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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVC 1/13 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Die Aktiven (DA),

vertreten durch die Schriftführerin K …

und den stellvertretenden Vorsitzenden B …,

gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin- nen und Richter

Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf am 23. Juli 2013 beschlossen:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

1. Die Beschwerdeführerin zeigte erstmals am 97. Tag vor der Bundestagswahl, dem 17. Juni 2013, per Email und Fax beim Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Bundestagswahl an. Als Anlagen waren jeweils Satzung und Programm beigelegt.

Am Vormittag des 17. Juni 2013 fand ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeite- rin des Bundeswahlleiters und einem Mitglied der Beschwerdeführerin statt, in des- sen Verlauf die Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters bestätigte, dass die Unterlagen

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7 der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Die Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters

versandte im Nachgang zu diesem Telefongespräch am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr eine Email an die Beschwerdeführerin, mit der sie „wie gewünscht den Eingang der Originalunterlagen“ bestätigte.

Nachdem zwei Versuche, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, fehlge- schlagen waren, übersandte eine andere Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters am 17. Juni 2013 um 16.39 Uhr per Email ein Schreiben der zuständigen Sachbearbeite- rin vom selben Tage, die der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beteiligungsan- zeige per Email und Fax vom 17. Juni 2013 bestätigte. In diesem Schreiben wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die Überprüfung gemäß § 18 Abs. 3 BWG erge- ben habe, dass die Beteiligungsanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen des

§ 18 Abs. 2 BWG entspreche. Die Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, per- sönlich und handschriftlich (Originalunterschriften) unterzeichnet; eine Beteiligungs- anzeige per Email oder Fax genüge nicht; der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands fehle und der Parteitagsbeschluss zur Satzung und zum Programm fehle. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

2. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Be- teiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterschrieben und es seien keine Nachweise über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvor- stands beigefügt gewesen, weshalb nicht prüfbar gewesen sei, ob es sich um Unter- schriften von Mitgliedern des Bundesvorstands handele.

3. Am 6. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde ge- gen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie weise die Vorwürfe als nicht korrekt zurück. Eine Mitarbeiterin des Bun- deswahlleiters habe sie am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr per Email darüber informiert, dass ihre Unterlagen im Original beim Büro des Bundeswahlleiters eingegangen sei- en. Sie habe der Beschwerdeführerin damit bestätigt, dass alle ihre Unterlagen kor- rekt unterschrieben gewesen seien und sie die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 abwarten könne.

4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Bundeswahlleiter hat am 12. Juli 2013 Stellung genommen. Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG sei der Beschwerdeführerin zu kei- nem Zeitpunkt bestätigt worden. Vielmehr sei ihr das negative Ergebnis der Vorprü- fung noch am 17. Juni 2013 vorab per Email übermittelt worden.

5. Die Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme des Bundeswahlleiters entgegen- getreten.

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10 II.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderun- gen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerde- führerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzuset- zen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11). Daran fehlt es hier. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie weise die Vorwürfe als nicht korrekt zurück. Eine Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters habe sie am 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr per Email darüber informiert, dass ihre Unterlagen im Original beim Büro des Bundeswahlleiters eingegangen seien. Sie habe der Beschwerdefüh- rerin damit bestätigt, dass alle ihre Unterlagen korrekt unterschrieben gewesen seien und sie die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 abwarten könne.

Zu den die Entscheidung des Bundeswahlausschusses tragenden formellen Grün- den nach § 18 Abs. 2 BWG verhält sich die Beschwerde nicht. Auch zu dem mit wei- terer Email vom 17. Juni 2013 um 16.39 Uhr versandten Schreiben des Bundeswahl- leiters, mit dem auf die formellen Mängel der Beteiligungsanzeige hingewiesen wurde, äußert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die von ihr der Email vom 17. Juni 2013 um 11.50 Uhr entnommene Aussage enthält diese zudem bei objektiver Würdi- gung nicht; dort wird lediglich der „Eingang der Originalunterlagen“ bestätigt. Hiermit wurde - ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen „Bestäti- gung“ entgegen gesetzlichen Vorgaben des Bundeswahlgesetzes - weder zum Erfor- dernis einer Unterzeichnung durch mindestens drei Mitglieder des Bundesvorstands gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BWG noch zur Erfüllung der sonstigen formellen Voraus- setzungen der Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWG eine Aussage getroffen.

Lübbe-Wolff Gerhardt

Landau Huber Hermanns

Müller Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 1/13

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 1/13 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/cs20130723_2bvc000113.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc000113

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