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Magistrat der Stadt Rodgau Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung

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(1)

Magistrat der Stadt Rodgau

Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung

Beratungs- und Beteiligungsverfahren

nichtöffentlich

ALB UEV SGIB SPB KSE HaFiWi

Agentur Kultur, Sport und Ehrenamt / wi

Datum Vorlage: 21.09.2016 Drucksache-Nr. STV-067/2016

Top-Nr. Gremium Sitzungsdatum

5. Ausschuss für Kultur, Sport und Ehrenamt

05.12.2016 10. Haupt-, Finanz- und

Wirtschaftsausschuss 06.12.2016

14. Stadtverordnetenversammlung 12.12.2016

Betreff:

Neufassung der Kulturförderrichtlinien Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen siehe Anlage Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Neufassung der

Kulturförderrichtlinien einschließlich der Regelungen über die Vergabe eines Kultur- und Kulturförderpreises:

Kulturförderrichtlinien der Stadt Rodgau

Präambel

Das kulturelle Angebot prägt das Lebensgefühl in einer Stadt entscheidend mit. Eine lebendige Kulturszene wirkt bestimmend auf das geistige Klima der Stadt. Dieses Angebot in seiner Vielfalt und Qualität, seinen Formen und Traditionen zu erhalten und weiter zu entwickeln muss Ziel kommunaler Politik sein.

(2)

Die Stadt Rodgau betrachtet die in ihrem Gebiet kulturell engagierten Personen und Vereinigungen als wesentliche Träger innerstädtischen Kulturlebens. Die Angebote und Aktivitäten aus der Bevölkerung sollen gefördert werden um ein umfassendes kulturelles Leben und Erleben zu ermöglichen.

ARTIKEL I

- FINANZIELLE FÖRDERUNGEN -

§ 1

Förderfähigkeit

(1) Förderfähig nach diesen Richtlinien sind Vereine, Verbände oder Gruppen, die zum Ziel haben, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur kulturellen Vielfalt in unserer Stadt beizutragen. Sie sind im Folgenden zusammengefasst als „Kulturelle Vereinigungen“ bezeichnet.

(2) Einzelpersonen können gefördert werden, sofern sie die für Kulturelle

Vereinigungen geforderten Voraussetzungen sinngemäß erfüllen. Einzelpersonen können ausschließlich Projektzuschüsse erhalten.

(3) Die Kulturelle Vereinigung soll - ihren Sitz in Rodgau haben

- seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung bestehen

- allen interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern Rodgaus offen stehen - angemessene Mitgliedsbeiträge erheben

- sich in das kulturelle Leben der Stadt Rodgau durch öffentliche Veranstaltungen, Auftritte oder Ausstellungen einbringen oder Rodgau andernorts kulturell

repräsentieren.

(4) Die Kulturelle Vereinigung darf nicht gewinnorientiert sein, kommerziellen Vereinigungen wird keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt. Das gleiche gilt für politische Vereinigungen oder ihre Unterorganisationen.

(5) Aus der Satzung der Kulturellen Vereinigung muss hervorgehen, dass im Falle der Auflösung das Vermögen der Vereinigung auf die Stadt Rodgau oder auf andere gemeinnützige Einrichtungen übergeht. Sofern keine Regelung getroffen ist, fällt das Vermögen der Stadt Rodgau zu.

(6) Die Förderfähigkeit einer Kulturellen Vereinigung wird von dem für den Bereich Kultur zuständigen Dezernenten im Rahmen dieser Richtlinien geprüft und

festgestellt. Sofern Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt sind, entscheidet im Einzelfall der Magistrat.

Förderarten § 2

(1) Das Kulturförderprogramm bietet folgende Förderarten:

(3)

a) Sachkostenzuschuss

Zuschuss zu den Kosten für die Beschaffung von Noten, Literatur, Kostümen, Instrumenten, technischen Geräten und sonstigen Materialien (auch Reparaturen), soweit sie unmittelbar zur Erreichung des kulturellen Zwecks der Vereinigung dienen und in deren Eigentum verbleiben.

b) Projektzuschuss

Zuschuss zu den Aufwendungen

• für besondere kulturelle Einzelprojekte in Rodgau

• für Auftritte auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene.

c) Ausbildungszuschuss

Zuschuss zu den Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung. Hierzu zählen auch Fahrt- und Übernachtungskosten.

Förderhöhe § 3

(1) Es wird ein Zuschuss von 20 % (im Kinder- und Jugendbereich 30%) der anerkannten Aufwendungen gewährt.

