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II. Zu den Regelungen im Einzelnen

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Stellungnahme vom 30. Januar 2006 zum Entwurf einer Neufassung der Arbeitszeitverordnung des Bundes

(Stand: 19. Januar 2006)

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I. Allgemeines

Mit der Neufassung der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZVBund) beabsichtigt die Bun- desregierung, die Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes von derzeit 40 auf 41 Stunden zu erhöhen und die Regelungen u. a. über die tägliche Höchstarbeitszeit und die Ruhepausen zu flexibilisieren. Die Experimentierklausel zur Gleitzeit wird entfristet. Dar- über hinaus wird endlich – zehn Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist – der Versuch unter- nommen, das Arbeitszeitrecht an geltendes EU-Recht anzupassen.

Der DGB begrüßt zwar, dass eine novellierte Arbeitszeitverordnung vorgelegt wird, er kann der Entwurfsfassung vom 19. Januar 2006 aber insgesamt nicht zustimmen, weil die Ver- schlechterungen die positiven Veränderungen für die Beschäftigten überwiegen. Dazu zäh- len vor allem folgende Aspekte:

- Die Arbeitszeitverlängerung gefährdet Arbeitsplätze im Bereich des Bundes und stellt die Übernahme von Auszubildenden sowie Beamtenanwärterinnen und Be- amtenanwärtern in Frage. Im Bundesdienst sollen bis zu 8.000 Stellen wegfallen.

Bei der Bahn sind weitere 3.000 Stellen gefährdet. Dies ist angesichts von etwa 5 Millionen Arbeitslosen in Deutschland kontraproduktiv.

- Die Verlängerung ist unverantwortlich, weil der Bund erst kürzlich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Tarifbeschäftigten des Bundes eine re- gelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vereinbart hat.

- Die Arbeitszeitverlängerung belastet darüber hinaus die Beschäftigungsbündnisse bei den Postnachfolgeunternehmen und der Deutschen Bahn AG.

- Der Wegfall der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze und die Aufteilung der Ruhe- pausen sollen die Arbeitszeitregelungen einseitig zugunsten der Arbeitgeber flexi- bilisieren.

- Die Umsetzung des EU-Rechts erfolgt ebenfalls einseitig zugunsten der Arbeitge- ber. Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeitregelungen für Bereitschaftsdienste.

Der DGB fordert überdies die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Langzeitkonten (Über- stunden, finanzielle Mittel, Verzinsung) auch für Beamtinnen und Beamte. Die dort angespar- te Zeit muss als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden.

Mehr Zeitsouveränität für Beamtinnen und Beamte heißt die Devise.

Im Übrigen wird auf die Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften verwiesen.

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II. Zu den Regelungen im Einzelnen

zu § 1 – Geltungsbereich

Nach dem Entwurf soll die Verordnung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten.

Allerdings erkennt der Verordnungsgeber an, dass besondere Arbeitsbedingungen wie z. B.

bei der Bundespolizei spezifische Arbeitszeitregelungen innerhalb der Arbeitszeitverordnung erforderlich machen. Der DGB fordert deshalb, dass für alle spezifischen Bereiche innerhalb des Ordnungsrahmens der AZV des Bundes mehr Spielräume eröffnet werden.

zu § 2 – Begriffsbestimmungen

Der DGB begrüßt die Einführung einer Bestimmung über Begriffsdefinitionen. Sie dient der Rechtsklarheit.

zu Nr. 9: Der DGB fordert, dass Tage, an denen weniger als zwei Stunden gearbeitet wird, als Arbeitstag gewertet werden.

zu Nr. 11: Der DGB fordert, die Definition der Rufbereitschaft entsprechend § 7 Abs. 4 TVöD zu fassen:

„Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Be- schäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.“

Weitere Anmerkungen, die mit den einzelnen Begriffsbestimmungen im Zusammenhang ste- hen, erfolgen bei den jeweiligen Bestimmungen.

zu § 3 – Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Absatz 1 Satz 1:

Der DGB lehnt die geplante Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 41 Stunden ab. Er fordert den Gleichklang der Arbeitszeiten von Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beam- ten des Bundes. Die Wochenarbeitszeit ist auf 39 Stunden herabzusetzen.

