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© 2022 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim

Telefon 0621/8626262 info@akademische.de www.akademische.de Stand: Januar 2022

Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form.

Selbstverständlich meinen wir aber bei Personen bezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

ISBN 978-3-96533-189-1

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form.

Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

Alternative Streitbeilegung

(Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)

Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr.

Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(3)

Inhalt

1 Anlage EÜR ist für alle Pflicht . . . .4

2 Gut zu wissen . . . .5

3 Ihre Gewinnermittlung und Corona . . . .6

4 Betriebseinnahmen . . . .6

5 Betriebsausgaben . . . .12

5 .1 Betriebsausgabenpauschalen . . . .13

5 .2 Wareneinkauf, Fremdleistungen, Lohnkosten . . . .13

5 .3 Abschreibungen . . . .14

5 .4 Raumkosten . . . .18

5 .5 Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben . . . .19

5 .6 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben . . . .25

5 .7 Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten . . . .30

6 Ermittlung des Gewinns . . . .35

7 Rücklagen und stille Reserven . . . .41

8 Entnahmen und Einlagen . . . .42

(4)

1 Anlage EÜR ist für alle Pflicht

Wenn Sie als Selbstständiger Ihren Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) er- mitteln, dann sind Sie verpflichtet, den Vordruck »Anlage EÜR« zu nutzen und abzugeben . Dies gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes für alle Selbstständigen . Der Vordruck »Anlage EÜR«

wird von der Finanzverwaltung für jedes Kalenderjahr neu herausgegeben und ist Bestandteil Ihrer Einkommensteuererklärung . Erzielen Sie mit Ihrem Unternehmen Einkünfte aus selbstständiger Ar- beit, so müssen Sie den über die »Anlage EÜR« festgestellten Gewinn oder Verlust in den Vordruck

»Anlage S« übertragen . Wenn Sie gewerbliche Einkünfte bzw . Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, übertragen Sie den ermittelten Gewinn oder Verlust in die »Anlage G« .

Sofern Sie mit Ihrem Gewerbebetrieb buchführungspflichtig sind, müssen Sie den Gewinn aber durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§ 4 Abs . 1 EStG) . Dies ist dann der Fall, wenn Sie Kauf- mann im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind oder im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze von 600 .000,– € oder Gewinngrenze von 60 .000,– € überschritten haben .

Ab dem Jahr 2021 wurde die Bestimmung der maßgeblichen Umsatzhöhe verändert. Es gelten nun die gleichen Regeln wie für die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 3 UStG).

Im Ergebnis werden alle steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug herausgerechnet.

Neben dem Hauptvordruck gehören zur »Anlage EÜR« folgende weitere Formulare, die Sie in be- stimmten Fällen beifügen müssen .

ƒ Wenn sich in Ihrem Betrieb Anlagevermögen (Computer, Telefon, Fahrzeug etc .) befindet, müs- sen Sie zusammen mit der »Anlage EÜR« ein Anlageverzeichnis abgeben . Auch hierfür ist die Nutzung des Vordrucks »Anlage AVEÜR« Pflicht!

ƒ Sofern Sie in der »Anlage EÜR« beschränkt abziehbare Schuldzinsen von mehr als 2 .050,– € er- fasst haben, müssen Sie auch noch die »Anlage SZ« abgeben, in der es um die Berechnung der steuerlich nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen geht .

Wenn Sie keine »Anlage EÜR« einreichen, kann das Finanzamt die Abgabe des Vordrucks mithilfe eines Zwangsgeldes (maximal 25 .000,– €, § 329 AO) durchsetzen .

Die standardisierte Gewinnermittlung über den Vordruck »Anlage EÜR« dient der Finanzverwal- tung dazu, die Einnahmen, Ausgaben und Jahresergebnisse von Betrieben ohne größeren Aufwand miteinander vergleichen und auf Plausibilität prüfen zu können . Das setzt einen einheitlichen Vor- druck mit vorgegebenen Einnahme- und Ausgabepositionen voraus . Die erfassten Beträge lassen sich vom Finanzbeamten auf Knopfdruck auswerten und Referenzwerten gegenüberstellen . Daraus können sich Ansatzpunkte für weitere Überprüfungen ergeben .

Die folgenden Ausfülltipps zu den einzelnen Zeilen der Anlage EÜR beziehen sich auf den Vordruck für Ihre Steuererklärung 2021 .

(5)

2 Gut zu wissen

Elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung

Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung samt der »Anlage EÜR« grundsätzlich elek- tronisch beim Finanzamt einreichen, wenn kein Härtefallantrag gestellt wird (§ 25 Abs . 4 EStG) . Die Übermittlung kann über die Internetseite der Finanzverwaltung (www .elster .de) unter »Mein ELSTER« erfolgen . Aber auch mithilfe der Software »SteuerSparErklärung 2022« der Akademi- schen Arbeitsgemeinschaft können Sie die Anlage EÜR ausfüllen und anschließend elektronisch verschicken .

Gemeinsam mit der Anlage EÜR muss auch die Anlage AVEÜR genauso wie alle anderen Vordrucke elektronisch übermittelt werden (BMF-Schreiben vom 31 . 8 . 2021, IV C 6 – S2142/20/10001 :011) . Wenn Ihnen die elektronische Abgabe der Anlage EÜR wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung stellen . Diese Mög- lichkeit dient zur Vermeidung von Härtefällen . Ein solcher Härtefall liegt nach der Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Höhe der Einkünfte steht (BFH-Urteil vom 16 . 6 . 2020, VIII R 29/19) . Bedenken Sie aber, dass Sie im Falle der Befreiung von der elektronischen Übermittlung eine Anlage EÜR inklusive der erforderlichen Anlagen in Papierform einreichen müssen .

Beim Ausfüllen der Anlage müssen Sie zusammenfassen!

Beim Ausfüllen der Anlage EÜR sollte Ihnen immer bewusst sein, dass in die einzelnen Felder der Anlage Summen von vielen Einzelpositionen eingetragen werden . Beispielsweise werden in Zeile 83 sehr unterschiedliche Kosten wie der Betrag für die Reparatur des Betriebsfahrzeugs, die Kosten für Benzin bis hin zu den Kosten, die Sie für ein Zugticket für eine geschäftliche Reise aufgewendet ha- ben, über ein ganzes Jahr zu der Position »Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen«

zusammengefasst . Die einzelnen Positionen der EÜR erlauben also keinen wirklichen Einblick in Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben .

Sofern das Finanzamt die Werte einzelner Zeilen näher überprüfen möchte, wird es Sie bitten, Ein- zelaufstellungen vorzulegen bzw . deren Zusammensetzung näher zu erläutern .

!

Zu folgenden Positionen sollten Sie auch unaufgefordert Verzeichnisse bzw. Aufstellungen laufend führen:

ƒ geringwertige Wirtschaftsgüter über 250,– €

ƒ Entnahmen und Einlagen

ƒ Geschenke

ƒ Bewirtungen

(6)

Die Anlage EÜR ist für jeden Betrieb zu übermitteln

Sollten Sie mehrere Betriebe haben, so müssen Sie für jeden Betrieb eine eigene Anlage EÜR ausfül- len .

Unter Umständen hat Ihnen das Finanzamt für jeden Betrieb eine eigene Steuernummer zugeteilt, unter der Sie die jeweilige Anlage EÜR einreichen müssen . Diese sollten Sie in der Zeile 3 eintragen . Die Art Ihrer selbstständigen Tätigkeit wird in die Zeile 5 des Formulars eingetragen . Im Feld 103 ist durch eine Ziffer die betreffende Einkunftsart, im Feld 104 der Steuerpflichtige (Sie oder Ihr Ehe- gatte) zu bezeichnen .

3 Ihre Gewinnermittlung und Corona

Auch das Jahr 2021 war geprägt von den Corona-bedingten Einschränkungen des öffentlichen Le- bens . Die Konsequenzen, die sich daraus für Ihre Gewinnermittlung ergeben können, haben wir wieder als Corona-Hinweise zu den jeweiligen Zeilen in diese Ausfülltipps aufgenommen .

»Anlage Corona-Hilfen« muss abgegeben werden!

Mit der Einkommensteuererklärung 2021 muss jeder Gewerbetreibende und Freiberufler das For- mular »Anlage Corona-Hilfen« abgeben und elektronisch an das Finanzamt übermitteln .

Achtung: Selbst dann, wenn Sie gar keine Corona-Hilfen erhalten haben, müssen Sie das Formu- lar abgeben! Wer keine Hilfen erhalten hat, trägt in Zeile 4 der »Anlage Corona-Hilfen« die Ziffer 2 für »Nein« ein.

In diesem Formular wird abgefragt, ob Sie im Jahr 2021 Überbrückungshilfen, außerordentliche Wirtschaftshilfen, die Neustarthilfe oder vergleichbare Zuschüsse aus anderen Förderprogrammen zur Abmilderung finanzieller Engpässe aufgrund der Coronakrise erhalten haben . Die verschiedenen Corona-Hilfen sind je Betrieb zusammengefasst anzugeben . Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus 2021 erhaltenen und 2021 zurückgezahlten Hilfsgeldern .

Zur Überprüfung der korrekten Behandlung gewährter Corona-Hilfen existiert ein elektronisches Meldeverfahren . Das heißt, die auszahlenden Stellen müssen den Finanzämtern die Höhe der an die Betriebe ausgezahlten Gelder elektronisch mitteilen, damit diese wiederum die Angaben in den Ge- winnermittlungen entsprechend kontrollieren können .

