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Urlaubsanspruch bei Krankheit/Minijobs

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Kann der Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit übertragen werden?

Wer länger erkrankt, verliert seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht einfach sang- und klanglos während dieser Zeit. Allerdings gibt es hier auch eine Beschränkung: Wenn der Urlaub aufgrund einer langen Erkrankung nicht ge- nommen werden konnte, verfällt der Anspruch darauf 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil im August 2012 festgelegt und sich damit am EU-Recht orientiert. Damit ist der Übertragungszeitraum für Betroffene einer- seits länger als bei gesunden Angestellten, die ausstehende Urlaubstage normalerweise nur im ersten Quartal des Folgejahres beanspruchen können. Man kann aber andererseits auch nicht unbegrenzt Ansprüche ansammeln, die man sich dann bei einem Ausscheiden aus dem Be- trieb vom Arbeitgeber auszahlen lassen könnte.

Zwei Beispiele: Für Urlaub aus dem Jahr 2013 würde der Anspruch am 1. April 2015 verfallen.

Und wer in diesem Jahr langfristig erkrankt und daher seine Urlaubstage nicht nutzen kann, für den wäre der 1. April 2016 die Verfallsfrist für den diesjährigen Urlaubsanspruch.

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Gibt es beim Minijob Anspruch auf betriebliche Altersversorgung?

Ja! Geringfügig entlohnte Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis ab 2013 begründet wurde, haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwand- lung, da sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig sind, es sei denn, sie haben von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Für Beschäftigungsverhält- nisse, die vor 2013 begründet wurden, bleibt es – ohne den erklärten Verzicht auf die Ver- sicherungsfreiheit und die entsprechende Auf- stockung – zeitlich unbegrenzt bei der beste- henden Versicherungsfreiheit. Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht dann nicht. Die Möglichkeit, an einer vom Arbeitgeber angebo- tenen Entgeltumwandlung teilzunehmen gibt es unter Umständen aber trotzdem. Werden Mitarbeiter nämlich nach dem Bundesrahmen- tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter bezahlt, besteht ein tariflicher Anspruch auf eine be- triebliche Altersversorgung. Die Höhe des An- spruches richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und gilt für alle Mitarbeiter in einer Apotheke.

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DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de Minou Hansen

ADEXA Rechtsanwältin

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

67

DIE PTA IN DER APOTHEKE | Juni 2014 | www.pta-aktuell.de

Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit?

Welche Besonderheiten gelten bei Minijobs?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufs-

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