Der DGB hat bereits die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf

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jetzt geplante Erhöhung gefährdet weitere 3.000 Arbeitsplätze in der Bundesverwaltung. Die ohnehin prekäre Ausbildungsplatzsituation wird verschärft und die Ausbildungsplatzoffensive des Bundes, in deren Rahmen jungen Menschen verstärkt Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst angeboten wurden, wird an Schlagkraft verlieren. Durch die Arbeitszeiterhöhung ver- schlechtern sich die Chancen der Auszubildenden und BeamtenanwärterInnen erheblich, übernommen zu werden. Der Anteil junger Beschäftigter wird weiter sinken, während die Zahl der Beschäftigten über 55 Jahre steigen wird. Im öffentlichen Dienst wird eine Generati- onenlücke klaffen. Die beabsichtigten Einsparungen dürften damit auf mittlere Sicht die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gefährden. Die Appelle an die privaten Arbeit- geber, mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, werden angesichts der Tatsache, dass der öffentliche Dienst seiner „Vorbildfunktion“ auf dem Ausbildungsstellenmarkt immer weniger gerecht wird, unglaubwürdig.

Die beabsichtigte Arbeitszeitverlängerung steht im Widerspruch zu den Maßnahmen, die den öffentlichen Dienst modernisieren und damit im europäischen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähig machen sollen. Sie steht insbesondere auch im Widerspruch zu den erwei- terten Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Um Effizienz und Effektivität des öffentlichen Dienstes zu steigern, bedarf es vielmehr des sinnvollen Einsatzes moderner In- formations- und Kommunikationstechnik, der effektiveren Organisation des Verwaltungsauf- baus und der Verfahrensabläufe sowie kompetenter und gut ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wird unter Ausnutzung einseitiger Regelungs- macht verordnet. Der Gleichklang zwischen den Tarifbeschäftigten und den Beamtinnen und Beamten des Bundes wird aufgekündigt. Das Arbeitsklima wird durch die unterschiedlichen Regelungen belastet.

Zur besonderen Situation bei den privatisierten Unternehmen:

Die Arbeitszeiterhöhung belastet die Beschäftigungsbündnisse bei den privatisierten Unter- nehmen im Bahn- und Postbereich.

a) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost:

Der DGB fordert die Bundesregierung auf, verbindlich zu erklären, dass eine Erhöhung der Arbeitszeiten und weitere Verschlechterungen entsprechend dem Entwurf zur AZV- Bund im Geltungsbereich der Post-, Telekom- und der Postbankarbeitszeitverordnung nicht beabsichtigt sind.

b) Deutsche Bahn AG

Allein bei der Bahn werden durch die Arbeitszeiterhöhung für die rund 46.000 zugewie- senen Beamtinnen und Beamten etwa 3.000 Arbeitsplätze vernichtet. Dies belastet das zwischen Bahnkonzern und Gewerkschaften vereinbarte Beschäftigungsbündnis bei der Bahn erheblich. Hinzu kommen weitere Arbeitsplatzverluste beim Bundeseisenbahnver- mögen (BEV), dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und den Sozialeinrichtungen (BAHN- BKK, KBS und EUK).

Für die Beamtinnen und Beamten bei dem an die Börse strebenden Wirtschaftsunter- nehmen Bahn bedeutet dies, dass entweder zahlreiche von ihnen beschäftigungslos werden, weil ihnen keine neue Tätigkeit angeboten werden kann, oder dass sie Tätigkei- ten übernehmen, die bisher von Tarifbeschäftigten wahrgenommen wurden. Bei der ers- ten Variante wird nicht nur das Ziel verfehlt, öffentliche Mittel im Bundeshaushalt einzu- sparen, sondern Beamtinnen und Beamte werden darüber hinaus im Personalabbaube- reich Bahn zu frustrierender Untätigkeit gezwungen. Bei der zweiten Variante wird der Rationalisierungsdruck allein auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerichtet. Ur-

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sprünglich wollte der Gesetzgeber genau dies vermeiden. In der Begründung zur im Mai 2002 durch den Bundestag geschaffenen Vorruhestandsregelung für die Bahn ist unter anderem zu lesen:

„... Es ist deshalb zur Erhaltung des sozialen Friedens (keine einseitige Konzentration des Personalabbaus auf Arbeitnehmer), aber auch unter den Gesichtspunkten, dass die DB AG Unterstützung für weitere sinnvolle und erfolgreiche Rationalisierungsmaßnah- men benötigt und Haushaltsrisiken für das BEV vermieden werden, erforderlich, die Mög- lichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für weitere 5 Jahre zu eröffnen. ...“

Die Arbeitszeiterhöhung darf deshalb für die Beamtinnen und Beamten bei der Deut- schen Bahn AG nicht wirksam werden.