(2) Der Jahreshöchstzuschuss beträgt

a) für den Sachkostenzuschuss 1.000,00 EUR, b) für den Projektkostenzuschuss 1.000,00 EUR, c) für den Ausbildungszuschuss 1.000,00 EUR.

(3) Die Förderarten können nebeneinander gewährt werden. Der

Jahreshöchstzuschuss bezieht sich pro Kulturelle Vereinigung und nicht auf einzelne Untergruppierungen daraus.

Antragstellung und Bewilligung § 4

(1) Der Förderantrag ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Rodgau einzureichen. Er muss enthalten:

• Name, Anschrift und Bankverbindung der Kulturellen Vereinigung / des Antragstellers,

• eine Auflistung der zur Förderung beantragten Kosten,

• die entsprechenden Nachweise über die entstandenen Kosten,

• bei Projektzuschüssen außerdem eine Beschreibung des Projektes

• die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Förderanträge sind für das laufende Kalenderjahr mit allen Nachweisen bis zum 30. November einzureichen. Entstehen später noch relevante Kosten für dieses Jahr, können solche Anträge auch bis spätestens 15. Januar des Folgejahres eingereicht

(4)

werden. Später eingehende Anträge oder Nachweise werden nicht mehr berücksichtigt.

(3) Die Bewilligung der Zuschüsse obliegt im Rahmen dieser Richtlinien dem für Kultur zuständigen Dezernenten. Dem Magistrat ist jährlich eine Übersicht der bewilligten Zuschüsse zuzuleiten.

Verlustausgleich § 5

Anstelle eines „Projektzuschusses für besondere kulturelle Projekte in Rodgau“ (§ 2 Abs. 1 b) kann ein witterungsbedingter Verlustausgleich gewährt werden.

Anträge auf witterungsbedingten Verlustausgleich sind außerhalb dieses Förderungsprogramms an den Magistrat zu richten.

ARTIKEL II

- KULTURPREIS UND KULTURFÖRDERPREIS -

§ 1

Grundsätzliches

(1) Die Stadt Rodgau verleiht jährlich einen Kulturpreis oder einen Kulturförderpreis.

Der Preis hat vornehmlich ideellen Charakter. Seine Hauptaufgabe ist die

Wertschätzung des Künstlers und seiner Werke, mit denen die Stadt Rodgau ihre Bedeutung für Kunst und Kultur darstellt.

(2) Kulturpreis und Kulturförderpreis sollen im jährlichen Wechsel vergeben werden.

(3) Preisträger können sowohl Einzelpersonen als auch Personengruppen sein.

(4) Eine erneute Auszeichnung eines Preisträgers für eine andere kulturelle Leistung ist möglich.

(5) Beide Preise können jeweils auf maximal zwei Preisträger aufgeteilt werden.

(6) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 2 Kulturpreis

(1) Der Kulturpreis wird für eine bereits erbrachte, herausragende kulturelle Leistung vergeben. Er strebt die Anerkennung und Förderung von Personen und Gruppen an,

(5)

die sich in besonderem Maße um das künstlerisch-kulturelle Leben in der Stadt Rodgau verdient gemacht haben. Preisträger oder Leistung sollen eine über Rodgau hinaus gehende Bedeutung aufweisen und zum kulturellen Ansehen der Stadt

Rodgau beitragen.

(2) Es werden nicht nur ehrenamtliche Leistungen gewürdigt sondern es ist auch der Personenkreis angesprochen, der durch kulturelle Leistungen seinen

Lebensunterhalt ganz oder teilweise verdient, z.B. Maler, Schriftsteller, Schauspieler, Fotografen, Musiker oder bildende Künstler. Der Preis kann sowohl für

Gesamtleistungen als auch für herausragende Ereignisse (z.B. Happenings, Festzüge, Theater-, Ballett- oder Konzertaufführungen) vergeben werden.

§ 3

Kulturförderpreis

Mit der Verleihung des Kulturförderpreises unterstützt die Stadt Rodgau junge Künstler aus dem bildenden, schreibenden, darstellenden oder musikalischen

Bereich, bei denen eine außerordentliche künstlerische Begabung erkennbar ist und die noch in Ausbildung oder am Anfang ihrer Laufbahn stehen.

Bezug zu Rodgau § 4

Der Preisträger soll einen direkten Bezug zur Stadt Rodgau haben und dem Kunst- oder Kulturleben in besonderer Weise verbunden sein.

§ 5 Vorschläge

(1) Vorschläge können von jeder Person eingereicht werden.

