• Keine Ergebnisse gefunden

1692 FMHStundenlohnstudie: stabile Ergebnisse

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1692 FMHStundenlohnstudie: stabile Ergebnisse"

Copied!
28
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Schweizerische Ärztezeitung

SÄZ – BMS Bulletin des médecins suisses – Bollettino dei medici svizzeri – Gasetta dals medis svizzers

Offizielles Organ der FMH und der FMH Services www.saez.ch

50 11 .1 2. 2 01 9

1691 Editorial von Jürg Schlup

Wer will Teil der Lösung sein?

1696 FMH

Korrekter Umgang mit Abgeltungen für gleich­

wertige Gegenleistungen

1722 «Zu guter Letzt»

von Bruno Kesseli

Verdichtungskünstler mit immensem Spektrum

1692 FMH

Stundenlohnstudie:

stabile Ergebnisse

(2)

INHALTSVERZEICHNIS 1689

Redaktion

Dr. med. vet. Matthias Scholer (Chefredaktor);

Dipl.-Biol. Tanja Kühnle (Managing Editor);

Julia Rippstein (Redaktorin Print und Online);

Dr. med. Werner Bauer, Mitglied FMH; Prof. Dr. oec. Urs Brügger;

Prof. Dr. med. Samia Hurst; Dr. med. Jean Martin, Mitglied FMH;

Dr. med. Jürg Schlup, Präsident FMH;

Charlotte Schweizer, Leitung Kommunikation der FMH;

Prof. Dr. med. Hans Stalder, Mitglied FMH;

Dr. med. Erhard Taverna, Mitglied FMH

Redaktion Ethik

Prof. Dr. theol. Christina Aus der Au;

Prof. Dr. phil., dipl. Biol. Rouven Porz Redaktion Medizingeschichte

Prof. Dr. med. et lic. phil. Iris Ritzmann; Prof. Dr. rer. soc. Eberhard Wolff Redaktion Public Health, Epidemiologie, Biostatistik

Prof. Dr. med. Milo Puhan Redaktion Recht

Dr. iur. Ursina Pally, Leiterin Rechtsdienst FMH

FMH

EDITORIAL: Jürg Schlup 1691 Wer will Teil der Lösung sein? 

DDQ: Beatrice Brunner, Esther Kraft

1692 Stundenlohnstudie: stabile Ergebnisse Zu Beginn des Jahres hat die ZHAW im Auftrag der FMH eine Studie zu den Stundenlöhnen von Ärztinnen und Ärzten im Vergleich zu anderen akademischen Berufsgruppen veröffentlicht. Nun liegt die überarbeitete Auflage der Studie vor.

Da für die FMH Transparenz und eine verlässliche Datengrundlage die Basis für eine sachliche, faktenbasierte und lösungs orientierte Diskussion der Ärzteeinkommen sind, präsentiert der folgende Artikel die neuen Ergebnisse und nimmt Bezug zur Erhebung MAS.

AKTUELL: Bruno Henggi, Charlotte Schweizer

1696 Korrekter Umgang mit Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen  1699 Personalien

Weitere Organisationen und Institutionen

FORUMSANTE.CH: Daniel Lüthi

1701 «Das Privatleben dem Beruf opfern?»

EKTP: Macé M. Schuurmans, Lucrezia Meier-Schatz, Peter J. Schulz: im Namen der EKTP 1703 Stellungnahme der EKTP zu Elektronischen Zigaretten

Briefe / Mitteilungen

1704 Briefe an die SÄZ 1705 Facharztprüfung

FMH Services

1706 Stellen und Praxen (nicht online)

(3)

INHALTSVERZEICHNIS 1690

Impressum

Schweizerische Ärztezeitung Offizielles Organ der FMH und der FMH Services Redaktionsadresse: Elisa Jaun, Redaktionsassistentin SÄZ, EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 72,

redaktion.saez@emh.ch, www.saez.ch Verlag: EMH Schweizerischer Ärzte- verlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 55, www.emh.ch

Anzeigen:

Markus Süess,

Key Account Manager EMH Tel. +41 (0)61 467 85 04, markus.sueess@emh.ch

«Stellenmarkt/Immobilien/Diverses»:

Inserateannahme, Tel. +41 (0)61 467 86 08, stellenmarkt@emh.ch

«Stellenvermittlung»: FMH Consulting Services, Stellenvermittlung, Postfach 246, 6208 Oberkirch, Tel. +41 (0)41 925 00 77, Fax +41 (0)41 921 05 86, mail@fmhjob.ch, www.fmhjob.ch Abonnemente FMH-Mitglieder:

FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 15, Tel. +41 (0)31 359 11 11, Fax +41 (0)31 359 11 12, dlm@fmh.ch Andere Abonnemente: EMH Schweize- rischer Ärzteverlag AG, Abonnemente, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz,

Abonnementspreise: Jahresabonne- ment CHF 320.– zzgl. Porto.

ISSN: Printversion: 0036-7486 / elektronische Ausgabe: 1424-4004 Erscheint jeden Mittwoch

© FMH

Die Schweizerische Ärztezeitung ist aktuell eine Open-Access-Publikation.

FMH hat daher EMH bis auf Widerruf ermächtigt, allen Nutzern auf der Basis der Creative-Commons-Lizenz

«Namens nennung – Nicht kommer- ziell – Keine Bearbeitung 4.0 inter- national» das zeitlich unbeschränkte Recht zu gewähren, das Werk zu ver- vielfältigen und zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Der Name des Verfassers ist in jedem

ausdrück licher vorgängiger Erlaubnis von EMH und auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.

Hinweis: Alle in dieser Zeitschrift pu- blizierten Angaben wurden mit der grössten Sorgfalt überprüft. Die ange- gebenen Dosierungen, Indikationen und Applikationsformen, vor allem von Neuzulassungen, sollten in jedem Fall mit den Beipackzetteln der verwende- ten Medikamente verglichen werden.

Herstellung: Die Medienmacher AG, Muttenz, www.medienmacher.com

Tribüne

RECHT: Marco Weiss

1714 Neue Rechtslage bei  Suchterkrankungen STANDPUNKT: Markus Zürcher

1717 Eine nachhaltige, finanzierbare Gesundheitsversorgung mit Nietzsche

Horizonte

BEGEGNUNG MIT … MARINA CAROBBIO GUSCETTI: Daniel Lüthi 1718 «Wir müssen den Pflegenden mehr Verantwortung übergeben»

AUSSTELLUNG: Jürg Kesselring 1721 Frieden hat seinen Preis

Zu guter Letzt

Bruno Kesseli

1722 Verdichtungskünstler mit immensem Spektrum

HUBER

(4)

Wer will Teil der Lösung sein?

Jürg Schlup

Dr. med., Präsident der FMH

Als die Tarifpartner curafutura und FMH am 12. Juli dieses Jahres der Bundeskanzlei gemeinsam ihre Tarif­

struktur TARDOC übergaben, war ein lange angestreb­

tes und unter grossen Anstrengungen erarbeitetes Ziel erreicht!

In den Jahren zuvor hatte es oftmals düster rund um die Tarifrevision ausgesehen. Nicht zuletzt die politi­

schen Rahmenbedingungen hatten die Konsensfin­

dung unter den Tarifpartnern erschwert und ein Schei­

tern der Revision für einige Akteure sogar attraktiv erscheinen lassen: Wer glaubt, dass der Bundesrat mit seiner subsidiären Kompetenz die eigenen Interessen im Zweifelsfall durchsetzen wird, setzt nicht auf tarif­

partnerschaftliche Lösungen.

Gleichzeitig stieg der Druck, eine aktualisierte Tarif­

struktur vorzulegen: Die Politik betonte regelmässig und über Jahre, wie dringend notwendig ein sach­

gerechter ambulanter Arzttarif sei. Angesichts der langwierigen Revisionsarbeiten wurde sogar die Tarif­

autonomie grundsätzlich in Frage gestellt – und zu­

sätzliche staatliche Kompetenzen wurden gefordert.

Die gemeinsame Eingabe der revidierten Tarif­

struktur letzten Sommer stellte in dieser Situation einen veritablen Durchbruch dar. Auch wenn sich nicht alle Tarifpartner beteiligt haben, legt diese Tarifrevision die Basis für eine nachhaltige Lösung:

Auf Grundlage der vorgelegten Struktur kann der Bundesrat einen klaren Prozess mit einem konkreten Zeitplan definieren und die aus seiner Sicht notwendi­

gen Schritte für eine schnellstmögliche Inkraftsetzung bekanntgeben.

Wer nun erwartet hat, dass dieser vorgelegte Ball auf­

genommen und Richtung Tor gespielt wird, sieht sich getäuscht. Obwohl der Bund über Jahre hinweg regel­

mässig auf die hohe Dringlichkeit der Tarifrevision hingewiesen hatte, geniesst die Prüfung des Tarifvor­

schlags keine hohe Priorität. Bis heute – fünf Monate nach Eingabe des Tarifs – steht eine formelle Rückmel­

dung über das weitere Verfahren und den zeitlichen Ablauf noch aus. In seiner Antwort auf die Interpella­

tion 19.4015 «Tardoc – Ende in Sicht im Tarifstreit?»

schrieb der Bundesrat am 20. November 2019 sogar, aktuell könnten nicht einmal «Angaben dazu gemacht werden, ob und wann eine allfällige Vernehmlassung zu einer Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen eröffnet werden kann» [1].

