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Erster Teil: Einführung

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Academic year: 2021

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Erster Teil: Einführung

C) Juristische Auslegungsmethoden I) Notwendigkeit der Auslegung

- Nur wenn das Gesetzt nicht eindeutig ist also interpretierbar

- Ansätze der Interpretation müssen verfolgt werden, einer oder mehrere, oder müssen kombiniert werden

- In dt klassische Auslegung àQuartett der Interpretationsregeln

II) Grammatische Auslegung

- alle Interpretation fängt im Wortlaut an

- àAuslegung muss im Wortlaut liegen. Keine Uminterpretation

III) Genetische und historische Interpretation

- genetische: Interpretation aus der Entstehung heraus

- es wird auch die Zielsetzung der beteiligten Personen versucht zu ergründen - àzB zurückgreifen auf Protokolle des Parlamentarischen Rates

- historische: Interpretation aus der größeren Entwicklungsgeschichte - àkann auch auf zB die Weimarer Verfassung zurückgegriffen werden

IV) Systematische Auslegung

- Einzelne Norm kann nicht isoliert betrachtet werden - àNormengefüge betrachten

- Wahrung der geistigen Einheit des Grundgesetztes „Einheit der Verfassung“

- àGebot der Bevorzugung der verfassungsmäßigen Auslegung

- ABER grammatische Auslegung geht vor oder objektive den subjektiven!!!

V) Ermittlung von Sinn und Zweck

- Zielrichtung der Rechtsnorm bestimmen

D) Abgrenzung Öffentliches Recht – Privatrecht

- Öffentliches Recht: Sobald der Staat beteiligt ist zB Rechtsverordnung, Gewerbeerlaubnis, …

- Privates Recht: Recht der Privaten untereinander zB Kaufvertrag, … - Zur Abgrenzung:

- Subordinationstherorie: Über-/Unterordnungsverhältnis, Staat darf einseitig regeln Privatpersonen untereinander nicht

- Interessentheorie: Wessen Intersse ist überwiegend betroffen? Des der Allgemeinheit àÖR

- Subjekts-/Sonderrechttheorie: wenn der Staat aus der betreffenden Norm als Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet werden kann (zB TÜV, Notare) E) Abgrenzung Verfassungsrecht – Verwaltungsrecht

- Siehe Folien

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F) Überblick über die Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele I) Demokratie

- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus

- Insbesondere durch die Wahl des Parlaments also der Volksvertretung - Alle staatlichen Kompetenzen müssen aufs Volk zurückzuführen sein - Neben den Volk darf es keinen weiteren Legitimationsträger geben

II) Rechtsstaat

- Staat handelt nach dem Gesetzt und ist daran gebunden um staatliche Willkür zu verhindern

- Gesetzte werden unter Wahrung des Grundgesetztes durch das Parlament also der Volksvertretung erlassen die dann von der Judikative und der Exekutive auf das Volk ausgeführt werden

- Gewaltentrennung: niemals darf eine Gewallt in die Aufgabenkernbereiche einer anderen Eingreifen

- Zuständigkeiten einer Gewalt dürfen auch nicht zum übergewicht dieser über die anderen erweitert werden

III) Bundesstaat

- Nach außen als Gesamtheit auftreten nach innen staatliche Vielfalt - Von der Verfassung geschützt

IV) Republik

- ausdrücklich als Gegensatz zur Monarchie - Staatsoberhauptamt auf Zeit verliehen

V) Sozialstaat

- Teilziele: soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit - Grundsicherung sozial benachteiligter

- Durch Arbeitsversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung,

Sozialversicherung, Harz 4, Krankenversicherung die die Teilnahme am Leben ermöglicht

- Nach dem Prinzip das jeder die selben Leistungen erhält

- Im Gegensatz dazu das Private System wo nach Prämiensystem gehandelt wird - also ungleich

- àStaat als zentraler Sektor (Ausgleich für Schwächere (Gesunde zahlen für Kranke)) - das ist ein Angriff auf die individuelle Freiheit, diese Ungleichheit wird durch GG

gerechtfertigt

- GG stellt klar inwieweit solche Eingriffe gerechtfertig werden

- Auch Chancengleichheit! zB durch Bafög, Wohngeld, Prozesskostenhilfe

- Alles im alles ist das Sozialstaatsprinzip die Zielvorgabe für den Staat um in die Grundrechte des Einzelnen für die Allgemeinheit eingreifen zu können

VI) Staatszielbestimmung Umwelt und Tierschutz

(3)

- Nut ziel des Staates àkann nicht von Bürgern in anspruch genommen oder eingeklagt werden

Zweiter Teil: Allgemeine Grundrechtslehre

A) Historische Entwicklung der Grundrechte

- Erste Grundrechte in England jedoch nicht für alle sondern nur für Adel und Geistliche

- Danach in Nordamerika „Virginia Bill of Rights“

- Und danach in Frankreich die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte - In Dt

- Als erstes die Frankfurter Reichsverfassung (wurde aber schnell wieder aufgehoben (hat trotzdem Bedeutung)

- Weimarer Reichsverfassung

- Durchsetzungsfähigkeit war jedoch begrenz weil keine Organe zur Einklagbarkeit vorhanden waren

