die BVE dem Regierungsrat entsprechende Kreditanträge. Diese Regelung wurde mit den Strassenbauprogrammen eingeführt und hat sich seither sehr gut bewährt. Sie verkürzt und vereinfacht die Ab- läufe in der Verwaltung und ist aus verwaltungsökonomischen Gründen beizubehalten.

6.5 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Mit dem Investitionsrahmenkredit wird ein Bruttoinvestitionsvolumen von rund 300 Milli- onen Franken ausgelöst. Die direkte Wertschöpfung erfolgt zum grössten Teil in den betroffenen Regionen, soweit die regionalen Strassenbauer konkurrenzfähige Angebo- te unterbreiten.

Der Nutzen eines hinreichend ausgebauten Kantonsstrassennetzes für die Wirtschaft und die gesamte Bevölkerung ist gross. Gesellschaft und Wirtschaft sind in sehr hohem Masse darauf ausgerichtet, sich zwischen Arbeits-, Einkaufs-, Wohn- und Freizeitort frei zu bewegen. Gleiches gilt für Konsum- und Investitionsgüter. Ohne gut funktionie- rende Kantonsstrassen, die das Rückgrat für die kantonale und regionale Erschlies- sung bilden, sind die heute üblichen Gesellschafts- und Wirtschaftsformen nicht denk- bar.

6.6 Auswirkungen auf die Gemeinden

Der Bedeutung des Kantonsstrassennetzes als Rückgrat für viele Verkehrsbeziehun- gen entsprechend, arbeitet der Kanton bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb seiner Strassen partnerschaftlich mit den Gemeinden zusammen. Die Zusammenarbeit erlaubt Kanton und Gemeinden, ihre Massnahmen auf dem gesamten Strassennetz abzustimmen und gegenseitig zu optimieren.

An der Finanzierung der Kantonsstrassen beteiligen sich die Gemeinden nur im Masse von Zusatzbestellungen, die über den Standard des Kantons hinausgehen. Häufig be- schliessen die Gemeinden im Zuge der Massnahmen des Kantons auch Anpassungen an ihrem Gemeindestrassennetz. Die diesbezüglichen Kosten tragen sie selbst.

6.7 Folgekosten

Der Wiederbeschaffungswert der Anlagen, die mit dem vorliegenden Investitionsrah- menkredit realisiert werden, liegt in der Grössenordnung der neuen Verpflichtungen.

Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von rund 70 Jahren resultieren aus dem Investitionsrahmenkredit Strasse Folgekosten in der Grössenordnung von rund 5 Milli- onen Franken pro Jahr. Diese entstehen grösstenteils im baulichen Unterhalt. Weil Netzerweiterungen nicht Bestandteil des IRK Strasse sind, ergeben sich keine spürba- ren Folgekosten im betrieblichen Unterhalt.

7 PERSONELLE AUSWIRKUNGEN

Das vorliegend ausgewiesene Investitionsvolumen und die sich im Bau befindlichen Projekte sowie die Einzelbauvorhaben stellen das Tiefbauamt vor grosse personelle Herausforderungen. Es ist geplant, den IRK Strasse 2014–2017 mit dem bestehenden Stellenetat des Tiefbauamts zu bewältigen.

(12)

8 ANTRAG

Aus den dargelegten Gründen beantragen wir, dem beiliegenden Beschlussentwurf zu- zustimmen.

9 ANHANG UND BEILAGE

Anhang: Liste der grösseren Investitionen Beilage: Beschlussentwurf

Bern, 29. Mai 2013

BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Zusatzauskünfte erteilen:

Stefan Studer, Kantonsoberingenieur Tel. 031 633 35 12 Peter Lerch, Bereichsleiter Planung + Verkehr, TBA-DLZ Tel. 031 633 35 59

(13)

ANHANG: Listen der grösseren Investitionen

Die nachfolgenden Projektlisten stellen den Stand der Umsetzungsplanungen des Tiefbauam- tes und die Stossrichtung der geplanten Investitionen per Mitte Februar 2013 dar. Die Listen zeigen die Projekte mit neuen Nettoausgaben von mehr als 500'000 Franken auf, die nicht mittels Objektkredite gemäss Art. 55 SG separat zu bewilligen sind.