Die genannten Gründe wirken wenig lösungsorien­

tiert: Obwohl sich curafutura, die Unfallversicherer MTK und die FMH auf eine Tarifstruktur geeinigt haben, meint der Bundesrat, es seien deren zwei. Tat­

sache ist, dass eine gemeinsame Tarifstruktur, aber zwei verschiedene Vorschläge zu deren kostenneutraler Einführung eingereicht wurden. Der Umstand, dass die eingereichte Tarifstruktur zwei Varianten einer kostenneutralen Einführung zulässt, ändert jedoch nichts daran, dass ein und dieselbe Tarifstruktur zu­

grunde liegt. Diese gemeinsame Struktur als Lösungs­

weg aufzugreifen wäre das Gebot der Stunde – statt sich in akademischen Wortklaubereien zu verlieren.

Wenig zielführend erscheint auch der Einwand des Bundesrats, dass sich «nur ein Teil der Tarifpartner […]

an der Eingabe beteiligt hat» [1]: Soll es den konstrukti­

ven, einreichenden Akteuren zum Nachteil gereichen, dass andere sich verweigern? Nun den Tarifpartnern eine Frist einzuräumen, «um sich in der notwendigen Zusammensetzung auf eine revidierte Tarifstruktur zu einigen» [1], oder den Blockierern Sonderrechte für

Stellungnahmen einzuräumen würde letztlich wieder die Verweigerung belohnen – und eine tarifpartner­

schaftliche Revision stark verzögern oder verhindern.

Wer eine tragfähige partnerschaftliche Tarifrevision möchte, sollte die konstruktiven Kräfte stärken, die eine solche Tariflösung liefern. Der Umgang mit dem eingereichten Tarifvorschlag wird zeigen, wer Teil der Lösung sein will.

Literatur

1 Stellungnahme des Bundesrats vom 20.11.2019 zur Interpellation 19.4015 «Tarifstruktur Tardoc. Ende in Sicht im Tarifstreit?», einge­

reicht von Regine Sauter am 11.9.2019 im Nationalrat. URL: https://

www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche­curia­vista/

geschaeft?AffairId=20194015

Die eingereichte Tarifrevision ist ein Durch­

bruch hin zu einer nachhaltigen Lösung – geniesst beim Bund jedoch keine Priorität.

Der Umgang mit dem eingereichten Tarif­

vorschlag wird zeigen, wer Teil der Lösung sein will.

FMH Editorial 1691

(5)

Stundenlohnstudie:

stabile Ergebnisse

Beatrice Brunnera, Esther Kraftb

a WIG/ZHAW, Co-Leiterin Gesundheitsökonomische Forschung, Winterthur; b FMH, Leiterin Abteilung Daten, Demographie und Qualität (DDQ), Bern

Einleitung

Zu Beginn des Jahres hat die ZHAW im Auftrag der FMH eine Studie zu den Stundenlöhnen von Ärztinnen und Ärzten im Vergleich zu anderen akademischen Berufs­

gruppen veröffentlicht [1]. Nun liegt die überarbeitete Auflage der Studie vor [2]. Da für die FMH Transpa­

renz und eine verlässliche Datengrundlage die Basis für eine sachliche, faktenbasierte und lösungs­

orientierte Diskussion der Ärzteeinkommen sind, präsentiert der folgende Artikel die neuen Ergeb­

nisse und nimmt Bezug zur Erhebung MAS (Medical Ambulatory – Structure) des Bundesamtes für Statistik BFS.

Ziel der Studie

«Gleiches mit  Gleichem vergleichen»

Das Ziel der Stundenlohnstudie ist die Berechnung der effektiven Stundenlöhne der Ärzteschaft in der Schweiz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wo­

chenarbeitszeit, der Anzahl der bezogenen Ferientage und der kantonalen Feiertage (zwischen Montag und Freitag).

Auf derselben Datenbasis werden auch die Stundenlöhne anderer akademischer Berufsgruppen berechnet und mit denjenigen der Ärztinnen und Ärzte verglichen.

Abbildung 1: Stundenlöhne bzw. -einkommen für verschiedene akademische Berufe (2014–2017).

Das Ziel der Stundenlohnstudie ist

die Berechnung der effektiven Stundenlöhne der Ärzteschaft in der Schweiz.

FMH DDQ 1692

(6)

Im Januar 2019 wurden die Resultate der ersten Auflage dieser Studie veröffentlicht [1]. In der zweiten Auflage [2] werden durch Nutzung zusätzlicher Daten erstens die Ärzte vollständiger identifiziert und dadurch die Repräsentativität verbessert, und zweitens die Stun­

denlöhne präziser abgebildet.

Die Studie verwendet die Schweizer Arbeitskräfte­

erhebung (SAKE) als Grundlage. Die SAKE ist eine jähr liche vom BFS durchgeführte Stichprobenerhe­

bung in Form einer Personenbefragung, die pro Jahr ca.  40 000 Erwerbspersonen erfasst. Sie enthält unter anderem Informationen zu Beruf, Erwerbsstatus, Wirt­

schaftszweig des Arbeitsbetriebes, Einkommen, den bezo genen Ferientagen sowie den tatsächlich geleisteten

wöchentlichen Arbeitsstunden. Wir danken dem BFS für die technischen Bemerkungen, die im Rahmen der ers­

ten Version der Studie eingegangen sind und welche bei der zweiten Auflage berücksichtigt worden sind.

Ergebnisse der Stundenlohnstudie

Das standardisierte Brutto­Jahreseinkommen der in der SAKE erfassten Ärzte lag 2014–2017 im Median bei

148 000 CHF, wie die Abbildung 2 zeigt. Sie liegen damit unter den betrachteten Berufsgruppen an dritter Stelle.

Das höchste Medianeinkommen weisen die Zahnärzte mit 155 000 CHF/Jahr auf, gefolgt von den Anwälten und Richtern mit 151 000 CHF/Jahr. Die Unterschiede akzentuieren sich, wenn die Stundenlöhne verglichen

werden. Die Ärzte liegen mit einem Median­Stunden­

lohn von 68 CHF auf dem vierten Platz (Abb. 1).

Weil die Repräsentativitätsanalyse zeigte, dass junge Ärzte (v.a. unter 35 Jahren) in der SAKE überrepräsen­

tiert und damit die Ärztelöhne unterschätzt sind, wurde derselbe Vergleich nochmals für Personen ab einem Alter von 35 Jahren durchgeführt. Dadurch wird ein Grossteil der Assistenzärzte ausgeschlossen, da das Durchschnittsalter bei Erwerb des Facharzt­

titels bei ungefähr 36 Jahren liegt. Das standardisierte Brutto­Jahreseinkommen der in der SAKE erfassten Ärzte ab 35 Jahren lag im Median bei 168 000 CHF (Abb. 4).

Damit liegen sie an erster Stelle, knapp vor den Zahn­

ärzten (166 000 CHF/Jahr) und den Anwälten und Rich­

tern (163 000 CHF/Jahr) und Volkswirten (162 000 CHF/

Jahr). Eine andere Reihenfolge ergibt sich für die Stun­

denlöhne. Die Ärzte liegen mit einem Median­Stun­

Abbildung 2: Jahreseinkommen (VZÄ std.) für verschiedene akademische Berufe (2014–2017).

Die SAKE ist eine jährliche vom BFS durch­

geführte Stichprobenerhebung in Form einer Personenbefragung.

Die Ärzte liegen mit einem Median­Stundenlohn von 78 CHF erneut auf dem vierten Platz.

FMH DDQ 1693

(7)

denlohn von 78 CHF erneut auf dem vierten Platz. An erster Stelle stehen die Zahnärzte mit 88 CHF/h, gefolgt von den Volkswirten mit 86 CHF/h und den Anwälten und Richtern mit 82 CHF/h (Abb. 3).

Beide Vergleiche zeigen, dass das relativ hohe Jahres­

einkommen der Ärzte im Vergleich zu anderen akade­

mischen Berufsgruppen u.a. durch überdurchschnitt­

liche Arbeitszeiten zustande kommt. Im Median arbeiteten die Ärzte/Ärztinnen ab 35 Jahren 49,5  Stunden pro Woche, was im Vergleich zu den an deren Berufen einem deutlich höheren Arbeits­

volumen entspricht.

