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VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PÄDAGOGIK DER ZUFRIEDENHEIT

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Academic year: 2022

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(1)

V EREIN ZUR F ÖRDERUNG DER P ÄDAGOGIK DER

Z UFRIEDENHEIT

S TATUTEN

P RÄAMBEL

Zur leichteren Lesbarkeit wurde bei Rollen- und Funktionsbezeichnungen auf eine männliche und weibliche Bezeichnung verzichtet. Natürlich beziehen sich die Begriffe jeweils auf beide Geschlechter und eine Balancierung beider Geschlechter in allen Organen des Vereins wird grundsätzlich angestrebt.

§1 N AME , S ITZ UND T ÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Pädagogik der Zufriedenheit“. Er ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Graz. Seine Tätigkeit erstreckt sich vorerst über Österreich, eine mittelfristige Ausweitung auf Europa ist möglich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 V EREINSZWECK

(1) Der Verein hat den Zweck, die „Private Volksschule Ingrid Holzer“ in Raach/Graz ideell und finanziell zu unterstützen und zu fördern. Weiters soll die Grundidee der in dieser Schule umgesetzten „Pädagogik der Zufriedenheit“ einem breiteren Kreis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und so eine wachsende Verbreitung und Umsetzung ermöglichen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist daher nicht auf Gewinn gerichtet. Die Finanzierung der „Privaten Volksschule Ingrid Holzer“ erfolgt ausschließlich über das von den Eltern bezahlte Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist so niedrig angesetzt, dass ein Besuch der Schule auch für wirtschaftlich schlechter gestellte Eltern leistbar bleibt. Zweck des Vereins ist es, die ergänzenden finanziellen Mittel für die Wirtschaftlichkeit der Schule langfristig sicher zu stellen.

Die Tätigkeit der Mitglieder und Funktionäre ist ehrenamtlich.

§3 M ITTEL ZUR E RREICHUNG DES V EREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Der Vereinszweck soll durch die unter Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) das ständige Bemühen, mit Kindern eine Schulwelt zu gestalten, in der sie sich einigermaßen wohl fühlen und sich als Teil einer lernfähigen Gemeinschaft erleben.

(2)

b) jedem Kind ein persönliches Lernangebot zu bieten, mit dem es sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und Grenzen in seinem Tempo und Rhythmus entwickeln kann.

c) Kinder schrittweise zu einem selbstorganisierten und eigenverantwortlichen Lernen und gegenseitiger Unterstützung anzuleiten und das im Rahmen der individuellen Möglichkeiten auch einzufordern.

d) Bewusstsein dafür aufzubauen, dass wir ein Teil der Natur sind und Verantwortung für diese übernehmen müssen.

e) Ein globales Denken anzubahnen mit der Einsicht, dass alle Menschen die selben grundlegenden Bedürfnisse und Rechte haben.

f) Das Staunen darüber aufrecht zu erhalten, über Dinge, die unser Denken übersteigen und unser Gefühl nur erahnen kann.

g) Unterstützende Tätigkeiten zur Publikation und Verbreitung der Pädagogik der Zufriedenheit h) Betreiben einer Website

i) Aufbau eines Netzwerks aus ExpertInnen und interessierten Personen bzw. Unternehmen

j) Organisation und Mitwirkung bei Veranstaltungen verschiedenster Art (Tagungen, Vorträge, Workshops, Podiumsdiskussionen, etc.) auf nationaler und internationaler Ebene.

k) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, Publikationen und sonstigen Druckwerken l) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

m) die Zusammenarbeit mit Universitäten, NGOs, Unternehmen und Forschungseinrichtungen und Einzelpersonen im In- und Ausland

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen

c) Spenden, Sponsoring, Stiftungen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen, Förderungen jeglicher Art

d) Subventionen

§4 A RTEN DER M ITGLIEDSCHAFT

(1)Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder durch Mitarbeit unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3)

§5 E RWERB DER M ITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung eines Mitgliedbeitrages gültig. Der Vorstand kann zusätzlich eine ordentliche Mitgliedschaft aufgrund von aktiver Mitarbeit im Verein beschließen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die endgültige Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§6 B EENDIGUNG DER M ITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich übermittelt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der – bis zum Datum der Kündigung – fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt jedenfalls bestehen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht und auch nicht teilweise zurückerstattet.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger formloser Erinnerung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 R ECHTE UND P FLICHTEN DER V EREINSMITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die

(4)

Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages, entsprechend der von ihnen im Anmeldeformular gewählten Variante verpflichtet.

§8 V EREINSORGANE

(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9 D IE G ENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung müssen den Vorstand mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail erreichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist pro Person nur einmal zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10

A UFGABENKREIS DER G ENERALVERSAMMLUNG

(5)

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfers

b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und Enthebung gemäß § 11 Abs. (9) c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 D ER V ORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Finanzreferenten, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, verpflichtet umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden dieser Sitzung.

(7) Für jede Sitzung wird zu Beginn ein Vorsitzender bestimmt.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die

(6)

Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 A UFGABENKREIS DES V ORSTANDES

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.

b) Durchführung von Informationsveranstaltungen, Solidaritätsaktionen und Mitgliederwerbeaktionen sowie Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.

c) Auswahl und Durchführung von Projekten.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Einnahmen - Ausgabenrechnung, Vermögensübersicht). Letzterer ist innerhalb von 5 Monaten ab Ende des Rechnungsjahres zu erstellen.

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13 B ESONDERE O BLIEGENHEITEN EINZELNER V ORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und gegenüber Ämtern und Behörden.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden, bei Verhinderung seines Stellvertreters, und des Schriftführers.

(3) In Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte, Dispositionen) von Beträgen über 1000€ bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder deren Stellvertreter. Bei Beträgen unter 1000€ ist die Unterschrift von Vorsitzenden oder Finanzreferent oder deren Stellvertreter ausreichend.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; Diese bedürfen jedoch innerhalb von 30 Tagen der nachträglichen

(7)

Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. In finanziellen Fragen ist stets das Einvernehmen mit dem Finanzreferenten herzustellen.

§14 D IE R ECHNUNGSPRÜFER

(1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(4) Die Rechnungsprüfer/innen haben insbesondere die Aufgabe, den Rechnungsabschluss binnen 4 Monaten ab Vorlage zu prüfen und darüber zu berichten.

§15 S CHIEDSGERICHT

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 F REIWILLIGE A UFLÖSUNG DES V EREINS ODER W EGFALL DES V EREINSZWECKS

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,

(8)

auf jeden Fall muss es sich um gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung handeln.

Referenzen

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