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Zuweisung eines Rechtsreferendars an einen wohnsitzfernen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks

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VGH München, Beschluss v. 29.11.2019 – 3 CE 19.2158 Titel:

Zuweisung eines Rechtsreferendars an einen wohnsitzfernen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks

Normenketten:

BayJAPO § 46

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VwGO § 123

Leitsätze:

1. Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des jeweiligen Präsidenten des

Oberlandesgerichts, wie er die Zuweisung der Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst zu den verfügbaren Ausbildungsplätzen regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts weitgehend frei, wie er die konkrete Zuweisung zu Ausbildungsorten innerhalb des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks festlegt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

2. Soweit bei der konkreten Zuweisung zu den Ausbildungsorten innerhalb eines

Oberlandesgerichtsbezirks (hier: München) Bewerber bei einer erneuten Bewerbung nachrangig berücksichtigt werden, die nach der ausdrücklich gesetzten Rücknahmefrist einen zuvor gestellten Antrag zurückgenommen haben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Bewerbern in anderen

Oberlandesgerichtsbezirken dar, in denen das Nachrangigkeitskriterium keine Berücksichtigung findet. (Rn. 7 und 8) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Zuweisung eines Rechtsreferendars an, wohnsitzfernen, Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks, juristischer Vorbereitungsdienst, Rechtsreferendar, Ausbildungsort, Zuweisung, Ermessen, Wohnsitz, Nachrangigkeitskriterium, Berufsfreiheit, Rücknahmefrist

Vorinstanz:

VG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2019 – Au 2 E 19.1589 Fundstelle:

BeckRS 2019, 32493  

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe 1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, den im Landkreis Augsburg wohnenden Antragsteller zur Ableistung seines juristischen Vorbereitungsdienstes im Landgerichtsbezirk Augsburg zuzulassen, zu Recht abgelehnt.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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1. Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit der Begründung verneint, der Präsident des Oberlandesgerichts München habe den Antragsteller ermessensfehlerfrei mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 dem Landgericht Kempten (als dienstvorgesetzte Behörde) zugewiesen. Da

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hierbei Umstände hätten berücksichtigt werden können, die im Zusammenhang mit den

Ausbildungserfordernissen stehen (§ 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO), sei es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller, der seinen Antrag vom 15. Februar 2019 auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 1. April 2019 mit E-Mail vom 22. März 2019 erst nach Ablauf der Rücknahmefrist (20.2.2019) zurückgenommen habe, bei seiner erneuten Bewerbung (Einstellungstermin: 1.10.2019) nachrangig behandelt worden sei. Angesichts der Zumutbarkeit der Zuweisung an das Landgericht Kempten scheide ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG aus. Die unterschiedliche Zuweisungspraxis in anderen Oberlandesgerichtsbezirken (OLG-Bezirken) rechtfertige sich aus der besonders hohen Einwohnerzahl im OLG-Bezirk München (knapp 58 Prozent der bayerischen Bevölkerung).

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2. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, dass die nachrangige Behandlung seiner Bewerbung ermessensfehlerhaft sei.

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Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die näheren Einzelheiten über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte bestimmt (§ 46 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten

Oberlandesgerichtsbezirk oder Regierungsbezirk besteht nicht (§ 46 Abs. 4 Satz 3 JAPO). Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der

Ausbildungserfordernisse in dem OLG-Bezirk und Regierungsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerber durch längeren Familienwohnsitz oder sonstige engere Beziehungen verbunden sind (§ 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO). Mit der Aufnahme seines Vorbereitungsdienstes im OLG-Bezirk München (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG), in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, und seiner Zuweisung an das Landgericht Kempten wurde dieser Regelung Rechnung getragen.

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2.1 Der Staat ist prinzipiell frei, ob und wie er den Vorbereitungsdienst für Anwärter auf bestimmte Berufe organisieren und gestalten will (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 - juris Rn. 108). Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, wie er die Zuweisung der Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst zu den verfügbaren

Ausbildungsplätzen regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht

gezogenen Grenzen ist der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts weitgehend frei, wie er die konkrete Zuweisung zu Ausbildungsorten innerhalb des jeweiligen OLG-Bezirks festlegt. Das Erfordernis der Gewährleistung eines geordneten Vorbereitungsdienstes macht es notwendig, dem Gerichtspräsidenten die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten

einzuräumen.