Ergebnisse MAS 2017

Das Bundesamt für Statistik (BFS) publizierte am 24.10.2019 die Ergebnisse aus der Erhebung MAS zu den Strukturdaten der Arztpraxen und ambulanten Zen­

tren aus dem Jahr 2017 [3]. Die Erhebung erfolgte auf

Basis von Artikel 23 und Artikel 59a des Krankenver­

sicherungsgesetzes (KVG) und in Anwendung des Bun­

desstatistikgesetzes (BStatG). Sie diente sta tistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Im Vergleich zur

ersten Erhebung hat sich die Kontakt­ und Antwort­

quote wesentlich verbessert (von 70 auf 82% bzw. von 52 auf 68%). Damit erlaubte die MAS­Erhebung 2017 eine fundierte Analyse der Finanzsituation der Arztpraxen und ambulanten Zentren in der Schweiz. Die Analyse weist für die in Einzelpraxen tätigen Ärzte einen Ge­

samtertrag (Median) von 428 000 CHF und eine n Ge­

samtaufwand von 263 000 CHF (Median) aus. Ihr Net­

toeinkommen betrug somit 154 000 CHF (Media n) im Jahr 2017. Vom Ertrag aus Praxistätigkeit stammten im Schnitt 85% aus der obligatorischen Krankenversiche­

rung [3]. Die MAS­2017­Ergebnisse weisen für die Ärz­

tinnen und Ärzte eine Wochen arbeitszeit von durch­

schnittlich 40 Stunden aus, was einem 75%­Pensum entspricht. Dies bedeutet, dass die Ärztinnen und Ärzte eine rund ein Viertel höhere Wochen arbeitszeit ausweisen, als die übliche Wochenarbeitszeit in der Schweiz beträgt. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Stundenlohnstudie, welche zeigt, dass die Ärzte knapp 18% mehr arbeiten als die anderen akademi­

schen Berufsgruppen. Gemäss den in der Stunden­

lohnstudie ausgewiesenen Ferien der Ärztinnen und Ärzte kann bei den MAS­2017­Daten approximativ

Abbildung 3: Stundenlöhne bzw. -einkommen für verschiedene akademische Berufe (2014–2017), ab 35 Jahren.

Die MAS­Erhebung weist für die in Einzel­

praxen tätigen Ärzte ein Nettoeinkommen von 154 000 CHF aus.

Vom Ertrag aus Praxistätigkeit stammten im Schnitt 85% aus der obligatorischen Krankenversicherung.

FMH DDQ 1694

(8)

Abbildung 4: Jahreseinkommen (VZÄ std.) für verschiedene akademische Berufe (2014–2017), ab 35 Jahren.

Beatrice Brunner WIG/ZHAW Gertrudstrasse 15 CH­8401 Winterthur beatrice.brunner[at]zhaw.ch

Esther Kraft FMH Elfenstrasse 18 CH­3000 Bern 15 esther.kraft[at]fmh.ch

von einem Netto­Stundenlohn in Einzelpraxen von ca. 84 CHF ausgegangen werden.

Fazit und Ausblick

Die überarbeitete Stundenlohnstudie berechnet und vergleicht die Stundenlöhne von Ärzten und anderen Berufsgruppen in der Schweiz. Damit wird innerhalb eines statistisch klar definierten Kollektivs (SAKE)

«Gleiches mit Gleichem» verglichen.

Die MAS­2017­Erhebung des BFS, welche die Wochen­

arbeitszeit neu auch erfasst, ermöglicht erstmals die Validierung der Resultate der Stundenlohnstudie. Wie

der approximative Vergleich zeigt, sind die Ergebnisse vergleichbar und ermöglichen somit eine sach liche, fak­

tenbasierte und lösungsorientierte Diskussion.

Literatur

1 Brunner B, Kraft E. Stundenlohnstudie – Vergleich zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen. Schweiz Ärzteztg.

2019;100(6):158–9.

2 Studie Brunner: https://digitalcollection.zhaw.ch/bit­

stream/11475/18477/1/2019_Stundenlohn%20Aerzte_Brunner.pdf 3 MAS 2017 – Ergebnisse, Website BFS; https://www.bfs.admin.ch/

bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitswesen/arztpra­

xen.html

Bildnachweise WIG/ZHAW

FMH DDQ 1695

(9)

Artikelserie Teil 3: Neue Vorschriften im Heilmittelgesetz

Korrekter Umgang mit Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen

Bruno Henggia, Charlotte Schweizerb

a Verantwortlicher Public Affairs der FMH; b Leiterin Abteilung Kommunikation der FMH

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies, dass sie sich mit den Änderungen der neuen Verordnung vertraut machen müssen, um die neuen Bestimmungen acht­

sam und sorgfältig umsetzen zu können. Weiter müs­

sen Ärztinnen und Ärzte ihre diesbezüglichen Hand­

lungen konsequent und umfassend dokumentieren.

Als Berufsverband erachtet es die FMH als ihre Pflicht, ihre Mitglieder auf die strengere Regelung aufmerk­

sam zu machen und sie kontinuierlich und regel­

mässig über die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Dies möchten wir in anschaulicher Form in einer Artikelserie in vier Teilen realisieren.

Im vorliegenden Beitrag gehen wir näher auf Fragen ein, welche sich im Zusammenhang mit Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen eines Arztes oder einer Ärztin stellen. Wir behandeln diese anhand von praktischen Beispielen, wie sie sich im Berufsalltag von Ärztinnen und Ärzten ergeben können.

Abgeltung für gleichwertige Gegenleistungen

Frage: Was beinhalten Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen?

Antwort: Damit eine Abgeltung entsprechend der neuen Verordnung zulässig ist, muss eine gleichwer­

tige Gegenleistung seitens der medizinischen Fachper­

Am 1. Januar 2020 treten neue Vorschriften betreffend den Umgang mit Heilmit­

teln in Kraft. Die neuen Bestimmungen bringen strengere Regelungen mit sich, welche direkt für den Berufsalltag von Ärztinnen und Ärzten relevant sind. Sie sind in der Verordnung «Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)»

festgehalten. Diese hat zum Ziel, die Integrität im Umgang mit Arzneimitteln zu stärken und dessen Transparenz zu erhöhen. Daher reguliert sie Preisrabatte und Abgeltungen seitens Arzneimittellieferanten stark und detailliert. Weiter enthält sie Bestimmungen über Unterstützungsbeiträge im Bereich Forschung sowie Wei­

ter­ und Fortbildung. Auch für die Annahme von Geschenken oder Einladungen zum Essen gibt es strikte Vorschriften.

son – zum Beispiel einer Ärztin oder eines Arztes – er­

folgen. Diese Gegenleistungen beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln können bei­

spielsweise die Übernahme von Logistikaufwand, La­

gerkosten oder Lagerrisiko beinhalten. Die Aufwände können entsprechend in Form von Mengenrabatten abgegolten werden. Auch Lehr­, Gutachtens­ und Bera­

tungstätigkeiten oder die Durchführung von wissen­

schaftlichen Studien und klinischen Versuchen kön­

nen als adäquate und zulässige Gegenleistungen gelten. Denkbar sind weiter Praxiserfahrungsberichte, die in wissenschaftlich anerkannten Fachmedien publiziert werden können. Auch das Mitwirken in Be­

ratungsgremien, Workshops oder an Marktforschun­

gen kann abgegolten werden, soweit kein Werbezweck besteht.

Vorausgesetzt für die Zulässigkeit der Abgeltung der erwähnten Gegenleistungen ist erstens immer eine schriftliche Vereinbarung, aus welcher Art und Um­

fang von Gegenleistung und Abgeltung hervorgehen.

Zweitens muss die Abgeltung in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Leistungen, die eine Fachperson entweder für sich selbst erbringt, in Er­

füllung gesetzlicher Verpflichtungen ausführt oder bereits anderweitig vergütet erhält, nicht mittels einer zusätzlichen Abgeltung entschädigt werden dürfen.

FMH Ak tuell 1696

(10)

Im Rahmen von sogenannten Fachgesprächen ist die  Übernahme von Verpflegungskosten auch ohne schriftliche Vereinbarung zulässig, soweit die Verpfle­

gungskosten für den Arzt oder die Ärztin CHF  100 nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist auch für Verpflegungskosten während eines Fach­

gesprächs eine schriftliche Vereinbarung notwendig.

Auch hier gilt, dass die Gegenleistung der Fachperson in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Verpflegung stehen muss. Es darf sich hierbei also nicht lediglich um eine Einladung zu einem Geschäfts­

essen handeln.

Gleichwertigkeit der Abgeltung

Frage: Wie ist festzustellen, ob eine Abgeltung gleich­

wertig ist mit der erbrachten Gegenleistung?

Antwort: Eine allgemeingültige Antwort kann hier nicht gegeben werden. Gefordert ist vorab der gesunde Menschenverstand. Wichtig ist die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Gegenleistung und Ab­

geltung. Fällt die Abgeltung aus dem Rahmen, sollte darauf verzichtet werden. Bei Grenzfällen besteht die  Möglichkeit, beim Pharmaunternehmen bzw. bei der verantwortlichen Person eine Bestätigung für die Gleichwertigkeit einzuholen. Wird diese nicht erteilt, sollte aus Sicherheitsüberlegungen geprüft werden, eine solche Abgeltung abzulehnen.