Absatz 1 Satz 2:

Von der beabsichtigten Arbeitszeitverlängerung sollen schwer behinderte Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte mit familiären Verpflichtungen ausgenommen sein.

Der DGB hält es grundsätzlich für richtig, dass bei einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit diese Gruppen von der Anhebung ausgenommen werden. Die Regelung ist jedoch unzurei- chend.

Folgende Ergänzungen sind zwingend notwendig:

- Die Arbeitszeit muss für die Betroffenen entsprechend dem TVöD auf mindestens 39 Stunden verkürzt werden. Eine Stunde geringere Arbeitszeit hat nur kosmeti- schen Wert und reicht nicht aus, die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienar- beit zu verbessern. Der Hinweis darauf, dass eine um eine oder eineinhalb Stun- den verlängerte Wochenarbeitszeit auf die Wochentage umgelegt nur wenige Mi- nuten ausmachen würde, zeugt von mangelndem Realitätssinn. Wer Kinder be- treut, weiß, dass es immer „auf die Minute“ ankommt. Es sollte daher unbedingt über freie Tage und flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit für die Betroffenen nach- gedacht werden.

- Von der Ausnahmeregelung sollen nicht nur schwer behinderte, sondern auch behinderte Beamtinnen und Beamte erfasst werden.

- Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls von der Erhöhung auszunehmen.

- Auch die Schicht- und Wechselschichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten sollten von der Anhebung ausgenommen werden.

- Mit 12 Jahren beginnt die Pubertät der Jugendlichen, die in besonderer Weise

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Absatz 2

Die Wiedereinführung der 6-Tage-Woche wird abgelehnt. Für Ausnahmeregelungen, also Arbeiten an Sonnabenden, reicht § 6 Abs. 1 aus.

Absatz 5:

Der DGB begrüßt, dass die seit langem EU-rechtswidrige wöchentliche Höchstarbeitszeit- grenze von 55 auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Er versagt aber sein Einvernehmen zu dem vorgesehenen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten. Dieser Zeitraum beträgt entspre- chend der Richtlinie 2003/88/EG vier Monate. Für die Festlegung der Ausgleichszeiträume muss unter Bezugnahme auf Art. 19 der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt werden, in wessen Zuständigkeit diese Regelungskompetenz fällt.

Der DGB fordert, eine ergänzende Bestimmung aufzunehmen, derzufolge bei abweichender Einteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten darf.

zu § 4 – Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Der DGB hält den Rahmen von bis zu 13 Stunden täglicher Arbeitszeit für zu hoch. Lange Arbeitszeiten sind insgesamt auf wenige Ausnahmefälle zu begrenzen. Die maximale Ar- beitszeit sollte 12 Stunden nicht überschreiten. Dies steht einer Flexibilisierung der Arbeits- zeit nicht entgegen.

zu § 5 – Ruhepausen und Ruhezeit Absatz 1:

Gegen die Regelung bestehen grundsätzlich keine Einwände. Die Begriffsbestimmung zum Wechselschichtdienst in § 2 trägt zur Vereinfachung der Bestimmung in § 5 Abs. 1 bei.

Absatz 2:

Die Aufteilung der Ruhepausen auf Abschnitte von bis zu einer Viertelstunde widerspricht dem Anliegen des Gesundheitsschutzes der einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts. Der Erholungseffekt kann bei derart kurzen Ruhepausen nicht eintreten.

zu § 6 – Arbeitstag

Bei der Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen, Heiligabend und Silvester muss – wie bisher – ein Freizeitausgleich erfolgen. Freiwillige Dienste an Sonnabenden sollten nicht in der AZV geregelt werden. Im Übrigen ist anderenfalls auch hier Freizeitausgleich zu ge- währen. Die Regelungen dazu sollten im Übrigen, wie im ersten Entwurf auch vorgesehen, durch Dienstvereinbarung gestaltet werden.

zu § 7 – Gleitende Arbeitszeit Absätze 1 und 2:

Im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit und den Ausgleichszeitraum wird auf die Aus- führungen zu § 3 Abs. 5 und § 4 verwiesen.

