• Keine Ergebnisse gefunden

VwV Kopien

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VwV Kopien"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

a) b) c) d)

a)

b)

c)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Entgelten für privat gefertigte Kopien

(VwV Kopien)

Vom 9. Juli 1999

Kopiergeräte dienen grundsätzlich der Herstellung dienstlich veranlasster Kopien. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann gegen Erhebung eines Entgelts die Fertigung von privaten Kopien zugelassen werden. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, soweit dieses erforderlich ist, wird hierzu Folgendes bestimmt:

1. Entgelt

Von Justizbediensteten ist für privat gefertigte Fotokopien je Kopie ein Betrag von 5 Cent zu erheben.

Sofern behördenfremde Personen auf dienstlichen Fotokopiergeräten Ablichtungen selbst herstellen, ist je Kopie ein Betrag von 25 Cent zu erheben.

Wenn Bedienstete anderer Landesbehörden Fotokopien zur dienstlichen Verwendung selbst herstellen, ist kein Entgelt zu erheben.

Die Erhebung von Kopiergebühren (Schreibauslagen) nach Kostengesetzen bleibt unberührt.

2. Buchung

Für die Behandlung der bar eingenommenen Beträge sind Nummer 36.5 zu § 70 der Vorläufigen

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 13/1997) und Nummer 2.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen ( VwV ZErgBest-Justiz) vom 25. Juni 1996 (SächsJMBl. S. 86) zu beachten.

Behördenfremden Personen, die regelmäßig Kopien selbst herstellen, soll zur Reduzierung des

Bargeldverkehrs ab einem Betrag von 12,50 EUR eine Rechnung übersandt werden. Der Kasse ist mit Muster 01 EDVBK eine Annahmeanordnung zu erteilen. Die Buchung erfolgt bei gemieteten Kopiergeräten durch Rotabsetzung beim Titel 518 02, bei gekauften Geräten beim Titel 511 01. Werden Beträge für Kopien aus Akten und Registern direkt entrichtet, können diese auch mit Gebührenstempler oder Gerichtskostenmarken bezahlt werden. Hier verbleibt der Betrag beim Titel 111 01.

3. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Justizministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

Regelung über „private Fotokopien“ im Staatsministerium der Justiz gemäß Justizministerialschreiben vom 6. Mai 1992 (nicht veröffentlicht), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260);

Regelung über „private Fotokopien“ der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der

Generalstaatsanwaltschaft und der Justizschule gemäß Justizministerialschreiben vom 6. Mai 1992 (nicht veröffentlicht), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl.

S. 1260);

Regelung über die „Kopiergebühren für Justizangestellte und behördenfremde Personen“ gemäß Justizministerialschreiben vom 28. November 1993 (nicht veröffentlicht), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 1998 (SächsABl. S. 835).

Dresden, den 9. Juli 1999

Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Änderungsvorschriften Änderung der VwV Kopien

VwV Kopien

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2002 Seite 1 von 2

(2)

Ziff. VII der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des

Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

VwV Kopien

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2002 Seite 2 von 2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. 434) geändert worden

Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. 254) geändert worden sind,

Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des

Dezember 2018 (SächsGVBl. 782) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. S

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in

Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. 223), zuletzt enthalten in

a) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu unbekannten Dritten wird dringend empfohlen.. b) Im Hygienekonzept sind Vorkehrungen zu treffen, die die

a) Soweit der Gastronomiebetrieb zulässig ist, wird im Innenbereich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den belegten Stühlen benachbarter Tische