Onlinebestellungen

Frage: Eine Firma hat entschieden, keine Rabatte mehr zu gewähren. Sie zahlt dem Leistungserbringer jedoch bei Onlinebestellungen 1% als Gegenleistung. Ist diese Preisreduktion zulässig?

Antwort: Beim Preiserlass von 1% kann es sich um eine Abgeltung (der Lieferantin) für eine Gegenleistung (des  Leistungserbringers) handeln, namentlich hin­

sichtlich der Vereinfachung des Bestellprozesses. Ab­

geltungen für Gegenleistungen müssen auf einer schrift lichen Vereinbarung beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, damit sie zulässig sind. Wir empfehlen, hierfür von der Firma einen schriftlichen Rahmenvertrag zu verlangen, mit dem die Firma die Gleichwertigkeit der Gegenleistung und Abgeltung bestätigt und der gleichzeitig die Gegen leistung (Onlinebestellung) umschreibt. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so sind solche Abgel­

tungen für Gegenleistungen von Ärztinnen und Ärz­

ten zulässig.

Sollte die Firma die Gleichwertigkeit zwischen Gegen­

leistung und Abgeltung nicht bestätigen, oder wird keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, so

liegt eben gerade keine Abgeltung für gleichwertige Leistungen, sondern ein Preisrabatt vor. In solchen Fäl­

len empfehlen wir, den erhaltenen Preisrabatt jeweils direkt an die Patientinnen und Patienten weiterzu­

geben oder den vollen Preis zu bezahlen.

Skonto

Frage: Eine Fachperson erhält für den Medikamenten­

einkauf Skonto von 3% bei Bezahlung der Rechnung inner t 10 Tagen. Dürfen Ärztinnen und Ärzte diesen Preisnachlass annehmen?

Antwort: Dieser Skonto stellt grundsätzlich eine Ge­

genleistung dar: Ein Skonto bedeutet Liquidität für das Unternehmen sowie auch eine Reduzierung des Inkas­

sorisikos. Für die Abgeltung von gleichwertigen Ge­

genleistungen ist allerdings ab dem 1. Januar 2020 neu eine schriftliche Vereinbarung vorausgesetzt. Weiter muss die Abgeltung gleichwertig sein, damit sie zu­

lässig ist. Es stellt sich hier also die Frage, ob dies bei 3%

noch der Fall ist. Die Zulässigkeit der Höhe solcher Skonti muss künftig durch die Gerichte geklärt wer­

den. Aus Vorsichtsgründen sollten Skonti einstweilen nicht höher als 2% angesetzt werden.

Gesetzliche Grundlage VITH: Erläuterung

Der Zweck der neuen gesetzlichen Grundlage ist zu vermeiden, dass die Verschreibung, Abgabe, Anwen­

dung oder der Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Zuwendungen jedweder Art be­

einflusst wird. Anstatt ein vollständiges Verbot von Zuwendungen durchzusetzen, definiert die neue Ver­

ordnung einen Ausnahmekatalog, der abschliessend auflistet, was rechtlich weiterhin möglich sein soll.

Darunter fallen auch Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen, insbesondere für solche bei Bestel­

lungen und Lieferungen von Heilmitteln. Die Gleich­

wertigkeit von Gegenleistungen und Abgeltungen muss mittels einer schriftlichen Vereinbarung festge­

halten werden. Zudem muss sie nachvollziehbar und so präzise wie möglich beschrieben werden. Erfahrun­

gen darüber, was die Behörden dereinst als gleichwer­

tig einstufen werden, gibt es bisweilen noch keine. Die Behörde will sich namentlich an folgenden Richtlinien orientieren, welche in den Erläuterungen zur Verord­

nung genannt sind:

– Die Gegenleistung muss bezüglich Umfang und Aufwand dem Wert der Abgeltung ungefähr ent­

sprechen.

– Die Abgeltung muss mittels separater Zahlung oder Verrechnung der Leistung erfolgen.

– Gegenleistungen im Rahmen der ordentlichen be­

FMH Ak tuell 1697

(11)

ruflichen Tätigkeit sind geringer zu entschädigen als jene, die einen Zusatzaufwand dieser Tätigkeit erfordern.

– Unzulässig sind Abgeltungen für Leistungen, die der Fachperson keinen zusätzlichen Aufwand ver­

ursachen. Damit sind Leistungen gemeint, die ohne hin erbracht werden müssen.

– Unzulässig sind auch Mehrfachabgeltungen, d.h., dass die Gegenleistung bereits anderweitig vergütet wurde, so zum Beispiel über den Lohn oder über die Rechnungsstellung an die Kundschaft oder die Ver­

sicherung.

– Nicht abgegolten werden darf Aufwand, der den Fachpersonen selbst direkten Nutzen bringt.

Vom Erfordernis der vorgängigen schriftlichen Ver­

einbarung ausgenommen ist die Übernahme von Ver­

pflegungskosten durch ein Pharmaunternehmen im Rahmen eines Fachgesprächs. In diesem Fall darf der Gegenwert der Mahlzeit inklusive Getränke jedoch den Wert von 100 Franken nicht überschreiten.

Art. 7 Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen

1 Als Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen einer Fachperson oder Organisation nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c HMG zulässig sind Abgeltun­

gen, die:

a. auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, woraus Art und Umfang von Gegenleistung und Abgeltung hervorgeht; und

b. in einem angemessenen Verhältnis zur Gegen­

leistung stehen.

2 Im Rahmen eines Fachgesprächs ist die Übernahme von Verpflegungskosten bis höchstens 100 Franken von der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe a ausgenommen.

3 Nicht abgegolten werden dürfen insbesondere Leis­

tungen, die eine Fachperson oder Organisation:

a. für sich selbst erbringt;

b. in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen er­

bringt; oder

c. anderweitig vergütet erhält.

4 Abgeltungen nach Absatz 1 sind insbesondere zu­

lässig für:

a. Gegenleistungen beim Einkauf von verschrei­

bungspflichtigen Arzneimitteln wie die Über­

nahme von Logistikaufwand, Lagerkosten oder Lagerrisiko;

b. Lehr­, Gutachtens­ und Beratungstätigkeiten oder die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und klinischen Versuchen;

c. Praxiserfahrungsberichte, die in einem wissen­

schaftlich anerkannten Fachmedium publiziert sind;

d. Mitwirkung in Beratungsgremien, Workshops oder an Marktforschungen, soweit kein Werbe­

zweck besteht.

Wir empfehlen Ärztinnen und Ärzten, Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Namentlich empfiehlt es sich:

– die Gleichwertigkeit von Gegenleistung und Abgeltung schrift- lich bestätigen zu lassen;

– Vergütungen weiterzugeben, wenn keine Bestätigung der Gleichwertigkeit vorliegt.

CAS Qualität in der Medizin für

die patientennahe Arbeitspraxis

interprofessionell und sektorenübergreifend

Kursdauer

März bis September 2020 Anmeldung

bis 3. 2. 2020 unter bfh.ch/gesundheit/

weiterbildung/cas/

qualitaet-in-der-medizin Werden Sie zu Spezialistin-

nen und Spezialisten im Qualitätsmanagement!

Sie lernen, eigenständig Projekte in den Bereichen Qualitätsentwicklung und Patientensicherheit zu erarbeiten und umzusetzen.

lex[at]fmh.ch

FMH Ak tuell 1698

(12)

Todesfälle / Décès / Decessi Betty Denzler-Rigotti (1933), † 6.8.2019, 2000 Neuchâtel

Stephan König (1945), † 18.11.2019, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, 3900 Brig

Fred Rudolf Morgenthaler (1934), † 19.11.2019, Spécialiste en chirurgie, 1110 Morges

Peter Schudel (1946), † 20.11.2019, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, 3655 Sigriswil

Jean-Daniel Stucki (1929), † 24.11.2019, Spécialiste en psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents et Spécialiste en psychiatrie et psychothérapie, 1204 Genève

Aargauischer Ärzteverband Zur Aufnahme in den Aargauischen Ärzteverband haben sich angemeldet:

Als ordentlich praktizierende Mitglieder:

Silvia Brims Koponen, 5443 Niederrohrdorf, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Intensivmedizin, FMH, Praxiseröffnung in Praxisgemeinschaft in Niederrohrdorf seit 1. November 2019

Samuel Conrad, 5416 Kirchdorf, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Dermatologie und Venerologie, FMH, Praxis- eröffnung in Praxisgemeinschaft in Baden seit 1. Februar 2019

Susanne Flückiger, 4600 Olten, Fachärztin für Gastroenterologie, FMH, angestellt bei Gastroenterologie Aarau AG per 1. Januar 2020

Rainer Galaske, 4051 Basel, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Praxiseröffnung in Praxisgemeinschaft in Leuggern seit 18. Oktober 2019

Florian Hofbauer, 6343 Rotkreuz, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, FMH, angestellt in der Kar- diologie Mittelland AG in Aarau seit 1. Dezem- ber 2019

Judith Kasper, D-79100 Freiburg, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, angestellt im Gesundheitszentrum Fricktal AG in Rhein- felden seit 1. September 2019

Katerina Lackmann, 5621 Zufikon, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Praxiseröffnung in Bremgarten per 1.  Januar 2020

Christiane Maier-Weiterschan, 5630 Muri, Praktische Ärztin, FMH, angestellt in Praxis in Waltenschwil seit 14. Oktober 2019

Oliver Ranze, 8908 Hedingen, Facharzt für  Allgemeine Innere Medizin, FMH, Praxis- eröffnung in Praxisgemeinschaft in Muri per 1. Februar 2020

Petra Ranze, 8908 Hedingen, Praktische Ärztin, Praxiseröffnung in Praxisgemein- schaft in Muri seit 1. Dezember 2019

Klaus Sandrock, 5330 Bad Zurzach, Praktischer Arzt, angestellt in Reha Center Bad Zurzach per 1. Januar 2020

Haidar Hojjat Shamamy, 8406 Winterthur, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, angestellt in Praxis Gruppe Würenlingen AG seit 14. Oktober 2019

Roger Sprecher Nussbaum, 8006 Zürich, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, Praxiseröffnung in Praxisgemeinschaft in Lenzburg per 1. Januar 2020

Axel Stamm, 5210 Windisch, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, Praxiseröff- nung in Praxisgemeinschaft in Baden seit 1. Dezember 2019

Gabriela Schmidlin, 4058 Basel, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, FMH, Praxiseröffnung in Rheinfelden per 1. August 2020 Als Assistenz- und Oberarztmitglieder:

Mirjam Bywater, 5610 Wohlen, Fachärztin für Urologie, FMH, Oberärztin im Kantonsspital Aarau AG seit 1. Oktober 2019

Wojciech Zbigniew Kosikowski, 4583 Murgen- thal, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Gastroenterologie, Assis- tenzarzt bei Magen Darm Aarau AG seit 1. Ok- tober 2019

Diese Kandidaturen werden in Anwendung von Art. 5 der Statuten des Aargauischen Ärzteverbandes veröffentlicht. Einsprachen müssen innert 14 Tagen seit der Bekannt- machung schriftlich und begründet der Geschäftsleitung des Aargauischen Ärzte- verbandes eingereicht werden. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet die Ge- schäftsleitung über Gesuch und allfällige Einsprachen.

FMH Personalien 1699

Personalien

(13)

Ärztegesellschaft des Kantons Bern Ärztlicher Bezirksverein Bern Regio Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat sich angemeldet:

Anna Glauser Gerber, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, FMH, Praxiszen- trum am Bahnhof Bern Hirslanden, Park- terrasse 10, 3012 Bern

Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied in leitender Tätigkeit hat sich angemeldet:

Roland Seiler-Blarer, Facharzt für Urologie, Leitender Arzt, Universitätsklinik für Urologie, Inselspital, 3010 Bern

Einsprachen gegen diese Vorhaben müssen innerhalb 14 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet bei den Co-Präsi- denten des Ärztlichen Bezirksvereins Bern Regio eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der Gesuche und über die allfälligen Einsprachen.

Ärztegesellschaft des Kantons Luzern Zur Aufnahme in unsere Gesellschaft Sektion Gäu hat sich gemeldet:

Miklós Makai, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, ab April 2020: FRAUEN- ZENTRUM-SURSEE, Centralstrasse 14a, 6210 Sursee

Einsprachen sind innert 20 Tagen nach der Publikation schriftlich und begründet zu richten an: Ärztegesellschaft des Kantons Luzern, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug Zur Aufnahme in die Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug als ordentliches Mitglied hat sich angemeldet:

Josef Michael Perseus, Facharzt für Innere Me- dizin und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, Klinik Adelheid AG, Höhenweg 71, 6314 Unterägeri

Einsprachen gegen diese Kandidatur müssen innerhalb 14 Tagen seit dieser Veröffent- lichung schriftlich und begründet beim Sekretariat der Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug eingereicht werden. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet der Vorstand über Gesuch und allfällige Einsprachen.

CAS — Qualität in der

Medizin für die patienten­

nahe Arbeitspraxis

interprofessionell und sektorenübergreifend

Kursdauer März bis September 2020

Anmeldung bis 3. 2. 2020 unter bfh.ch/gesundheit/

weiterbildung/cas/qualitaet­in­der­medizin

FMH Personalien 1700

(14)

«Das Privatleben

dem Beruf opfern?»

Daniel Lüthi

Freier Journalist und Fotograf, Medientrainer, Bern

In welcher Rolle sehen sich Ärztinnen und Ärzte? Was ist ihnen wichtig, und was macht ihnen Angst? Wie verändern sich Image und Selbstverständnis? Mit solch grundsätzlichen Fragen beschäftigt sich im kommenden Januar das «forumsante.

ch» in Bern. Altgediente und prominente Rednerinnen und Redner werden dort auft reten. Wie die gleichen Fragen junge Mediziner beantworten, war am Zukunfts- kongress «Medifuture» in Bern zu erfahren.

Welche Fachrichtung entspricht mir? Wird es eher ein grosses Spital oder eine Gruppenpraxis sein? Ein hu- manitärer Einsatz im Ausland vielleicht? Solche Fragen stehen für die rund 300 Medizinstudenten und jungen Ärztinnen im Vordergrund, wenn sie an die Zukunft denken und ihre Karriere planen. Und, ganz wich- tig für den Nachwuchs: das Thema Work-Life- Balance.

Teilzeitarbeit ist wohl einer der meistgehörten Begriffe an diesem Kongress, den der Verband Schwei- zerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte or- ganisiert hat und der einmal mehr ausgebucht war.

Neue Selbstfindung

Die ältere Ärztegeneration hatte einen anderen Foku s – und ist jetzt daran, sich selber neu zu finden. Dies ist ei- ner der Ausgangspunkte eines anderen Ärztekongres-

ses. Der ehemalige FMH-Präsident Jacques de Haller organisiert das «forumsante.ch» in Bern seit einigen Jahren; das nächste findet im Januar statt. Seine Be- standesaufnahme gibt zu denken: «Unsere Monopol- stellung ist von einer neuen Rolle abgelöst worden, als Arzt bin ich vom Entscheider zum Coach geworden – das kann man als Machtverlust verstehen.» Die Patien- ten haben neue Informationsquellen – zum Beispiel das Internet – und andere Bezugspersonen. Die admi- nistrativen Bürden werden immer grösser, und das Image des Berufs hat gelitten, unter anderem in der Po- litik. «Diese Veränderungen haben in der Ärzteschaft zu einer gewissen Bitterkeit und Desillusionierung geführt. Viele ältere Ärzte erlebe ich heute als ängstlich und nervös, ja sogar aggressiv.»

Die neue Generation

Am Kongress der jungen Ärzte ist die Stimmung ent- spannt. Am Stand der Schweizer Kinderärzte steht die junge Kinderärztin Nora Rufener. Auf ihren Armen ihr drittes Kind, ein halbjähriger, zum Glück gutgelaunter Bub. Rufener ist daran, zusammen mit einer Kollegin in Thun eine eigene Praxis zu eröffnen, beide Frauen

Die Patienten haben neue Informationsquellen und andere Bezugspersonen.

Junge Ärztinnen und Ärzte am Medifuture-Kongress in Bern.

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN forumsante.ch 1701

(15)

werden dort 60% arbeiten. «Das bedingt eine gute Or- ganisation und einen verständigen Partner», sagt die Ärztin und Mutter. «Im Spital wäre es für mich nicht möglich, so zu arbeiten, zu sehr hapert es da bei den Chefs und den Strukturen.»

Der 30-jährige Sportmediziner Justin Carrard vertritt die «Students & Junior Doctors» seines Verbands.

«Das Privatleben dem Beruf opfern?», fragt er rhe- torisch. «Nein, dazu ist die junge Ärztegeneration Die Kinderärztin Nora Rufener mit ihrem Kind.

21. forumsante.ch am 14. Januar in Bern

Am Dienstag, 14. Januar 2020 (9.30–13.15 Uhr), findet im Hotel Bellevue in Bern bereits zum 21. Mal das forumsante.ch statt. Die Tagun g lädt ein zu einer vielschichtigen Diskussion über ein aktuelles Thema: «Medizinisches Rollenverständnis im 21. Jahrhundert – Zeit für eine neue Selbstfindung».

Renommierte nationale und internationale Referenten werden sich mit der Leitfrage auseinandersetzen, unter anderen:

• Bundesrat Alain Berset;

• Prof. Dr. med. Daniel Scheidegger, Präsident der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften;

• Dr. med. Bertrand Kiefer, Chefredaktor der Revue médicale suisse;

• Prof. Dr. med. Frank-U. Montgomery, Chairman des Weltärztebunds.

Diskutiert werden soll aber nicht nur die Gegenwart: forumsanté.ch blickt immer einen Schritt voraus und bildet eine Plattform, um über konstruktive Ideen und pointierte Aussagen nachzudenken und gemeinsam über die Zukunft zu diskutieren.