(2) Nicht zum Zuge gekommene Vorschläge können in Folgejahren nochmals eingereicht werden.

(3) Vorschläge sind bis zum 31. August des laufenden Jahres an den Magistrat der Stadt Rodgau zu richten.

(4) Die Vorschläge sind mit einer schriftlichen Darstellung zur vorgeschlagenen Person/Gruppe, der zu würdigenden Leistung und der Wirkung auf das Kulturleben der Stadt Rodgau ausführlich zu begründen und gegebenenfalls mit Begleitmaterial zu versehen. Der Vorschlag muss Adresse oder Erreichbarkeitsdaten des

Vorgeschlagenen sowie des Vorschlagenden enthalten. Hilfreich sind zudem ergänzende Informationen wie Lebenslauf, vereinsgeschichtliche Darstellung, Dokumentation über die bisherigen künstlerischen oder kulturellen Leistungen u.ä.

(6)

(5) Die Einwohner werden durch die Presseorgane, die für Amtliche Mitteilungen zuständig sind, im April und im Juli des laufenden Jahres von der Ausschreibung unterrichtet.

Jury § 6

(1) Über die Verleihung beider Preise entscheidet eine Kulturpreisjury. Ihr Vorsitz obliegt dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter.

(2) Die Kulturpreisjury besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des für Kultur zuständigen Ausschusses b) dem Bürgermeister

c) dem für Kultur zuständigen Dezernenten d) einem weiteren Mitglied des Magistrates.

Sollte zwischen b) und c) Personalunion eintreten, erhöht sich die Zahl bei d) auf zwei Magistratsmitglieder

(3) Gehören dem für Kultur zuständigen Ausschuss Mitglieder mit nur beratender Stimme an, gilt dies auch für die Kulturpreisjury.

(4) Zur Beratung können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

§7

Entscheidungen, Sitzung

(1) Die Jury trifft ihre Entscheidungen unabhängig. Sie ist nicht an die eingegangenen Vorschläge gebunden.

(2) Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Kulturpreisjury entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(4) Die Verleihung des Preises kann ausgesetzt werden, wenn in den eingegangenen Vorschlägen keine geeigneten Bewerber enthalten sind.

(5) Die Sitzung der Jury ist nicht öffentlich, über den Verlauf der Sitzung ist

Verschwiegenheit zu wahren. Auch über den Preisträger soll einige Tage nach der Entscheidung Stillschweigen gewahrt werden, damit diesem seine Wahl von offizieller Seite persönlich bekannt gegeben werden kann.

(7)

§ 8 Preis

(1) Kulturpreis und Kulturförderpreis sind Ehrenpreise. Der Preisträger erhält von der Stadt Rodgau eine entsprechende Urkunde.

(2) Mit der Preisverleihung ist eine Zuwendung verbunden. Diese beträgt a) für den Kulturpreis 2.500,00 EUR

b) für den Kulturförderpreis 2.500,00 EUR.

(3) Wird ein Preis posthum vergeben, kommt kein Geldpreis zur Ausschüttung. Die Verleihung der Urkunde erfolgt wenn möglich an einen nahen Verwandten.

(4) Die Preisverleihung erfolgt im Rahmen einer Feierstunde im Frühjahr des Folgejahres.

ARTIKEL III

- SCHLUSSBESTIMMUNGEN -

§ 1

Grammatisches Geschlecht

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Richtlinie bei

personenbezogenen Formulierungen lediglich die grammatikalisch männliche Variante angeführt. Sämtliche grammatisch männliche Formen gelten sinngemäß auch für Frauen.

§ 2

Ausschluss anderer Förderungen

Eine Förderung nach diesen Richtlinien schließt andere gleichartige städtische Förderungen aus.

§ 3 Freiwilligkeit

Die Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind eine freiwillige Leistung der Stadt Rodgau. Sie stehen unter Haushaltsvorbehalt, ein Rechtsanspruch, gleich welcher

(8)

Art, besteht nicht. Ebenso entstehen mit diesen Richtlinien keine Bindungswirkungen für Folgejahre.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten zum 01.01.2017 in Kraft.

(2) Die seitherigen „Richtlinien zur Kulturförderung in der Stadt Rodgau“, zuletzt geändert mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2001, treten gleichzeitig außer Kraft. Die neuen Richtlinien ersetzen ferner alle früheren

Regelungen oder Einzelfallentscheidungen zu kulturellen Zuschüssen oder Bürgschaften.

