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2020 Aufgrund des § 2 des E-Rechnungsgesetzes Sachsen- Anhalt vom 27

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GVBl. LSA Nr. 7/2020, ausgegeben am 26. 3. 2020

Aufgrund des § 2 des E-Rechnungsgesetzes Sachsen- Anhalt vom 27. November 2019 (GVBl. LSA S. 938) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen nach § 1 des E-Rechnungsgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit diese Ver- ordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheim- haltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Rechnungsstellende sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Rechnungsempfangenden eine elek- tronische Rechnung übermitteln.

(3) Rechnungsempfangende sind alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Arti- kel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, 1155), mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

(4) Rechnungssendende sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellenden ausstellen und übermitteln.

§ 3

Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung

(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen sollen Rechnungsstellende und Rechnungssendende den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. 10. 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaus- tauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforde- rungen der europäischen Norm für die elektronische Rech- nungsstellung entspricht.

(2) Rechnungsempfangende müssen für den Empfang elektronischer Rechnungen einen elektronischen Zugang nach § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes Sachsen-An-

halt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 200) eröffnen. Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten. Rechnungsstellen- den sind in geeigneter Weise die Zugangswege, die für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitgestellt werden, und die Bedingungen für deren Nutzung mitzuteilen.

(3) Elektronische Rechnungen sollen automationsunter- stützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit und auf die Verwen- dung einer gültigen Leitweg-ID geprüft werden. Eine Leit- weg-ID ist gültig, wenn sie über eine korrekte Prüfziffer verfügt und einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnet werden kann. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automa - tionsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rech- nungsstellende oder der Rechnungssendende über die Ab- lehnung zu informieren.

(4) Rechnungsempfangende müssen die Verarbeitung elektronischer Rechnungen ablehnen, soweit diese nicht auf einem Zugang nach § 9 Abs. 1 des E-Government- Gesetzes Sachsen-Anhalt übermittelt worden sind und eine zweifelsfreie Zuordnung auf andere Weise nicht mög- lich ist. Einer Information des Rechnungsstellenden oder des Rechnungssendenden über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.

§ 4

Inhalt der elektronischen Rechnung

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatz- steuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens fol- gende Angaben zu enthalten:

1. eine Leitweg-Identifikationsnummer, 2. die Bankverbindungsdaten,

3. die Zahlungsbedingungen und

4. die De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse des Rechnungsstellenden.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungsstellenden bereits bei Beauf- tragung übermittelt wurden:

1. die Lieferantennummer, 2. eine Bestellnummer.

§ 5

Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die durch elektronische Rech- nungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfangenden nur zur Erfüllung der Auf- gaben nach dieser Verordnung und zur Erfüllung der haus- haltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.

Ve r o r d n u n g

über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt

(E-Rechnungsverordnung – ERechVO LSA).

Vom 13. März 2020.

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GVBl. LSA Nr. 7/2020, ausgegeben am 26. 3. 2020

§ 6

Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge

(1) Rechnungsdaten, die gemäß § 2 des Sicherheitsüber- prüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 14), geändert durch Artikel 3 des Geset- zes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317), geheim- haltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Ver- tragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungs- stellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sicher- heitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes geheimhal- tungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. April 2020 in Kraft.

M a g d e b u r g, den 13. März 2020.

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt

Dr. H a s e l o f f R i c h t e r

Herausgegeben vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Verlag, Gesamtherstellung und Vertrieb: Freyburger Buchdruckwerkstätte GmbH, Am Gewerbepark 15, 06632 Freyburg (Unstrut), Telefon: (03 44 64) 30 40; Telefax: (03 44 64) 2 80 67; E-Mail: verlag@fb1.de.

Erscheint nach Bedarf; laufender Bezug durch die Post; Einzelexemplare durch den Verlag.

Bezugspreise:

a) Abonnement 71,58 jährlich einschließlich Mehrwertsteuer und Versandkosten im Inland; Kündigung nur zum Ende des Kalenderjahres spätestens drei Monate vor Jahresende;

b) Einzelnummer je angefangene 8 Seiten 1,02 einschließlich Mehrwertsteuer, jedoch zuzüglich Versandkosten.

Internet: http://www.landesrecht-sachsen-anhalt.info

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