- Grandgesetz der Bundesrepublik Deutschland

- Als Abwehr gegen den Staat. Mit unveräußerlichen Menschenrechten

B) Begriff und Arten der Grundrechte I) Bundes- und Landesgrundrecht

- Bundesrecht bricht Landesrecht

- Soweit das Landesrecht weiteren Schutz bietet bricht es nicht Bundesrecht. Nur falls es weniger als das BundesGG vorsieht

II) Grundrechte und grundrechtgleiche Rechte

- Art 1 bis 19 sind Grundrechte es gibt aber auch weiterer Rechte mit

Grundrechtscharakter diese Rechte werden Grundrechtgleiche Rechte genannt - Diese haben genau den gleichen Stellenwert und sind keine Rechte minderer Qualität

III) Menschen- und Bürgerrechte

- Menschenrechte sind rechte jedes Menschens

- Wobei Bürgerrechte nur deutschen Staatsangehörigen zur Verfügung stehen (Deutsche-Grundrechte)

- zB Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufsfreiheit nur alles Deutschen

- Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden

IV) Freiheits- und Gleichheitsrechte - Mehr Freiheitsrechte im GG

- Als Abwehr der individuellen Freiheit gegenüber den Staat

- Art 2 (Freiheit auf Entfaltung der Persönlichkeit) ist ein auffanggrundrecht - Gleichheitsrechte beugen Privilegierung und Diskriminierung vor

- Ungleichberechtigung zB zwischen Deutschen und Nichtdeutschen bedürft eine Rechtfertigung

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V) Materielle- und prozessuale Grundrechte

- materielle gewähren den Gleichheits- und Freiheitsstandart wobei Prozessuale diese absichern und zur Durchsetzung verhelfen sollen

- zB Art 19 jedem steht der Rechtsweg offen

- Justizgrundrechte: recht auf einen Staatlichen Richter, gesetzliche Strafen sowie keine Doppelbestrafung

C) Dimension der Grundrechte I) Subjektiv-rechtliche Dimension

- kann der Kläger ein Tun oder Unterlassen vom Staat verlangen?

1) Grundrechte als Abwehrrechte

- Abwehr der Staatsmacht als primäre Funktion des GG - Status negativus

- zB Entfaltung der Persönlichkeit àrecht auf Freiraum wo der Staat keinen zutritt hat - klassusch-lieberale Grundrechtsverständnis: Die Freiheit des Einzelnen ist prinzipiell

unbegrenzt wobei die Befugnisse des Staates zum eingreifen in diese Sphäre prinzipiell begrenzt ist

- In die Freiheit des Einzelnen darf nur bei Wahrung bestimmter formeller und materieller Anforderungen eingegriffen werden (zB Verhältnismäßigkeit!)

2) Grundrechte als originäre Leistungsrechte - werden nicht ausdrücklich eingeräumt!!!

- Recht auf die Schaffung bestimmter Leistungen - Status positivus

3) Grundrecht das Gleichbehandlungsrecht

- keine genaue Zuordnung zu Status negativus oder Status positivus weil Gleichbehandlung Unterlassen oder auch Tun bedeuten kann

- zB Abwehr von Ungleichbehandlung durch Wettbewerbsnachteile durch staatliches Handeln

- zB Tun von bestehenden Leistungen auf einen Selbst

- Staat muss besonders beim Bereicht des Hochschulwesens darauf achten weil es hier ein Staatliches Monopol gibt welches nicht leicht aufgegeben werden kann

II) Objektiv-rechtliche Dimensionen

- Grundrechte sind eine objektive Verstärkung der objektiven Werteordnung - Sie lassen sich nicht verselbständigen und aus ihrer Wurzel und Zielbestimmen

herausinterpretieren

1) Geltung der Grundrechte im Privatrecht

- Drittwirkung der Grundrechte: Verabredungen die gegen das GG Verstößen sind unwirksam

- zB Verabredungen die Freizügigkeit einzuschränken (unmittelbare Drittwirkung)

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- Drittwirkung gild für alle Bereiche des Rechts

- àauslegungsfreundliche Begriffe in anderen Rechtsbereichen müssen konform zum GG ausgelegt werden

- àso muss der Richter prüfen ob seine Auslegen dem GG entspricht

2) Grundrechtliche Schutzpflicht

- GG soll schützen àStaatsorgane sollen vor rechtswidrigen Eingriffen schützen - àStaat nicht nur zur Unterlassung sondern auch zum Handeln aufgefordert - Es kann aber auch Raum gelassen werden

- So zB hat der Staat seine Schutzpflicht nicht verletzt bei zeitweiliger zu hoher Ozonkonzentration, Fluglärm, …

3) Institutionelle Gewährleistung

4) Grundrechtssicherung durch Organisationen und Verfahren

- Die Organe müssen so ausgestaltet werden dass sie das GG auch durchsetzten bzw Verteidigen können

- zB muss der betroffenen Bürger in der Lage sein seinen Standpunkt wirksam vertreten zu können

- Unis müssen zB auch dem Individuum die Möglichkeit geben sich frei wissenschaftlich zu betätigen

D) Grundrechtsverpflichtete und Grundrechtsträger I) Grundrechtsverpflichtete

- dh an die Grundrechte gebunden

- jegliche Staatsgewalt (ohne das auf die Organisationsform oder Handlungsform drauf an kommt)