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Absatz 3:

Die Bestimmung über die Möglichkeit, eine Kernarbeitszeit festzulegen, ist zu streichen. Sie passt nicht in ein modernes Arbeitszeitrecht, das von Flexibilität geprägt sein soll. Der DGB hält es für ausreichend, wenn festgelegt wird, dass in den entsprechenden Rahmenzeiten Arbeitszeitkorridore, z. B. für Servicezeiten der Dienststellen einzurichten sind, deren Aus- gestaltung bei den unteren Dienstbehörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Perso- nalvertretungen erfolgt.

Absatz 4:

Nach Auffassung des DGB ist eine höhere Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums wünschenswert. Um zu vermeiden, dass Gleitzeitgutha- ben am Ende des 12-Monate-Zeitraums verloren gehen und um gleichzeitig dem Gesund- heitsschutz Rechnung zu tragen, sollte hier ungeachtet dienstlicher Belange ein unbedingter Anspruch auf Ausgleich vor Ablauf des Abrechnungszeitraums eingeführt werden – anderen- falls ist das Guthaben voll zu übertragen. Dies dürfte auch der Fürsorgepflicht des Dienst- herrn entsprechen.

Absatz 5:

Der DGB befürwortet die Beibehaltung von 24 Gleittagen. Allerdings tritt er für eine Strei- chung der Bestimmung ein, dass die Dienstbehörde vorschreiben kann, wann Gleittage ge- nommen werden müssen. Auf diesem Wege wird die Arbeitszeitregelung einseitig zugunsten der Arbeitgeber flexibilisiert und berücksichtigt nicht die familiären Belange der Beschäftig- ten.

Absätze 7 und 8:

Der DGB erhebt gegen die festgesetzte Löschungsfrist und das Einsichtsrecht datenschutz- rechtliche Bedenken. Nach der vorliegenden Formulierung erfolgt eine Löschung von erfass- ten Daten zwischen drei Monaten (Erfassung Ende Dezember) und dreizehn Monaten (Er- fassung Ende Januar). Hier sollte konsequent eine Löschung erfasster Daten nach drei Mo- naten festgelegt werden. Bedenklich ist auch eine Einsichtnahme des unmittelbaren Vorge- setzten in die Gleitzeitsalden. Hier ist nicht geregelt, wer ein unmittelbarer Vorgesetzter ist.

Eine Einsichtnahme in die Gleitzeitsalden sollte allenfalls dem Fachvorgesetzten zusammen mit dem Dienstvorgesetzten erlaubt werden.

zu § 13 – Bereitschaftsdienst

Die Regelung erkennt grundsätzlich die Rechtsprechung des EuGH an, nach der Bereit-

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sätzlich für unanwendbar. Der Rückgriff auf § 72 Absatz 3 BBG ist damit verwehrt bzw. löst nur weitere Rechtsstreitigkeiten aus, die der Bund unweigerlich verlieren wird. Die Auswei- tung der regelmäßigen Arbeitszeit ist damit auf maximal 44 Stunden zulässig.

Es fehlen außerdem Kriterien, nach denen die angemessene Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig wäre. Auch unter Berücksichtigung von § 72 Absatz 1 BBG ist eine pau- schale Ausdehnung auf 44 Stunden nämlich nur im Ausnahmefall möglich.

zu § 14 – Nachtdienst

Der Nachtdienst, der in den genannten Zeitraum fällt, wird generell auf acht Stunden je 24- Stunden-Zeitraum begrenzt. Dies ist durchaus akzeptabel, wenn auch bei der Dienstplaner- stellung sehr problematisch. Dem DGB fehlt die genaue Festlegung, wann der 24-Stunden- Zeitraum beginnt. Wird der genannte Zeitraum kalendertäglich gesehen, können nach Mei- nung des DGB keine zwei Nachtschichten an zwei aufeinander folgenden Tagen festgelegt werden. Der 24-Stunden-Zeitraum müsste demzufolge mit dem Beginn der Nachtschicht zusammenfallen.

zu § 15 – Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten

Der DGB begrüßt, dass durch die Aufnahme der Bestimmung 89/391/EWG verdeutlicht wird, dass die Regelung sich nur auf situative Ausnahmen (z. B. Katastrophenfall) bezieht.

zu § 16 – Zuständigkeit

Der DGB begrüßt, dass die Zuständigkeit in einer speziellen Vorschrift und nicht mehr im Rahmen jeder Einzelvorschrift geregelt wird.

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