Website mit vollständigem Kongressprogramm und Anmeldung: http://www.forumsante.ch/

nicht mehr bereit.» Im Spital sei er älteren Kollegen begegnet, die 3 Monate lang 80- bis 100-Stunden-Wo- chen geschoben hätten. «Das Schlimmste daran ist:

Alle erachten dies als normal.» Wer sich an die ge- setzlich vorgeschriebenen 50 Stunden pro Woche halten wolle, sei als junger Arzt bisweilen einem gros- sen, anderen Druck ausgesetzt: «Die wollen die Bes- ten. Und das sind diejenigen, die machen, was die Chefs von ihnen verlangen.» Junge Ärztinnen und Ärzte seien sich bewusst, sagt Sportmediziner Car- rard, dass die eigene Gesundheit und damit ein guter Ausgleich zur Arbeit essenziell seien. «Wir haben Angst vor einem Burnout.»

Und das Einkommen?

Depressionen nehmen zu, auch bei Ärztinnen und Ärzten. Dies bestätigt Christian Kämpf, Chefarzt am Psychiatriezentrum Münsingen. Gleichzeitig kämpfe gerade die Fachrichtung Psychiatrie mit Nachwuchs- problemen. «Dies hat mit unserem Image zu tun, aber auch mit unserem Einkommen, gerade in den Spitä- lern.» Eine der Folgen sei, sagt Kämpf, dass nur noch etwa die Hälfte der Assistenzärztinnen und -ärzte aus dem deutschsprachigen Raum stammten, «und dies ist gerade in der Psychiatrie ein grosses, auch kulturel- les Problem. Oft sind wir deshalb zu weit weg vom Patienten.»

Wie erlebt er die junge Generation? Wie wichtig ist ihr beispielsweise das Einkommen? Psychiater Kämpf denkt nach, schmunzelt und sagt dann: «Nun ja, sie sind selbstbewusster und fordernder als wir damals.»

Bildnachweis Zoe Roth

Am Kongress der jungen Ärzte ist die Stimmung entspannt.

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN forumsante.ch 1702

(16)

Eidgenössische Kommission für Tabakprävention (EKTP)

Stellungnahme der EKTP zu  Elektronischen Zigaretten

Macé M. Schuurmansa, Lucrezia Meier-Schatzb, Peter J. Schulzc: im Namen der EKTP*

a PD Dr. med., Chefarzt Pneumologie, Kantonsspital Winterthur; b Dr. sc. pol., Präsidentin EKTP; c Prof., Direktor ICH (Institute of Communication & Health), Università della Svizzera italiana

Zu Elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) hat sich die EKTP im September 2016 mit einer publizierten Stel- lungnahme geäussert. Die bessere Evidenzlage zu Aus- wirkungen von E-Ziga retten und dem Konsumver- halten, die veränderten Rahmen bedingungen in der Schweiz mit frei verkäuf ichen nikotinhaltigen Pro- dukten, der Einfuss der Tabakindustrie auf den E-Zi- garetten-Markt und die Bewer bung dieser Produkte sowie die potenteren und neueren E-Zigaretten-Ver- dampfungssysteme erfordern eine Aktualisierung der Stellungnahme (Text online). Die Empfehlungen der EKTP sind:

1. E-Zigaretten müssen gleich behandelt werden wie herkömmliche Tabakzigaretten.

2. E-Zigaretten müssen zusätzlich einer spezifischen Regulierung unterworfen werden. Dazu gehören Qua- litätsnormen für die Spezifikationen der E-Zigaret- ten-Geräte und die Inhalte der Kartuschen (Liqui d), eine restriktive Liste der erlaubten Kom ponenten dieser Flüssigkeiten sowie eine Höchstgrenze für den Nikotingehalt. Alle Inhaltsstoffe müssen auf den Packungen aufgeführt werden, wo ebenfalls Warnhinweise zu den Risiken beim Gebrauch an- zubringen sind (z.B. durch Eigenmischungen der Li- quide).

3. Nikotinhaltige E-Zigaretten und Liquide dürfen nur an Erwachsene verkauft werden.

4. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sowie die ergänzenden kantonalen Gesetzgebungen gelten auch für den Gebrauch von E-Zigaretten.

5. Jede Form von Werbung, Promotion und Sponso- ring für E-Zigaretten ist zu verbieten analog zu an- deren Nikotin- und Tabakprodukten gemäss den Forderungen des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC).

6. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der WHO sollen Gesundheitsbehörden davon absehen, E-Zigaretten für die Tabakentwöhnung zu empfeh- len. Die nötigen wissenschaftlichen Nachweise für

* Weitere EKTP-Mitglieder:

Chung-Yol Lee, Thomas Beutler, Judith Conrad, David Fäh, Julien Intartaglia, Stefanie Knocks, Ruedi Löffel, Jürgen Maurer, Myriam Pasche, Martin Röösli, Elena Strozzi, Ursula Zybach.

Dr. Lucrezia Meier-Schatz (Präsidentin)

lucrezia[at]meier-schatz.ch

Link

Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier:

https://www.bag.admin.ch/dam/bag/

de/dokumente/npp/tabak/stellungnah- men-medienmitteilungen-ektp/ektp- stellungnahme-e-zigaretten-2019.pdf.

download.pdf/SN_EKTP_E-Zigaretten.

pdf

die Sicherheit und die langfristige Wirksamkeit feh- len für eine solche Empfehlung.

Zu empfehlen sind die Behandlungsarten der Tabak abhängigkeit, die ihre Effizienz bereits bewie- sen haben (Substitutionsprodukte, Bupropion, Vare- niclin, Rauchstopplinie, ärztliche und nicht-ärzt- liche Fachberatung etc.).

7. E-Zigaretten müssen gleich wie Zigaretten besteuert werden. Die Höhe der Steuer soll derjenigen der Ta- bakprodukte entsprechen. Der Steuerertrag soll dazu verwendet werden, die Tabakprävention sowie die Forschung im Bereich der E-Zigaretten zu för- dern. Dabei muss der Fokus auf die Analyse der Langzeitwirkung auf die Gesundheit, der Effizienz für die Tabakentwöhnung, der psychologischen und sozialen Auswirkungen sowie den Gefahren des gleichzeitigen Konsums von Tabakprodukten und E-Zigaretten gelegt werden.

8. Regelmässige Analysen von verkauften Liquiden sind erforderlich. Zielführend sind koordinierte Unter suchungen unter den Kantonen.

9. Es braucht eine einheitliche Regelung für die zuläs- sige Schadstoffbelastung der Luft durch E-Zigaret- ten im Innen- und Aussenbereich, da auch diese Produkte wesentlich zu den Luftschadstoffen bei- tragen und die störenden und gesundheitsschäd- lichen Wirkungen auch bei niedrigerem Schadstoff- gehalt auftreten.

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN EKTP 1703

(17)

Dank ans BAG?

Brief zu: Lüdi H. Danke für die klaren Worte.

Schweiz  Ärzteztg. 2019;100(47):1572.

Sehr geehrte Frau Dr. Lüdi, Sie schreiben freundlich, «Thomas Zeltner [ehem. BAG-Di- rektor] sei Dank für rauchfreie Restaurants».

Ich würde gerne applaudieren und mich mit Ihnen freuen, dass das BAG sich für rauchfreie Restaurants – und Arbeitsplätze – eingesetzt hat, und wie Sie halte ich grosse Stücke auf Herrn Dr. Thomas Zeltner. Ich denke, Sie können die Wahrheit ertragen: Das BAG hat kaum etwas an die rauchfreie Luft in Schwei- zer Restaurants und an Arbeitsplätzen beige- tragen. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Pas- sivrauchen, gültig seit 1.5.2010, ist gegen viel und wütenden Widerstand dieser und jener hochbezahlten Interessenvertreter nach ei- nem Anstoss und viel Arbeit der kleinen, pri- vaten Stiftung pro aere und nach grossem Ein- satz des damaligen National- und Ständerats Prof. Dr. med. Felix Gutzwiller entstanden.

Von einem Engagement des BAG – und übri- gens auch der diversen grossen Gesundheits- verbände – hat man bei dieser Arbeit nicht viel bemerken können. Das sei im Interesse korrekter Geschichtsschreibung für die lern- begierige Nachwelt festgehalten …

Jürg Hurter Präsident der Stiftung pro aere

Der Glaube der Eisenliga an die Wirksamkeit des Eisens

Brief zu: Schaub B, Büchel B. Offener Brief zum Eisenmangel.

Schweiz Ärzteztg. 2019;100(47):1572.

Wenn man aus der Geschichte der Medizin etwas lernen will, dann ist es Folgendes. Das Wissen, das allein auf persönlicher Erfahrung beruht, kann korrekt sein, oder falsch, und für einige Patienten fatal. Über Jahrhunderte wurden fiebrige Patienten, basierend auf der Erfahrung, zur Ader gelassen. Nicht nur ei- nem ehemaligen Präsidenten der USA, auch vielen anderen Menschen wurde damit die Zeit auf dieser Erde aber verkürzt. Moniz A. E., Neurologe und Politiker, hat hunderten psy- chisch kranken Menschen mit einem Messer einen Teil des Frontalhirns vom Rest des Ge- hirns getrennt (Lobotomie). Einige Patienten sind daran gestorben, ob die Überlebenden ei- nen Nutzen davon hatten, ist sehr unwahr- scheinlich. Es könnten noch weitere Irrtümer, die auf Erfahrung beruhten, angefügt werden.

