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ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANTEILGEBUNDENE LEBENS- VERSICHERUNG PAX-DIAMONDLIFE FINANZIERT MIT PERIODISCHEN PRÄMIEN

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ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN

FÜR DIE ANTEILGEBUNDENE LEBENS- VERSICHERUNG „PAX-DIAMONDLIFE“

FINANZIERT MIT PERIODISCHEN PRÄMIEN

1. Begriffe 2

1.1 Emittent 2

1.2 Strukturiertes Produkt 2

1.3 Marktwert eines Strukturierten Produkts 2 1.4 Rücknahmewert eines Strukturierten

Produkts 2

1.5 Anteilguthaben 2

1.6 Wert bzw. Rücknahmewert des

Anteilguthabens 2

1.7 Rückkaufswert 2

2. Berechnungsgrundlagen für die Todesfallrisikoprämien 2

3. Funktionsweise der

anteilgebundenen Versicherung 2 3.1 Preise der Strukturierten Produkte 2 3.2 Versicherungstechnische Kosten und

Risikoprämien 2

3.3 Erwerb von Ansprüchen an Strukturierten

Produkten 2

3.4 Kapitalschutz 3

3.5 Massgebliche Zeitpunkte für die Bestimmung der

Versicherungsleistungen 3

3.6 Ansprüche aus Strukturierten Produkten

gegenüber von Pax 3

3.7 Wechsel der Anlage 3

4. Anspruchsbegründung 3

4.1 Erlebensfallleistungen 3

4.2 Todesfallleistungen 3

5. Auszahlung der

Versicherungsleistungen 3

5.1 Fälligkeit 3

6. Versicherung von Kindern 3

7. Einschränkung des

Versicherungsschutzes 4

7.1 Selbsttötung 4

8. Verzugsfolgen und

Prämienrückerstattung 4

8.1 Verzugsfolgen 4

8.2 Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder erloschener Verträge 4

8.3 Prämienrückerstattung 4

9. Überschussbeteiligung 4

9.1 Versicherungstechnische Risiko- und

Kostenüberschüsse 4

9.2 Verwendung der

Überschusszuweisungen 4

10. Umwandlung und Rückkauf 4

10.1 Voraussetzungen 4

10.2 Haftung von Pax 4

10.3 Massgeblicher Zeitpunkt der Berechnung 4 10.4 Berechnung des Rückkaufswerts 5 10.5 Berechnung des Umwandlungswerts 5

INHALT

Ausgabe 2014

(2)

1. Begriffe

1.1 Emittent

Das Finanzinstitut, welches das strukturierte Produkt herausgibt.

1.2 Strukturiertes Produkt

Ein Strukturiertes Produkt besteht aus der Kombination einer Schuldverschreibung des Emittenten (Zero Coupon Bond) zu einem Nennbetrag und eines durch den Emittenten gehebelten Investments in einen Basiswert (Investitionskonto). Die Strukturierten Produkte sind nicht börsenkotiert.

1.3 Marktwert eines Strukturierten Produkts Der Marktwert eines Strukturierten Produkts ermittelt sich aus dem Barwert folgender Bestandteile:

– dem Nennbetrag der Schuldverschreibung – einem garantierten Zinsertrag (gemäss Emission) – einer allfälligen zusätzlichen Erhöhung des

Kapitalschutzniveaus durch den Emittenten – dem Wert des Investitionskontos.

Die Berechnung des Barwertes erfolgt mit der zum Zeitpunkt der Bewertung gültigen Zinskurve des Emittenten. Diese kann jederzeit beim Emittenten nachgefragt werden.

1.4 Rücknahmewert eines Strukturierten Produkts

Der Rücknahmewert eines Strukturierten Produkts entspricht dem Marktwert abzüglich einem Prozent des Nennbetrags. Zum Zeitpunkt des Verfalls eines Strukturierten Produkts entfällt dieser Abzug.

1.5 Anteilguthaben

Die Gesamtheit der aus den Nettosparprämien für die Versicherung erworbenen Ansprüche an Anteilen Strukturierter Produkte.

