• Keine Ergebnisse gefunden

Tagung Neuerungen 2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Tagung Neuerungen 2021"

Copied!
37
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Tagung Neuerungen 2021

Quellensteuer 2021 und Sozialversicherungen –

Die Herausforderung zu Jahresbeginn 9. Dezember 2020 /

19. Januar 2021

«Quellensteuer 2021 und Sozialversicherungen – Die Herausforderung zu Jahresbeginn»

Agenda

1. Quellensteuer 2021 2. Sozialversicherungen

- Aktualitäten im laufenden Jahr - Aktualitäten per 01.01.2021 - Ausblick

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(2)

PwC

Quellensteuer 2021

1

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

3 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Daten (1/3)

28. November 2014: Botschaft des Bundesrates zur Revision der Quellenbesteuerung mit den relevanten Revisions-Themen

15. Dezember 2016: Parlament hat die Revision der Quellenbe- steuerung des Erwerbseinkommens angenommen und den endgül- tigen Gesetzestext verabschiedet.

7. April 2017: Ablauf der Referendumsfrist – Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen.

11. April 2018: Die definitive Version der Verordnung über die Quellensteuern bei der direkten Bundessteuer wurde publiziert. Es sind weitere Verordnungen davon betroffen wie ExpaV, MBV etc.

• Die Inkraftsetzung erfolgt per 1. Januar 2021

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(3)

PwC

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Daten (2/3)

Kreisschreiben Nr. 45 Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmenden:

• Publizierung des Kreisschreibens Nr. 45 am 12. Juni 2019 mit Inkrafttreten per 1. Januar 2021 (69 Seiten und 6 Anhänge)

• Der Gesetzgeber hat die ESTV und die Kantone gezwungen, sich in vielen Aspekten abzustimmen, damit die bisherigen kantonalen Unterschiede wegfallen. Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 45 ist das Resultat dieser erzwungenen Abstimmung.

• Es ist zwar von der ESTV publiziert, wurde aber in enger Zusammen- arbeit mit den Kantonen erarbeitet und ist (über die SSK) für diese schlussendlich verbindlich.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

5 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Daten (3/3)

• 2 Modelle: Monats- oder Jahresmodell je nach massgebendem Kanton (gem. Anhang III des Kreisschreibens Nr. 45)

- Kantone mit Abrechnung nach Monatsmodell:

Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel Landschaft, Basel Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich

- Kantone mit Abrechnung nach Jahresmodell:

Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(4)

PwC

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Bundesgesetz – Wichtiger Artikel

Art. 85 Abs. 4 DBG (vom 16. Dezember 2016)

• Die ESTV muss zusammen mit den Kantonen einheitlich definieren, wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäf- tigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG beim Quellensteuerabzug berechnet werden und wie die satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Zudem muss sie gemeinsam mit den Kantonen regeln, wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.

Konkretisierung im Kreisschreiben Nr. 45

Weitere Konkretisierung im FAQ zum Kreisschreiben Nr. 45 ist in Planung, das konkrete Erscheinungsdatum ist noch nicht bekannt.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

7 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 (1/2)

Inhaltsverzeichnis des Kreisschreibens Nr. 45 1. Allgemeines und Gegenstand des Kreisschreibens 2. Begriffe

3. Quellenbesteuerte Arbeitnehmer 4. Grundsätze zur Tarifanwendung 5. Abgrenzungen

6. Berechnung der Quellensteuer nach dem Monatsmodell 7. Berechnung der Quellensteuer nach dem Jahresmodell 8. Kantonswechsel

9. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

10.Rechte und Pflichten des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(5)

PwC

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 (2/2)

11. Nachträgliche ordentliche Veranlagung und Neuberechnung der Quellensteuer

12. Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung

13. Inkrafttreten, Aufhebungen und Übergangsrecht

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

9 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Weitere Daten

• Es wird weiterhin Merkblätter zu verschiedenen Sachverhalten geben, wie bisher, z. B. zu Künstlern, Sportlern, Referenten, Ver-

waltungsräten, Leistungen aus Vorsorge etc., welche weitere Details beinhalten werden, z. B. Regelungen zu den einzelnen Doppel- besteuerungsabkommen.

• Anpassung der kantonalen Quellensteuergesetze, Verordnungen und Wegleitungen per 1. Januar 2021 zwingend

• Massgebend für alle die mit einer gängigen Lohnsoftware mit automatisierter Quellensteuerberechnung arbeiten ist der Swissdec Standard ELM 5.0, welcher Ende März 2020 publiziert wurde.

• ELM 5.0 ist deshalb auch massgebend für die meisten Unternehmen.