- Auch Privatrecht um der „Flucht ins Privatrecht“ vorzubeugen - Auch fiskalisches Staatshandeln

- Privatpersonen nur durch die mittelbare Drittwirkung

II) Grundrechtsträger

- ist der, welcher aus dem GG einen Abwehranspruch ableiten kann

1) Natürliche Personen

- Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern jeweils in „Jedermann- Grundrechte“ und „Deutschen-Grundrechte“

- Es gibt einen Unterschied zwischen Deutschen und Nichtdeutschen bezüglich des Art 2 der für Deutsche einen Umfassenderen Schutz bietet weil er durch weitere

Deutschen-Grundrechte umfassenderen Handlungsfreiraum bietet

- Problem bei EU-Ausländern, doch das GG ist dabei eindeutig àDeutsche Bundesbürger!

- Hängt nicht vom Alter, Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit ab - Beginnt mit Geburt und endet mit dem Tod

- Schutzpflicht aber auch für ungeborenes Leben und über den Tod hinaus abgeleitet durch Art 1 und 2 (Bei toten über die Angehörigen)

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2) Juristische Personen

- über Schutzrecht der Privaten der Staatliche Gewalt gegenüber (AG, GmbH, GBR, …) - Inländisch wenn Geschäftssitz in Dt

- Dann durch das GG geschützt wenn ein Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen erfolgt

- Nicht anwendbar auf juristische Personen sind dem Menschlichen Wesen innewohnende Zuge die durch Art 1 zB geschützt sind

- Ausländische juristische Personen sind grundsätzlich keine Grundrechtsträger - Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden als Teil der staatlichen Gewallt

tätig

- ànicht anwendbar

- währe auch schwer zu managen wenn bei jeder Änderung die Organe sich einzeln zur wehr setzten würden.

- Sind aber grundrechtsberechtigt solange unmittelbar einen durch das GG geschützten Bereich zugeordnet sind zB Uni (Gewährung der Wissenschaftsfreiheit), Rundfunk

III) Grundrechtsverwirkung

- GG kann verwirkt werden wenn man sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht

- Noch nie abgewannt

IV) Grundrechtsverzicht

- Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und somit muss seine Entscheidung bestimmte Grundrechte nicht in Anspruch zu nehmen respektiert werden

- Einwilligung muss frei von Willensmängeln sein - Blankoverzicht ausgeschlossen

- Duldung stellt keinen Verzicht dar (zB ist es kein verzieht auf das Recht der Religionsfreiheit wenn man sich entscheidet keine Religion anzuhören)

- Wenn der Verzicht dem GG entgegensteht ist er ausgeschlossen zB verzicht auf Wahlgeheimnis (negatives Beispiel DDR)

E) Struktur der Grundrechtsprüfung

- Grundrechtsverletzung wenn, in beschriebenen Schutzbereich eingegriffen wird UND wenn es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt

I) Freiheitsrechte

1) Sachlicher und personaler Schutzbereich

- welcher Schutzbereich wird verletzt? Bzw welches GG - sachlicher Schutzbereich: welches GG wird verletzt

- personeller Schutzbereich: darf die Person dieses GG in Anspruch nehmen (Deutsch- Nichtdeutsch)

2) Eingriff

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- klassischer Grundrechtseingriff: Staatliches handeln unmittelbar (direkt) und final (ziel- zweckgerichtet)

- zB Gebote und Verbote

- erweiteter Eingriffsbegriff: mittelbare, faktisch und nicht finale Beeinträchtigungen - zB Plakatkampagne, Behördliche Warnungen und Empfehlungen

- werden auch abgesichert weil sonst das GG umgangen werden könnte

- faktische Eingriff: wenn mindestens eines der beiden Elemente „Finalität“ und

„Unmittelbarkeit“ fehlt

- dabei ist darauf zu achten ob das jeweilige GG auch die Funktion hat die jeweilige Beeinträchtigung abzuwähren

3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

- Falls Eingriff vorliegt muss geschaut werden ob sie unzulässig ist

- Wegen Grundrechtsschranken kann der eingriff nämlich gerechtfertigt sein!

a) Grundrechtsschranken

aa) Verfassungsunmittelbare Schranken

- unmittelbar und ausdrücklich im GG geregelt

bb) Einfache Gesetzesvorbehalte

- Formulierung: durch Gesetzt oder aufgrund eines Gesetztes

- Einfacher Gesetzesvorbehalt und qualifizierter Gesetzesvorbehalt (wird näher darauf eingegangen was das Gesetzt begrenzen kann)

cc) Verfassungsimmanente Schranken

- zwei Grundrechtsträger beschränken sich durch ihre Grundrechte in ihrem Grundrechten

- zB Freie Meinungsäußerung und Religionsfreiheit

- àaufgrund des GG muss eine Abwägung durchgeführt werden die sich aber in der Einheit der Verfassung widerspiegeln muss

- àwelches GG hat aufgrund des GG als Gesamtwerk eine höheres Gewicht

b) Formelle Grenzen der Einschränkbarkeit der Verfassung - s.g. Schranken-Schranken

