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Fachdidaktik 1

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Academic year: 2021

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(1)

Fachdidaktik 1

Grundlagen der Fachdidaktik Biologie und Umweltkunde

Sechster Block

(2)

Orientierungs- und Leitlinien

Die Vorlesung bietet . . .

aus der Verwaltung

für die Praxis

(3)

Was bedeutet „Erziehen“?

• Erziehen:

Die Entwicklung einer mündigen und sozial

verantwortlichen Persönlichkeit fördern.

(4)

Was bedeutet „Unterrichten“?

• Unterrichten:

Grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten,

Fertigkeiten und Methoden adressatengerecht

vermitteln.

(5)

Was bedeutet „Evaluieren“?

• Evaluieren:

Leistung messen und beurteilen,

diagnostizieren, fördern und beraten.

Evaluieren – Innovieren - Kooperieren

(6)

Evaluation und Qualitätsentwicklung:

Änderung

Ziel Maßnahmen Reflexion

17.11.2010 Evaluationsbericht 6

(7)

• Prüfung

• Information

• Förderung

• Beurteilung

(8)

Rollen des/r Lehrers/in

Stoffvermittler Beurteiler

Informieren Fördern

Bewerten

Prüfen

Benoten Coach

(9)

SchUG § 19 (1)

„Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten (…) in Kenntnis zu setzen.“

• Schulnachricht

• Sprechtag

Sprechstunde

(10)

SchUG § 19 (3)

„Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in

besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.“

(11)

SchUG § 19 (4)

„Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den

Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B.

Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten,

Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten.“

(12)

SchUG § 19 (7)

„Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.“

(13)
(14)

• Über das Schulunterrichtsgesetz hinaus gibt es einschlägige Verordnungen des

Landesschulrates,

• sowie besondere Wünsche der

Landesschulinspektoren/innen.

(15)

Beurteilungskonzept

Leistungs- und Beurteilungskonzept:

• Leistungskonzept?

• Beurteilungskonzept?

• Leistungsbeurteilungskonzept!

(16)

Beurteilung

• Voraussetzung für eine Beurteilung ist die

Feststellung der Leistung!

(17)

Leistung

• Leistungsfeststellung

• Leistungsbeurteilung

• Informationsfeststellung

(18)

SchUG § 18 (1)

„Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im

Unterricht sowie durch besondere in die

Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische (…) Leistungsfeststellungen zu

gewinnen.

Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die

Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.“

(19)

Informationsfeststellung

Informationsfeststellungen:

• Sie dürfen nicht zur Beurteilung der Leistungen von Schülern/innen herangezogen werden.

• Sie dienen lediglich der Information der Lehrerinnen und Lehrer darüber, auf welchen Teilgebieten die

Lehrziele erreicht wurden und wo ergänzender Unterricht notwendig ist (vgl. LB-VO § 1 Abs. 2).

• Informationsfeststellungen haben von Lehrern und Lehrerinnen im vorhinein als solche deklariert zu werden.

(20)

LB-VO § 2 (1)

Prüfungsstoff:

„Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene

Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse

behandelt worden sind.“

(21)

LB-VO § 2 (2)

Ausmaß der Leistungsfeststellung:

• Häufigkeit

„Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.“

(22)

LB-VO § 3 (1)

Formen der Leistungsfeststellung:

„Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

(23)

LB-VO § 3 (1)

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen, bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.“

(24)

LB-VO § 3 (2)

„Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, z.B. die Arbeit am Computer oder

projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig.“

„Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die

Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.“

(25)

LB-VO § 3 (3)

„Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der

Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.“

(26)

LB-VO § 3 (4)

„Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die

Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen

vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.“

(27)

LB-VO § 3 (5)

„Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind

die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl,

stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.“

(28)

Mitarbeit:

(29)

LB-VO § 4 (1)

„Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der

Unterrichtsarbeit in den einzelnen

Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

(30)

LB-VO § 4 (1)

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

(31)

LB-VO § 4 (1)

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

(32)

LB-VO § 4 (1)

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

(33)

LB-VO § 4 (1)

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.“

(34)

„Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die

Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“

(35)

Mündliche Prüfungen und Übungen:

(36)

LB-VO § 5 (1)

„Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen

bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem

Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.“

(37)

LB-VO § 5 (2)

„Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (…) einmal im Semester (…) eine mündliche Prüfung

durchzuführen.

Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu

erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.“

(38)

LB-VO § 5 (3)

„Mündliche Prüfungen dürfen nur während der

Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher (…) jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.“

(39)

LB-VO § 5 (4)

„Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern.“

(40)

LB-VO § 5 (5)

„Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen

ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.“

(41)

LB-VO § 5 (6)

„Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist

davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden

Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.“

(42)

LB-VO § 5 (9),(10)

Mündliche Prüfungen

… nicht nach drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen

… nicht nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung

… nicht an einem Tag mit Schularbeit oder Test (nur Ust.)

… nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Tag (für einen Schüler)

„ Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.“

(43)

Arbeitsauftrag

• Arbeiten sie zu zweit (Sitznachbar/in).

• Führen sie eine mündliche Prüfung durch.

• Das eine Thema ist „Atmung“.

• Das andere Thema wählen sie selbst aus.

• Arbeitszeit: 15 Minuten

(44)
(45)

LB-VO § 6 (1)

Mündliche Übungen:

(46)

„… bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im

Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und

Erfahrungsbereich des Schülers durch den

Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).“

(47)

LB-VO § 6

(2) „Das Thema der mündlichen Übung ist

spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten

nicht länger als 15 Minuten dauern.“

(48)
(49)

LB-VO § 7

Schriftliche Leistungsfeststellungen

• Schularbeiten

(50)

LB-VO § 8

• Tests

… umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet.

… spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntgeben.

… Arbeitszeit in der Unterstufe bis 15 Minuten (max. 30 Minuten im Semester)

… Arbeitszeit in der Oberstufe bis 20 Minuten (max. 50 Minuten im Semester)

(51)

LB-VO § 8

Schriftliche Überprüfungen

… nicht nach drei schulfreien Tagen

… nicht nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung

… nicht an einem Schultag an dem bereits eine

Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet

… in vervielfältigter Form vorlegen

… innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurück

… Gelegenheit zur Einsichtnahme f.Erziehungsberechtigte

(52)

LB-VO § 8

„An allgemeinbildenden höheren Schulen und an

Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.“

(53)

Arbeitsauftrag

• Arbeiten sie wieder zu zweit.

• Diesmal mit dem anderen Nachbarn.

• Das Thema ist wieder „Atmung“

• Überlegen sie Fragen für einen Test.

• Arbeitszeit: 15 Minuten

(54)
(55)

LB-VO § 9

Praktische Leistungsfeststellungen

„Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und

sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben.

Im übrigen ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.“

(56)

LB-VO § 10

Graphische Leistungsfeststellungen

„in mathematischen, naturwissenschaftlichen und

technisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen

Unterrichtsgegenständen sind wie praktische

Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.“

(57)

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

LB-VO § 11 Abs. 1 + 2, 5 – 7, + 9

(1) „Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer

durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen.

Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die

Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.“

(58)

(2) „Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen

fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der

Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.“

(5) „Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht

einbezogen werden.“

(59)

(6) „Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.“

(7) „Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.“

(60)

SchUG § 18 (2)

Beurteilungsstufen/Noten

„Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).“

• Verbale Leistungsbeschreibung in VS

(61)
(62)

SchUG § 18 (3)

„Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die

Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.“

(63)

LB-VO § 14 (2 – 6)

„Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit

denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche

hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die

Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.“

(64)

LB-VO § 14 (2 – 6)

„Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten

Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der

Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei

entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige

Aufgaben zeigt.“

(65)

LB-VO § 14 (2 – 6)

„Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung

durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.“

(66)

LB-VO § 14 (2 – 6)

„Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen

überwiegend erfüllt.“

(67)

„Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.“

LB-VO § 14 (2 – 6)

(68)
(69)

Beurteilungsstufen

(70)

Vorgetäuschte Leistungen

• „Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu

beurteilen.“

(71)

Beurteilung von Schularbeiten

Fachliche Aspekte:

in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, c) Genauigkeit,

d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der

sprachlichen Genauigkeit

(72)

„Für die Beurteilung von schriftlichen

Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu

verwenden und in Worten einzusetzen.

Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht

um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt,

unzulässig.“

(73)

„Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe

mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und

Umweltkunde oder Physik.“

(74)

Information über den Leistungsstand

LB-VO § 2 Abs. 5

„Die Leistungsfeststellungen haben auf das

Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur

sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.“

(75)

Bekanntgabe

…Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit.

…Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde.

„Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu

beeinträchtigen.“

(3 a) „Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.“

(76)
(77)

Beurteilung im Jahreszeugnis

SchUG § 20 Abs. 1 + 6 – 9

„Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr

erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere

Gewicht zuzumessen ist.

Dabei sind die fachliche Eigenart des

Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.“

(78)

Leistungsbeurteilung bei längerem

Fernbleiben

(79)

Berufung

(80)

Bewertungskompetenz

(81)

Evaluation

• Des Unterrichtes

• Des Lehrers

• Der Schüler

(82)

Arbeitsauftrag

• Arbeiten sie in 5-er Gruppen.

• Sie sollen die Lehrveranstaltung evaluieren.

• Welche Bereiche würden sie evaluieren?

• Welche Kriterien schlagen sie vor?

• Welche Evaluationsmethode(n)?

• Jede Gruppe wählt für die Besprechung einen Gesandten, der den Vorschlag der Gruppe

vertritt.

• Arbeitszeit: 30 Minuten?

(83)

Referenzen

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