4 Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen, ausgenommen wie- derkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel (10-Tage-Regel) .

(7)

Umsatz von Kleinunternehmern (Zeilen 11 und 12)

In diese Zeilen tragen Sie nur dann Beträge ein, wenn Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht Kleinunter- nehmer sind und daher keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen . Die Kleinunternehmer- Regelung konnten Sie 2021 nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Vorjahres-Umsatz nicht 22 .000,– € überschritten hat . Bei Überprüfung dieser Umsatzgrenze sind jedoch alle nicht steuerbaren sowie bestimmte steuerfreie Umsätze herauszurechnen . Abgezogen werden zudem Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen und Einnahmen infolge der Entnahme oder privaten Nutzung betrieb- licher Gegenstände .

In Zeile 11 tragen Kleinunternehmer alle Einnahmen des Jahres 2021 abzüglich der Erlöse aus dem Anlageverkauf und der Entnahme oder privaten Nutzung betrieblicher Gegenstände ein . In Zeile 12 gehören alle Einnahmen aus Zeile 11, die umsatzsteuerfrei oder nicht steuerbar sind (z . B . Umsätze von Heilberuflern oder Versicherungsvertretern) und daher nicht auf die Kleinunternehmergrenze angerechnet werden . Durch den Abzug des Betrages aus Zeile 12 vom Betrag aus Zeile 11 kann das Finanzamt feststellen, ob die Grenze von 22 .000,– € im Jahr 2021 überschritten wurde . Wenn ja, geht ab dem 1 . 1 . 2022 der Kleinunternehmer-Status verloren .

Corona-Hinweis

Sie müssen Ihre gesamten Betriebseinnahmen einschließlich der Überbrückungshilfen, außeror- dentlichen Wirtschaftshilfen, Neustarthilfen etc . erfassen, die aufgrund der Corona-Pandemie von staatlicher Seite gewährt und Ihnen im Jahr 2021 ausgezahlt wurden (Zeile 11) .

Corona-Hilfen gehören zu den nicht steuerbaren Umsätzen . Daher müssen Sie diese auch in Zeile 12 eintragen .

Sofern Ihr Umsatz im Jahr 2021 aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen ausnahms- weise unter die Grenze von 22 .000,– € gesunken ist und im Jahr 2022 voraussichtlich nicht mehr als 50 .000,– € betragen wird, könnten Sie für das Jahr 2022 die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen . Dann müssten Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen . Im Gegenzug ginge Ih- nen aber auch das Recht auf Vorsteuerabzug verloren . Zudem müssten Sie Vorsteuererstattungen aus Anschaffungen der Vorjahre unter Umständen anteilig zurückzahlen .

Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (Zeile 14)

Sind Sie kein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, müssen Sie Ihre umsatzsteuer- pflichtigen Betriebseinnahmen des Jahres 2021 in die Zeile 14 eintragen . Die Beträge sind netto, also abzüglich der vereinnahmten Umsatzsteuer, zu erfassen . Nicht in die Zeile 14 gehören Einnahmen aus dem Verkauf oder der Entnahme von Gegenständen des Anlagevermögens .

Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen (Zeile 15)

Alle Betriebseinnahmen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder die gar nicht in den Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuer- gesetzes fallen, tragen Sie in Zeile 15 ein . Nicht vom Umsatzsteuergesetz erfasst werden z . B . Leistun- gen, die im Ausland erbracht werden, oder auch Schadenersatzleistungen .

(8)

Corona-Hinweis

Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die von staatlicher Seite gewährten Überbrückungshilfen, außerordentlichen Wirtschaftshilfen, Neustarthilfen etc. aufgrund der Corona-Pandemie, die Ih- nen im Jahr 2021 ausgezahlt wurden . Die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirt- schaftshilfen), die aufgrund der staatlich angeordneten Schließungen im November und Dezember 2020 gewährt wurden, konnten auch noch im Jahr 2021 beantragt werden . Somit wurden sie erst im Jahr 2021 ausgezahlt und sind daher in der Anlage EÜR dieses Jahres einzutragen (Zuflussprinzip) . Vereinnahmte Umsatzsteuer/Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (Zeile 16)

Führen Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen aus, stellen Sie Ih- ren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung . In Zeile 16 gehören alle Ihnen im Jahr 2021 zugeflossenen Umsatzsteuerbeträge, die auf die in den Zeilen 14 und 18 erfassten Betriebseinnahmen entfallen . Ebenfalls in die Zeile 16 gehört die von Ihnen auf sogenannte unentgeltliche Wertabgaben aus den Zeilen 19 und 20 zu zahlende Umsatzsteuer . Dabei handelt es sich um die Entnahme oder Nutzung von Betriebsvermögen für private Zwecke . Am häufigsten kommt die Privatnutzung eines Betriebs- Pkw vor . Sie müssen allerdings nur dann Umsatzsteuer auf Ihren Eigenverbrauch zahlen, wenn Sie bei den aus dem Betrieb entnommenen oder privat genutzten Gegenständen Vorsteuer abgezogen haben . Die von Ihnen abzuführende Umsatzsteuer führt zu einer fiktiven Betriebseinnahme im Jahr der Entnahme oder der privaten Nutzung .

Corona-Hinweis

Für das zweite Halbjahr 2020 wurden die Umsatzsteuersätze vorübergehend abgesenkt . Diese Rege- lung ist mit Ablauf des 31 . 12 . 2020 ausgelaufen . Im Jahr 2021 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 % bzw . der ermäßigte Steuersatz von 7 % .

In der Gastronomie gilt für den Vor-Ort-Verzehr von Speisen im gesamten Jahr 2021 der ermäßigte Steuersatz von 7 % . Die ursprünglich bis zum 30 . 6 . 2021 befristete Senkung wurde durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31 . 12 . 2022 verlängert . Der Verkauf von Getränken unterliegt im Jahr 2021 dem Regelsteuersatz von 19 % .

Umsatzsteuer bei Warenentnahmen

Die Verlängerung der Steuersatzsenkung wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer beim Eigenverbrauch von Waren aus . Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben wurden entsprechend angepasst . Der jeweils anzuwendende Umsatzsteuersatz ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 15 . 6 . 2021 (BStBl . 2021, S . 811) . Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Hinweise zur Zeile 20 der Anlage EÜR .

Umsatzsteuer auf die private Nutzungsentnahme

Durch das Auslaufen der befristeten Steuersatzsenkung bei der Umsatzsteuer unterliegt die Privat- nutzung Ihres betrieblichen Fahrzeugs wieder dem Regelsteuersatz von 19 % . Denken Sie daran, Ihre Berechnungsvorlage für die private Pkw-Nutzung anzupassen . Die Berechnung der Privatnutzung wird bei den Ausführungen zur Zeile 19 dargestellt .

(9)

Vom Finanzamt erstattete/verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 17)

In Zeile 17 sind alle Ihnen im Jahr 2021 vom Finanzamt erstatteten Umsatzsteuerbeträge einzutra- gen . Auch wenn ein USt-Erstattungsanspruch vom Finanzamt mit einer anderen Steuerschuld, z . B . einer fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung, verrechnet wurde, müssen Sie diese Forderung als Einnahme in die Zeile 17 eintragen .

Veräusserung oder Entnahme von Anlagevermögen (Zeile 18)

Wird ein noch gebrauchsfähiger Gegenstand des Anlagevermögens nicht mehr im Betrieb benö- tigt, kommt es häufig zum Verkauf oder zur Überführung des Gegenstandes in das Privatvermögen des Betriebsinhabers . In Zeile 18 ist der Verkaufserlös oder der Entnahmewert zu erfassen, jeweils ohne Umsatzsteuer . Im Falle der Entnahme entspricht die Betriebseinnahme dem Zeitwert des Wirt- schaftsgutes .

Corona-Hinweis

Sofern Sie Ihren Betrieb aufgrund der tiefgreifenden Veränderungen durch die Corona-Pandemie umstrukturiert haben und einzelne Wirtschaftsgüter veräußert haben, sind die dazu gehörenden Erlöse in Höhe des Nettobetrags hier einzutragen .

Privatnutzung eines betrieblichen Kfz (Zeile 19)

Viele Selbstständige haben einen Pkw in ihrem Betriebsvermögen, den sie auch privat nutzen . Die pri- vate Verwendung des betrieblichen Pkw führt zu einer fiktiven Betriebseinnahme, die in Zeile 19 zu erfassen ist . Damit wird ein Teil der Betriebsausgaben neutralisiert, die durch die Anschaffung und den Unterhalt des Fahrzeuges entstanden sind . Wurde beim Kauf des Fahrzeuges oder den laufenden Kfz-Kosten Vorsteuer abgezogen, unterliegt die Privatnutzung auch der Umsatzsteuer .

Ermittlung des steuerlichen Nutzungswerts

Der steuerpflichtige Nutzungswert lässt sich auf unterschiedlichen Wegen ermitteln .

Pauschale 1 %-Methode

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, kann der Entnahmewert pauschal mit der 1 %-Methode ermittelt werden . Dadurch erübrigt sich die Aufzeichnung der Privatnutzung . Wird für das Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt, ist die 1 %-Methode zwingend anzuwenden . Der pauschale Entnahmewert berechnet sich wie folgt:

Brutto-Listenpreis des Kfz × 1 % × Zahl der Nutzungsmonate

Laut BFH ist der Ansatz des Brutto-Listenpreises selbst bei gebraucht gekauften Fahrzeugen nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 13 . 12 . 2012, VI R 51/11) . Denn maßgebend ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Das heißt, Sie müssen zunächst den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bestimmen . Auf diesen ist dann die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die sich im Zeitpunkt der Erstzulassung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz ergibt .

(10)

Haben Sie Ihr Fahrzeug im zweiten Halbjahr 2020 angeschafft, enthält der Bruttolistenpreis lediglich die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % .

Der einmal gültige Bruttolistenpreis ist für die gesamte Nutzungsdauer des Kfz maßgebend. Da- durch haben Sie einen dauerhaften Vorteil bei der Ermittlung des Entnahmewertes.

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Beispiel: Erstzulassung bis 30. 6. 2020:

Inländischer Listenpreis netto 40.000,– €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 7.600,– €

(maßgeblicher) Bruttolistenpreis 47.600,– € Erstzulassung ab 1. 7. 2020:

Inländischer Listenpreis netto 40.000,– €

zzgl. 16 % Umsatzsteuer 6.400,– €

(maßgeblicher) Bruttolistenpreis 46.400,– €

Bei einer Erstzulassung im 2. Halbjahr 2020 muss der monatliche Entnahmewert auf Basis des geringeren Bruttolistenpreises von 46.400,– € ermittelt werden. Dies gilt auch für die Ermitt- lung des pauschalen Entnahmewertes im Jahr 2021!

Bei der 1 %-Methode kann es vorkommen, dass der pauschal ermittelte private Kostenanteil über den tatsächlichen Kosten des Fahrzeuges liegt . In diesem Fall dürfen Sie den Entnahmewert auf die Höhe der Kfz-Gesamtkosten beschränken . Kommt es zu dieser sogenannten Kostendeckelung, wirkt sich die betriebliche Nutzung des Pkw nicht steuermindernd aus, da die Betriebsausgaben durch den Nut- zungswert neutralisiert werden . Anders ausgedrückt bedeutet das, dass sich kein einziger Euro der Kfz-Kosten gewinnmindernd auswirkt .

Fahrtenbuch und Ermittlung der tatsächlichen Kosten

Nutzen Sie ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich, können Sie auf die Anwendung der 1 %-Me- thode verzichten und stattdessen ein Fahrtenbuch führen . Sie erhalten dann die auf Ihre Privatfahr- ten tatsächlich entfallenden Kosten .

Übrigens gibt es keine Bagatellgrenze wie beispielsweise bei Arbeitsmitteln, die Ihnen den 100-pro- zentigen Ansatz der Kosten als Betriebsausgaben erlaubt, wenn die private Pkw-Nutzung unter 10 % liegt (FG Baden-Württemberg vom 25 . 4 . 2016, 9 K 1501/15) .

Beim Führen eines Fahrtenbuchs sollten Sie darauf achten, dass Sie Reiseziele hinreichend konkret bezeichnen . Allein die namentliche Angabe des aufgesuchten Kunden ist nicht ausreichend . Es reicht aber, wenn sich die Adressen der Kunden anhand von Kundenlisten leicht feststellen lassen . Auch die Verwendung von Abkürzungen führt nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn sie aus sich he- raus verständlich sind (FG Niedersachsen vom 16 . 6 . 2021, 9 K 276/19) . Denken Sie auch daran, dass ein Fahrtenbuch zeitnah erstellt werden muss .

(11)

Auch mit dem Umstieg auf ein elektronisches Fahrtenbuch kann man den Tücken eines Fahrtenbuchs nicht entgehen, denn die Anforderungen sind hier keinesfalls geringer . Es müssen die elektronisch ermittelten Daten zeitnah um den betrieblichen Anlass der Fahrt ergänzt werden, die tatsächlichen Kilometerstände nach dem Tacho müssen mit den rechnerisch ermittelten abgeglichen werden und private Fahrtunterbrechungen müssen korrekt erfasst werden (Niedersächsisches FG vom 23 . 1 . 2019, 3 K 107/18) .

Es gibt also zahlreiche Punkte, die Sie beim Führen Ihres Fahrtenbuchs beachten sollten! Denn wenn Ihr Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird, kommt dann die oft un- günstigere 1 %-Methode zum Einsatz .

Schätzung der privaten Nutzung

Nutzen Sie Ihren Betriebs-Pkw zu weniger als 50 % betrieblich, dürfen Sie die 1 %-Methode nicht anwenden . Ihren privaten Kfz-Kostenanteil können Sie dann entweder in tatsächlicher Höhe über ein Fahrtenbuch ermitteln oder Sie schätzen die private Nutzung und ermitteln so den Kostenanteil . Die Schätzung hat den Vorteil des geringeren Arbeitsaufwandes, allerdings wird das Finanzamt hier- bei auf keinen Fall einen niedrigeren privaten Nutzungsanteil als 50 % akzeptieren .

Corona-Hinweis

Betriebliche Nutzung sinkt Corona-bedingt unter 50 %: Auch im Jahr 2021 werden viele von Ihnen erst zum Jahresende feststellen, dass die betriebliche Nutzung Ihres ursprünglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw aufgrund der Coronakrise auf unter 50 % gesunken ist . Und in diesem Fall darf man die private Pkw-Nutzung nicht mehr mit der 1 %-Methode berechnen . Ein Fahrtenbuch dürfen Sie aber im Nachhinein nicht erstellen, daher müssen Sie in 2021 die Höhe der privaten Pkw-Nutzung sachgerecht schätzen, um die Gesamtkosten des Pkw auf die Privatfahrten aufzuteilen .

Berechnung des Entnahmewerts: Gesamtkosten des Pkw (inkl. AfA) × Privatanteil

Dieser Wert ist dann auch für Zwecke der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben zu überneh- men . Sie müssen aber die Kosten aus den Gesamtkosten herausrechnen, die nicht zum Vorsteuerab- zug berechtigt haben (→ Zeile 16) .

Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen (Zeile 20)

Neben dem Pkw werden oft noch andere betriebliche Ressourcen für private Zwecke genutzt oder entnommen . Die auf die private Nutzung entfallenden Kosten dürfen das Betriebsergebnis nicht be- einflussen und sind daher in der Zeile 20 als fiktive Betriebseinnahme zu berücksichtigen (ohne Umsatzsteuer) . An dieser Stelle sind allerdings nur solche Sachverhalte zu erfassen, die weder die private Nutzung eines Betriebsfahrzeuges (Zeile 19) noch die Entnahme von Gegenständen aus dem Anlagevermögen (Zeile 18) betreffen . Beispielsweise geht es um die private Nutzung des betrieb- lichen Telefons oder um die Entnahme von Lebensmitteln in der Gastronomie oder im Einzelhandel .

(12)

Bei Unternehmen, die Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs verkaufen (z . B . Lebensmittel), wird davon ausgegangen, dass ein Teil der Waren für den Eigenverbrauch verwendet wird . Für diese Bran- chen werden jedes Jahr Pauschbeträge für den Ansatz des Eigenverbrauchs von der Finanzverwal- tung herausgegeben .

Corona-Hinweis

Für das Jahr 2021 hat die Finanzverwaltung nicht wie üblich Jahresbeträge, sondern Halbjahrespau- schalen festgelegt, also einen Pauschbetrag für das 1 . Halbjahr 2021 und eine Entnahmepauschale für das zweite . Bei der Berechnung der hier einzutragenden Pauschbeträge müssen Sie die beiden Halbjahrespauschalen zusammenrechnen . Da die ursprünglich bis zum 30 . 6 . 2021 befristete Steuer- satzsenkung für die Gastronomie bis zum 31 . 12 . 2022 verlängert wurde, sind die Halbjahresbeträge jedoch gleich hoch .

Wurde Ihr Betrieb aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinver- fügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, können Sie die Pauschbeträge zeitanteilig ansetzen (BMF-Schreiben vom 15 . 6 . 2021, BStBl . I 2021 S . 811) .

Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Zeile 21)

Hier ist die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage nach § 6 c EStG oder R 6 .6 Abs . 4 EStR einzu- tragen . Der Gesamtbetrag der aufgelösten Rücklagen wird aus der Zeile 124 (Feld 124) übernommen .

Summe Betriebseinnahmen (Zeile 22)

Diese Zeile enthält die Summe der Betriebseinnahmen aus den vorhergehenden Zeilen . Sie wird bei Erstellung der Anlage EÜR mithilfe von »Mein Elster« oder der »SteuerSparErklärung« der Akade- mischen Arbeitsgemeinschaft automatisch gebildet und in die Zeile 89 übertragen . Bei manueller Erstellung müssen Sie diesen Übertrag selbst vornehmen .

5 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen . Eine Ausnahme gibt es für wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel (10-Tage-Regel) . Wenn Sie im Zeitraum 1 .1 . bis 10 . 1 . 2022 eine regelmäßig anfallende Zahlung leisten, z . B . Miete, Telefonkosten oder eine USt-Vorauszahlung, die wirtschaftlich das Jahr 2021 betrifft, dann ist das bereits in der EÜR 2021 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen .

Bei gemischten Aufwendungen (z . B . Reisekosten, Telefonkosten) ist nur der betrieblich veranlasste Anteil einzutragen .