(3) Die bisherige „Satzung über die Verleihung eines Kulturförderpreises durch die Stadt Rodgau“ vom 17.12.1991, zuletzt geändert mit Beschluss der

Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2001, sowie die bisherigen Beschlüsse über die Regelungen zur Vergabe eines Kulturpreises treten ebenfalls gleichzeitig außer Kraft.

Begründung:

Die neuen Richtlinien ersetzen die bisherigen „Richtlinien zur Kulturförderung in der Stadt Rodgau“ sowie die „Satzung über die Verleihung eines Kulturförderpreises durch die Stadt Rodgau“ und den Einzelbeschluss auf Schaffung eines Kulturpreises (Drucksache 578/1979). Der Kulturpreis wird somit wie der Kulturförderpreis nun auch in einer Richtlinie formell aufgenommen und beide – weil inhaltlich zugehörig – in die Kulturförderrichtlinien integriert.

Alle Änderungen können aus der beigefügten Synopse entnommen werden. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden besonders erläutert:

Delegierung:

Über die Förderfähigkeit einer kulturellen Vereinigung sowie über die Vergabe der Zuschüsse entscheidet im Rahmen der Richtlinien künftig die/der für Kultur

zuständige Dezernentin/Dezernent. Dies führt zu einer Verringerung des

administrativen Aufwandes und zur Entlastung der Gremien. Bisher waren zu allen Anträgen Beschlüsse des Magistrats sowie des für Kultur zuständigen Ausschusses erforderlich. Durch die genauen Vorgaben und die geringen finanziellen

Auswirkungen kann diese Entscheidung problemlos delegiert werden.

Mietkostenzuschüsse und Inventarüberlassung:

Wegfall der kostenlosen Überlassung stadteigener Räume und städtischen

„Kulturamtsinventars“, da zwischenzeitlich eine Gebührenordnung für

Veranstaltungsorte verabschiedet wurde. Ebenfalls Wegfall der Mietkostenzuschüsse

(9)

aus der Kulturförderung (nicht zu verwechseln mit Mietkostenzuschuss aus Heimat- und Brauchtumspflege), aus Gründen der Gleichbehandlung mit Vereinen, die nun für die Nutzung städtischer Räume zahlen müssen.

Höhe der Zuschüsse:

Erhöhende Rundung des Jahreshöchstzuschusses von 255,65 EUR auf 1.000,00 EUR in allen drei Förderarten. Die Aus- und Weiterbildung ist bewusst nicht nur auf Jugendliche begrenzt sondern wird im Sinne einer generationenfreundlichen Stadt auch für Erwachsene bzw. Senioren gefördert.

Antragsfrist:

Die Antragsfrist wurde vom 30.04. auf den 30.11. erweitert, für Dezemberrechnungen bis 15.01. des Folgejahres. Dies kommt den Vereinen entgegen und ist administrativ unproblematisch. Die Frist ist jetzt allerdings als strikte Ausschlussfrist zu

handhaben, später eingehende Anträge oder Nachweise werden nicht mehr berücksichtigt.

Bürgschaften / Verlustausgleich:

Der Passus der seitherigen Bürgschaften wurde komplett neu gefasst. Die bisherige Ausfallbürgschaft i.H.v. 255,56 EUR war für Veranstalter in dieser Höhe

uninteressant und wurde auch nie beantragt. Zudem entsprach die Formulierung

„Bürgschaft“ rechtlich nicht dem Beabsichtigten, weshalb jetzt der Begriff

„Verlustausgleich“ gewählt und auf witterungsbedingte Verluste begrenzt wurde.

Über Art und Höhe des Verlustausgleiches wurden bewusst keine Vorgaben aufgenommen, hier soll der Magistrat im Einzelfall frei nach Veranstaltungsart, eingegangenem Risiko und Haushaltslage entscheiden können.

Die Mittel für einen eventuellen Verlustausgleich sind nicht bei den finanziellen Auswirkungen einberechnet und werden auch nicht im Haushalt angemeldet, da die Wahrscheinlichkeit des Ausgleichsfalls nicht so hoch eingeschätzt wird, die

finanzielle Höhe recht unterschiedlich sein kann und man den Haushalt nicht unnötig aufblähen möchte. Gegebenenfalls muss eine Vorlage nach §100 HGO gemacht werden.

Winfried B. Sahm Dezernent

Anlagen:

- Synopse Kulturförderrichtlinien alt und neu

- bisherige Satzung über die Verleihung eines Kulturförderpreises

- Stadtverordneten-Beschluss DS 578/1979 zur Schaffung eines Kulturpreises

(10)

- Finanzielle Auswirkungen

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