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Entscheidungen - Aufhebung einer eA nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

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Aktie "Entscheidungen - Aufhebung einer eA nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde"

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1198/03 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde der B... A G ,

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2003 – I-3 VA 6/03 –,

b) die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 – 934 E 1 - 7.263/03 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin- nen und Richter

Vizepräsident Hassemer, Broß,

Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 9. November 2005 beschlossen:

Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, wiederholt mit Beschlüssen vom 13.

Januar, 29. Juni, 7. Dezember 2004 und 2. Juni 2005, mit der der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf untersagt wird, für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ihre Ent- scheidung vom 20. März 2003 – 934 E 1 - 7.263/03 - zu vollziehen, insbesondere das Zeugnis über die Zustellung einer Klageschrift gegen die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht- licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Bundesgesetzblatt 1977 Teil II Seite 1452) zu übermitteln,

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wird aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde und ih- ren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat.

Hassemer Broß Osterloh

Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff

Gerhardt Landau

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. November 2005 - 2 BvR 1198/03

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. November 2005 - 2 BvR 1198/03 - Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/

rs20051109_2bvr119803.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20051109.2bvr119803

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