• ELM 5.0 weicht teilweise vom KS 45 ab, was es nicht einfacher macht.

• ELM 5.0 wird voraussichtlich nochmals ergänzt werden.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(6)

PwC

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Wichtigste Änderungen der Quellenbesteuerung (1/2)

1. Aufhebung Diskriminierung – siehe Folgefolien Verfahren NOV und Neuberechnung der Quellensteuern

2. Harmonisierung der Quellensteuerberechnung im Jahres- und Monatsmodell:

Wesentlicher Anpassungsbedarf Software und Payroll-Handling

Umsetzung der Fälligkeit, einheitliche pro rata Berechnungen, Leistungen nach Austritt, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, durch Wegfall Tarifcode D und O komplexe

Hochrechnungen bei Teilzeitangestellten mit mehreren Tätigkeiten (selbstständig, unselbstständig oder Ersatzleistungen)

Der Abfragebedarf bei den Mitarbeitenden, der Schulungsbedarf im HR/Payroll ist nicht zu unterschätzen.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

11 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

Inkrafttreten QSt. Revision per 2021 – Wichtigste Änderungen der Quellenbesteuerung (2/2)

3. Harmonisierung Definition Tarifcodes erhöhter Abfragebedarf 4. Neuer Tarifcode G und Q (nur für Versicherer)

5. Zwingende Abrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton 6. Herabsetzung der Bezugsprovision auf 1 – 2 %

7. Anpassungen bei den quellensteuerpflichtigen Leistungen im Bereich Arbeitgeberbeiträge (Siehe separate Folie)

8. Erhöhung Gewinnungskostenabzüge für Künstler

9. Pflicht der Behörden, die in den Quellensteuertarifen enthaltenen pauschalen Abzüge jeweils zu veröffentlichen

10. Etc.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(7)

PwC

QSt. Revision – Quellensteuertarife direkte Bundessteuer

• Die Quellensteuertarife für die direkte Bundessteuer wurden seit dem Jahr 2014 nicht mehr angepasst.

• Änderungen der Parameter gegenüber denjenigen von 2014:

- Erhöhung des AHV/IV/EO-Abzugs auf 5,30 % (bisher 5,15 %) - Erhöhung des versicherten Verdienstes bei der ALV und NBUV auf

neu 148’200 CHF pro Jahr (bisher 126’000 CHF)

- Reduktion des Abzugs für NBUV auf neu 1.00 % (bisher 1,30 %) - Erhöhung des Medianwerts (dem Tarifcode C zugrunde gelegter

Betrag) auf 5675 CHF pro Monat/68’100 CHF pro Jahr (bisher 5425 CHF pro Monat/65’100 CHF pro Jahr)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

13 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Grundlagen für die Berechnung der Tarife des Bundes (1/2)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

Abzüge pro Tarifcode Höhe des Abzugs

AHV/IV/EO 5.30 %

ALV (Jahreslohn ≤ 148’200 CHF) 1.10 %, max. 1630.20 CHF ALV (Jahreslohn ≥ 148’200 CHF) 0.50 %

NBUV-Prämien (bis 148’200 CHF) 1.00 %, max. 1482 CHF Beiträge berufliche Vorsorge (2. Säule) 5.50 %

Versicherungsprämien und Sparzinsen:

Alleinstehende (nur Tarifcodes A und H/P)

Verheiratete (nur Tarifcodes B/M, C/N und F)

Pro Kind

3.00 %, max. 1700 CHF 5.00 %, max. 3500 CHF (bei C/N: ½ pro Ehegatte) 700 CHF (bei C/N: ½ pro Ehegatte)

09.12.2020 / 19.01.2021

(8)

PwC

QSt. Revision – Grundlagen für die Berechnung der Tarife des Bundes (2/2)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

15

Abzüge pro Tarifcode Höhe des Abzugs Berufskosten:

Fahrkosten

Auswärtige Verpflegung

Pauschalabzug

700 CHF 3200 CHF

3.00 %, min. 2000 CHF/max. 4000 CHF

Zweiverdienerabzug (nur Tarifcodes C/N) 50 % vom Einkommen, min. 8100 CHF/max. 13’400 CHF (davon ½ pro Ehegatte

Sozialabzüge

Kinderabzug (pro Kind)

Ehepaarabzug (nur Tarifcodes B/M, C/N und F)

6500 CHF (bei C/N: ½ pro Ehegatte) 2600 CHF (bei C/N: ½ pro Ehegatte)

Familienentlastung: Abzug vom Steuerbe-

trag DBSt pro Kind (alle Tarife ausser A/L) 251 CHF (bei C/N: ½ pro Ehegatte)

09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2)

• Nicht zu den Quellensteuern unterliegenden Bruttoeinkünften hinzu- zurechnen sind, sofern diese für alle Arbeitnehmenden, bzw. in Reglementen definierte Gruppen von Arbeitnehmenden, einer Unter- nehmung gleichermassen übernommen werden:

- Reglementarische Leistungen des Arbeitgebenden an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen

- Beiträge vom Arbeitgebenden an die obligatorische Berufsunfall- versicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)

- Beiträge vom Arbeitgebenden für von ihm abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherung

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(9)

PwC

QSt. Revision – Erkenntnisse aus dem Seminar «Quellen- steuerrevision 2021»

Das KS45 liefert zahlreiche Beispiele rund um die Berechnung der Quellensteuer gemäss der Gesetzgebung per 01.01.2021. Intensives Studium und wiederholte Durchführung der Seminare «Quellensteuer- revision 2021» decken, dennoch nebst der hohen Komplexität der Thematik, Fragestellungen mit Regelungsbedarf auf. Beispiel:

Zudem sind die Anpassungen für eine korrekte Berechnung nicht zu unterschätzen.

Teilzeithochrechnung auch bei Arbeitspensum über 100 %

Unbezahlter Urlaub

Unterschiedliche Stunden- bzw. Tageslohnsätze in gleicher Lohnzahlungsperiode

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

17 09.12.2020 / 19.01.2021

1)Bei Mitarbeitenden im Stunden-/Tageslohn:

Mit monatlicher Entschädigung ist das Pensum errechenbar:

2) Stunden-/Tagelöhner ohne monatliche Entschädigung/Auszahlung: Umrechnung auf 180 Stunden pro Monat/2160 Stunden pro Jahr resp. auf 21.667 Tage pro Monat/260 Tage pro Jahr auch notwendig, wenn der Mitarbeitende keine weiteren Einkommen hat! Im Personalverleih wird bei mehreren unterschiedlichen Stundenlöhnen in der gleichen Periode ein Durchschnitt ermittelt.

Quellensteuer 2021

QSt. Berechnung – Monatsmodell – Satzbestimmung Teilzeit-Erwerbstätigkeit (KS45 6.4) (1/3)

Hat der Teilzeitmitarbeitende weitere Einkommen? ((un-)selbstständige Erwerbstätigkeit oder Ersatzeinkommen im In- und Ausland)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

Pensum bekannt? Keine Umrechnung2)

ja nein

Nach Tarif E/Verwaltungsratshonorar*

Ja: Umrechnung auf Gesamtpensum

Nein: Umrechnung auf

100 % Pensum1) Nein, da nicht bestimmbar (z. B. Hauswart):

Umrechnung auf 100 % Pensum und/oder effektive Entschädigung kann aufgerechnet

werden, sofern bekannt

geleistete Stunden/Tage pro Monat

betriebsübliche Stunden/Tage pro Monat = Pensum

*bei VR mit Auslandansässigkeit

09.12.2020 / 19.01.2021

(10)

PwC

QSt. Berechnung – Monatsmodell – Satzbestimmung Teilzeit-Erwerbstätigkeit (KS45 6.4) (2/3)

1)Die Umrechnung auf das Gesamteinkommen ist nur empfohlen, wenn der Arbeitgebende alle Details kennt (z.B. wenn ein Mitarbeitender zwei Arbeitsverträge mit dem gleichen Konzern hat)

Hat der Teilzeitmitarbeitende weitere Einkommen? ((un-)selbstständige Erwerbstätigkeit oder Ersatzeinkommen im In- und Ausland)

Einkommen bekannt? Keine Umrechnung

ja nein

Umrechnung auf Gesamteinkommen1)

ja nein

Pensum bekannt?

Siehe vorangehende Folie

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

19 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Berechnung – Monatsmodell – Satzbestimmung Teilzeit-Erwerbstätigkeit (KS45 6.4) (3/3)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

Hat der Mitarbeitende «ohne bestimmbares Pensum» (z.B. Hauswart) weitere Einkommen? ((un-) selbstständige Erwerbstätigkeit oder Ersatzeinkommen im In- und Ausland)

Keine Umrechnung, Entschädigung ist auch

satzbestimmend

nein ja

Übersteigt die Entschädigung den dem Tarifcode C zugrunde gelegten Betrag1)? Tarifcode C zugrunde

gelegter Betrag1)ist

satzbestimmend nein

ja

Besteht die Möglichkeit, die Entschädigung bei einem 100 % Pensum zu eruieren (z.B. weitere MA

mit vergleichbaren Funktionen aber regelmässiger Entschädigung) Diese Entschädigung kann

zur Satzbestimmung herangezogen werden

ja

nein Handelt es sich um eine

monatliche Entschädigung?

