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Januar 2015 – Der Regierungsrat stimmt in seiner Ver- nehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement den Zielen der Unternehmenssteuerreform III grundsätzlich zu

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Medienmitteilung

Unternehmenssteuerreform III - Zustimmung mit grossen Vorbehalten

Solothurn, 26. Januar 2015 – Der Regierungsrat stimmt in seiner Ver- nehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement den Zielen der Unternehmenssteuerreform III grundsätzlich zu. Seiner Ansicht nach ist aber auf mehrere der vorgeschlagenen Massnahmen zu verzichten, da sie die Vorlage unnötig belasten und nicht erforderlich sind für das Erreichen des angestrebten Ziels, steuerlich attraktive Rahmen- bedingungen zu schaffen, die international anerkannt sind. Zudem muss der Bund den Kantonen und Gemeinden ihre Ertragsausfälle besser ausgleichen.

Seit einiger Zeit stehen die besonderen Steuerregimes des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts international in der Kritik, sowohl von Seiten der Europäischen Union (EU) und als auch von Seiten der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Ohne Änderungen läuft die Schweiz wie länger wie mehr Gefahr, auf schwarze und graue Listen gesetzt zu werden und Opfer von steuerlichen „Abwehr- massnahmen“ zu werden. Damit droht die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen in der Schweiz zu erodieren; der Unternehmensstandort Schweiz würde zunehmend unattraktiv.

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Der Regierungsrat stimmt deshalb dem grundlegenden Ziel der vorgeschlagenen Reform zu, steuerlich attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen, die inter- national anerkannt sind. Er beurteilt die Vorlage aber als sehr komplex und befürchtet, dass die grosse Zahl von vorgeschlagenen Massnahmen kaum vor- aussehbare Wechselwirkungen entfalten könnte. Er plädiert deshalb dafür, die Reform auf das Wesentliche zu beschränken und auf nicht Notwendiges zu verzichten.

Er ist zudem der Meinung, dass die besonderen Steuerstatus im internationalen Kontext nicht mehr länger haltbar sind. Ihre Abschaffung ist unvermeidlich. Als alternative Lösung, einen Teil der Erträge aus mobilen Faktoren weiterhin in der Schweiz besteuern zu können, stimmt er der Einführung einer sogenannten Lizenzbox zu. Damit sollen Erträge aus Immaterialgüterrechten (insb. Patenten) wie in verschiedenen EU-Staaten einer Vorzugsbesteuerung unterworfen werden. Einverstanden ist er auch mit den vorgeschlagenen Anpassungen bei der Kapitalsteuer sowie mit der Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven. Diese kann den Statusgesellschaften den Übergang zur ordentlichen Besteuerung vereinfachen.

Ablehnend steht er jedoch zur zinsbereinigten Gewinnsteuer (Abzug von kalkulatorischen Zinsen auf dem Eigenkapital), zur Abschaffung der Emissions- abgabe auf Eigenkapital, zu den Anpassungen bei der Verlustverrechnung (zeitlich unbefristete Verrechnung, Übernahme von Verlusten von Konzern- gesellschaften auch aus dem Ausland) und zur Einführung einer Kapital- gewinnsteuer auf privaten Wertschriftengewinnen. Nicht notwendig erscheint dem Regierungsrat zudem der Wechsel von der bisher indirekten zur direkten Freistellung von Beteiligungserträgen juristischer Personen. Auf jeden Fall müsste an der bisherigen Mindestbeteiligungsquote festgehalten werden, und die anteiligen Finanzierungs- und Verwaltungskosten müssten zwingend dem Beteiligungsertrag belastet werden. Der Harmonisierung bei der Teilbe- steuerung von Dividenden stimmt er grundsätzlich zu, wobei auch hier die bis- herige Mindestbeteiligungsquote bleiben muss.

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Die Abschaffung der besonderen kantonalen Steuerstatus zwingt alle, ins- besondere aber jene Kantone, die bisher einen wesentlichen Teil ihres Steuer- aufkommens von Statusgesellschaften beziehen, ihre Steuersätze massiv zu senken. Nur so können sie international steuerlich wettbewerbsfähig bleiben.

Dies wiederum heizt den interkantonalen Steuerwettbewerb an. Deshalb wird auch der Kanton Solothurn nicht darum herum kommen, die Gewinnsteuersätze deutlich zu senken, obwohl er von der Aufhebung der besonderen Steuerstatus direkt in eher geringerem Mass betroffen sein dürfte. Wie weit er dazu in der Lage ist, wird weitgehend davon abhängen, welchen finanziellen Spielraum er sich bis dahin verschaffen kann, was wiederum der finanzielle Beitrag des Bundes im Rahmen von vertikalen Ausgleichsmassnahmen wesentlich mitbe- stimmt. Vorgesehen ist, den Bundessteueranteil der Kantone von 17% auf 20.5%

zu erhöhen. Weil die Reform massgeblich zu Lasten des Steuersubstrats der Kantone geht und der Bund von diesen kantonalen Entlastungen profitiert, fordern die Kantone gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates generell eine um 20% höhere Beteiligung an den Einbussen, die sie erleiden werden. Nach Ansicht des Regierungsrats ist auch dieser Ausgleich noch zu gering, weshalb er eine weitere Erhöhung fordert. Zusätzlich verlangt er, dass der Ausgleich zur Hälfte nicht nach Steuerertrag sondern nach Bevölkerungszahl verteilt wird.

Die Unternehmenssteuerreform macht auch Anpassungen beim Ressourcen- ausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs notwendig. Diesen stimmt der Regierungsrat zu, postuliert aber bei den neu vorgeschlagenen Zeta-Faktoren Untergrenzen vorzusehen, damit sie den Steuerwettbewerb nicht zusätzlich verschärfen.

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