Mitteilung
Studienjahr 2021/2022 - Ausgegeben am 10.11.2021 - Nummer 6
Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Richtlinien, Verordnungen
6 Änderung der Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG), § 13g Satzungsteil Studienrecht sowie Art. 18 Abs. 2 und Art. 81c Abs. 1 B-VG hat das Rektorat der Universität Wien nach Anhörung des Vorsitzenden des Senats, der Vorsitzenden des Universitätsrats sowie der Vorsitzenden der
Universitätsvertretung folgende Verordnung mit Regelungen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen beschlossen:
Die Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 21.09.2021, 50. Stück, Nr. 232, werden wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Als gültiger Nachweis gilt ein „2,5G-Nachweis“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3 3. COVID-19-
Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2021 mit der Maßgabe, dass (sofern nicht ein „2G-Nachweis“ vorgelegt wird) die Abnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die jeweils gültigen Nachweise sind auf der Website
https://studieren.univie.ac.at/info bekannt zu machen.“
2. An § 7 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) § 3 Abs. 3 in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 10.11.2021, 2. Stück, Nr. 6 tritt mit 8. November 2021 in Kraft.“
Die Vizerektorin:
Schnabl
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