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Da sich der Präsident des Oberlandesgerichts München bei der Zuweisung des Antragstellers an das Landgericht Kempten bei seiner Ermessensbetätigung an den Kriterien des § 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO orientiert hat, ist dies sachgerecht und die Zuweisungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.

BayVGH, B.v. 11.6.2007 - 3 CE 07.829 - juris Rn. 26). Insoweit hat er sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

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Die Zuteilung des Antragstellers erfolgte im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse im OLG-Bezirk München. Soweit bei der konkreten

Zuweisung zu den Ausbildungsorten innerhalb eines OLG-Bezirks Bewerber bei einer erneuten Bewerbung nachrangig berücksichtigt werden, die nach der ausdrücklich gesetzten Rücknahmefrist einen zuvor gestellten Antrag zurückgenommen haben (vgl. Teil B: Besondere Hinweise für Bewerbungen im OLG- Bezirk München, vgl. Internetauftritt des Oberlandesgerichts München unter www.justiz.bayern.de), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Präsident hat sich hierbei von keiner sachfremden Erwägung

(Ermessensmissbrauch) leiten lassen. Der Grund der „nachrangigen Berücksichtigung“ liegt in der Verpflichtung des Leiters des Vorbereitungsdienstes, im Sinne der JAPO einen geordneten Vorbereitungsdienst für die Rechtsreferendare zu gewährleisten. Ein Vorlauf ist damit nicht nur

zweckmäßig, sondern erforderlich, um die theoretische Ausbildung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften sicherzustellen und eine gleichmäßige Gruppenstärke zu gewährleisten. Gleichzeitig müssen die

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praktischen Ausbildungsplätze sichergestellt werden. Wird ein Aufnahmeantrag durch einen Bewerber verspätet zurückgenommen, so muss die gesamte Einteilung der Referendare an den

Ausbildungsstandorten gegebenenfalls überprüft und neu geregelt werden. Deshalb werden Fristen festgelegt, um für eine gleichmäßige Verteilung der Referendare im OLG-Bezirk zu sorgen und eine Gleichbehandlung der Referendare zu gewährleisten (Antragsgegner vom 9.10.2019; VG-Akte S. 170). Es erscheint naheliegend, dass bei verspäteten Bewerbungsrücknahmen andere Rechtsreferendare nicht mehr ihrem primären Wunschausbildungsort zugewiesen werden können bzw. es ihnen z.B. wegen zuvor

getroffener vertraglicher Bindungen (Mietvertragsabschluss) nunmehr verwehrt ist, ihren Dienst am eigentlichen Wunschausbildungsort anzutreten, wodurch sie sich Mehraufwendungen (Reise- und Unterkunftskosten) erspart hätten. Der zudem verursachte Verwaltungsmehraufwand kann nicht nur die Arbeitsabläufe in den Referendargeschäftsstellen, sondern auch den Dienstbetrieb an den praktischen Ausbildungsstationen (Gerichte und Staatsanwaltschaften) beeinträchtigen. Dies gilt in besonderer Weise für den OLG-Bezirk München, in dem derzeit 1.580 Rechtsreferendare/-innen ihren Vorbereitungsdienst ableisten (vgl. Internetauftritt des OLG München). Damit ein Bewerber zum Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden kann, müssen die Personalakten erstellt und die

Einstellungsunterlagen vom Oberlandesgericht bearbeitet und an das Ausbildungsgericht übermittelt werden. Die Zusammensetzungen der Arbeitsgemeinschaften und die Zuteilung zu den Ausbildungsrichtern und Staatsanwälten muss neu geregelt werden. Die halbjährliche Zuweisung der Bewerber für den

juristischen Vorbereitungsdienst zu den jeweiligen Ausbildungsorten bedarf demnach in besonderer Weise einer verlässlichen Planungssicherheit und ausreichender Vorlaufzeit. Aus diesen Gründen ist es

sachgerecht, die Bewerber durch Androhung einer nachrangigen Berücksichtigung in einem späteren Bewerbungsverfahren dazu anzuhalten, die jeweils gesetzte Rücknahmefrist einzuhalten.