ja

nein

1) Tarifcode C zugrunde gelegterBetrag = Medianlohn

09.12.2020 / 19.01.2021

(11)

PwC

QSt. Berechnung – Monatsmodell – Weiteres

• 13. Monatslohnberechnung mit oder ohne ELM 5.0

• Einheitliche Pro Rata Berechnung

• Fälligkeit der Leistungen

• Leistungen vor und nach dem Arbeitsverhältnis

• Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

• Ausscheidung von Arbeitstagen im Ausland für internationale Wochenaufenthalter

• Keine Vereinheitlichung der Verfahren

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

21 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Mögliche Verfahren beim Arbeitnehmenden

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(12)

PwC

QSt. Revision – Korrekturen Zusammenfassung

AN Ansässigkeit CH AN Ansässigkeit Ausland

≥ 120k < 120k Quasi-Ansässig Nicht quasi- Ansässig

Arbeitgebende

Tariffehler

Korrektur in der Lohnbuchhaltung bis 31. März Ausscheidung

Arbeitstage Lohnfehler

Arbeitnehmende

Zusätzliche Abzüge

NOV

NOV: Antrag bis 31. März zustellen

NOV: Antrag bis 31.

März zustellen;

Prüfung im Rahmen der

Steuererklärung;

Antrag und Prüfung für jedes Jahr neu

Nicht möglich

Tariffehler (quellen- steuerpflichtiger Lohn resp. Satzbe- stimmendes Einkommen) oder falscher Tarifcode

Neuberechnung bis 31. März

Neuberechnung bis 31. März

Neuberechnung bis 31. März

Ausscheidung Arbeitstage

Neuberechnung bis 31. März

Neuberechnung bis 31. März

Neuberechnung bis 31. März Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

23 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (1/2)

• Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend ab- schliessend beschriebenen Sachverhalten – und unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen (vgl. Art. 137 DBG):

- Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Brutto- lohns

- Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens - Falsche Tarifanwendung

• Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(13)

PwC

QSt. Revision – Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (2/2)

• Die zuständige Steuerbehörde entscheidet darüber, ob anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird.

• Eine solche Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die zuständige Steuerbehörde von Amtes wegen durchgeführt werden.

• Zuständig für die Neuberechnung der Quellensteuer ist der an- spruchsberechtigte Kanton.

• Nachfolgend NOV – Beispiel Kanton Bern (Kanton ZH hat hierzu noch keine Publikation)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

25 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Neuberechnung QSt. – Kanton Bern (1/5)

Sind SSL oder die qsP mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden können sie bis zum 31. März des Folgejahres:

• eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht;

• eine Neuberechnung der Quellensteuern;

• oder eine NOV

bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen (Art. 187 StG; Art. 49 StHG).

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(14)

PwC

QSt. Revision – Neuberechnung QSt. – Kanton Bern (2/5)

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) BE – Ansässig- keit in der Schweiz (1/2)

• Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit > 120’000 CHF

• oder weitere steuerbare Einkünfte von mindestens 3000 CHF

• Obligatorische NOV erfolgt wenn steuerbares Vermögen am Ende des Steuerjahres oder der Steuerperiode mindestens 150’000 CHF, NOV gilt dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht:

- QsP können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen

- Wurde ein Antrag gestellt, wird bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht eine obligatorische NOV durchgeführt.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

27 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Neuberechnung QSt. – Kanton Bern (3/5)

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) BE – Ansässig- keit in der Schweiz (2/2)

- Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden

- Bei in der Schweiz ansässigen Personen wird für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine NOVvorgenommen, wenn eine Person innerhalb einer Steuerperiode zunächst ordentlich besteuert wird und dann der Quellensteuer unterliegt (Art. 11 QSV).

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(15)

PwC

QSt. Revision – Neuberechnung QSt. – Kanton Bern (4/5)

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) BE – Ansässig- keit im Ausland (1/2)

• Eine im Ausland ansässige qsP kann bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen, wenn

- der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

- oder ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar ist (sog. Quasi-Ansässigkeit).

• Eine NOV ist zudem erforderlich, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

29 09.12.2020 / 19.01.2021

Quellensteuer 2021

QSt. Revision – Neuberechnung QSt. – Kanton Bern (5/5)

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) BE – Ansässig- keit im Ausland (2/2)

In allen Fällen einer NOV gilt das Stichtagsprinzip. Die qsP wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton nachträglich

ordentlich veranlagt, in welchem sie am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz/Wochenaufenthalt hatte bzw. erwerbstätig war. Allfällige an andere Kantone überwiesene QSt. werden an den Kanton überwiesen, welcher für die NOV zuständig ist (Art. 38a StHG)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(16)

PwC

Sozialversicherungen

2

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

31 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten im laufenden Jahr 2020

2.1

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(17)

PwC

Koordinierung Familienleistungen CH-Deutschland

Kinderbonus in Deutschland

• Hilfsmassnahme Corona-Krise gilt als Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung (EG) 883/2004:

- 300 EUR Kinderbonus für Familien mit Kindern im Jahr 2020 - Anspruch besteht für jedes Kind, welches mindestens einen Monat

im Kalenderjahr 2020 Anspruch auf Kindergeld hatte - Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen (200 EUR/100 EUR)

frühestens im September und Oktober zuzüglich zum Kindergeld - Kinderbonus muss bei Berechnung schweizerischen Differenz-

betrags bei konkurrierenden Ansprüchen auf Familienleistungen (jeweils im Auszahlungsmonat) berücksichtigt werden

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

33 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten lauf. Jahr WVP und WML

Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)

• Keine wichtigen Änderungen in der WVP, Anpassungen aufgrund der in Kraft getretenen Abkommen im Laufe vom 2019

Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)

• Keine wichtigen Änderungen in der WML, kleine Präzisierungen

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(18)

PwC

COVID-19 und die intern. Sozialversicherungskoordination

• Die Schweiz, die EU und weitere Staaten haben zu Beginn der COVID-19-Krise entschieden, dass die Versicherungsunterstellung aufgrund der getroffenen Einschränkungen nicht ändern soll. Diese Regelung ist insbesondere für Grenzgänger, die vermehrt oder ausschliesslich im Home-Office arbeiten von Bedeutung.

• Das Ende der flexiblen Anwendung der Unterstellungsregeln mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich ist derzeit per 31.12.2020 vorgesehen. Gemäss Informationen des BSV wurden aber Gespräche über eine Verlängerung der Ausnahmeregeln

aufgenommen.

• Es ist also zu empfehlen, weiterhin die betroffene Population im Überblick zu behalten und Änderungen in Richtlinien zum Home- Office zu planen.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

35 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten lauf. Jahr Verordnungsänderungen BV

• Am 26. August 2020 hat der Bundesrat vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge (BV) punktuell angepasst:

- Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

- Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)

- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

• Ziel: Angleichung an die Entwicklung des technischen Zinssatzes, die Mortalitätsrate und die Invaliditätsquote

• Die Änderungen traten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(19)

PwC

Komplexe stetige Anpassung und Erweiterung der Gesetze und Verordnungen bezüglich Covid-19:

• Erwerbsausfall: Verordnung (mit diversen wiederholten Anpassungen) und

Kreisschreiben Stand 17.09.2020, (neuste Version) präzisiert die Bestimmungen dieser Verordnung.

• Vom Bundesrat verabschiedetes COVID-19 Gesetz wurde am 25.

September 2020 vom Parlament gutgeheissen.

- Art.12 COVID-19 Gesetz – Härtefall-Massnahmen für Unternehmen - Art. 15 COVID-19 Gesetz – Massnahmen zur Entschädigung des

Erwerbsausfalls

COVID-19 – Div. Verordnungen und Gesetzesanpassungen (1/2)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

37 09.12.2020 / 19.01.2021

• Härtefallverordnung gestützt auf Art.12 COVID-19 Gesetz

• Gestützt auf Art. 13 COVID-19 Gesetz erlässt der Bundesrat Covid-19- Verordnung Mannschaftssport

• Art.17 COVID-19 Gesetz – Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen- versicherung

• Art. 8f Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

• Art. 9 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

Sozialversicherungen – Aktualitäten lauf. Jahr COVID-19 – Div. Verordnungen und Gesetzesanpassungen (2/2)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(20)

PwC

Sozialversicherungen – Aktualitäten zum Jahreswechsel 01.01.2021

2.2

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

39 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Anpassung AHV/IV/EO-Beitrag

• In der Abstimmung vom 27. September 2020 wurde der bezahlte Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen vom Volk angenommen Tritt per 1. Januar 2021 in Kraft

• Zu dessen Finanzierung wird der EO-Beitragssatz von 0,45 % auf 0,5 % erhöht

Beiträge ab 2021:

Beitrag Arbeitgebende Arbeitnehmende Total

AHV 4,35 % 4,35 % 8,7 %

IV 0,7 % 0,7 % 1,4 %

EO 0,25 % 0,25 % 0,5 %

Total AHV/IV/EO-Beiträge 5,3 % 5,3 % 10,6 %

ALV (Jahreseinkommen bis 148’200 CHF) 1,1 % 1,1 % 2,2 %

ALV (Jahreseinkommen ab 148’200 CHF) 0,5 % 0,5 % 1 %

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(21)

PwC

Anpassung WBB Bestimmung zum ALV-Beitrag (1/4)

• WBB Rz 2035.2 Beispiel:

• Bundesgericht qualifiziert in seinem Urteil 8C_589/2019 vom 3.

April 2020 Rz 2035.2 Variante b) WBB – wonach bei nachträglichen Lohnzahlungen das Realisierungsprinzip angewandt wird – als bundesrechtswidrig.

- Denn wenn ein Mitarbeitender zum Zeitpunkt einer Nachzahlung nicht mehr erwerbstätig ist, kann sein Erwerbseinkommen nicht unter dem Realisierungsjahr im individuellen Konto eingetragen werden.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

41 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Anpassung WBB Bestimmung zum ALV-Beitrag (2/4)

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

• Es gilt zu unterscheiden Entstehung Beitragspflicht und Beitragsbezug:

- Beitragsbezug: Massgebend hierfür ist Zeitpunkt der Einkommensrealisierung

- Beitragspflicht: Massgebend hierfür ist Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit

◦ Beruht auf das Gesetz und entsteht nach Einritt:

Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichter- werbstätigkeit

Das Bundesgericht hält es für naheliegend, für die Beitragserhebung auf Nachzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im

Einklang mit WBB – auf das Realisierungsprinzip abzustellen.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(22)

PwC

Anpassung WBB Bestimmung zum ALV-Beitrag (3/4)

Bei genauerer Betrachtung ist die Frage des anwendbaren Beitrags- satzes näher zur Beitragspflicht zu verorten. Der Unterschied zur AHV- Gesetzgebung ist, dass die ALV-Beitragspflicht plafoniert ist.

• Anmerkung des BSV: «Auf nachträglichen Lohnzahlungen, die nach einem Arbeitgeberwechsel, der Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder dem Wegfall der Versicherungspflicht realisiert werden, sind die Beiträge ab sofort nach dem Erwerbsjahrprinzip zu erheben. Das BSV passt die WBB mit dem nächsten Nachtrag entsprechend an.»

• Aktuell besteht noch Widerspruch zwischen BGE 8C_589/

2019und RZ 2035 der WBB (Stand 01.01.2020)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

43 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Anpassung WBB Bestimmung zum ALV-Beitrag (4/4)

• Gemäss BSV wird die WBB per 01. Januar 2021 angepasst. Der genau Wortlaut ist derzeit nicht bekannt festgehalten wird jedoch:

- wenn Arbeitnehmende im Zeitpunkt der nachträglichen Lohnzahlung nicht mehr beim selben Arbeitnehmer tätig ist, kommt das Bestimmungsprinzip zu Anwendung, in den anderen Fällen gilt das Realisierungsprinzip.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(23)

PwC

Erhöhung AHV/IV-Renten (1/2)

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

• Bundesrat beschliesst per 01. Januar 2021 Anpassung der AHV/IV- Renten an den aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen (letzte Anpassung im Jahre 2019)

- Minimale AHV/IV-Rente steigt um 10 CHF; 1185CHF auf 1195 CHF/Monat

- Maximale AHV/IV-Rente steigt um 20 CHF; 2370 CHF auf 2390 CHF/Monat

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

45 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Erhöhung AHV/IV-Renten (2/2)

• Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen werden ebenfalls angepasst:

- Für AHV, IV und EO: Von 496 CHF auf 503 CHF (pr0 Jahr) - Für die freiwillige AHV/IV: Von 950 CHF auf 958 CHF (pro Jahr)

Anpassungen auch im Beitragsbereich, Ergänzungsleistungen sowie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(24)

PwC

Anpassung der BVG-Grenzbeträge

Gemäss der AHV-Rentenerhöhung – Anpassungen im BVG:

• Koordinationsabzug: Neu 25’095 CHF (bisher 24’885 CHF)

• Eintrittsschwelle: Neu 21’510 CHF (bisher 21’330 CHF)

• Maximaler oberer Grenzbetrag: Neu 86’040 CHF (bisher 85’320 CHF)

• Maximal versicherter BVG Lohn: Neu 60’945 CHF (bisher 60’435 CHF)

• Minimal versicherter BVG Lohn: Neu 3585 CHF (bisher 3555 CHF) Max. Steuerabzug Säule 3a wird auch erhöht:

• Von 6826 auf 6883 CHF mit 2. Säule.