Genauso wie bei den Betriebseinnahmen gilt auch bei den Betriebsausgaben das Nettoprinzip: Die Ausgaben sind ohne die gezahlte Umsatzsteuer einzutragen . Die Vorsteuer wird separat in Zeile 63 ausgewiesen . Das Nettoprinzip gilt allerdings nicht für

ƒ Kleinunternehmer;

ƒ Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen .

Diese Unternehmer tragen ihre Betriebsausgaben inklusive Umsatzsteuer ein . Die Zeile 63 bleibt bei ihnen daher leer .

(13)

5.1 Betriebsausgabenpauschalen

Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen (Zeile 23)

Einige Berufsgruppen, wie zum Beispiel Tagesmütter, Journalisten, Schriftsteller und Wissenschaft- ler, können auf die Angabe ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben verzichten und stattdessen eine Be- triebsausgabenpauschale ansetzen . Wenn Sie eine Pauschale in die Zeile  23 eintragen, sind keine weiteren Betriebsausgaben mehr abziehbar, da diese mit der Pauschale abgedeckt sind . Die folgenden Zeilen der Anlage EÜR, in denen die Betriebsausgaben erfasst werden, bleiben in diesem Fall leer . Wenn Sie nebenberuflich als Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler tätig sind, gelten niedrigere Pauschalen als bei hauptberuflicher Tätigkeit .

!

Beim BFH ist aktuell ein Revisionsverfahren anhängig, bei dem es um die Frage geht, ob für eine selbstständige Tätigkeit eines Arbeitnehmers die Pauschalen für hauptberufliche Tätig- keiten angewandt werden dürfen. Sofern die tatsächlichen Ausgaben Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit geringer sind als die entsprechenden Pauschalen, sollten Sie sich auf dieses Verfahren berufen und die Pauschale geltend machen (Az. des BFH: VIII R 29/20).

5.2 Wareneinkauf, Fremdleistungen, Lohnkosten

Waren-, Roh- und Hilfsstoffe (Zeile 26)

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden Ausgaben für Waren, Roh- und Hilfsstoffe im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt . In Zeile 26 gehören somit alle Ausgaben für Produkte, die weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden sollen .

Bezogene Fremdleistungen (Zeile 27)

In Zeile 27 gehören die Ausgaben für Dienstleistungen, die Sie von anderen Unternehmen bezo- gen haben . Dies können beispielsweise Honorar- oder Provisionszahlungen an freie Mitarbeiter oder Kosten eines Unternehmensberaters sein .

Ausgaben für eigenes Personal (Zeile 28)

Die Zeile 28 ist insbesondere für Ihre Lohn- und Gehaltszahlungen an im Betrieb angestellte Familien- angehörige oder andere Arbeitnehmer vorgesehen . Dazu gehören:

ƒ Nettolöhne;

ƒ Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag;

ƒ Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung;

ƒ Pauschalsteuer nach § 37 b EStG für Sachzuwendungen (z . B . Geschenke);

ƒ Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung;

ƒ Ausgaben für freiwillige soziale Leistungen;

ƒ Reisekostenerstattung für Dienstreisen von Arbeitnehmern .

(14)

Corona-Hinweis

Als Arbeitgeber haben Sie aufgrund der Coronakrise die Möglichkeit in der Zeit vom 1 . 3 . 2020 bis zum 31 . 3 . 2022 Beihilfen bzw . Unterstützungen in Höhe von bis zu 1 .500,– € nach § 3 Nr . 11a EStG steuerfrei an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen (sog . »Corona-Prämie«) . Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen Ihrer Arbeitnehmer durch die Coronakrise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden . Nach der Neufassung der FAQ »Corona« (Steuern) des BMF vom 15 . 9 . 2021 wird auf die bislang zwingend verlangte vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verzichtet . Es reicht nun auch eine andere Vereinbarung (z . B . Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder eine Erklärung des Arbeitgebers aus . Als Erklärungen des Arbeitgebers akzeptiert die Verwaltung nun individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege, aus denen ersichtlich ist, dass es sich um eine Corona-bedingte Sonderzahlung handelt .

Haben Sie solche Sonderzahlungen steuerfrei an Ihre Arbeitnehmer geleistet, sind diese in Zeile 28 neben dem regulär ausgezahlten Arbeitslohn als Betriebsausgabe auszuweisen . Darüber hinaus müs- sen sie auch separat im Lohnkonto des Arbeitnehmers ausgewiesen werden .

5.3 Abschreibungen

Selbstständige, die ihren Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind zum Führen eines Anlageverzeichnisses verpflichtet . Es ist Pflicht, dass Sie dafür den Vordruck »Anlage AVEÜR 2021« nutzen!

In das Verzeichnis sind alle langfristig genutzten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, also das Anlagevermögen und bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, aufzunehmen (§ 4 Abs . 3 EStG) . Bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut sind im Anlageverzeichnis auch die Abschreibungen zu erfassen . Der Fachbegriff für Abschreibungen lautet Absetzung für Abnutzung (AfA) .

AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Zeile 29)

In Zeile 29 tragen Sie die Abschreibungen auf Gebäude oder Gebäudeteile ein, die zu Ihrem Betriebs- vermögen gehören . Ausnahme: Die Abschreibung, die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, ge- hört nicht in diese Zeile, sondern in Zeile 70 .

AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Zeile 30)

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Rechte jeglicher Art, also zum Beispiel Software im Wert von über 800,– €, Lizenzen oder ein erworbener Firmen- oder Praxiswert .

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Für Softwareprodukte gilt ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Das bedeu- tet, dass diese Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung zwingend in voller Höhe abgeschrie- ben werden.

Sofern Sie in den Jahren 2019 oder 2020 Softwareprodukte im Wert von mehr als 800,– € angeschafft haben, mussten die Anschaffungskosten über die damals geltende Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt werden . Nach der neuen Regelung können Sie den zum 1 . 1 . 2021 vorhandenen Restwert nun in voller Höhe aus Betriebsausgabe berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 26 . 2 . 2021, BStBl . I 2021

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S . 298) . Sofern Ihr Gewinn des Jahres 2021 zu keiner oder einer niedrigen Einkommensteuer führt, sollten Sie auf dieses Wahlrecht verzichten und die in 2019 oder 2020 angeschaffte Software weiter über die damals geltende Nutzungsdauer abschreiben . Damit können Sie Betriebsausgaben in die Folgejahre verlagern .

Software mit Anschaffungskosten bis 800,– € durfte bereits vor 2021 als Trivialprogramm behandelt werden und somit als GWG sofort abgeschrieben werden .

AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Zeile 31)

Bei Kleinbetrieben gehören die meisten Abschreibungsbeträge in die Zeile 31, da das Gros der be- trieblichen Wirtschaftsgüter beweglich ist . Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Elektrogeräte, Maschi- nen und Fahrzeuge . Die Abschreibung eines Betriebs-Pkw erfassen Sie ebenfalls hier .

Durch das BMF-Schreiben vom 26 . 2 . 2021 (BStBl . I 2021 S . 298) wurde die Nutzungsdauer von Com- putern sowie der dazugehörenden Peripheriegeräte (z . B . Tastaturen, Scanner, externe Laufwerke und Drucker) auf ein Jahr verkürzt. Diese Wirtschaftsgüter mussten bislang über einen Zeitraum von drei Jahren abgeschrieben werden . Die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter sind in voller Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn sie in 2021 angeschafft worden sind .

Corona-Hinweis

Haben Sie 2021 ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft, können Sie die mit dem Zweiten Co- rona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführte degressive Abschreibung anwenden . Sie führt in den ersten Jahren zu höheren Betriebsausgaben als die lineare Abschreibung . Denn hierbei wird das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, aber höchstens 25 % der Anschaffungskosten als Ab- schreibung gewährt . .

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Überlegen Sie genau, ob Sie im Jahr 2021 wirklich höhere Abschreibungen und damit höhere Betriebsausgaben ansetzen möchten. Sie haben aufgrund der Coronakrise einen niedrigen Gewinn erwirtschaftet und daher fällt keine oder nur eine geringe Einkommensteuer an? Dann wäre es ratsam, das Abschreibungsvolumen in die folgenden Jahre mitzunehmen. In diesem Fall sollten Sie sich also für die niedrigere, lineare Abschreibung entscheiden.

Die Zeilen 32 bis 40 sind im Vordruck »Anlage EÜR« unbesetzt.

Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG (Zeile 41)

Bei der Anschaffung neuer oder gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können Sie im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren zusätzlich zur normalen Ab- schreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungskosten geltend machen . Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindes- tens 90 % betrieblich genutzt wird .

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Als Einnahmen-Überschuss-Rechner dürfen Sie eine Sonderabschreibung nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gewinn im Jahr vor der Anschaffung ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträ- gen nicht mehr als 200 .000,– € (bis 31 . 12 . 20219: 100 .000,– €) betragen hat .

Corona-Hinweis

Die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs . 5 und 6 EStG kann im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren in Höhe von insgesamt 20 % in Anspruch genommen werden . Sie können frei entscheiden, in welchem Jahr bzw . in welchen Jahren Sie die Sonderabschreibung (ggf . anteilig) an- setzen . Falls Sie im Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie bereits einen niedrigen Gewinn haben, der zu keiner oder nur wenig Einkommensteuer führt, sollten Sie die Sonderabschreibung für die folgenden Jahre aufbewahren .

