Tabelle 1
Vorschriften für die Feuerlöschausrüstung aus dem ADR und der GGVSEB
Die nachfolgende Tabelle enthält Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 1) A, B und C, die für die Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
(1) (2) (3) (4) (5)
höchstzulässige Masse der Beförderungsein- heit
Mindestanzahl der
Feuerlösch- geräte
Mindest-
gesamtfassungs- vermögen je Beförde- rungseinheit
geeignetes Feuerlösch- gerät für einen Motor- oder Fahrerhausbrand;
mindestens eines mit einem Mindestfas- sungsvermögen von:
ein oder mehrere zu- sätzliche Feuerlösch- geräte; mindestens eines mit einem Mindest- fassungsvermögen von:
≤ 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 3,5 Tonnen
≤ 7,5 Tonnen
2 8 kg 2 kg 6 kg
> 7,5 Tonnen 2 12 kg 2 kg 6 kg
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).
1) Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen
Tabelle 2
Überprüfungsintervalle und -methoden für Feuerlöschgeräte aus den ADR-Mitgliedsstaaten Land Inspektion
durch den Anwender
Instandhal‐
tung
erweiterte Instandhal‐
tung
Werkstatt‐
überholung
maximale Lebens‐dauer
Albanien
Andorra
Aserbaidschan
Belgien alle 3 Monate 1x jährlich nach 10 Jahren 20 Jahre Bosnien und
Herzegowina
alle 6 Monate
Bulgarien 1 x jährlich
Dänemark alle 3 Monate 1 x jährlich nach 5 Jahren nach 10 Jahren 20 Jahre
Deutschland alle 2 Jahre nach 10 Jahren
BetrSichV
Estland 1 x jährlich
Finnland 1 x jährlich
oder alle 2 Jahre
nach 5 Jahren (nur Wasser/
Schaum)
nach 10 Jahren
Frankreich alle 3 Monate 1 x jährlich +/‐2 Monate
nach 5 Jahren nach 10 Jahren CO2:
nach 20 Jahren
Georgien
Griechenland alle 3 Monate 1 x jährlich nach 5 Jahren nach 10 Jahren Nach 20 Jahren
Irland alle 6 Monate
Italien alle 3 Monate alle 6 Monate Pulver
alle 36 Monate Schaum alle 18 Monate CO2
alle 60 Monate CO2
Alle 10 Jahre Andere Alle 12 Jahre
Nach 18 Jahren
Kasachstan
Kroatien 1 x jährlich
Lettland 1 x jährlich
Liechtenstein Alle 2 Jahre
Litauen 1 x jährlich
Luxemburg 1 x jährlich
Malta
Marokko
Mazedonien Alle 2 Jahre
Moldawien
Montenegro
Niederlande Alle 3 Monate 1 x jährlich nach 5 Jahren (nur Wasser/
Schaum)
Nach 10 Jahren Nach 20 Jahren
Norwegen
Österreich Nach 2 Jahren
Polen
Portugal 1 x jährlich
Rumänien 1 x jährlich
Russland 1 x jährlich
Schweden 1 x jährlich nach 5 Jahren (nur Wasser/
Schaum)
Nach 10 Jahren
Schweiz Nach 3 Jahren
(abhängig vom Standort auch weniger)
Serbien
Slowakei 1 x jährlich
Slowenien Neue Geräte
nach 2 Jahren danach jährlich
Spanien Alle 3 Monate 1 x jährlich Nach 5 Jahren Nach 10 Jahren Nach 20 Jahren
Tadschikistan
Tschechische Republik
1 x monatlich 1 x jährlich Nach 5 Jahren Nach 10 Jahren Nach 20 Jahren
Tunesien
Türkei neue Geräte
nach 6 Monaten danach jährlich
Nach 4 Jahren
Ukraine 1 x jährlich
Ungarn 1 x jährlich
Großbritannien monatlich 1 x jährlich nach 5 Jahren nach 10 Jahren
Weißrussland
Zypern
Quelle: Fachzeitschrift „Gefahrgut“ 2014 – neu erstellt: Reinhard Leuker
Bei allen Staaten, die in der Tabelle gelb hinterlegt sind, sind die Prüfungsdaten und -methoden nicht bekannt.
Aktualisierungen bzw. Ergänzungen bitte an reinhard.leuker@t-online.de .