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2.1.1 Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den OLG-Bezirken Bamberg und Nürnberg, in denen das Nachrangigkeitskriterium keine Berücksichtigung findet, liegt durch diese Verwaltungspraxis im OLG-Bezirk München nicht vor. Der Gleichheitsanspruch (Art. 3 Abs. 1 GG) - hier in Form der

Selbstbindung der Verwaltung - besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt - hier dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München als zuständigen Leiter des Vorbereitungsdienstes der Rechtsreferendare in seinem Bezirk (§ 45 Abs. 1 JAPO), der die näheren Einzelheiten über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bestimmt (§ 46 Abs. 3 Satz 2 JAPO) - und bindet diesen allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35; B.v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - juris Rn. 62; Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 8.

Auflage 2018, Art. 3 Rn. 81).

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2.1.2 Ein (finaler) Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit im Sinne der

Berufswahlfreiheit und der Ausbildungsstättenwahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus.

Da als (allgemeine) Ausbildungsstätte (nur) eine Einrichtung anzusehen ist, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 - juris Rn. 111; BVerwG, U.v. 6.2.1975 - II C 68.73 - juris Rn. 49; U.v. 23.7.1963 - II C 158.62 - NJW 1963, 1994 - juris Rn. 27 zum Vorbereitungsdienst für Forstreferendare; U.v. 21.11.1957 - II C 26.56 - juris - Buchholz 11 Nr. 13 zu Art. 12 GG), fällt darunter zwar der juristische Vorbereitungsdienst als solcher, nicht hingegen der konkret zugewiesene

Ausbildungsort.

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2.1.3 Unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung der gesundheitlichen, finanziellen, familiären und sozialen Umstände ist es dem Antragsteller nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Zuweisung zum Landgericht Kempten unzumutbar sei und ihm daher die Teilnahme am juristischen

Vorbereitungsdienst gänzlich verwehrt wäre (zum mittelbaren Eingriff und Akt mit objektiv berufsregelnder Tendenz vgl. u.a. BVerfG, B.v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - juris Rn. 22 f). Der Antragsteller ist 24 Jahre jung, ledig und ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen. Als Rechtsreferendar erhält er eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.352,08 Euro (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD) und kann gegebenenfalls Ansprüche auf Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz und Trennungsgeld nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung geltend machen (vgl. dazu Merkblatt für Rechtsreferendare im

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Oberlandesgerichtsbezirk München, Stand Mai 2019, abrufbar unter dem Internetauftritt des OLG München). Seine eidesstattliche Versicherung vom 7. November 2019, wonach er seit Abschluss seines Studiums im Februar 2019 nur über „geringe finanzielle Mittel“ verfüge, die Aufnahme der

Referendarausbildung ohne Unterstützung von dritter Seite „nicht möglich“ gewesen und die Teilnahme bis heute für ihn „nur schwerlich durchführbar“ sei, genügt in ihrer Pauschalität nicht zur Glaubhaftmachung einer entsprechenden Unzumutbarkeit. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragsteller eine im Vergleich zu anderen Bewerbern ganz erhebliche zusätzliche Belastung zu tragen hätte oder in dem auf dem regionalen Wohnungsmarkt vorherrschenden Wettbewerb, z.B. mit Auszubildenden oder Studenten der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Kempten, nicht bestehen könnte. Die Rüge, eine Glaubhaftmachung der finanziellen Situation sei seitens des Antragsgegners weder verlangt noch infrage gestellt worden, vermag der Senat angesichts der im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Zweifel an der finanziellen Notlage des Antragstellers nicht nachzuvollziehen. Die angegebenen Belastungen (Miete und Fahrtkosten) sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und stellen - wie das Erstgericht zu Recht feststellte - keinen besonderen Härtefall dar. Während des Vorbereitungsdienstes darf der Antragsteller für 14 Stunden/Woche einer juristischen, für 9 Stunden/Woche einer nichtjuristischen Nebentätigkeit

nachgehen (Nr. 3.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern - Referendarausbildungsbekanntmachung - vom 28.4.2005 - JMBl S. 57, zuletzt geändert durch Bek.v. 11.8.2017 - JMBl S. 196), was regelmäßig 50% aller Referendare beantragen würden (E-Mail d. Antragsgegners v. 12.9.2019). Bei einem grundsätzlich zumutbaren Umzug an den Ausbildungsort bestehen nicht nur an den Wochenenden, sondern auch werktags die hierfür notwendigen zeitlichen Möglichkeiten. Eine Unzumutbarkeit des zugewiesenen Ausbildungsortes kann ferner nicht etwa daraus abgeleitet werden, dass die Unterhaltsbeihilfe erst Ende des jeweiligen Monats ausgezahlt wird und die Bearbeitung eines Wohngeldantrags Zeit in Anspruch nimmt, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen es für den Antragsteller nicht möglich sein sollte, zumindest vorübergehend zum Ausbildungsort zu pendeln oder sich temporär eine günstige Unterkunft, z.B. durch Anmieten eines Zimmers, zu beschaffen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller bereits zum 1. Juni 2020 (Beginn der Verwaltungsstation) eine Ausbildungsstelle in Augsburg in Aussicht gestellt wurde. Der Vortrag des Antragstellers, er sei durch die derzeitige Situation psychisch äußerst belastet, ist angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten sowie der unzureichenden ärztlichen Nachweise - die vorgelegten