- die Schanken um das GG einzuschränken werden Schanken gesetzt ☺ - dient dem Schutz des GG

c) Materielle Grenzen der Einschränkbarkeit von Grundrechten aa) Parlamentsvorbehalt

- Grandrechtsschranken dürfen nur über das Gesetz durch das Parlament gestellt werden - Demokratie und Rechtsstaatprinzip

bb) Bestimmtheitsgebot

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- Schranken müssen genau bestimmt und dürfen nicht an untere Ebenen verwiesen werden wodurch sich das Parlament seiner Pflicht entziehen würde

- Rechtsstaatprinzip

cc) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Übermaßverbot

- Bindet ALLE Staatsfunktionen

- 3stufiger Aufbau der Prüfung nach Verhältnismäßigkeit

- àVerfolgung eines Legetimen Zwecks: zB Schutzpflicht von GGträgern und deren Grundrechten

- also dem Gemeinwohl dienen

- àes muss Geeignetsein: also mit seiner Hilfe kann der gewünschte Erfolg eintreten - àErforderlichkeit: gibt es keine andere Möglichkeit das Gleiche zu erreichen mit

weniger GGeingriff?

- Also mit einen milderen Mittel

- àAngemessen: Abwägung ob die damit verbundenen Nachteile im Verhältnis zu den verbundenen Vorteilen stehen

dd) Wesensgehaltsgarantie

- keine Grundrecht darf im Wesensgehalt angetastet werden - Grundrechtssubstanz wird gesichert

- Spielt eine untergeordnete Rolle im Bezug auf die Verhältnismäßigkeit

ee) Verbot von Einzelfallgesetzten

- eine Schranke muss allgemein gelten und darf nicht für einen Einzelfall gemacht sein - es ist nicht wichtig ob das Gesetzt in der gegenwärtigen Situation nur auf einen Fall

angewandt werden kann

ff) Weitere materielle Anforderungen - Rückwirkungsverbot

- Prinzip der Widerspruchsfreiheit

II) Spezielle Grundrechtsprüfung bei Gleichheitsrechten

???

F)

- wenn eine staatliche Maßnahme mehrere Grundrechte betrifft kommt die Frage auf welches dieser GG maßgeblich ist

I) Spezialitätsverhältnis

- das allgemeinere GG tritt hinter dem speziellen GG zurück

- jedoch nur für dem Bereich wo das spezielle GG seinen Schutzbereich aufspannt II) Idealkonkurrenz

(9)

- wenn kein Spezialitätsverhältnis vorliegt können die GG nebeneinander angewandt werden

- unzulässig sobald auch nur eine Schranke verletzt wird

- es kann eine Aussonderung von schwächeren GG geben jedoch sollte dieses nicht vorschnell erfolgen

Dritter Teil: Einzelne wirtschaftsrechtlich bedeutsame Grundrechte

A) Berufsfreiheit

I) Zur Struktur des Art. 12 GG

- Freiheit der Berufswahl sowie der Berufsausübung

- Alle Teilschutzbereiche stellen in sich ein gegliedertes Grundrecht der Berufsfreiheit dar

- Schutz des Einzelnen vor den Einschränkungen des Staats bei der Berufswahl - Berufswahl und Berufsausübung lassen sich nicht trennen da die Wahl auch immer

wieder neu getan wird bei der Berufsweiterausübung weil man ja keinen neuen Beruf dadurch wählt sondern seinen alten wählt

- Auch die Vorstufen zur Berufswahl werden von diesem Gesetzt geschützt

- Da es ein Abwehrrecht ist kann aus ihm nicht ein Recht auf Arbeit abgeleitet werden

II) Gewährleistung der Berufsfreiheit

- Schutzrecht und kein Recht auf Anspruch auf jedem möglichen und gewollten Beruf

1) Sachlicher Schutzbereich a) Dimension der Berufsfreiheit

- persönlich Lebensgestaltung im Bezug auf den Beruf soll geschützt werden - Beruf soll frei von Zwängen und Verboten bestimmt werden

- Kein Anrecht auf Arbeit doch Staat soll für einen hohen Beschäftigungsgrad sorgen - Kein recht auf Unkündbarkeit doch entstehen indirekte Schutzpflichten des Staates

welche zum Beispiel durch den Kündigungsschutz zum Ausdruck kommen

b) Begriff des Berufs

- auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

- auf längeren Zeitraum und auf die Schaffung einer Lebensgrundlage angelegt - sie muss noch erlaubt sein welches ein schwieriger Begriff ist – deswegen wird als

Verbotener Beruf gesehen welcher ein Algemeinschädlicher ist

c) Beruf und Berufsbild

- auch untypische Berufe sind im Schutzbereich solange sie erlaubt sind - im Sinne des Gemeinschaftsinteresse kann der Staat bei bestimmten Berufen

bestimmte Nebentätigkeiten verbieten

- die Festlegung von Berufsbildern ist keine Einschränkung der Berufsfreiheit da das Berufswesen eine wichtige Bedeutung für das Allgemeinwesen haben

d) Geschütze Verhaltensweisen

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- Berufswahl ist ein Akt der Selbstbestimmung - Dieser sollte möglichst unberührt vom Staat sein