Wenn Einsprachen, Beschwerden oder andere Gründe den Projektablauf verzögern, können aktuell erst in zweiter Priorität vorgesehene Projekte zeitlich vorgezogen und bei Baureife rea- lisiert werden. Die Projektlisten sind deshalb nicht abschliessend.

Die Listen enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Projekten: Kantonsstrassenzug (K), Oberingenieurkreis (OIK), Standortgemeinde(n), Projektbezeichnung, Projektnummer (Nr.), Schicht, allfällige Zugehörigkeit zu einer ESP-Planung (ESP angekreuzt), Grössenordnung der voraussichtlichen Gesamtkosten3.

K OIK Gemeinde(n) Projekt Nr.

Schicht ESP

Kosten

6 I Innertkirchen Umgestaltung Ortsdurchfahrt 21010185 4 > 2 Mio.

6 I Schattenhalb Ausbau Willigen – Chirchet 21010507 4 > 2 Mio.

6 I Spiez Umgestaltung Oberlandstrasse 21010213 5 > 2 Mio.

6 I Thun Optimierung Knoten Berntorplatz 21010506 5 > 2 Mio.

11 I Erlenbach i.S. Ortsdurchfahrt Erlenbach 21002069 4 > 2 Mio.

11 I Boltigen Ortsdurchfahrten Boltigen 21010186 4 > 2 Mio.

11 I Oberwil i.S. Ausweichstellen Simmentalstrasse 21002039 4 > 0.5 Mio.

221 I Grindelwald Ausbau Abbach – Schwendi 21010413 4 > 2 Mio.

221 I Hilterfingen Sanierung Chartreuse-Kreuzung 21010335 4 > 0.5 Mio.

221 I Thun Ausbau Lauitorstutz (vfM Bypass) 21010352 4 > 0.5 Mio.

221 I Wilderswil Korrektion Chrummeney - Zweilüt. 21010149 4 > 2 Mio.

221 I Wilderswil Umgestaltung Ortsdurchfahrt 21010499 4 > 2 Mio.

223.1 I Frutigen Verkehrsberuhigungsmassnahmen 21002077 4 > 2 Mio.

223.1 I Frutigen Umfahrung (Vorprojekt) 21010353 6 > 0.5 Mio.

229.4 I Steffisburg Umbau Ziegelei-Kreisel (vfM Bypass) 21010409 5 > 2 Mio.

1109 I Beatenberg Ausbau Bhendenkehr 21002050 4 > 0.5 Mio.

1123 I Saxeten Strassenverlegung Chammeri 21010497 4 > 0.5 Mio.

6 II Münsingen Ortsdurchfahrt 22007073 5 > 10 Mio.

6 II Muri b.B. Korrektion Thunstrasse 22007087 5 > 10 Mio.

6 II Muri b.B. Flank. Massn. Ausbau Anschluss A6 22010502 6 x > 2 Mio.

6 II Rubigen Neubau Kreisel Rubigen Nord 22010511 4 > 0.5 Mio.

10 II Muri b.B. Strassenkorr. Haco – Scheyenholz 22010385 5 > 2 Mio.

10 II Muri b.B. Ausbau Knoten Melchenbühlplatz 22010496 5 > 2 Mio.

10 II Worb Anpassung Kreisel Scheyenholz 22010428 5 > 2 Mio.

10 II Zäziwil Umgestaltung Knoten Lenzligenweg 22010521 4 > 0.5 Mio.

10 II Zäziwil Schulwegsicherung Eichiweg 22010316 4 > 0.5 Mio.

12 II Köniz Korrektion Wangental 22010273 5 > 10 Mio.

183 II Riggisberg Gehweg Grabenstrasse 22010223 4 > 2 Mio.

3 3 Kategorien: > 0,5 Mio. Franken, > 2 Mio. Franken, > 10 Mio. Franken

(14)

K OIK Gemeinde(n) Projekt Nr.