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 9., 24. und 28. Oktober 2019 (für insgesamt neun Tage) enthalten weder eine Diagnose noch eine Angabe über die Schwere der Krankheit oder den bisherigen

Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) - weder substantiiert noch nachvollziehbar (19 der 20 Referendare/-innen der Arbeitsgemeinschaft des Antragstellers leben - wie der Antragsteller - in Augsburg oder Umgebung; vgl. E-Mail des Antragsgegners v. 12.9.2019).

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Mit den Regelungen in § 46 Abs. 4 Satz 3 und 4 JAPO hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Bewerber die Zurücklegung längerer Fahrtstrecken zum Ausbildungsort, sogar über den OLG- Bezirk hinaus, bis hin zum Umzug zugemutet werden kann. Der Verweis auf vermeintlich unzumutbare Pendelzeiten (gesetzliche Wertung des § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III) geht daher, abgesehen von der nicht vergleichbaren Zweckbestimmung der Regelung, bereits im Ansatz fehl. Es besteht weder ein

Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten OLG-Bezirk oder Regierungsbezirk noch auf Zuweisung oder Schaffung eines wohnortnahen Ausbildungsplatzes. Im

Regelfall muss der durch die Zuweisung eines Ausbildungsortes betroffene Bewerber Nachteile, die aus der Lage des selbst gewählten Wohnortes zum (neu zugewiesenen) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.

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2. Gemessen an der sachgerechten Verwaltungspraxis des Präsidenten des Oberlandesgerichts München wurde die Bewerbung des Antragstellers für den Einstellungstermin 1. Oktober 2019 zurecht als nachrangig behandelt, da dieser seine Bewerbung vom 15. Februar 2019 für den Einstellungstermin 1. April 2019 erst nach Ablauf der Rücknahmefrist (20.2.2019) mit E-Mail vom 22. März 2019 zurückgenommen hat.

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Der hier nach Meinung des Antragstellers vorliegende „außergewöhnliche Fall“ rechtfertigt keine

Abweichung von der Verwaltungspraxis des zuständigen Leiters des Vorbereitungsdienstes. Obwohl dem Antragsteller die nur noch fünf Tage laufende Rücknahmefrist bekannt war (vgl. seine Bestätigung der

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Kenntnisnahme von den Hinweisen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst - Teil A und B - im Antrag vom 15.2.2019), beantragte er (bereits verspätet und ohne Vorlage der vollständigen Unterlagen) am 15.

Februar 2019 die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (zum 1. April 2019). Mit dem Verstreichenlassen der Rücknahmefrist nahm der Antragsteller bewusst das Risiko in Kauf, dass er bei späterer

Antragsrücknahme, z.B. wegen der Zuteilung eines seiner Ansicht nach zu weit entfernten

Ausbildungsortes, im darauffolgenden Einstellungstermin (Oktober 2019) nachrangig berücksichtigt wird.

Dass dem Antragsteller die zunächst ablehnende E-Mail der Referendargeschäftsstelle vom 22. Februar 2019 und der Zuweisungsbescheid vom 7. März 2019 erst nach Ablauf der Rücknahmefrist zugingen, um deren Verlängerung sich der Antragsteller im Übrigen nicht bemüht hat, ist im Wesentlichen auf seine verspätete Antragstellung und verzögerte Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z.B. Führungszeugnis vom 7.3.2019) zurückzuführen. Auch wenn die „Allgemeinen Hinweise für die Aufnahme in den

Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare“ (Teil A) in der damaligen Fassung noch keinen Anhaltspunkt für eine einzuhaltende Bewerbungsfrist für den jeweiligen Einstellungstermin enthielten, so war das Bewerbungsfristende 21. Januar 2019 für den Einstellungstermin 1. April 2019 klar und unmissverständlich den „Besonderen Hinweisen für Bewerbungen im OLG-Bezirk München“ (Teil B) zu entnehmen (VG-Akte S.

124). Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass ursächlich für sein „Versäumnis“ und das Übersehen der gesetzten Bewerbungsfrist sein „Prüfungsstress bzw. Irrtum“ gewesen sei (vgl. E-Mail v. 22. und 25.2.2019).

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Der Antragsteller konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm als Ausbildungsort Augsburg zugewiesen wird. Dies wurde ihm weder von der Referendargeschäftsstelle in Aussicht gestellt oder gar zugesichert noch brachte der Antragsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er seine Bewerbung allein unter der Bedingung der ausschließlichen Zuweisung zum Ausbildungsort Augsburg abgegeben hat.

Entsprechend unklare Formulierungen des Antragstellers gehen zu seinen Lasten. In seinem Schreiben vom 15. Februar 2019 legte er die Gründe seiner verspäteten Antragstellung dar und machte deutlich, dass ihm der „kontinuierliche Übergang ins Referendariat immens wichtig“ sei und für ihn „bis zum nächsten Termin keine absehbare existenzielle Absicherung (auch müsste [er sich] freiwillig krankenversichern) in der Kürze der Zeit realisierbar sein dürfte“. Damit konnte die Referendargeschäftsstelle davon ausgehen, dass es dem Antragsteller in erster Linie darum ging, überhaupt zum juristischen Vorbereitungsdienst -

unabhängig vom konkreten Ausbildungsort - zugelassen zu werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 22. Februar 2019, in dem der Antragsteller erneut auf seine existentielle Notlage verwies und mitteilte, dass er „keine Möglichkeit sehe, wie [er] finanziell die Zeit überbrücken kann“. Aus den weiteren Anmerkungen des Antragstellers, „Vielleicht gibt es doch noch eine Möglichkeit, dass ich mein Referendariat zum 1.4.2019 im Raum Augsburg aufnehmen kann“ (Schr. v. 22.2.2019) bzw. „Es würde mich sehr freuen, wenn ich noch eine Referendarstelle in Augsburg erhalten könnte“ (E-Mail vom 25.2.2019), war es unter Berücksichtigung der bisherigen Korrespondenz nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar, dass der Antragsteller seine Bewerbung ausschließlich auf den Raum, das Stadt- oder

Landkreisgebiet Augsburg beschränkt wissen wollte, zumal er auch hilfsweise in seinem Antrag das über 40 km von seinem Wohnort entfernt liegende Amtsgericht Aichach als wunschgemäßes Ausbildungsgericht angegeben hat. Die Referendargeschäftsstelle war nicht verpflichtet, den Antragsteller auf eine

Kapazitätsauslastung in Augsburg ggf. noch vor Ablauf der Rücknahmefrist hinzuweisen. Dem Antragsteller war bekannt, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk bzw. an einem bestimmten Ausbildungsort besteht (Teil A: Allgemeine Hinweise).

Aufgrund der Rückmeldungen der Referendargeschäftsstelle „(…) können Sie für das Referendariat ab 1.4.2019 im OLG-Bezirk München [Hervorhebung nicht im Original] leider nicht berücksichtigt werden, (…)“

(E-Mail v. 22.2.2019) bzw. „(…) kann Ihnen eventuell noch ein Platz angeboten werden, sofern nach der Verteilung noch Kapazitäten frei sind“ (E-Mail v. 25.2.2019) hatte der Antragsteller auch keine Veranlassung davon ausgehen, dass ihm ein Ausbildungsplatz im Landgerichtsbezirk Augsburg zugewiesen werden wird.

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Soweit der Antragsteller meint, die Zuweisung an das Landgericht Traunstein sei ihm nicht zumutbar gewesen, wird auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen. Die im Vergleich zu Kempten weitere Entfernung rechtfertigt im Hinblick auf einen zumutbaren Umzug keine andere Beurteilung. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Wohnortverbundenheit (§ 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO) bei verspäteten Antragsrücknahmen ggf. nur noch als Hilfskriterium unter nachrangigen Bewerbern zum Tragen kommt.

Denn das Kriterium der Wohnortverbundenheit steht unter der Prämisse der „Ausbildungserfordernisse“

i.S.v. § 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO, auf die sich die hier in Streit stehende Verwaltungspraxis maßgeblich stützt.

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3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

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4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr.

1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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