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Rechtsform Sachverhalt Unterschriftsberechtigte

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Academic year: 2022

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(1)

Rechtsform Sachverhalt Unterschriftsberechtigte

Einzelfirma generell Inhaber

Ausnahmen

Löschung infolge Todes des Inhabers

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

1 Erbe (bzw. Willensvollstrecker/

Erbschaftsliquidator) Art. 39 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

Kollektivgesellschaft generell alle Gesellschafter

Ausnahmen

Löschung nach Liquidation

Löschung eines Gesellschafters infolge Todes

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

alle Liquidatoren Art. 589 OR

alle Gesellschafter plus Erben (inkl.

Willensvollstrecker/Erbschaftsliquidator) Art. 17 Abs. 4 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

Kommanditgesellschaft generell alle Gesellschafter (Komplementäre und

Kommanditäre) Ausnahmen

Löschung nach Liquidation

Löschung eines Gesellschafters infolge Todes

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

alle Liquidatoren Art. 619 OR

alle Gesellschafter plus Erben (inkl.

Willensvollstrecker/Erbschaftsliquidator) Art. 17 Abs. 4 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

(2)

Aktiengesellschaft generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG besteht:

Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine

bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten

Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer

Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im

Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 652h Abs. 1, Art. 653h, Art. 720, Art. 727a, Art.

737, Art. 740 Abs. 2 OR):

Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).

Ausnahmen Gründung /

Personenmutationen /

Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Kapitalerhöhung / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren Löschung

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

Verwaltungsrat (gem. Zeichnungsberech- tigung)

Art. 652h, 653h, 720, 727a Abs. 5, 737, 740 Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 5 HRegV

alle Liquidatoren Art. 746 OR

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

GmbH generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im

Gesellschaftsrecht und FusG besteht:

Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.

Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 781 Abs. 5 i.V.m. 652h, 818 i.V.m. Art. 727a,

(3)

821a i.V.m. 737 und 740 Abs. 2 OR): Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).

Ausnahmen

Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Kapitalerhöhung / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren Löschung:

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

Geschäftsführer (gem. Zeichnungsberech- tigung)

Art. 781, 782, 818, 821a OR alle Liquidatoren

Art. 826 Abs. 2 OR

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

Genossenschaft generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im

Gesellschaftsrecht und FusG besteht:

Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.

Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 901 und 912 OR, Art. 906 i.V.m. Art. 727a OR):

Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).

Ausnahmen Gründung /

Personenmutationen /

Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren

Löschung

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Verwaltung (gem. Zeichnungsberechtigung) Art. 877 Abs. 1, 901, 906, 912 OR

alle Liquidatoren Art. 913 OR

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

(4)

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o-

Adresse) Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

Stiftung generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im

Gesellschaftsrecht und FusG besteht:

Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.

Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 83b ZGB i.V.m. Art. 727a OR): Ein oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer

Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).

Ausnahmen

Fusion, Vermögensüber- tragung, Löschung nach Liquidation

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

Aufsichtsbehörde

Art. 83 Abs. 3, 87 Abs. 3, 95 Abs. 4 FusG, Art. 89 ZGB

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

Verein generell Sofern kein gesetzlicher Vorbehalt im

Gesellschaftsrecht und FusG besteht:

Eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder eine bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein.

Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Bei einem gesetzlichen Vorbehalt im Gesellschaftsrecht und FusG (Bsp. Art. 69b ZGB i.V.m. Art. 727a OR, Art. 79 ZGB): Ein

(5)

oder mehrere Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung (s. Ausnahmen).

Ausnahmen

Anmeldung/Wechsel/Löschung Revisionsstelle/Opting-out / Auflösung / Anmeldung der Liquidatoren

Löschung

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

Vorstand (gem. Zeichnungsberechtigung) Art. 93 HregV, Art. 69b ZGB

alle Liquidatoren Art. 79 ZGB

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR Zweigniederlassungen (schweizerische) generell Eine oder mehrere für den Hauptsitz oder die

Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer

Zeichnungsberechtigung oder eine

bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Ausnahmen

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR Zweigniederlassungen (ausländische) generell Eine oder mehrere für den Hauptsitz oder die

Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer

Zeichnungsberechtigung oder eine

bevollmächtigte Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Ausnahmen

Änderung des Namens (z.B.

infolge Heirat), des privaten

(6)

Wohnorts oder des

Heimatortes bzw. der Firma oder des Sitzes

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst (inkl. Löschung gewährte c/o- Adresse)

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV

Unterschrift der betreffenden Person möglich Art. 17 Abs. 2 HRegV / Art. 933 Abs. 2 OR

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