- Es ist auch die Freiheit geschützt keinen Beruf zu ergreifen ànegative Inanspruchnahme der Freiheit der Berufswahl

- Auch die Gründung und Führung eines Unternehmens wird vom Art 12 geschützt - Auch eine angemessene Vergütung zu fordern ist geschützt

- Auch Gewebefreiheit, Werbefreiheit, Ausprägung wirtschaftlicher Betätigung, Marktzutritt, Organisationsfreiheit, Unternehmensführung, Produktionsfreiheit, Investitionsfreiheit, Entwicklungsfreiheit àUnternehmensautonomie als Teil der Berufsfreiheit

- Freie Berufe (Arzt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, …) sind auch geschützt jedoch ergeben sich durch an Anhang „Freier“ kein gesonderter Schutz vor gesetzgeberischen Eingriffen

2) Personeller Schutzbereich - alle Deutsche!

- Ausländer dürfen sich auf das Auffanggrundrecht Art. 2 Berufe

3) Eingriffe

- auch vor mittelbaren oder faktischen Beeinträchtigungen geschützt

4) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Grundrechtsschranken

- Seit Apothekerurteil werden die Freiheit der Berufswahl auf die Freiheit der Berufsausübung erweitert

- Jedoch ist aus dem Wortlaut zu entnehmen dass die Berufswahl frei sein soll die Berufsausübung geregelt werden darf

- Schranken auch aus kollidierendem Verfassungsrecht zB Schutz der Sonn- und Freiertage

b) Granzen der Einschränkbarkeit

- Der Staat beschränkt um so mehr um so mehr die Berufswahl beschränkt wird - 3 Stufenmodel der Prüfung

aa) Berufsausübungsregelung

- kann durch vernünftige Auslegung des Gemeinwohls beschränkt werden - zB Ladenschlussgesetz, Vorschriften über Arbeitszeit, Pflichtmitgliedschaft in

Kammern

bb) Subjektive Berufszulassungsbeschränkungen - zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter

- zB Anwaltsstaatsexamen, Zulassung der Kassenärztlicher Vereinigung cc) objektive Berufswahlbeschränkung

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- nur zulässig wenn Gemeinschaftsgüter großer Gefahr ausgesetzt sind - zB im Bereich der Heilkunde

III) Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit

- kein Arbeitszwang außer durch eine allgemeine Dienstpflicht - Personeller Schutzbereich erweitert

- Zwangsarbeit ist nur bei richterlichen Freiheitsentzug möglich

IV) Verhältnis des Art 12 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen - ???

B) Eigentumsgarantie

I) Bedeutung und Funktion der Eigentumsgarantie - Eigentum setzt Rechtsordnung voraus

- In Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit zu verstehen

II) Zur Struktur des Art 14 GG

- Eigentumsfreiheit als Abwehrrecht

- Soziale Schranken mit kommen dem Eigentum - Besondere Schranken-Schranken bei Enteignung

III) Dimension der Eigentumsgarantie

- grundlegende Werteentscheidung des GG hin zum Privateigentum - Enteignung nur mit Entschädigung

IV) Schutzbereich

1) Sachlicher Schutzbereich

a) Allgemeines zum Begriff des Eigentums

- Eigentumsfähig sind: konkrete vermögenswerten Rechtspositionen mit Ausschließungsrecht

b) Geschütze Rechtspositionen im Einzelnen

- Vermögen als solches wegen öffentlicher Geldleistungspflicht nicht geschützt

- Geld ist dann geschützt wenn der Staat um so großen Umfang auf die Gelder einwirkt dass auch Materielle Rechtspositionen betroffen sind

- …

c) Schutzumfang

- schützt nicht nur Bestand sondern auch Nutzungs- und Verfügungsgewalt

(12)

2) Personeller Schutzbereich - alle natürlichen Personen

- und inländische juristische Personen

3) Verhältnis zu anderen Grundrechten

- Probleme bei der Abgrenzung zum Art 12 - „Unglückliche Abgrenzungsformel“

- àIdealkonkurrenz (siehe § 25 Rn. 3 im Buch)

V) Eingriffe

1) Inhalts- und Schrankenbestimmungen

- legen Rechte und Pflichten des Eigentümers fest

- umstritten ob Inhalts und Schrankenbestimmungen zu unterscheiden sind - also Befugnisse und auf der anderen Seite Handlungs- Duldungs- und

Unterlassungspflichten

2) Enteignung

- zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

- zwei Arten der Enteignung 1. Lagalenteignung durch ein Gesetzt 2.

Administrativenteignung durch behördlichen Verwaltungsakt

3) Sozialisierung

- Umwandlung von privater gewinnstrebender Organisation zu einer gemeinnützigen - Noch nicht gebraucht

4) Sonstige Eingriffe

- Wenn Anwendungs- und Vollzugsakten eingeschränkt werden - zB versagen einer Abrissgenehmigung

VI) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1) Inhalts- und Schrankenbestimmungen a) Formelle Anforderungen

- Gesetzte Rechtsverordnungen und Satzungen - Aber Parlamentvorbehalt

b) Institutsgarantie

- Staat muss einen Mindeststandard an freiheitssichernden Vermögensrechten zur Verfügung stellen

- Grundregel oder Grundverteidigung des Eigentums gegenüber des Staates c) Verhältnismäßigkeit

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- Allgemeinheit und Eigentümerinteresse müssen zum Ausgleich gebracht werden - Bei der Abwägung ist die Sozialbindung des Eigentums zu beachten

- Grund und Boden, Mietwohnungen sind zB mit einer hohen Sozialbindung ausgestattet

- Unzumutbar wenn das Eigentum durch Schranken nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann

2) Enteignung

a) Formelle Anforderungen - nur durch Gesetzt

- mit Bestimmung des Vorhabens, der Voraussetzungen und des legitimierenden Gemeinwohls

b) Allgemeinwohlklausel

- nur zum Wohle der Allgemeinheit möglich

- ausschließlich zugunsten von Privat- oder Fiskalinteresse nicht möglich

- Aber zugunsten von Privat dann wenn dieser öffentliche Interessen wahrnimmt - Auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen ( jedoch mit hohen Anforderungen)

c) Verhältnismäßigkeit

- Enteignung unzulässig wenn andere Mittel möglich währen um das Ziel zu erreichen weil die Enteignung der ultimative letzte Schritt ist

d) Junktimklausel

- Entschädigung muss im Gesetzt geregelt sein

e) Institutsgarantie

- äußerste Grenze für die Enteignung

3) Sozialisierung

- nach herrschender Lehre sind Dienstleistungsbetriebe nicht Sozialisierbar

4) Sonstige Eingriffe

- brauchen Gesetzt und müssen verhältnismäßig sein

5) Entschädigung

- jeder Eingriff ohne beinhaltenden Entschädigungsanspruch sind Verfassungswidrig auch wenn durch Nachverhandlung Entschädigung gezahlt wird

- Nach dem Grundsatz das es wichtig ist dass vor der Enteignung feststeht was auf dem Enteigneten zukommt

C) Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

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I) Bedeutung und System des Grundrechts

- auch Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit - Auffanggrundrecht

II) Schutzbereich

1) Sachlicher Schutzbereich a) Allgemeine Handlungsfreiheit

- ist die allgemeine Handlungsfreiheit

- herleiten lässt sich aus Art 2: Ausreisefreiheit, Vertragsfreiheit, Fortbewegungsfreiheit, Freiheit von Zwangsmitgliedschaft

- Alles was mit beruflicher Freiheit einhergeht ist durch Art 12 abgesichert

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Menschenwürde

- Persönlichkeitsrecht wird enger gezogen als Handlungsfreiheit - Für den Schutzumfang wird Art 1 Herangezogen

- Person hat das Recht das Ob und Wie der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit zu bestimmen àrecht am eigenen Bild, Wort, Recht auf Gegendarstellung, auf Ehre - Recht auf Selbstbestimmung der sexuellen Orientierung, am Namen, Abstammung des

rechtlich zugeordneten Kindes,

- Seit kurzen auch ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

- Recht sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen um sich zu entfalten

- Zusammengefasst geht es um die Möglichkeit des Rückzugs welches auch einen Ort für dieses gewährleistet

2) Persönlicher Schutzbereich a) Allgemeine Handlungsfreiheit

- alle natürlichen Personen - erlischt mit dem Tod

- auch inländische juristische Personen über Art 19

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Alle natürlichen Personen

- Wegen der nähe zum Menschlichen nicht auf juristische Personen anwendbar

III) Eingriffe - ???

IV) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Verfassungsmäßige Ordnung

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- Allgemeine Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht stehen unter einem einfachen Gesetztesvorbehalt

b) Recht anderer

- in Art 2 kann zugunsten der Rechte Dritter eingegriffen werden - bedarf jedoch gesetzliche Grundlage

c) Sittengesetz

- was darunter zu verstehen ist, ist umstritten

- diese Schranke geht jedoch in der verfassungsmäßigen Ordnung auf und ist so eher unwichtig

2) Grenzen der Einschränkbarkeit

- Staatliche Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig eingreifen

Vierter Teil: Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder

- Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenzen bei den Ländern - Es sei den das GG weist den Bund die Kompetenzen zu (Art 30)

A) Ausschließliche Bundesgesetzgebung

- alles wofür der Bund zuständig ist haben die Länder keine Zuständigkeit - Art 73 materielle Festlegungen

- Selbst wenn der Bund passiv bleibt und sein Recht nicht ausübt dürfen die Länder nichts machen

B) Konkurrierende Gesetzgebung

- Art 72: Länder dürfen gesetzgeberisch Tätig sein solange der Bund nicht davon gebrauch gemacht hat

- Der Bund ist zuständig solange es die Herstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen betrifft

- Oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse wichtig ist

- Nach Art 72 III kann es zu Abweichungen seitens der Länder auf bestimmten Gebieten kommen (Gesetztes Wirwa?)