Schicht ESP

Kosten

183 II Schwarzenburg Neubau Gehweg Thunstrasse 22010463 4 > 0.5 Mio.

221 II Bern Verkehrssan. Seftigen-+W'steinstr. 22010523 5 > 10 Mio.

221 II Seftigen Sanierung Ortsdurchfahrt 22010225 5 > 2 Mio.

221.2 II Rubigen Korrektion Belpstrasse 22010461 5 > 2 Mio.

221.3 II Belp Ausbau Linde – Aemmenmatt 22010377 6 > 0.5 Mio.

228 II Konolfingen Sanierung Emmentalstrasse 22010387 5 > 2 Mio.

229 II Biglen Sanierung Rohrstrasse 22010426 4 > 2 Mio.

229 II Konolfingen Verkehrssicherheit Unterführung 22010474 5 > 2 Mio.

229 II Konolfingen Sanierung Thunstrasse 22010432 4 > 0.5 Mio.

232 II Bern, Köniz Verkehrssan. Turnierstr.– Könizstr. 22010294 5 x > 2 Mio.

233 II Laupen Verkehrssanierung Zentrum 22010261 5 > 2 Mio.

233 II Neuenegg Korrektion Senseried – Bärenklaue 22010326 4 > 0.5 Mio.

234 II Bern, Ostermundig. Korrektion Bolligenstrasse Nord 22010271 5 x > 10 Mio.

234.3 II Bolligen Umgestaltung Bolligen-/Krauchthalstr. 22010346 5 > 2 Mio.

235.4 II Mehrere Verkehrssicherheit Uettligen – Zollik. 22010348 5 > 0.5 Mio.

1225 II Uttigen Umgestaltung Ortsdurchfahrt 22010489 4 > 0.5 Mio.

II Mehrere Verkehrsmanagement Region Bern 25010075 6 x > 2 Mio.

5 III Biel verkehrlich flank. Massn. Ostast A5 23010246 5 x > 2 Mio.

6 III Brügg Flank. Massn. Bielstr. Ost (B1 und B7) 23010798 4 > 0.5 Mio.

6 III Lyss Umgestaltung Hauptstrasse 23010595 5 > 0.5 Mio.

6 III Lyss Umgestaltung Bielstr. 23010367 4 > 0.5 Mio.

6 III Worben Verkehrsberuhigungsmassnahmen 23010755 4 > 0.5 Mio.

12 III Jegenstorf Verkehrs- und Gestaltungskonzept 23010821 4 > 2 Mio.

12 III Urtenen Umgestaltung Solothurnstrasse 23010460 5 > 2 Mio.

22 III Büetigen Verkehrsberuhigung, Kreisel 23010474 4 > 0.5 Mio.

22 III Lyss Verkehrssicherh. Hirschenpl.- B'wilstr. 23010517 4 > 0.5 Mio.

30 III Villeret, Cortébert Verkehrssicherheit Villeret – Cortébert 23010682 4 > 0.5 Mio.

182 III Ins Schulterverstärkung Bahnübergang 23010518 4 > 0.5 Mio.

235.1 III Orpund Flankierende Massnahmen A5 Ostast 23010475 4 > 0.5 Mio.

237.1 III Ipsach Verkehrsberuhigungsmassnahmen 23010690 5 > 2 Mio.

237.1 III Mörigen Verkehrsberuhigung, Pförtner 23010692 5 > 0.5 Mio.

248.1 III Mehrere Ausbau Kantonsgr. – Les Reussilles 23002615 4 > 2 Mio.

248.4 III Sornetan Tunnelabsenkung Le Pichoux 23010424 6 > 0.5 Mio.

526 III Sornetan Ausbau Schlucht Pichoux 23010480 4 > 0.5 Mio.

1303 III Aefligen Verkehrsberuhigung 23010782 4 > 0.5 Mio.

1309 III Oberwil b.B. Fussgängersicherheit Rütistrasse 23010801 4 > 0.5 Mio.

1315 III Walperswil, Aarberg Verkehrssicherh. ausserorts (B11.01) 23010873 4 > 2 Mio.

1318 III Vinelz Kreisel Knoten mit K 1320 23010648 4 > 0.5 Mio.

1325 III Romont Ortsdurchfahrt und Gehweg 23007615 4 > 0.5 Mio.

(15)

K OIK Gemeinde(n) Projekt Nr.