Herabsetzungsbeträge nach § 7 g Abs. 2 EStG (Zeile 42)

Selbstständige dürfen maximal 40 % (ab dem Jahr 2020: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- kosten eines Wirtschaftsgutes bereits bis zu drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd erfassen (In- vestitionsabzugsbetrag) . Kommt es dann zur Anschaffung des Gegenstandes, ist der Investitionsab- zugsbetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend aufzulösen .

Die durch die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags ausgelöste Gewinnerhöhung kann aber neu- tralisiert werden . Dafür dürfen Sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um bis zu 40 % (bei Bildung ab 2020: 50 %), maximal aber in Höhe des aufgelösten Investitionsabzugsbetrages, verrin- gern und diesen Betrag in Zeile 42 als Betriebsausgabe eintragen . In diesem Fall vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die normale Abschreibung und für eine eventuelle Sonderabschreibung . Im Anlageverzeichnis werden nur die gekürzten Anschaffungskosten ausgewiesen .

Die Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags auf 50 % der Anschaffungskosten gilt für ab dem Jahr 2020 in Anspruch genommene IABs. Der Herabsetzungsbetrag ist an den in Anspruch ge- nommenen IAB gekoppelt, sodass dieser frühestens im Jahr 2021 50 % betragen kann.

Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (Zeile 43)

Die Anschaffungskosten von Gegenständen, die Sie über längere Zeit in Ihrem Betrieb nutzen, dür- fen Sie normalerweise nicht vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abziehen . Die Kosten sind stattdessen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzu- schreiben .

Ausnahme: Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), denn da gelten besondere Vorschriften .

Welche GWG-Abschreibungen sind möglich?

Ein Wirtschaftsgut können Sie dann als GWG behandeln, wenn es zum einen selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbar ist . Zum anderen dürfen die Anschaffungskosten oder der Einlagewert den

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Betrag von 1 .000,– € nicht übersteigen . Sie haben ein jährliches Wahlrecht, wobei Sie sich zwischen zwei GWG-Obergrenzen (800,– € oder 1 .000,– €) entscheiden müssen . Es lassen sich drei Gruppen von GWG unterscheiden .

GWG mit Anschaffungskosten bis zu 250,– €

Betragen die Netto-Anschaffungskosten nicht mehr als 250,– €, haben Sie ein wirtschaftsgutbezoge- nes Wahlrecht: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Abschreibung über die Nutzungs- dauer . Tragen Sie die Summe der Netto-Anschaffungskosten aller geringwertigen Wirtschaftsgüter, bei denen Sie sich für die Sofortabschreibung entschieden haben, in die Zeile 43 ein .

GWG mit Anschaffungskosten über 250,– € bis 800,– €

Wenn Sie sich im Jahr 2021 für die GWG-Obergrenze von 800,– € entschieden haben, können Sie die Anschaffungskosten der GWG im Wert von mehr als 250,– € und höchstens 800,– € sofort abschrei- ben, d .h ., Sie tragen die Netto-Anschaffungskosten dieser GWG in Summe als Betriebsausgabe in Zeile 43 ein . Es liegt bei Ihnen, ob Sie die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen . Sie können sich auch dafür entscheiden, sämtliche oder einzelne Wirtschaftsgüter, die in diese Gruppe fallen, normal über die Nutzungsdauer abzuschreiben . Auch wenn die Entscheidung, welche GWG-Obergrenze Sie möchten, für das gesamte Wirtschaftsjahr getroffen werden muss, steht Ihnen bei jedem Wirtschafts- gut dieser Gruppe das Wahlrecht einzeln zu, sich für die Sofort- oder die Normalabschreibung zu entscheiden .

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Haben Sie vielleicht noch einen in den Vorjahren gebildeten und noch nicht aufgelösten IAB zur Verfügung? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie durch Auflösung des IAB und die damit mög- liche Kürzung der Anschaffungskosten um 40 % bzw. 50 % die GWG-Grenzen unterschreiten und sich so die günstige Sofortabschreibung für mehr Wirtschaftsgüter sichern können. So können Sie ein Wirtschaftsgut mit Netto-Anschaffungskosten von 1.333,– € bzw. 1.600,– € durch die Auflösung eines entsprechenden IAB um 40 % bzw. 50 % verringern und landen da- mit bei einem GWG von 800,– €, welches Sie sofort abschreiben dürfen.

GWG mit Anschaffungskosten über 250,– € bis 1.000,– €

Wenn Sie sich für das Jahr 2021 für die GWG-Obergrenze von 1 .000,– € entschieden haben, werden alle in diesem Jahr gekauften oder eingelegten GWG mit Anschaffungskosten oder einem Einlage- wert von mehr als 250,– €, aber höchstens 1 .000,– € in einem Sammelposten in der »Anlage AVEÜR«

zusammengefasst und mit 20 % jährlich abgeschrieben (in Zeile 44) . Eine Sofortabschreibung ist bei dieser Alternative nur für Wirtschaftsgüter bis 250,– € möglich!

Corona-Hinweis

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und der Sammelposten stellen steuer- liche Wahlrechte dar . Diese müssen Sie nicht anwenden . Wenn Ihr Gewinn wegen der Coronakrise im Jahr 2021 niedrig ist und Sie keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zu zahlen haben, können Sie für die geringwertigen Wirtschaftsgüter die lineare AfA anwenden und damit Abschrei- bungsvolumen in die nächsten Jahre verlagern .

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Auflösung Sammelposten (Zeile 44)

Wenn Sie sich im Jahr 2021 für die GWG-Obergrenze von 1 .000,– € und damit für die Alternative

»Sammelposten« entschieden haben, schreiben Sie die in diesem Jahr erworbenen GWG mit Netto- Anschaffungskosten von über 250,– €, und maximal 1 .000,– €, über fünf Jahre mit jeweils 20 % ab (§ 6 Abs . 2a EStG) . Gleiches gilt für in den Jahren 2017 bis 2020 gebildete Sammelposten .

Jeder dieser Sammelposten wird im Anlageverzeichnis geführt . Die Summe der Abschreibungen aus den Sammelposten der einzelnen Jahre (2017 bis 2021) tragen Sie in Zeile 44 ein .

Restbuchwert ausgeschiedener Anlagegüter (Zeile 45)

Verkaufen, entnehmen oder verschrotten Sie ein Wirtschaftsgut aus Ihrem Betriebsvermögen, haben Sie zunächst die anteilige Jahres-AfA zu ermitteln und in die passende Zeile der Anlage EÜR einzu- tragen . Danach berechnen Sie den Restbuchwert des Wirtschaftsguts und erfassen ihn als Betriebs- ausgabe in Zeile 45:

Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts

./. bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigte AfA

= Restbuchwert (Eintrag in Zeile 45 der Anlage EÜR)

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel Grund und Boden, entspricht der Rest- buchwert den Anschaffungskosten oder dem Einlagewert, da während der Zeit der betrieblichen Nutzung keine Abschreibungen geltend gemacht werden durften .

5.4 Raumkosten

Miete/Pacht für Geschäftsräume und Grundstücke (Zeile 46)

In die Zeile 46 tragen Sie die von Ihnen gezahlte Miete oder Pacht für betrieblich genutzte Gebäude, Gebäudeteile oder Grundstücke ein . Ausgaben für ein gemietetes Arbeitszimmer gehören nur dann in die Zeile 46, wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt . Die Kosten eines häus- lichen Arbeitszimmers gehören dagegen in die Zeile 70 .

Miete/Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Zeile 47)

Befindet sich Ihre Betriebsstätte an einem Ort, der nicht gleichzeitig Ihr Lebensmittelpunkt ist, und unterhalten Sie dort einen Zweithaushalt, können Sie die Kosten Ihrer doppelten Haushaltsführung unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehen . In die Zeile 47 sind die Miete und sonstige Aufwendungen (z . B . Umzugskosten) einzutragen . Verpflegungsmehraufwendungen gehö- ren jedoch in Zeile 69 und die Kosten für Familienheimfahrten in Zeile 86 .

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Corona-Hinweis

Sofern Sie wegen der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie Ihren Zweithaushalt für längere Zeit nicht genutzt haben, können Sie hier trotzdem alle laufenden Kosten eintragen . Dies gilt jedoch nur, wenn Sie die Zweitwohnung die ganze Zeit beibehalten haben . Falls Sie die Wohnung zeitweise oder ganz aufgegeben haben, endet auch die doppelte Haushaltsführung (siehe auch Zeile 69 bzgl . Verpflegungsmehraufwendungen) . In diesem Fall können Sie aber die Kosten für die Auflösung der Zweitwohnung als Betriebsausgaben ansetzen .

Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (Zeile 48)

Nutzen Sie ein gemietetes oder ein Ihnen gehörendes Gebäude oder Grundstück für betriebliche Zwecke, tragen Sie bestimmte Kosten (ohne Miete) in Zeile 48 ein . In Betracht kommen Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Reinigungskosten, Instandhaltungs- und Renovierungskosten, ferner ver- brauchsabhängige Ausgaben für Wasser, Strom und Heizung . Schuldzinsen dagegen sind in Zeile 61 oder 62, die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Ausgaben in Zeile 70 einzutragen . Die Gebäudeabschreibung berücksichtigen Sie in Zeile 29 .

5.5 Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Aufwendungen für Telekommunikation (Zeile 49)

Die Kosten betrieblicher Telefonate sind als Betriebsausgaben abziehbar . Ob Sie das Telefonat von einem betrieblichen oder privaten Telefon aus führen, ist unerheblich . Meist kann nur geschätzt wer- den, wie hoch die betrieblich veranlassten Kosten von Telefon, Handy, Fax und Internetnutzung sind . Nutzen Sie einen Telefon-/Internetanschluss sowohl betrieblich als auch privat, können Sie zunächst sämtliche Telefonkosten innerhalb des Jahres als Betriebsausgabe erfassen . Als Ausgleich für Ihre Privatnutzung tragen Sie dann in Zeile 20 eine fiktive Betriebseinnahme in Höhe der auf den Privat- bereich entfallenden Kosten ein .

Corona-Hinweis

Wenn Sie aufgrund der anhaltenden Einschränkungen auch im Jahr 2021 vermehrt von zu Hause gearbeitet haben, dann können Sie für diese Zeit auch Telekommunikationskosten Ihres privaten Telefon- und Internetanschlusses als Betriebsausgabe geltend machen . Machen Sie sich deshalb die Mühe und ermitteln Sie für diese Zeit bzw . zumindest für einen repräsentativen Zeitraum anhand der Einzelverbindungsnachweise oder geführter Aufzeichnungen den betrieblichen Anteil der geführten Telefonate oder Onlinebesprechungen (z . B . Skype, Teams, WebEx u .a) . Sind Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann können Sie im Übrigen für den ermittelten unternehmerischen Teil der Telefonate Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuererklärung geltend machen .

Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen (Zeile 50)

In dieser Zeile geht es nur um die auf den Unternehmer selbst entfallenden Kosten . Bitte beachten Sie, dass Selbstständige keine Pauschalen für Übernachtungen, sondern nur tatsächlich angefallene Übernachtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen dürfen .

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Fortbildungskosten (Zeile 51)

Bilden Sie sich in Ihrem Beruf weiter, können Sie die Kosten für Vorträge, Veranstaltungen oder Seminare als Betriebsausgaben berücksichtigen und in Zeile 51 eintragen . Die mit Fortbildungsmaß- nahmen zusammenhängenden Verpflegungsmehraufwendungen sind jedoch nicht hier, sondern in Zeile 69 zu erfassen . Übernachtungskosten bei mehrtägigen Fortbildungen gehören in die Zeile 50 . Falls Sie mehrtägige Veranstaltungen außerhalb Ihres Wohnortes besucht haben, dann dokumen- tieren Sie unbedingt den Inhalt und zeitlichen Ablauf der Veranstaltung sowie Ihre Aktivitäten an jedem Tag . Nur dadurch können Sie belegen, dass der gesamte Aufenthalt oder zumindest ein Teil davon betrieblich veranlasst war . Es ist zulässig, die Kosten einer gemischt veranlassten Reise in einen betrieblichen und privaten Teil aufzuteilen .

Kosten für Fachliteratur gehören nicht zu den Fortbildungskosten, sondern sind in Zeile 57 »Arbeits- mittel« einzutragen!

Corona-Hinweis

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Seminare, Vorträge nicht als Präsenzveranstaltungen durchgeführt, sondern fanden online statt . Natürlich gehören auch die Aufwendungen für solche Online-Fortbildungsveranstaltungen zu den Fortbildungskosten .

Und hatten Sie eine Fortbildung gebucht, die wegen Corona dann doch nicht stattgefunden hat, kön- nen Sie die Kosten für das Hotelzimmer, das Sie nicht mehr stornieren konnten, oder eventuell ange- fallene Stornokosten auch hier eintragen .

Rechts- und Steuerberatung/Buchführung (Zeile 52)

In Zeile 52 gehören sowohl betrieblich veranlasste Zahlungen an einen Rechtsanwalt/Steuerberater als auch die Ausgaben für Steuerfachliteratur und Software zur Erstellung der Steuererklärung . Hier tragen Sie auch die Kosten eines Finanzgerichtsprozesses ein, sofern es in dem Verfahren um selbst- ständige Einkünfte oder betriebliche Steuern ging .

Lassen sich Ihre Rechts- und Steuerberatungskosten nicht eindeutig Ihrer selbstständigen Tätigkeit zuordnen, muss der betriebliche Anteil geschätzt werden . Hierzu hat die Finanzverwaltung eine Ver- einfachungsregel erlassen:

ƒ Bis zu einem Betrag von 100,– € im Jahr werden gemischte Kosten ohne weitere Prüfung als Be- triebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt .

ƒ Liegen die Kosten über 100,– €, werden pauschal 50 % der Ausgaben akzeptiert .

Buchführungskosten sowie Kosten der Lohn- und Gehaltsabrechnung dürfen Sie stets in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen .

Corona-Hinweis

Mit den Überbrückungshilfen und mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und De- zemberhilfe) soll die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die wegen der Coro- nakrise in eine finanzielle Notlage geraten sind, gesichert werden . Die Beantragung dieser staatlichen Hilfen ist nur über einen sogenannten »prüfenden Dritten«, d .h ., einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, möglich .

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Die Gebühren für die Beantragung, die Ihnen z . B . der Steuerberater in Rechnung gestellt hat, können Sie hier komplett eintragen, auch wenn ein Teil dieser Aufwendungen über eine gewährte Überbrü- ckungshilfe erstattet wurde . Denn Sie müssen ja umgekehrt die Überbrückungshilfe auch komplett als steuerpflichtige Betriebseinnahme ansetzen .

Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter – ohne Kfz (Zeile 53)

Wenn Sie Maschinen oder elektronische Geräte nicht angeschafft, sondern nur geleast haben, dann müssen Sie hier die entsprechenden Aufwendungen eintragen . Beachten Sie bitte, dass die Leasing- raten für den betrieblichen Pkw nicht hier, sondern in Zeile 81 einzutragen sind .

Problematisch wird es, wenn Sie eine Leasingsonderzahlung für eine Leasingdauer von mehr als fünf Jahren im Voraus tätigen . Dann dürfen Sie die Leasingzahlung nicht in voller Höhe bereits im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben in Zeile 53 geltend machen, sondern müssen diese Vor- auszahlung gleichmäßig über die Leasingdauer verteilen .

Erhaltungsaufwendungen (Zeile 54)

In Zeile 54 tragen Sie Kosten für die Instandhaltung, Wartung oder für die Reparatur von beweg lichen Wirtschaftsgütern wie beispielsweise Elektrogeräte und Maschinen ein . Reparatur- oder Wartungs- kosten für den Betriebs-Pkw gehören aber in Zeile 83, Kosten für die Instandhaltung von Gebäuden in Zeile 48 und Kosten für Wartung und Reparatur Ihrer EDV in Zeile 56 .

Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (Zeile 55)

Einzutragen sind hier Beiträge für Berufsverbände wie z . B . Handwerksinnungen oder Anwalts- oder Ärztekammern, IHK-Beitrag, betriebliche Rundfunkabgabe und spezielle Betriebsversicherungen . Abgaben und Versicherungen für Gebäude kommen dagegen in die Zeile 48, Abgaben und Versiche- rungen für Kfz in die Zeile 82 .

Laufende EDV-Kosten (Zeile 56)

Unter dieser Position müssen Sie alle Kosten für Beratung, Wartung und Reparatur für Ihre EDV- Systeme eintragen . Hierzu gehören auch Kosten für die Reparatur Ihres Druckers oder des eigenen Kopierers – nicht aber deren Anschaffungskosten . Diese können Sie nur über die Abschreibung oder GWG-Regelung berücksichtigen . Haben Sie eine Homepage ggf . mit Onlineshop und sind hierfür Betreuungskosten an den Betreuer des Internetauftritts zu leisten, müssen Sie auch diese Aufwen- dungen in Zeile 56 eintragen .

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Wenn Sie über ein elektronisches Kassensystem verfügen und dieses aufgrund der gesetz- lichen Vorgaben mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) nach- gerüstet haben, dann können Sie die Kosten hierfür im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen (BMF-Schreiben vom 21. 8. 2020, BStBl. I 2020 S. 1047).

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Arbeitsmittel (Zeile 57)

In Zeile 57 werden Kosten für Bürobedarf und Porto, aber auch Fachliteratur erfasst . Beim Erwerb von Literatur sollten Sie zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung darauf achten, dass auf der Rechnung der Titel des Buches steht .

Allerdings dürfen Sie hier nicht die Aufwendungen für angeschaffte Wirtschaftsgüter eintragen, de- ren Anschaffungskosten über die Abschreibung bzw . die GWG-Regelung berücksichtigt werden . Diese Aufwendungen sind in den Zeilen 29 bis 45 einzutragen .

Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung (Zeile 58)

In Zeile 58 müssen Sie alle Kosten der Abfallbeseitigung und Entsorgung eintragen, z . B . die Gebüh- ren für die Müllabfuhr im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen oder auch Kosten für die Akten- vernichtung . Müllgebühren für Ihre private Immobilie können Sie bei Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers auch anteilig als Betriebsausgaben geltend machen . Allerdings sind diese nicht in Zeile 58, sondern in Zeile 70 zu erfassen .

Kosten für Verpackung und Transport (Zeile 59)

In Zeile 59 gehören sowohl Versandkosten als auch die Kosten für Verpackungsmaterial .

Werbekosten (Zeile 60)

Wenn Sie Ausgaben für Werbung haben, dann sind diese in dieser Formularzeile einzutragen . Es ist unerheblich, ob es sich um »klassische« Werbeausgaben in Form von Inseraten, Flyern oder Plakaten oder aber um Zahlungen an Web-Suchmaschinen handelt, um z . B . bei Suchanfragen in den Sucher- gebnissen besser positioniert zu werden . Auch wenn Sie berücksichtigungsfähige Sponsoringaufwen- dungen getätigt haben, müssen diese hier eingetragen werden .

Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Zeile 61)

Wenn Sie die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens über einen Kredit finanziert haben, tragen Sie Ihre Zinszahlungen in voller Höhe in Zeile 61 ein . Diese Schuldzinsen unterliegen keiner Abzugsbeschränkung . Das gilt sogar dann, wenn Sie Ihr Anlagegut über den Dispo finanziert haben . Gleiches gilt für andere Finanzierungsaufwendungen, wie z . B . Vorfälligkeitsentschädigung oder Damnum, wenn das finanzierte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen Ihres Betriebes zählt .

Übrige Schuldzinsen (Zeile 62)

In Zeile  62 berücksichtigen Sie alle Schuldzinsen, die Ihrem Betrieb zusätzlich zu den bereits in Zeile 61 erfassten Zinsen im Jahr 2021 entstanden sind . Das können Zinsen für betriebliche Girokon- ten sein, aber auch Schuldzinsen für die Anschaffung von Umlaufvermögen (= Waren) . Diese Zinsen sind bis zu einem Betrag von 2 .050,– € unbeschränkt absetzbar . Machen Sie mehr als 2 .050,– € Zinsen als Betriebsausgaben geltend, müssen Sie die »Anlage SZ« übermitteln . Das Finanzamt prüft dann, ob Sie Überentnahmen getätigt haben, und erkennt für diesen Fall die den Sockelbetrag übersteigenden Zinsen nur eingeschränkt an .

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Bei der Berechnung der Überentnahmen haben sich einige Änderungen ergeben (BMF-Schreiben vom 18 . 1 . 2021, BStBl . I 2021 S . 119) . So wirken sich z . B . rückgängig gemachte Investitionsabzugsbe- träge nicht mehr auf die Höhe der Überentnahmen aus . Was es für Sie zu beachten gilt, können Sie unserem ausführlichen Beitrag zum betrieblichen Schuldzinsenabzug entnehmen .

Gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 63)

Wenn Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen Sie die von Ihnen im Jahr 2021 gezahlten Vorsteuerbeträge in die Zeile 63 ein . Denn alle Betriebsausgaben in der Anlage EÜR sind netto, also abzüglich Umsatzsteuer, zu erfassen .

Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen dürfen keine Vorsteuerbeträge abziehen und müssen ihre Ausgaben daher brutto (einschließlich Umsatzsteuer) in den entsprechenden Zeilen der Gewinnermittlung erfassen . Sind Sie ein solcher Unternehmer, dann dürfen Sie in Zeile 63 keine Eintragungen vornehmen .

Corona-Hinweis

Wenn Ihr Nettoumsatz im Jahr 2020 Corona-bedingt unter 61 .356,– € gefallen ist, Sie im Jahr 2021 keine größeren Investitionen getätigt haben und auch Ihre laufenden Kosten nicht allzu hoch waren, kann es sinnvoll sein, die abzugsfähige Vorsteuer pauschal zu ermitteln – vorausgesetzt, Sie sind zur Vorsteuerpauschalierung berechtigt . In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie mit dem pauschalen Ansatz der Vorsteuer gegebenenfalls besser fahren als mit der Regelbesteuerung . Für diese Vorsteuer- pauschalierung müssen Sie aber verschiedene Voraussetzungen erfüllen .

Auf die als Betriebsausgaben abzugsfähige Vorsteuer hat dieser pauschale Vorsteuerabzug aber keine Auswirkung . Sie müssen also Ihre tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge auch dann in Zeile 63 ein- tragen, wenn Sie sich für die Vorsteuerpauschalierung entschieden haben .

An das Finanzamt gezahlte/verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 64)

Zeile 64 nimmt alle Umsatzsteuerbeträge auf, die Sie aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder Betriebsprüfungen/Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2021 an das Finanzamt abgeführt haben . Sollte es zur Verrechnung von Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes mit einem Steuerguthaben, beispielsweise einer Einkommensteuererstattung, ge- kommen sein, ist der Verrechnungsbetrag ebenfalls hier zu erfassen .

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Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrem Finanzamt einen Kontoauszug zukommen, um evtl.

vorgenommene Umbuchungen nachvollziehen zu können. Dieser wird Ihnen auf Antrag von Ihrem Finanzamt kostenfrei zugesandt.

Umsatzsteuerzahlung Dezember 2020: Die Umsatzsteuer für Dezember 2020 bzw . bei gewährter Dauerfristverlängerung für November 2020 und die Umsatzsteuer für das IV . Quartal 2020 war ei- gentlich am 10 . 1 . 2021 fällig . Da dies ein Sonntag war, verschiebt sich gem . § 108 Abs . 3 AO die Fäl- ligkeit auf den nächsten Werktag, also den 11 . 1 . 2021 . Wenn Sie also die Zahlung am Fälligkeitstag 11 . 1 . 2021 geleistet haben, ist dies außerhalb des Zeitraums der 10-Tage-Regel (§  11 Abs . 2 Satz 2 EStG) und die Zahlung ist im Jahr 2021 als Betriebsausgabe anzusetzen . Sofern Sie die Zahlung je- doch vor dem Fälligkeitstag geleistet haben, war diese bereits in der EÜR 2020 als Betriebsausgabe zu erfassen (BFH-Urteil vom 27 . 6 . 2018, X R 44/16, BStBl 2018 II S . 781) .

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Haben Sie Ihrem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung erteilt und ist Ihr Konto gedeckt, so gilt die Vorauszahlung am Fälligkeitstag am 10 . 1 . 2021 als geleistet, auch wenn Ihr Konto tatsächlich erst danach belastet wurde (FG Sachsen vom 7 . 11 . 2019, 6 K 1106/19) . Das heißt, die 10-Tage-Regel greift und Sie dürfen die USt-Vorauszahlung nicht in Ihrer EÜR 2021 berücksichtigen, denn sie musste bereits in der EÜR 2020 geltend gemacht worden sein .

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Sollten Sie feststellen, dass Sie z. B. die Umsatzsteuerzahlung Dezember/November  2020 bzw. IV. Quartal 2020 nicht in der EÜR 2020 als Betriebsausgabe angesetzt haben und diese auch nicht vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt wurde ( Erläuterungen in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2020), dann können Sie beim Finanzamt einen formlosen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids 2020 nach § 174 AO stellen.

Haben Sie jedoch Ihre Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 bzw . bei gewährter Dauerfrist- verlängerung November 2020 oder die Umsatzsteuer für das IV . Quartal 2020 tatsächlich erst am letzten Tag der Übermittlungsfrist – hier dem 11 . 1 . 2021 – dem Finanzamt übermittelt, dann greift die vorstehende Regelung nicht . Denn trotz Ihrer erteilten Einzugsermächtigung konnte das Finanz- amt am 10 . 1 . 2021 faktisch keinen Betrag einziehen, da die entsprechende Zahllast dem Amt noch nicht vorlag . Der Abfluss der Zahlung durch Einzugsermächtigung ist somit nach dem 10 . 1 . 2021 und Sie müssen die USt-Vorauszahlung dann in der EÜR 2021 geltend machen (BFH-Beschluss vom 8 . 3 . 2016, Az . VIII B 58/15) .

Umsatzsteuerzahlung Dezember 2021: Prüfen Sie, ob die Umsatzsteuerzahlung Dezember (bei Dauerfristverlängerung November) 2021 oder IV . Quartal 2021 im Jahr 2021 als Betriebsausgabe an- zusetzen ist . Dies ist der Fall, wenn Sie bei ausreichender Deckung Ihres Kontos dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben bzw . bei nicht erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung den Überweisungsauftrag spätestens am 10 . 1 . 2022 gegenüber Ihrer Bank erteilt haben und Ihre Um- satzsteuervoranmeldung bis spätestens 10 . 1 . 2022 dem Finanzamt übermittelt haben .

Corona-Hinweis

Da Sie die Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember/November bzw . IV . Quartal 2021 selbst in der Hand haben, haben Sie somit auch Einfluss auf Ihren Gewinn und, aufgrund des pro- gressiven Steuertarifs, auch auf Ihre Steuerbelastung .

Haben Sie bedingt durch die Coronakrise im Jahr 2021 einen relativ niedrigen Gewinn erwirtschaf- tet, dann sollten Sie die Zahlung der Umsatzsteuer Dezember/November bzw . IV . Quartal 2021 erst am 11 . 1 . 2022 vornehmen . Denn dann profitieren Sie in 2022 von mehr Betriebsausgaben . Keine Sorge vor Säumniszuschlägen wegen nicht fristgerechter Zahlung . Diese werden nicht erhoben, wenn Sie die Steuer innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit leisten . Dies ist somit bis 13 . 1 . 2022 möglich .

Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Zeile 65)

Mit der Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut bzw . der Bildung einer Rücklage kann die sofortige Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven verhindert werden . Der Betrag für Zeile 65 wird aus der Zeile 124 (Feld 190) übernommen .

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Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeile 66)

Zeile 66 ist das Auffangbecken für alle Betriebsausgaben, die unbeschränkt abzugsfähig sind und nicht in den vorhergehenden Zeilen untergebracht werden können . Beispiele hierfür sind Kontofüh- rungsgebühren, Kauf und Reinigung von Berufskleidung, betrieblich veranlasste Umzugskosten und Verspätungs- und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern .

Corona-Hinweis

Wenn Sie von staatlicher Seite Sofort-, Überbrückungs-, Neustart- oder außerordentliche Wirt- schaftshilfen bzw . Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie erhalten hatten und Sie ganz oder teilweise, aus welchen Gründen auch immer, wieder zurückzahlen müssen, dann sind diese Rück- zahlungen hier einzutragen . Dies allerdings nur, wenn die Rückzahlung bis 31. 12. 2021 erfolgt ist . Da es sich bei den erhaltenen Hilfen um Betriebseinnahmen handelt, müssen Sie die entsprechenden Rückzahlungen auch als Betriebsausgaben erklären . Ist dies bei Ihnen der Fall gewesen, dann müssen Sie darüber hinaus in der »Anlage Corona-Hilfen« entsprechende Eintragungen vornehmen .

Haben Sie für Ihre Arbeitnehmer oder Kunden Masken (Mund-Nasen-Masken, FFP2-Masken) er- worben und diesen kostenfrei zur Verfügung gestellt, können Sie die entsprechenden Kosten ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machen . Gleiches gilt natürlich für alle weiteren außergewöhnlichen Ausgaben, die Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind, wie z . B . Desinfektionsmittel, Wegeführung, Abstandsmarkierungen, Kosten für Antigen-Schnelltests etc . Für den Betriebsaus- gabenabzug ist es nicht entscheidend, ob Sie gesetzlich dazu verpflichtet waren, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen oder dies eigenverantwortlich getan haben .

5.6 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Bestimmte Betriebsausgaben dürfen nur begrenzt abgezogen werden . Ob sich ein Unternehmer an die Abzugsbeschränkungen hält, prüft das Finanzamt gern genau . Der Betrag, der nicht abziehbar ist, wird in die linke Spalte, der abziehbare Betrag in die rechte Spalte eingetragen .

Geschenke (Zeile 67)

Geschenke an einen Geschäftspartner (z . B . eine Flasche Wein) sind pro Jahr nur bis maximal 35,– € abziehbar . Dabei handelt es sich um eine Freigrenze . Wird diese überschritten, entfällt der Abzug vollständig . Ausnahme: Geschenke, die Ihr Geschäftsfreund ausschließlich betrieblich nutzen kann, sind in voller Höhe abziehbar . Der Wert aller Geschenke, bei denen die Grenze von 35,– € pro Person eingehalten wurde, wird in Feld 174 angegeben . In Feld 174 gehören auch die 30 % Pauschalsteuer, die Sie abführen können, damit die Steuer für Ihr Geschenk beim Geschenkten abgegolten ist . Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann nur die Pauschalsteuer von Geschenken, die die Grenze von 35,– € nicht übersteigen, abgezogen werden . Bei Geschenken, die über der Grenze liegen, ist die Pau- schalsteuer nicht abziehbar .

Für Ihren Betriebsausgabenabzug ist allein der Wert des Geschenks (ohne übernommene Pauschal- steuer) maßgeblich . Liegt dieser nicht über 35,– €, steht dem Abzug nichts im Wege .

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Bewirtungsaufwendungen (Zeile 68)

Bei Kosten, die Ihnen bei der Bewirtung anderer Personen aus geschäftlichem Anlass entstehen, dür- fen Sie nur 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgaben abziehen . Die Vorsteuer ist jedoch voll absetzbar (Zeile 63) .

Ein geschäftlicher Anlass liegt vor, wenn Sie Geschäftspartner zum Essen und/oder Trinken einladen, um Vertragsverhandlungen zu führen, Informationen auszutauschen oder einfach einen Geschäfts- abschluss zu feiern . Zu den Bewirtungskosten rechnen auch Nebenkosten, z . B . Garderobengebühren, Trinkgelder oder Raummiete . Aber nicht nur, wenn Sie mit Ihrem Geschäftspartner in einem Lokal Speisen und Getränke zu sich nehmen, handelt es sich um beschränkt abzugsfähige Bewirtungsauf- wendungen . Auch wenn Sie im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen in Ihren be- trieblichen Räumen Alkohol ausschenken, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen als Bewir- tungskosten zu klassifizieren und somit nur mit 70 % als Betriebsausgaben abziehbar (FG München vom 9 . 3 . 2021, 6 K 2915/17, EFG 2021 S . 1092 – 1097) .

Bei der Ermittlung der abziehbaren Bewirtungskosten müssen Sie von den angemessenen Aufwen- dungen ausgehen . Die Angemessenheit richtet sich nach Unternehmensgröße, Umsatz und Gewinn, Bedeutung der bewirteten Person für den Betrieb und die Üblichkeit solcher Bewirtungen in ver- gleichbaren Betrieben . Eine allgemein verbindliche Obergrenze existiert nicht .

Da Bewirtungsaufwendungen immer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil auf- geteilt werden, kann bei Ihrer Anlage EÜR das Feld 165 niemals leer bleiben, wenn Sie gleichzeitig einen Betrag in das Feld 175 eintragen . Das Finanzamt sieht sofort, dass hier etwas nicht stimmen kann, und wird nachhaken!

Corona-Hinweis

Während der Corona-Pandemie waren die Restaurants und Gaststätten über mehrere Wochen ge- schlossen . Haben Sie daher Ihren Geschäftspartner bewirtet, in dem Sie Essen über einen Liefer- service bestellt haben, gehören auch die Aufwendungen zu den beschränkt abziehbaren Bewirtungs- kosten .

Verpflegungsmehraufwendungen (Zeile 69)

Wenn Sie sich auf einer Geschäftsreise befinden oder bei Ihnen eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Verpflegungspauschalen, die Sie als Betriebsausgabe erfassen können (§ 4 Abs . 5 Nr . 5 EStG) . Allerdings ist der Abzug von Verpfle- gungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt . Der Ansatz Ihrer tatsächlichen Verpflegungskosten ist nicht zulässig . Der Ab- zug pauschaler Verpflegungskosten setzt Aufzeichnungen voraus, aus denen Tag, Beginn, Ende und Zweck Ihrer Reise hervorgehen . Die Höhe der Verpflegungspauschale hängt davon ab, wie lange Sie von Ihrer Wohnung und auswärtigen ersten Betriebsstätte abwesend waren .

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Abwesenheitsdauer pro Tag Geschäftsreise im Inland

Geschäftsreise im Ausland

Eintägige Reise, mehr als 8 Stunden 14,– €

länderspezifisch Mehrtägige Reise, An- und Abreisetag (zeitunabhängig) 14,– €

Mehrtägige Reise, 24 Stunden 28,– €

Der Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Verpflegungskosten ist zulässig, obwohl einkommensteuer- lich nur Pauschalen abzugsfähig sind .

Corona-Hinweis

Haben Sie eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung und Sie waren aufgrund der Ein- schränkungen durch die Corona-Pandemie nicht an Ihrem Zweithaushalt, können Sie für diese Zeit keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen .

!

War Ihre doppelte Haushaltsführung für mindestens vier Wochen durch einen Aufenthalt am eigenen Hausstand unterbrochen, beginnt danach ein neuer Dreimonatszeitraum, in dem Sie wieder Verpflegungsmehraufwendungen abziehen können.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Zeile 70)

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können in vollem Umfang als Betriebsausgabe ange- setzt werden, wenn der Raum Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist . Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn alle Arbeiten, die für die jeweilige Tätigkeit prägend sind, im häuslichen Arbeitsraum ausgeführt werden . In diesem Fall schadet es auch nicht, wenn zusätzlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht .

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, dürfen pro Jahr Ausgaben in Höhe von maximal 1 .250,– € gewinnmindernd geltend gemacht werden, sofern kein anderer Ar- beitsplatz für die Erledigung der Arbeit vorhanden ist . Die 1 .250-Euro-Grenze ist keine Pauschale . Abzugsfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Ausgaben . Über den Höchstbetrag hinausgehende, nicht abziehbare Kosten des Arbeitszimmers gehören in das Feld 162 .

Bei einem gemischt genutzten Raum (teils betrieblich, teils privat genutzt) ist der betrieblich ver- anlasste Teil der Raumkosten nicht als Betriebsausgabe absetzbar (BFH-Urteil vom 27 . 7 . 2015, GrS 1/14) . Das betrifft z . B . eine Arbeitsecke im Wohnzimmer . Um den Betriebsausgabenabzug zu erhal- ten, müssen Sie Ihr Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich nutzen, der Abzug anteiliger Raumkosten eines offenen Arbeitsbereichs in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich nicht möglich . Ausnahme: die neu eingeführte Home-Office-Pauschale (s .u .)!

Corona-Hinweis

Für die Zeit der Coronakrise ergeben sich ab März 2020 Erleichterungen hinsichtlich des Tätig- keitsmittelpunkts. Nach Auffassung des BMF kann seit März 2020 davon ausgegangen werden, dass sich der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer befindet, wenn Sie zeitlich überwiegend im Ar- beitszimmer tätig sind (BMF an den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e .V . vom 9 . 7 . 2021, IV C 6 – S 2145/19/10006) .

Referenzen

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