- Art 74 Recht der Wirtschaft … ist als abschließende Aufzählung zu verstehen d.h.

dass noch mehr als die aufgezählten Beispiele zählen (z.B. Erzeugung, Verteilung, Herstellung)

- Ausgeschlossen von der konkurrierenden Gesetzgebung sind Ladenschluss, Gaststätten, Messen, Märkte und Spielhallen

C) Grundgesetzgebung

D) Ausschließliche Ländergesetzgebung

- Alles was Kultur, Polizei und Bildung betrifft dürfen nicht vom Bund geregelt werden

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E) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

- kraft der Natur der Sache d.h. Dinge die nur der Bund regeln kann (z.B. Hauptstadt, Hymne, Feiertage, Flugverkehr, … )

- kraft Sachzusammenhang / Annexkompetenz d.h. wenn die eine Bundeskompetenz nur geregelt werden kann in dem Länderkompetenzen geregelt werden so kann der Bund auch Länderkompetenzen regeln

- Annexkompetenz mein Ausdehnung in die Tiefe jedoch ist eine Differenzierung zwischen kraft Sachzusammenhang und Annexkompetenz schwierig

Fünfter Teil: Grundzüge das Verfahrens der Verfassungsbeschwerde

A) Allgemeines

I) Zur Funktion der Verfassungsbeschwerde

- ein Rechtsbehelf welches Personen erlaubt eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können

II) Bundes- und Länderzuständigkeit in der Verfassungsgerichtsbarkeit 1) Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht

a) Individualverfassungsbeschwerde

- Personen können ihr GR geltend machen

b) Kommunalverfassungsbeschwerde

- Kommunen wird das Recht eingeräumt wenn sie sich in ihr durch das GG eingeräumte Recht auf Selbstverwaltung beeinträchtigt fühlen Verfassungsbeschwerde einzulegen

2) Verfassungsbeschwerden an die Landesverfassungsgerichte

- Kraft der Verfassungsautonomie können die Länder eigene Verfassungsgerichte einrichten

- Zuständigkeit nur auf die Organe des Landes

B) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

- Zulässig wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen (allgemeine und besondere) erfüllt sind

- Für die Prüfung müssen nur die Voraussetzungen unter 1, 2, 5, 6, 7 zu Prüfen

I) Rechtswegeröffnung / Zuständigkeit des BVerfG - Begehren muss geprüft werden

- Ist aber nur in seltenen Fällen problematisch II) Antragsberechtigung bzw. Beteiligtenfähigkeit

- jedermann befugt

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- also Grundrechtsfähig

- Das Selbe bei der Beteiligung

III) Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit - Person muss Grundrechtsmündig sein

- also in der Lage sein Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen oder vornehmen zu lassen

- fehlt diese muss die Beschwerde vom Vormund vertreten werden

- Postulationsfähigkeit: man muss durch einen Rechtsanwalt oder Lehrer des Rechts vertreten werden können

IV) Ordnungsgemäßer Antrag

- Durch Antrag in dem die Handlung bzw. Unterlassung und das zugehörige Organ bezeichnet werden

V) Beschwerdegegenstand

- nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt

- nicht nur gegen taugliche Beschwerdegegenstände (Gesetzte, Satzungen, …) sondern auch Äußerungen und sonstige Realakte

- Man hat die Wahl bei Gerichtsurteilen über mehrere Instanzen ob man nur gegen das Letzte oder auch gegen die davor Beschwerde einlegt (Es bleibt aber eine

Beschwerde)

- Nur gegen deutsche öffentliche Gewallt

- Gegen EU wenn der Beschwerdeführer darlegen kann dass sie unter den Grundrechtsstandart abgesunken sei

VI) Beschwerdebefugnis

- Beschwerdeführer muss behaupten in seinen GR verletzt worden zu sein

- Und die Möglichkeit das er selbst, gegenwärtig sowie unmittelbar betroffen ist muss gegeben sein

1) Möglichkeiten eine GRverletzung a) „Möglichkeitstheorie“

- nach der Möglichkeitstheorie ist der Beschwerdeführer nicht verletzt wenn die

Verletzung von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann

b) Möglichkeit einer „spezifischen“ Grundrechtsverletzung

- die Möglichkeit muss auch auf den speziellen Fall zutreffen können

2) Betroffenheit des Beschwerdeführers

- Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein a) Betroffenheit im eigenen Recht

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- zum Ausschluss von „Popularklagen“

- Beschwerdeführer muss betroffen sein oder in einer spezifischen Nähe stehen - zB Ladenschlussgesetz betrifft nicht nur Ladeninhaber sondern auch Verbraucher - zB Subventionen auch die Konkurrenz

b) Gegenwärtige Betroffenheit

- betreffender Akt muss den Beschwerdeführer noch beschweren

- nicht der Fall wenn das Gesetz noch keine Rechtsverbindlichkeit vorweist und zB noch in der Planung ist

c) Unmittelbare Betroffenheit

- der Akt muss den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen

- so darf die Beschwerde nicht auf einen Akt der einen anderen betreffenden Akt mittelbar herbeigeführt hat gerichtet sein

- so muss die Beschwerde zB gegen ein behördlichen Vollzugsakt gerichtet sein wenn dieser unmittelbar betrifft und nicht gegen das ermächtigende Gesetz

- Betroffenheit gegen gesetzte liegt vor wenn diese ohne Zwischenakte greifen

- Kompliziert wenn die Verwaltung das Gesetz interpretiert àist das Gesetzt oder der Akt Verfassungswidrig

- Wenn dem Vollzugsakt kein Prüfung- oder Ermessensspielraum gegeben ist, ist die Beschwerde gegen das Gesetz zu richten

