Rechtsform Sachverhalt Unterschriftsberechtigte
Einzelfirma generell Inhaber
Ausnahmen
Löschung infolge Todes des Inhabers
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
1 Erbe (bzw. Willensvollstrecker/
Erbschaftsliquidator) Art. 39 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
Kollektivgesellschaft generell alle Gesellschafter
Ausnahmen
Löschung nach Liquidation
Löschung eines Gesellschafters infolge Todes
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
alle Liquidatoren Art. 589 OR
alle Gesellschafter plus Erben (inkl.
Willensvollstrecker/Erbschaftsliquidator) Art. 17 Abs. 4 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
Kommanditgesellschaft generell alle Gesellschafter (Komplementäre und
Kommanditäre) Ausnahmen
Löschung nach Liquidation
Löschung eines Gesellschafters infolge Todes
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
alle Liquidatoren Art. 619 OR
alle Gesellschafter plus Erben (inkl.
Willensvollstrecker/Erbschaftsliquidator) Art. 17 Abs. 4 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
Aktiengesellschaft generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG besteht:
Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine
bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten
Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer
Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im
Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 652h Abs. 1, Art. 653h, Art. 720, Art. 727a, Art.
737, Art. 740 Abs. 2 OR):
Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).
Ausnahmen Gründung /
Personenmutationen /
Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Kapitalerhöhung / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren Löschung
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
Verwaltungsrat (gem. Zeichnungsberech- tigung)
Art. 652h, 653h, 720, 727a Abs. 5, 737, 740 Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 5 HRegV
alle Liquidatoren Art. 746 OR
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
GmbH generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im
Gesellschaftsrecht und FusG besteht:
Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.
Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 781 Abs. 5 i.V.m. 652h, 818 i.V.m. Art. 727a,
821a i.V.m. 737 und 740 Abs. 2 OR): Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).
Ausnahmen
Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Kapitalerhöhung / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren Löschung:
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
Geschäftsführer (gem. Zeichnungsberech- tigung)
Art. 781, 782, 818, 821a OR alle Liquidatoren
Art. 826 Abs. 2 OR
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
Genossenschaft generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im
Gesellschaftsrecht und FusG besteht:
Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.
Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 901 und 912 OR, Art. 906 i.V.m. Art. 727a OR):
Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).
Ausnahmen Gründung /
Personenmutationen /
Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren
Löschung
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Verwaltung (gem. Zeichnungsberechtigung) Art. 877 Abs. 1, 901, 906, 912 OR
alle Liquidatoren Art. 913 OR
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o-
Adresse) Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
Stiftung generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im
Gesellschaftsrecht und FusG besteht:
Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.
Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 83b ZGB i.V.m. Art. 727a OR): Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer
Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).
Ausnahmen
Fusion, Vermögensüber- tragung, Löschung nach Liquidation
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
Aufsichtsbehörde
Art. 83 Abs. 3, 87 Abs. 3, 95 Abs. 4 FusG, Art. 89 ZGB
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR
Verein generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im
Gesellschaftsrecht und FusG besteht:
Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.
Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 69b ZGB i.V.m. Art. 727a OR, Art. 79 ZGB): Ein
oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).
Ausnahmen
Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren
Löschung
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
Vorstand (gem. Zeichnungsberechtigung) Art. 93 HregV, Art. 69b ZGB
alle Liquidatoren Art. 79 ZGB
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR Zweigniederlassungen (schweizerische) generell Eine oder mehrere für den Hauptsitz oder die
Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer
Zeichnungsberechtigung oder eine
bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Ausnahmen
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR Zweigniederlassungen (ausländische) generell Eine oder mehrere für den Hauptsitz oder die
Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer
Zeichnungsberechtigung oder eine
bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Ausnahmen
Änderung des Namens (z.B.
infolge Heirat), des privaten
Wohnorts oder des
Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes
Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV
Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR