• Keine Ergebnisse gefunden

1 Umfang des Verdienstausfalls (1) Die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Paderborn und die beruflich selbständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Stadt Paderborn haben Anspruch

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1 Umfang des Verdienstausfalls (1) Die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Paderborn und die beruflich selbständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Stadt Paderborn haben Anspruch"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung

über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Paderborn, der beruflich selbständigen

Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Stadt Paderborn sowie die Höhe des Auslagenersatzes bzw. der Kinderbetreuungskosten

vom 23.05.2017

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 21 Abs. 1, 3 und 4 BHKG des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Umfang des Verdienstausfalls

(1) Die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Paderborn und die beruflich selbständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Stadt Paderborn haben Anspruch (§ 21 Abs. 3, 4 BHKG) auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungen und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Paderborn entsteht, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.

(3) Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Verdienstausfall ist für höchstens 10 Stunden pro Tag zu gewähren.

§ 2

Höhe der Entschädigung

(1) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz gewährt, der den entsprechenden Vorschriften für Ratsmitglieder gemäß der Hauptsatzung der Stadt Paderborn in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.

(3) Die Verdienstausfallpauschale darf den für Ratsmitglieder nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Paderborn in der jeweils gültigen Fassung festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2)

§ 3

Antragsverfahren

Der Antrag auf Verdienstausfall ist schriftlich zu stellen. Alle Anträge sind bei der Abteilung Verwaltung und Finanzen der Feuerwehr Paderborn einzureichen.

§ 4

Auslagenersatz/Kinderbetreuungskosten

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Paderborn sowie die ehrenamtlichen Helfer einer anerkannten Hilfsorganisation haben nach § 22 Abs. 1 BHKG Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BHKG auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist.

(3) Die Kosten der Kinderbetreuung werden individuell nach dem Einzelfall ermittelt. Der Höchstsatz pro Stunde beträgt 10,00 Euro.

(4) Die Kinderbetreuungskosten werden nur ersetzt, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflicht zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für die Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall darüber hinaus ein besonderer Betreuungsfall vor.

(5) Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurde.

§ 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2017 in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Pauschalbewertung („Ein-Prozent-Methode“: Der geldwerte mo- natliche Vorteil beträgt für reine Privatfahrten 1% des Inlandslistenprei- ses, 308 für Fahrten zwischen Wohnung

h., wenn mehr als eine Stimme vergeben ist, - der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist oder. - er einen Zusatz oder einen

Sie erhalten dieses Informationsblatt heute, um für die Feuerwehr im Einsatzfall wichtige Daten Ihres Betriebes zu überprüfen, und evtl?. geänderte Informationen

(3) Kann Verpflegung von Amts wegen nicht gewährt werden, so erhalten die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr für die Selbstverpflegung folgende Vergütung:.. •

Meine Erfahrung zeigt, dass zwei Drittel der Personen während des Prozesses erkennen, dass eine Neuorientierung gar nicht nötig ist und dass sie sich auch ohne radi-

An- fang der neunziger Jahre sollten sich die Rahmenbedingungen dann allerdings insofern verändern, als – erstmals in der Nachkriegszeit – wieder deutliche Zuwächse bei

SVS - Ansprechpartner in allen Fragen der Sozial- versicherung für alle Selbständigen in ganz Österreich... SVS –

Unser Kerngebiet sind die Projektpositionen, in denen die Verzahnung von fachlichen, technologischen und persönlichen Kompetenzen den perfekten Match für Sie als Kunden