Auch wenn Herr Dr. Schaub seine grosszügige Eisentherapie aufgrund tausendfacher Erfah- rung propagiert, heisst dies noch lange nicht, dass sein Glauben daran der Realität entspricht und die daraus abgeleiteten Empfehlungen zu

Gunsten der Patienten sind. Es ist schon er- staunlich, dass ein Dr. med. im Zeit alter der

«wissenschaftlichen» Medizin derartige auf Erfahrung basierende Glaubenssätze verbrei- tet, diese auch geglaubt werden und die Kran- kenkassen dafür auch noch bezahlen, sogar gerne, wie in dem Brief an den Bundesrat steht.

Es besteht kein Zweifel, Patienten mit einer Eisenmangelanämie mit Eisen zu behandeln. Es herrscht zudem breiter Konsens unter den Ex- perten, dass Menschen mit einem Ferri tin wert unter 15 ng/ml, auch wenn sie keine An ämie haben, von einer Eisentherapie profitieren. Jen- seits von 15 ng/ml ist die Sache jedoch nicht so klar. Aufgrund der Ergebnisse randomisierter Studien ist die Wahrscheinlichkeit sehr klein, dass eine Eisentherapie hier einen  positiven Effekt hat. Eisen hatte eine vergleichbar grosse Wirkung wie ein Plazebo-Präparat.

Bei den von Dr. Schaub in seinen Schriften aufgeführten Symptomen des frühen Eisen- mangels handelt es sich um Symptome, die in der Bevölkerung häufig vorkommen. Müdig- keit, Schlafstörungen, Erschöpfungszustände und noch andere Beschwerden sind auch bei Menschen mit normalen Ferritinwerten nicht selten. Es lässt sich in der Regel kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ferritinwert und den Symptomen herstellen.

Zu bedenken ist auch, dass eine Eiseninfusion kein «Zuckerwasser» ist, sondern Menschen – sehr selten – infolge dieser Infusionen ge- storben sind. Nach Presseberichten soll eine Eiseninfusionskur bis zu 1000 Franken kos- ten. Da nach Angaben von Dr. Schaub die Hälfte der Bevölkerung einen frühen Eisen- mangel haben soll, ist seine Entdeckung nicht nur eine Epidemie von ungeahntem Ausmass, sondern auch ein «gutes Geschäft».

Bei sorgfältiger Indikationsstellung ist Eisen, oral oder parenteral, eine wirk- und heilsame Substanz. Wenn Eisen aufgrund persönlichen Glaubens, und dieser Glaube im Widerspruch zu den Ergebnissen der Forschung steht, Pa- tienten mit sogenannt frühem Eisenmangel verschrieben wird, ist es im besten Fall eine Verschwendung des Geldes der Prämienzah- ler. Wenn Krankenkassen das gerne tun, dann wünsche ich mir von den Krankenkassen eine plausible Erklärung dafür.

Prof. Johann Steurer, Leiter, Horten Zentrum für praxisorientierte Forschung und Wissenstransfer, Universität Zürich Dr. med. Stefan Markun, Institut für Hausarztmedizin, Universität Zürich Eiseninfusionstherapie – Einspruch!

Brief zu: Schaub B, Büchel B. Offener Brief zum Eisenmangel.

Schweiz Ärzteztg. 2019;100(47):1572.

Gerne stimme ich Kollegen Schaub und Bü- chel zu, dass die Zielwerte für Ferritin bei manchen Beschwerden und Krankheiten (z.B.

Herz-, Niereninsuffizienz) höher sind als die üblich eigentlich ungeeignet angegebenen Normgrenzen. Jedoch widerspreche ich ihnen entschieden, dass die Therapie der Wahl des Eisenmangels die Eiseninfusionen und -injek- tionen seien. Weil es inzwischen für die (nicht veganen) Patienten eine bessere, einfachere, günstigere und weniger belastende Alterna- tive gibt, sind sie «Schnee von gestern».

Vor allem bei den Infusionen erreicht man über geraume Zeit einen schädlichen Eisenüberfluss.

Man muss noch dazu die Dosierung, die Zeit- abstände der Infusionen und Injektionen mittels Ferritinbestimmung oft kontrollieren.

Die Nahrungsergänzungsmittel Proferrin und Globifer enthalten Hämoglobin mit gekürzter Globinkette. Sie werden auf andere, effizien- tere Weise resorbiert als die schlecht erträgli-

chen Eisensalze, die häufige Neben-, eigentlich toxischen Wirkungen auf die Schleimhäute des Magen-Darm-Traktes haben (Magenbe- schwerden, Verstopfung oder Durch fall). Emp- fehlenswert sind Proferrin ES und Globifer- Kautabletten, weil sie im Unterschied zu anderen Formen keine Vitamine (Folsäure, B12) enthalten, die bei Überdosierung Prob- leme verursachen können. Globifer-Kau- tabletten sind besonders für Kinder ge eignet, geschmackloses Proferrin muss man dazu zermalmen und den Speisen beigeben. In man- chen Ländern (Slowakei) werden ihre Kosten von den Krankenkassen dankbar übernom- men, da sie damit beträchtliche Summen spa- ren und den Patienten Belastungen ersparen.

In der Schweiz sind sie nur über Internet zu beziehen und nicht kassenpflichtig. Aber ver- nünftige Krankenkassen erstatten mindes- tens teilweise die Kosten. Kollege Thumm braucht Proferrin ES für seine Frau und bietet es samt einer Bestätigung für Krankenkassen an. Auf den ersten Blick ist Proferrin teuer (90 Tabletten, 75 sFr.), aber für die Erhaltungs- therapie reichen nicht selten nur 1–2 Tablet- ten pro Woche, wie schon jahrelang für meine Frau und Tochter.

Peter Marko, St. Gallen

BRIEFE 1704

Briefe an die SÄZ

(18)

Ja, Euer Ehren, ich bekenne mich schuldig

Brief zu: Henggi B, Schweizer C. Korrekter Umgang mit Geschenken und Einladungen zum Mittagessen.

Schweiz Ärzteztg. 2019;100(47):1562–4.

(Artikelserie Teil 1: Neue Vorschriften im Heilmittelgesetz)

Freimütig gebe ich zu, ein Wiederholungs- täter zu sein. Nach meiner Pensionierung als Hausarzt kann ich nicht weiter schweigen, kann mit dieser Schuld nicht einfach so weiter leben.

Ja, ich habe wiederholt Gipfeli von Pharma- vertretern selber gegessen und nicht umge- hend an meine PatientInnen im Wartezim- mer weitergegeben.

Ich bin glücklich, dass die Juristen und Kom- munikationsverantwortlichen uns endlich genaue Anweisungen geben. Ihre bemerkens- wert differenzierte und präzise Arbeit ist nicht hoch genug zu würdigen.

Eine Frage bleibt noch offen: Wie verfahre ich mit Gipfeli von PatientInnen? Muss ich diese an Pharmavertreter weitergeben, die sie der nächsten Ärztin für deren PatientInnen ab- geben? Aber diese Frage wird sicher in einem nächsten Teil der Artikelserie beantwortet.

Dr. med. Michel Marchev, Safnern

Number needed to harm – das  Anordnungsmodell als Risiko

Brief zu: Hüsler G. Und wenn das Anordnungsmodell eine Chance wäre? Schweiz Ärzteztg. 2019;100(45):1512–4.

Herr Hüsler kann paraphrasiert werden:

Es  gibt kaum ein Krankheitsgeschehen, das nicht auch unter dem Aspekt körperlicher Beeinträchtigung gesehen werden muss.

Oder: Mens sana in corpore sano.

Fachärzte für Psychotherapie und Psychiatrie werden grossmehrheitlich direkt von Patient- Innen konsultiert, sind also Grundversorger.

Nicht selten muss der psychotherapeutische Facharzt eine Konsultation beim Hausarzt empfehlen: So wird der Facharzt zum Grund- versorger und der Hausarzt zum Spezialisten.

Herr Hüsler vermeint, die psychisch bedeut- samen körperlichen Prozesse auf die Hirn- funktionen reduzieren zu können. Es gibt kaum eine körperliche Funktion, die nicht Einfluss auf die Psyche hat, sowohl patho- wie salutogenetisch. Die Fachärztin für Psycho- therapie wird im aktuellen Moment der Äus- serung die scheinbar psychischen Beschwer- den einordnen können – in Echtzeit, ohne den Umweg einer multiprofessionellen Zusam- menarbeit. Die Fachärztin für Psychotherapie kann mehrmals während einer Behandlungs- sitzung zur Fachärztin für Psychiatrie wer- den! Die Individualität des Einzelnen zeigt sich bei «rein» psychosozialen Ereignissen (Arbeitslosigkeit, Scheidung, finanziellen Nöten) eben auch im Stoffwechsel, nicht nur in der Lebensgeschichte (Psychologie) und Genetik (Biologie). Deswegen braucht es eine soziopsychobiologische Ausbildung, die der Psychologie abgeht. Sozialisation zum Psy- chologieberuf bringt eine Vernachlässigung der biologischen Determinanten der psychi- schen Gesundheit mit sich. Das wurde mir neulich erneut bestätigt: von Seiten eines Psy- chologen, trotz jahrelanger Anstellung auf eine r medizinischen Abteilung.