• Von 34’128 auf 34’416 CHF ohne 2. Säule.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

47 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Zweifacher Betrag der maximalen AHV-Rente

Die Rentenerhöhung hat auch Auswirkungen auf Ansprüche deren Schwellenwert an den Betrag der AHV/IV Rente gekoppelt sind:

Familienzulagen: Für Gewährung einer vollen Familienzulage für Erwerbstätige muss das AHV-pflichtige Einkommen neu mindestens 7170 CHF betragen

Ausbildungszulagen: Kein Anspruch für Kinder, wessen jährliches Bruttoerwerbseinkommen den Betrag der maximalen Altersrente von neu 28’680 CHF übersteigt

Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA: Arbeitgebende können Löhne im einfachen Verfahren abrechnen, sofern die gesamte Lohnsumme aller Arbeitnehmenden den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen AHV/IV-Renten neu 57’360 CHF nicht übersteigt.

Etc.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(25)

PwC

BVG: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten (1/2)

Erstmalige Anpassung von 0.3 %* an die Preisentwicklung:

• Betroffen sind Renten, die seit 2017 ausgerichtet werden.

• Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus BVG müssen gem. Art. 36 Abs. 1 BVG bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Preisentwicklung angepasst werden.

• Erste Anpassung nach drei Jahren (jetzt), danach gekoppelt an Teuerungsausgleich in der AHV, i. d. R. alle zwei Jahre.

• Unverändert bleiben Renten, die 2008, 2011 und 2012 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Index im September 2020 unter denen im entsprechenden Entstehungsjahr lag.

*Basis Preisentwicklung 09.2017 - 09.2020 gem. Index Konsumentenpreise Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

49 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 BVG: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten (2/2)

• Für alle anderen Renten aus BVG, für die kein periodischer Teuerungsausgleich vorgesehen ist, werden von den Vorsorgeein- richtungen gemäss deren finanziellen Möglichkeiten angepasst.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(26)

PwC

Annahme «Vaterschaftsurlaub» (1/4)

• Erwerbsersatzgesetz – der indirekte Gegenvorschlag zur

Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» wurde mit 60.34 % Ja-Stimmen angenommen.

• Für Arbeitgebende wirft dieser Entscheid diverse Fragen auf z.B.:

- Wird die Entschädigung der Ausgleichskasse 1:1 weitergegeben oder allenfalls auf 100 % Lohnfortzahlung ausgeglichen? Wird eine freiwillige zeitliche Verlängerung gewährt?

- Wie werden Zeiterfassung und Lohnbuchhaltung systemtechnisch umgesetzt?

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

51 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Annahme «Vaterschaftsurlaub» (2/4)

- Das EO-Register dient als zentrale Informationsplattform und schützt vor missbräuchliche Leistungsbezüge, insbesondere Doppelauszahlungen.

- Geburten von Zwillingen und Mehrlingen werden wie die Geburt eines einzelnen Kindes behandelt.

- Etc.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(27)

PwC

Annahme «Vaterschaftsurlaub» (3/4)

Anspruch Entschädigung

Finanzierung Besonderheiten zu beachten

Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben alle rechtlichen Väter die erwerbstätig sind, sowie solche, die ein Taggeld einer Arbeitslosen-, Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Zudem muss der Vater – analog der Mutterschaftsversicherung während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in der obligatorischen AHV versichert gewesen sein und während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Urlaub ist innerhalb der ersten 6 Monaten nach Geburt des Kindes zu beziehen.

Die Entschädigung wird in Form von Taggeldern direkt an die Väter oder an den Arbeitgebenden ausgerichtet, sofern diese Lohnfortzahlung leisten.

Wird der Urlaub am Stück bezogen, so werden 14 Taggelder ausbezahlt. Beim tageweise Bezug werden jeweils pro fünf Taggelder zwei zusätzliche entrichtet. Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 196 CHF pro Tag.

Der Vaterschaftsurlaub wird aus der EO und damit überwiegend aus den Beiträgen der Erwerbstätigen und Arbeitgebenden finanziert. Die geschätzten jährlichen Kosten belaufen sich auf ca. 230 Mio.

CHF, deshalb wird der Lohnabzug von heute 0.45 % auf 0.50 % ab 01.01.2021 erhöht und muss je hälftig vom Arbeitnehmenden und

Arbeitgebenden finanziert werden.

Kündigt der Arbeitgebende dem Arbeitnehmen- den und der Arbeitnehmende hat noch Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen (Vaterschafts-) Urlaubstage verlängert. Die Ferientage dürfen nicht gekürzt werden. Für Adoptiveltern, ist kein Vaterschaftsurlaub vorgesehen.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

53 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Annahme «Vaterschaftsurlaub» (4/4)

• Die entsprechenden Änderungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) und die angepasste Verordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft.

