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Emissionsbedingungen Landesschatzanweisung ISIN DE000A2YNXG6

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Academic year: 2022

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Freie Hansestadt Bremen LEI: 5299000FMNZDQIMTS006

0,00% Landesschatzanweisung von 2019 (2020) - Ausgabe 227 - WP-Kenn-Nr. A2YNXG / ISIN: DE000A2YNXG6

3. Aufstockung zum 27.01.2020 um EUR 100.000.000,00 auf EUR 900.000.000,00 („Landesschatzanweisung“)

E m i s s i o n s b e d i n g u n g e n

Die folgenden Emissionsbedingungen finden auf die Landesschatzanweisung Anwendung.

Diese Landesschatzanweisung bildet zum 27.01.2020 mit der zum 05.09.2019 ausgegebenen EUR 200.000.000,00 0,00% Landesschatzanweisung von 2019 (2020), zum 10.09.2019 um EUR 350.000.000,00 aufgestockten 0,00% Landesschatzanweisung von 2019 (2020) und zum 18.10.2019 um EUR 250.000.000,00 aufgestockten 0,00% Landesschatzanweisung von 2019 (2020) eine einheitliche Emission. Ihr Gesamtnennbetrag beträgt EUR 900.000.000,00.

In das Schuldbuch der Freie Hansestadt Bremen („das Land“) wurde eine Sammelschuldbuchforderung zugunsten der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („CBF“), eingetragen. Die Ausgabe von effektiven Stücken der Landesschatzanweisung und die Eintragung von Einzelschuldbuchforderungen sind für die gesamte Laufzeit der Landesschatzanweisung ausgeschlossen.

Die Landesschatzanweisung kann in Teilbeträgen von EUR 1.000,00 oder einem ganzzahligen Vielfachen davon übertragen werden. Die Inhaber erhalten einen Anteil an der Sammelschuldbuchforderung, der ihrem bei einem Kreditinstitut erworbenen Betrag entspricht.

Die Landesschatzanweisung ist beginnend mit dem Valutierungstag, dem 05.09.2019, bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages mit 0,00% (in Worten: null Komma null null) jährlich zu verzinsen.

Die Zinsen sind nachträglich am 25.02.2020 fällig. Die Berechnung der Zinsbeträge erfolgt auf der Basis der tatsächlichen Anzahl von Tagen der Zinsperiode dividiert durch 360 (Zinsberechnungsmethode „actual / 360“).

Die Rückzahlung der Landesschatzanweisung erfolgt zum 25.02.2020 zum Nennbetrag.

Fällt der vorgesehene Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen nicht auf einen Tag, an dem das TARGET2-System und die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind (der

„Bankarbeitstag“), so ist Zinsfälligkeitstag und Zahlungstermin der unmittelbar folgende Bankarbeitstag, sofern dieser jedoch in den nächsten Kalendermonat fällt, der unmittelbar vorhergehende Bankarbeitstag.

Die Landesschatzanweisung kann weder vom Schuldner noch vom Gläubiger vorzeitig ge- kündigt werden.

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Die Landesschatzanweisung ist gemäß § 1807 Abs. 1 Ziff. 2 BGB mündelsicher und gemäß

§ 125 VAG deckungsstockfähig.

Die Landesschatzanweisung ist gemäß den EZB-Richtlinien zur Pfandhereinnahme in den Sicherheitenpool („Pfanddepot“) zur Besicherung ausstehender Notenbankkredite geeignet.

Die Zinsen und der Tilgungsbetrag werden der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, vom Land termingerecht auf Konto Nr. 500 091 11 bei der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main zur Verfügung gestellt.

Das Land behält sich vor, weitere Landesschatzanweisungen mit gleicher Ausstattung zu begeben in der Weise, dass sie mit dieser Landesschatzanweisung zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihr bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen („Aufstockung“). Der Begriff „Landesschatzanweisung“ umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenden Landesschatzanweisungen.

Form und Inhalt der Landesschatzanweisung sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

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