1.6 Wert bzw. Rücknahmewert des Anteilguthabens

Der Wert bzw. Rücknahmewert des Anteilguthabens oder eines Teils davon errechnet sich zu jedem Zeit- punkt aus den Marktwerten bzw. Rücknahmewerten der jeweiligen Strukturierten Produkte multipliziert mit der entsprechenden Anzahl der Anteile.

1.7 Rückkaufswert

Der Betrag, den Pax bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung zurückerstattet.

2. Berechnungsgrundlagen für die Todesfallrisikoprämien

Berechnungsgrundlagen sind der technische Zins von 1.25% und die Sterbetafeln EKMF0110 R/NR_85 SVV/Pax.

3. Funktionsweise der

anteilgebundenen Versicherung

Die anteilgebundene Lebensversicherung Pax- DiamondLife ist eine Kapitalversicherung, bei der Leistungen von Pax sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall des Versicherten fällig werden. Diese sind an die Wertentwicklung von Strukturierten Produkten gebunden, wobei die Leistung im Todesfall die Mindesthöhe gemäss Police nicht unterschreitet.

Erlebt die versicherte Person den Vertragsablauf, gelangt der Wert des Anteilguthabens zur Auszahlung.

Der Wert des Anteilguthabens entspricht der Leistung des Emittenten bei Verfall der Strukturierten Produkte.

Bei den Strukturierten Produkten handelt es sich nicht um kollektive Anlagen im Sinne des schweizerischen Kollektivanlagegesetzes (KAG). Sie unterstehen weder der Genehmigungspflicht noch der Aufsicht der FINMA und Anleger geniessen nicht den spezifischen Anleger- schutz des KAG.

3.1 Preise der Strukturierten Produkte Der Emittent berechnet für jeden Handelstag Ausgabe- preise für die Strukturierten Produkte, zu denen Pax diese erwirbt.

Der Emittent berechnet für jeden Handelstag die Rücknahmewerte der Strukturierten Produkte.

3.2 Versicherungstechnische Kosten und Risikoprämien

Von der Prämie werden jährlich die Prämienanteile zur Deckung des Todesfallrisikos und für allfällige Zusatz- versicherungen sowie die Kostenzuschläge für Ab- schluss und Verwaltung abgezogen. Der verbleibende Betrag wird als Nettosparprämie bezeichnet.

3.3 Erwerb von Ansprüchen an Strukturierten Produkten

Aus den Nettosparprämien bzw. deren halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten werden An- sprüche an einer Anzahl von Anteilen an Strukturierten Produkten erworben.

Die Anzahl der pro Strukturiertes Produkt erworbenen Ansprüche an Anteilen ermittelt sich aus dem dafür zur Verfügung stehenden Betrag dividiert durch den Ausgabepreis, wobei Bruchteile auf 5 Dezimalstellen gerundet werden.

Die Nettosparprämie des letzten Versicherungsjahres kann ganz oder teilweise in eine andere werterhaltende Anlage investiert werden.

(3)

3.4 Kapitalschutz

Der Emittent gewährt für die in die Strukturierten Produkte investierten Beträge einen Kapitalschutz, d.h.

er sichert die Rückzahlung mindestens dieser Beträge bei Fälligkeit der Strukturierten Produkte bzw. bei Ablauf der Versicherung zu.

Pax übernimmt keine Garantie für diese Rückzahlung.

Verpflichtungen aus den Strukturierten Produkten stellen einzig direkte, unbedingte und ungesicherte Verpflichtungen des Emittenten dar. Eine allfällige Insolvenz des Emittenten kann dazu führen, dass die Strukturierten Produkte und folglich das Anteilguthaben wertlos werden oder nur teilweise zur Auszahlung kommen.

3.5 Massgebliche Zeitpunkte für die

Bestimmung der Versicherungsleistungen Als massgebliche Zeitpunkte für die Bestimmung der Erlebensfallleistungen gelten die in der Police genannten Termine.