Schicht ESP

Kosten

1 IV Ersigen Pförtneranlagen Landstrasse 24010438 4 > 0.5 Mio.

1 IV Hindelbank Sanierung Ortsdurchfahrt 24010432 4 > 2 Mio.

1 IV Höchstetten, Koppig. Ausbau St. Niklaus - Höchstetten 24004017 4 > 2 Mio.

1 IV Mehrere Ausbau Hellsau – Oberönz 24004052 4 > 2 Mio.

1 IV Wynau Verkehrssicherheit Obermurgenthal 24010084 4 > 0.5 Mio.

5 IV Niederbipp Umgestaltung Ortsdurchfahrt 24010379 4 > 2 Mio.

10 IV Trubschachen Umgestaltung Käserei – Kambly 24010252 4 > 2 Mio.

23 IV Burgdorf Bushaltebucht Mega-Center / Jlcoweg 24010396 4 > 0.5 Mio.

23 IV Hasle B., Oberburg Ausbau Tschamerii 24010393 4 > 2 Mio.

23 IV Huttwil Sanierung Ortsdurchfahrt 24010429 4 > 2 Mio.

23 IV Huttwil Verkehrssanierung Bahnhofplatz 24010288 4 > 2 Mio.

23 IV Lyssach Verkehrssanierung Lyssachschachen 24005003 5 x > 2 Mio.

23 IV Mehrere vfM Entlastung unteres Emmental 24010273 6 > 2 Mio.

23 IV Oberburg Kreisel Löwenkreuzung 24010394 5 > 0.5 Mio.

23 IV Sumiswald Bushaltestelle Griesbach 24010343 4 > 0.5 Mio.

229.3 IV Eggiwil Gehweg Friedhof – Früetisei 24010339 4 > 0.5 Mio.

240 IV Hermiswil, B'hausen Ausbau Hermiswil - Bettenhausen 24010425 4 > 2 Mio.

240 IV Seeberg Strassenausbau Riedtwil – Hermiswil 24010424 4 > 0.5 Mio.

243 IV Lauperswil Verkehrssicherheit Zollbrück-Obermatt 24010401 4 > 2 Mio.

243.2 IV Sumiswald Verkehrssicherheit Mur – Wasen 24010433 4 > 2 Mio.

243.2 IV Sumiswald Knotensanierung Wasen innerorts 24010374 4 > 0.5 Mio.

244 IV Aarwangen vorg. vfM Entlastung A’wangen–L’thal 24010430 4 > 2 Mio.

244 IV Aarwangen Gehweg Jurastrasse 9-33 24003055 4 > 0.5 Mio.

244 IV Aarwangen Sofortmassnahmen Ortsdurchfahrt 24010435 4 > 0.5 Mio.

244 IV Langenthal Anbindung Langsamverkehr ESP Bhf 24010418 5 > 2 Mio.

244 IV Lotzwil Ortsdurchfahrt, punkt. Verkehrssan. 24010431 4 > 2 Mio.

245 IV Burgdorf Gehwegverlängerung Fischermätteli 24010342 5 > 0.5 Mio.

245 IV Heimiswil Ausbau Chipfberg 24010452 4 > 0.5 Mio.

251 IV Utzenstorf, Koppigen Ausbau ausserorts 24010434 4 > 2 Mio.

1402 IV Burgdorf Strassenabsenkung Unterf. Tiergarten 24010170 6 > 2 Mio.

1420 IV Lützelflüh Tempo-30-Zone 24010381 4 > 0.5 Mio.

1422 IV Hasle b.B. Gehweg + Strassenanpassung Hueti 24010336 4 > 0.5 Mio.

1431 IV Herzogenbuchsee Ausbau Luzernstrasse Oberönz 24010423 4 > 2 Mio.

Referenzen

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