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Gestattung eines Unterrichtsbesuchs (Hospitation)

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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

1 V 2246/19

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen

– Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter Dr. Bauer, die Richterin Feldhusen und den Richter Bogner am 1. November 2019 beschlossen:

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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Gründe

Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller, der das Sorgerecht für seine Tochte gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau wahrnimmt, hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Rechtsanspruch darauf, im Unterricht seiner Tochter bei der Klassenlehrerin hospitieren zu dürfen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Ablehnungsschreiben vom zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller als getrenntlebendem mitsorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend wohnt, lediglich ein eingeschränkter Informationsanspruch gegenüber der Schule über die schulischen Angelegenheiten seiner Tochter zusteht. Das ist Folge des Alleinentscheidungsrechts der Mutter (bei der das Kind wohnt) in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB), zu denen auch schulische Angelegenheiten in der Regel zählen. Als mitsorgeberechtigtem Elternteil steht dem Vater nur in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für das Kind ein entsprechender Informationsanspruch gegenüber der Schule zu. Das gilt entsprechend für das den Erziehungsberechtigten (im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebs) in § 61 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz eingeräumte Recht auf Unterrichtsbesuch in den Klassen ihrer Kinder. Dieser Anspruch ist unter Berücksichtigung der Regel des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB bei getrenntlebenden gemeinsam erziehungsberechtigten Eltern dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Hospitation im Unterricht des Kindes gemäß § 61 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz für den mitsorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, nur besteht, wenn eine schulische Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für das Kind ansteht und der unmittelbare Eindruck vom Verhalten des Kindes im Unterricht der betreffenden Lehrkraft dafür notwendig ist. Der Wunsch des Vaters, bei der Hospitation ein Stimmungsbild der Klassen- und Lerngemeinschaft ergründen zu wollen, erscheint dazu auch bei einer bevorstehenden Klassenfahrt in die Niederlande als nicht ausreichend. Die Entscheidung über die Teilnahme der Tochter, die das 13. Lebensjahr vollendet, an der Klassenfahrt in die Niederlande in Form eines Segeltörns, der nur wenige Tage dauern und von begleitenden Lehrkräften beaufsichtigt wird, ist nach Einschätzung der Kammer der Alltagssorge (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB) zuzurechnen (ebenso für die Teilnahme einer 17- jährigen Schülerin an einem Ski-Kurs in Österreich VG Berlin, B. v. 10.01.2013, 3 L 1035.12, juris), die hier allein bei der Mutter des Kindes liegt. Weitere Gründe, die den Anspruch des mitsorgeberechtigten Elternteils auf eine Hospitation begründen könnten,

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sind nicht ersichtlich. Zudem sind dem Antragsteller nach Aktenlage Hospitationen im Unterricht seiner Tochter bei anderen LehrerInnen angeboten worden, wozu es allerdings nicht kam. Nach Aussage der Klassenlehrerin sollen die Kindesmutter und die Tochter dem Wunsch des Antragstellers ablehnend gegenüberstehen. Auf die Frage, ob die Hospitation vor dem Hintergrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Klassenlehrerin einem ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb abträglich wäre, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung ausführt, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist der volle Auffangwert zugrunde zu legen.

Das Prozesskostenhilfegesuch ist bereits mangels Bedürftigkeit abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO), da der Antragsteller die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung in weniger als vier Raten aus seinem Einkommen aufbringen kann (§ 115 Abs.4 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach

§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 146 Abs. 2 VwGO).

.

Dr. Bauer Feldhusen Bogner

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