Im Todesfall ist der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Anteilguthabens der fünfte Arbeitstag nach Eingang aller für die Anspruchsbegrün- dung notwendigen Dokumente.

3.6 Ansprüche aus Strukturierten Produkten gegenüber von Pax

Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber von Pax aus den Strukturierten Produkten gehen in keinem Fall weiter als die entsprechenden Ansprüche von Pax gegenüber dem Emittenten. Namentlich kann Pax die Auszahlung des Wertes des Anteilguthabens aufschieben, wenn der Emittent die Auszahlung seinerseits aufschiebt.

3.7 Wechsel der Anlage

Der Emittent hat die Möglichkeit, jedes ausstehende Strukturierte Produkt nach Ablauf von jeweils 10 Jahren zu kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist der Emittent verpflichtet, mindestens den Nennbetrag der ausgegebenen Strukturierten Produkte auszuzahlen.

Sollten die Strukturierten Produkte aufgrund des Emittentenkündigungsrechts oder aus einem anderen Grund nicht mehr verfügbar sein, so ist Pax ohne gegenteilige Instruktion des Versicherungsnehmers berechtigt, die vom Emittenten erhaltene Zahlung sowie künftige Prämienzahlungen automatisch in einen werterhaltenden Anlagefonds (Geldmarktfonds in Schweizer Franken) zu investieren.

4. Anspruchsbegründung

4.1 Erlebensfallleistungen

Pax sind folgende Dokumente vorzulegen:

– Lebensnachweis der versicherten Person – Nachweis des Geburtsdatums

– die Police

4.2 Todesfallleistungen

Der Tod der versicherten Person ist Pax unter Angabe der Todesursachen unverzüglich mitzuteilen. Weiter sind folgende Dokumente vorzulegen:

– ein amtlicher Todesschein

– ärztliche Zeugnisse über die Ursachen und näheren Umstände des Todes

– die Police

Pax kann weitere Auskünfte über den Gesundheits- zustand und die Ursachen und Umstände des Todes der versicherten Person bei Ärzten und anderen Personen und Institutionen verlangen oder selbst einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten.

5. Auszahlung der

Versicherungsleistungen

5.1 Fälligkeit

Die vertraglichen Leistungen von Pax werden vier Wochen, nachdem alle zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente eingegangen sind, fällig.

6. Versicherung von Kindern

Stirbt ein versichertes Kind, bevor es 2 1/2 Jahre alt ist, so beschränkt sich die Leistung von Pax auf den Wert des Anteilguthabens, jedoch maximal auf CHF 2‘500.00.

Stirbt ein versichertes Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres, so beschränkt sich die Leistung von Pax auf höchstens CHF 20‘000.00 aus allen bei Pax bestehenden Versicherungen zusammen.

Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5.00%, die für das Kind geleistet wurden, höher als die maximale Todesfallsumme gemäss den obigen Absätzen, so wird die aufgezinste Prämiensumme zurückerstattet.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht Versicherungsschutz in Höhe der vereinbarten Todesfallsumme.

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7. Einschränkung des Versicherungsschutzes

7.1 Selbsttötung

Bei Selbsttötung zahlt Pax unbeschränkt diejenigen vereinbarten Leistungen im Todesfall, die im Zeitpunkt des Todes ununterbrochen 3 Jahre lang versichert waren.

Für die übrigen Todesfallleistungen zahlt Pax den Wert des Anteilguthabens.

8. Verzugsfolgen und Prämienrückerstattung

8.1 Verzugsfolgen

Bei Verzug erfolgt die Umwandlung in eine prämien- freie Versicherung, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Andernfalls erlischt die Versicherung, wobei ein allfälliger Rückkaufswert erstattet wird. Pax bleibt in jedem Falle der Anspruch auf die volle Prämie des ersten Versicherungsjahres erhalten.