Die wissenschaftliche Kritik der Psychophar- makotherapie ist selbstverständlicher Pro- zess der klinischen Evaluation (Indikation, To- xikologie, neue Wirkstoffe u.w.). Herr Hüsler ist bereit, als Psychologe und Jurist fach- fremde Kritik an der «Psychomedikation» zu üben, verschweigt aber, dass der Beweis der Überlegenheit der Psychotherapie gegenüber einem Psychtherapieplacebo noch nicht ge­

lungen ist und uns vor sehr schwierige Pro- bleme stellt [1].Wir müssen an die uner- wünschten Wirkungen der Lockerung der Kooperation zwischen Arzt und Psychologe denken im Sinne des «Number needed to harm»: Wie viele inadäquate Behandlungen

biologisch (teil)verursachter oder beeinflusster psychischer Leiden wollen wir in Kauf nehmen, damit eine Berufsgruppe statusmässig besser- gestellt wird? Ist eine vielleicht kürzere War- tefrist wirklich diese Gefahr für die Qualität und Dauer bestehender Behandlungen – inkl.

der delegierten Psychotherapie! – wert?

Was ist denn so schlimm an der delegierten Psychotherapie? Was bedeutet denn gleiche Augenhöhe bei verschiedenen Ausbildungen?

Die Hausärzte sollen mit dem Anordnungs- modell die Fachpsychologen wie andere Fach- ärzte beiziehen können. Da outet sich Herr Hüsler: Er sieht keinen Unterschied zwischen einem Fachpsychologen (für Psychotherapie) und einem Facharzt (für Psychotherapie).

Wünscht er, in die Gemeinschaft der Fach- ärzte aufgenommen zu werden? Leider be- zieht der mfe/Haus- und Kinderärzte Schweiz z.H. des Bundesrats eine ähnliche Position (meine Hervorhebung): «In Situationen, in dene n höhere Kompetenzen im Bereich der psychischen Gesundheit erforderlich sind, können die Haus- und Kinderärzte ihre Pati- entinnen und Patienten einem Psychiater zu- weisen oder eine Therapie bei einem psycho- logischen Psychotherapeuten verordnen.»

Auch der mfe scheint die Fachpsychologen als Fachärzte misszuverstehen. Das, und die fal- sche Wiedergabe unseres Facharzttitels, lässt schon etwas an der Kollegialität zweifeln.

Im Übrigen erlaubt sich das Bundesgericht immer wieder «eine Revision der Praxis». 1981 war wirklich noch eine Zeit, in der über das Primat des Biologischen oder des Psychologi­

schen gestritten wurde.

Taj Henri Zaman, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern

1 Psychology of Consciousness: Theory, Research, and Practice 2016, Vol. 3, No. 2; sowie Manifesto for Con- ceptual Clarity (2018). Available from: https://www.

researchgate.net/publication/327114025_Psychothe- rapy_and_Placebos_Manifesto_for_Conceptual_

Clarity

BRIEFE / MITTEILUNGEN 1705

Mitteilungen

Facharztprüfung

Facharztprüfung zur Erlangung des Facharzttitels Allgemeine Innere Medizin Datum: Donnerstag, 25. Juni 2020

von 9.45 bis 15.00 Uhr

Ort: Congress Center Basel, Messe Schweiz,

Messeplatz, «Event Hall», City Lounge, Foyer Süd, Basel

Anmeldefrist: 16. April 2020

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Weiterbildung → Facharzttitel und Schwerpunkte → Allgemeine Innere Medizin

(19)

Neue Rechtslage

bei  Suchterkrankungen

Marco Weiss

Dr. iur., Reetz Sohm Rechtsanwälte, Küsnacht ZH

Die Diagnose der Suchterkrankungen hat bisher grundsätzlich keinen sozialversiche­

rungsrechtlichen Rentenanspruch begründen lassen. In seiner alten Rechtsprechung ging das Bundesgericht davon aus, dass Suchterkrankungen von der betroffenen Per­

son «überwunden» werden können und daher in der Regel keine Sozialversicherungs­

leistungen geschuldet seien. Mit seiner aktuellen Rechtsprechung distanziert sich das höchste Gericht der Schweiz von dieser Sichtweise und verlangt, dass Suchterkran­

kungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen seien.

Wenn eine Person unter einer Suchterkrankung (Alko­

hol, Medikamente etc.) leidet, konnte sie nach der bis­

herigen ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen geltend machen. Aufgrund einer «Überwindbarkeits­

vermutung» ging das Bundesgericht über Jahrzehnte da­

von aus, dass der Gesundheitsschaden der betroffenen Person aufgrund einer Abhängigkeit selbst verursacht worden und diese im Rahmen ihrer Schadensminde­

rungspflicht selbst dafür verantwortlich sei, von der Ab­

hängigkeit loszukommen. Diese «Selbstüberwindung»

erscheine möglich und zumutbar.

Aufgrund deutlicher Kritik aus der medizinischen Literatur hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung einer Prüfung unterzogen und setzt bei Abhängig­

keitserkrankungen – wie bei somatischen Schmerz­

störungen und psychischen Gesundheitsleiden – neu auf ein strukturiertes Beweisverfahren.

Frühere Rechtslage

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als sol­

che nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität. Sie sind sozialversicherungsrechtlich erst dann relevant geworden, wenn sie eine Krankheit oder einen Un fall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund­

heitsschadens waren, dem Krankheitswert zuge­

sprochen wurde. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der

Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben worden sind, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung gefunden haben [1].

Diese genannte Rechtsprechung ging davon aus, dass die süchtige versicherte Person ihren Zustand selbst verschuldet habe. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte sie die schädlichen Auswirkungen des Substanzkon­

sums – wenngleich möglicherweise nicht von Anfang an, so doch jedenfalls früh und klar genug – erkennen können und sie abwenden bzw. der Heilung zuführen müssen [2]. Mit anderen Worten ausgedrückt, ging man von der Fiktion einer willentlichen Vermeid­ bzw.

Überwindbarkeit der Sucht aus [3].

Rechtlich kam darin eine eigentliche Fiktion der wil­

lentlichen Vermeid­ bzw. Überwindbarkeit der Sucht an  sich, und folglich auch der Überwindbarkeit der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit, zum Aus­

druck [4].

Diese Rechtsprechung ist vor allem aus medizinischer Warte kritisiert worden: Ein Suchtmittelentzug sei nach medizinischem Kenntnisstand keineswegs in jedem Fall als zumutbar oder ergebnisorientiert als beste Lösung im Sinne der Schadensminderung anzu­

sehen, und etwaige Funktionseinbussen, Therapie­

möglichkeiten und ­ergebnisse seien individuell in ho­

hem Masse unterschiedlich [5]. Grundsätzlich sei auch bei Suchterkrankungen eine indikatorengestützte Ab­

klärung im Einzelfall durchzuführen [6].

Aktuelle Rechtslage

In seiner neuen Rechtsprechung geht das Bundes­

gericht davon aus, dass die oben genannte «Überwind­

TRIBÜNE Recht 1714

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Funktion der Wärmepumpe Eine Wärmepumpe transformiert mittels elektrischer Energie Wärme von einem niedrigen Temperaturni­. veau auf ein

Nachhaltige Lösung: Walzmühle wird Impfzentrum OB Steinruck: Erreichbarkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit entscheidend Letzte Analysen und Abstimmungsgespräche am

Von einem Arzt kann künftig im direkten Anschluß an einen 24stündigen Dienst — bestehend aus acht Stunden normaler Ar- beitszeit und 16stündiger Bereit- schaft — kein

Wird das Glied nicht mehr steif, kann das auch ein Anzeichen für Ge- fäßerkrankungen sein: Arterio- sklerose zeichnet sich unter Umständen in den engen Penis- arterien ab.. Bei

1) Die Weltbank wurde als Übergangs-Trustee für die ersten 3 Jahre bestimmt. Im An- schluss wird es eine Überprüfung/Review geben, die aber – so die Erfahrungen der Ver- gangenheit

Cancún establishes the basis for an upward spiral in international climate protection A brief evaluation of the climate summit 2010.. The 16th Climate Summit in Mexico (29 November

Falls man eine nicht passende Vorlage gewählt hat (z.B. mit zu geringer Sequenzidentität), kann es passieren, dass Modell und Vorlage überhaupt nichts miteinander gemeinsam

In diesem Fall bilden äußere Loops ähnliche H-Bindungsmuster entweder mit sich selbst (oben rechts), oder mit dazwischenliegenden Gruppen des restlichen Proteins, unten links um