VII) Grundsatz der Subsidiarität

- Verfassungsbeschwerde ist außerordentlich àkann nur eingelegt werden wenn andere Beschwerdewege bereits ausgeschöpft sind

- Dient zur Entlastung des BVerfG

1) Rechtswegeröffnung

- zum Rechtsweg gehören jede gesetzliche normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts

- àvollständiger Instanzenzug

2) Ausnutzung aller sonstigen Möglichkeiten

- Subsidiaritätsprinzip: alle auch nichtgerichtlichen Möglichkeiten müssen ausgenutzt worden sein

- Verfassungsbeschwerde gegen Gesetzt unzulässig wenn auch durch Fachgerichte ein Rechtschutz bekommen kann

- Dieses ist zu vernachlässigen wenn die Anrufung eines Fachgerichtes offensichtlich aussichtslos ist

3) Grenzen der Subsidiarität a) §90 II 2 BVerfGG

- Subsidiarität greift nicht wenn die Beschwerde von allgemeiner Bedeutung ist - Also wenn sie über den Einzelfall hinaus greift

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- Und wenn der Eingriff schwere und unmittelbare Nachwirkungen mit sich bringt

b) Unzumutbarkeit

- wenn die Subsidiarität den Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann kommt sie auch nicht zur Anwendung

- zB Rechtsmittel aussichtslos sind

- Auch wenn er falsch über den Rechtsweg belehrt wurde oder ihm die Prozesskostenhilfe abschließend versagt wird

VIII) Rechtsschutzbedürfnis

- vor allem Rechtsmissbrauch

- zB vor Fachgerichte zu seinen Vorteil auf eine Norm beruft diese aber dann vorm BVerfG rügt

IX) Frist

- Beschwerde muss fristgerecht erhoben werden - zB Gerichtsurteile àeinen Monat

- Frist beginnt mit der Bekanntmachung

- Bei unverschuldeten Versäumnis kann die Frist neu gesetzt werden - Bei gesetzten àJahresfrist

- Bei rückwirkenden Gesetzen ab Verkündung

X) Keine entgegenstehende Rechtskraft - ???

C) Begründetheit

I) Allgemeines zum Prüfungsmaßstab bei Verfassungsbeschwerden

- begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner GR oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist

II) Prüfung der Verfassungsmäßigkeit auch in formeller Sicht

- Begründung kann auch sein das ein Gesetz die Gesetzesvorbehalte nicht wahre

II) Nur Verstöße gegen „spezifisches Verfassungsrecht“

- Verfassungsgericht ist Hüter der Verfassung

- àeinfach Rechtsverstöße werden von Fachgerichten behandelt

- àes muss ein Verletzung muss auf spezifischen Gründen des Verfassungsrechts beruhen

1) Überprüfung von Gerichtsetscheidungen

- dieses liegt bei Gerichtsentscheidungen vor wenn:

- Norm des Gesetzes GRwiedrig ist

(20)

- Wenn das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen hat

- Gerichtsentscheidung objektiv unhaltbar ist (gegen Willkürverbot)

- Wenn das Gericht die grundgesetzliche verkannt hat (mittelbare Drittwirkung vom GG)

2) Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

- nur die Verletzung spezifisch verfassungsrechtlicher Aspekte bei Verwaltungsentscheidungen gehen zum Verfassungsgericht wenn:

- die Ermächtigungsgrundlage Grundrechtswidrig ist - die Anwendung bzw. Auslegung Grundrechtswidrig ist - die Behörde gegen das Willkürverbot verstößt

- die Behörde die Verhältnismäßigkeit verletzt

D) Annahme zur Entscheidung

- über die Annahme entscheidet die Kammer aus 3 Mitgliedern des 8 köpfigen Senats - diese Kammer kann durch einstimmigen Beschluss einen Antrag ablehnen

(unanfechtbar und ohne Begründung)

- Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluss den Antrag annehmen - Kommt die Kammer zu keinen Ergebnis entscheidet der Senat

- Annahme durch den Senat beschlossen wenn 3 Richter dem Antrag stattgeben

E) Entscheidung

I) Stattgegebene Entscheidungen

- in der Entscheidung ist festzustellen welche Vorschriften des GG durch welche Handlungen oder Unterlassung verletzt wurden

- bei einen Urteil oder einen Verwaltungsakt wird dieses/er an das zuständige Gericht/Behörde zurückgeschickt

- Bei einen Gesetz wird es für verfassungswidrig erklärt oder als unvereinbar mit dem GG erklärt

II) Nichtstattgegebene Entscheidungen

- Verfassungsbeschwerde unzulässig ànicht zur Entscheidung genommen - Bei verfassungsrechtlichen Bedeutung und folgender Annahmen àverworfen - Zulässig aber unbegründet àzurückgewiesen

F) Besonderheiten der Kommunalverfassungsbeschwerde

- kann mit Behauptung erhoben werden das diese verletzt sei - Antragberechtigter sind nur Gemeinden und Gemeindeverbände - Beschwerdebefugnis ist gegeben wenn entsprechen der

Individualverfassungsbeschwerde die Punkte eingehalten wurde - Rechtsweg ist zu erschöpfen

- Subsidiarität hier im Bezug auf das Landesverfassungsgericht

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