8.2 Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder erloschener Verträge

Ist eine Versicherung wegen Verzug umgewandelt worden oder erloschen, so kann sie innert sechs Monaten seit Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie durch Zahlung aller Ausstände und durch Rückzahlung eines allfälligen Rückkaufswertes wieder in Kraft gesetzt werden. Die Berechnung des Anteilguthabens erfolgt auf den Monatsersten nach Zahlungseingang der Aus- stände oder des Rückkaufswerts. Durch den zwischen- zeitlichen Verkauf und Neukauf von Anteilen an Strukturierten Produkten kann sich die Höhe des Kapitalschutzes verändern.

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit Zustimmung von Pax und unter den von ihr gestellten Bedingungen möglich.

Pax haftet nicht bzw. nur im Rahmen der herab- gesetzten Leistungen für Schadenfälle, die sich in der Zeit zwischen Umwandlung bzw. Erlöschen der Versicherung und der Wiederinkraftsetzung ereignet haben.

8.3 Prämienrückerstattung

Die über den Aufhebungszeitpunkt hinaus bezahlten Prämienteile zur Deckung des Todesfallrisikos und der Kosten werden zurückerstattet.

9. Überschussbeteiligung

9.1 Versicherungstechnische Risiko- und Kostenüberschüsse

Prämienteile für Risiko und Kosten erhalten Risiko- und Kostenüberschüsse nach Massgabe der aktuellen Höhe dieser Prämienteile mit Ausnahme des Fixkosten- zuschlags. Die erste Zuweisung erfolgt am Ende des zweiten Versicherungsjahres. Die weiteren Zuweisungen erfolgen jeweils am Ende der folgenden

Versicherungsjahre.

9.2 Verwendung der Überschusszuweisungen Die Zuweisungen werden zum Erwerb von Ansprüchen an Anteilen eines von Pax festgelegten Fonds

verwendet (Fondsgutschrift). Deren Wert errechnet sich zu jedem Zeitpunkt aus dem internen Rücknahmepreis multipliziert mit der entsprechenden Anzahl der Anteile.

Er wird bei einer regulären Beendigung des

Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod, Kündigung oder Ablauf) ausbezahlt.

10. Umwandlung und Rückkauf

10.1 Voraussetzungen

Sind die Prämien für drei Jahre oder einen Zehntel der Prämienzahlungsdauer bezahlt, kann der

Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherung ganz oder teilweise in eine prämienfreie mit

herabgesetzten Leistungen umgewandelt oder von Pax ganz oder zum Teil zurückgekauft wird. Das Begehren ist schriftlich zu stellen.

Beträgt der Rückkaufswert weniger als CHF 3‘000.00, so kauft Pax die Versicherung zurück. Eine Umwandlung führt sie in diesem Fall nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers durch.

10.2 Haftung von Pax

Bei Umwandlung haftet Pax nur noch im Umfang der herabgesetzten Versicherungsleistungen ab dem ersten Tag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt.

Bei Rückkauf erlischt die Haftung von Pax am letzten Tag des Monats, in welchem das Begehren bei ihr eintrifft.

10.3 Massgeblicher Zeitpunkt der Berechnung Der massgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Umwandlungs- oder Rückkaufswerts ist der erste Handelstag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt.

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10.4 Berechnung des Rückkaufswerts

Der Rückkaufswert entspricht dem Rücknahmewert des Anteilguthabens, vermindert um den Barwert der noch nicht getilgten Abschlusskosten. Er beträgt mindestens 2/3 des Wertes des Anteilguthabens.

Die Tilgung der Abschlusskosten erfolgt über die ganze Versicherungsdauer und beträgt pro Jahr 5.00% der jährlichen Prämie.

Allfällige ausstehende Prämien werden vom Rückkaufs- wert abgezogen.

10.5 Berechnung des Umwandlungswerts Der Rückkaufswert wird zur Finanzierung einer neuen Versicherung mit vergleichbarer Leistungsausprägung aber herabgesetzten Leistungen verwendet. Dabei werden einmalig und für die gesamte Restlaufzeit die Prämienanteile zur Deckung des Todesfallrisikos sowie die Kosten für die Verwaltung der Versicherung belastet.

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