• Am 31.10. hat das BSV ein Kreisschreiben über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (KS MVSE) publiziert mit Gültigkeit ab 1.1.2021. Es ersetzt das Kreisschreiben über die Mutterschaftsent- schädigung.

• Ebenfalls wurde die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) am 31.10.2020 aktualisiert mit Gültigkeit ab 1.1.2021 veröffentlicht.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(28)

PwC

Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen (1/3)

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt in zwei Etappen in Kraft.

1. Etappe wird per 01. Januar 2021 erfolgen 2. Etappe wird per 01. Juli 2021 erfolgen

• Betreuende Angehörigen leisten gesellschaftlich wertvolle Arbeit, indem sie einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen übernehmen.

• Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätig- keit kann eine echte Herausforderung bedeuten.

• Parlament hat bereits 2019 das erwähnte Gesetz verabschiedet

• Da die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, tritt das neue Bundesgesetz in Kraft.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

55 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden

Angehörigen (2/3)

Inhalt gesetzlicher Neuerungen der 1. Etappe

Betreff Regelung Kurzzeitige

Arbeitsabwesenheit

Bezahlter Urlaub im OR eingeführt, für Betreuung kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen Urlaub beträgt max. 3 Tage/Fall sowie max. 10 Tage/Jahr Betreuungsgutschriften

der AHV Anspruch wird ausgeweitet auf betreuende Angehörige, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartner/innen sind anspruchsberechtigt, wenn sie seit mind. 5 Jahren im gleichen Haushalt wohnen.

Anpassung des Anspruchs auf die Hilflosenentschä- digung der IV und den Intensivpflegezuschlag

Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder werden neu auch während eines Spitalaufenthalts des Kindes entrichtet. Selbst bei längerem Spitalaufenthalt, bleibt der Anspruch bestehen, sofern die Anwesenheit der Eltern notwendig ist.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(29)

PwC

Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen (3/3)

Inhalt gesetzlicher Neuerungen der 2. Etappe

• Betreuungsurlaub:

- Neu wird per 01.07.2021 erwerbstätigen Eltern ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes gewährt.

- Entschädigung über EO

- Urlaub kann über 18 Monate am Stück oder tageweise bezogen werden

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

57 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Auswirkung MA – Weitervers. PK – Ausgangslage (1/2)

Stand und Inkrafttreten: Inkraftsetzung der Reform auf 1. Januar 2021

Ziel der Reform: Erhalt des Leistungsniveaus der Ergänzungs- leistungen, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens, die Verringerung der Schwelleneffekte (unerwünschte Effekte)

Ziel der Änderungen im BVG: Verhindern von Rentenverlust bei Kündigung von älteren Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden (Vorschlag hierzu gab es bereits in der Altersreform 2020)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(30)

PwC

Auswirkung MA – Weitervers. PK – Ausgangslage (2/2)

Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen:

- Pflicht zum Anbieten der Weiterversicherung nach Art. 47a BVG - Umsetzung und Konkretisierung dieser Neuerungen in den

Reglementen sowie in Administrationsprozessen und Formularen

Hinweis bezüglich Übergangsbestimmung zu Art. 47a BVG des Gesetzes zur COVID-19-Verordnung:

Über 58-jährige Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 einen unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust erleiden, können die

Weiterführung ihrer Versicherung ab dem 1. Januar 2021 beantragen.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

59 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 Auswirkung MA – Weitervers. PK – in Kürze (1/2)

Gegenstand Grundsätze

Voraussetzungen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden, je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung Präzisierungen dieses Begriffs

Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung besondere Fristen und besondere Formvorschriften für entsprechenden Antrag

Anspruch auf Weiterversicherung ab Alter 58; Vorsorgeeinrichtungen können aber im Reglement bereits ab Alter 55 Weiterversicherung zulassen Möglichkeiten der

versicherten Person während Weiterführung

Weiterführung Risikoversicherung oder Weiterführung Risikoversicherung und Sparen (versicherte Person erbringt Beiträge selber)

Vorsorgeeinrichtungen können Herabsetzung vom versicherten Lohn zulassen

Behandlung der Austrittsleistung

Austrittsleistung bleibt grds. in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird (Ausnahme bei Eintritt in neue Vorsorgeeinrichtung)

Gleichberechti- gung gegenüber anderen Versicherten

Gleichberechtigung gegenüber Versicherten aus gleichem Kollektiv mit bestehendem Arbeitsverhältnis (insb. betr. Zins, Umwandlungssatz, Zahlungen durch den früheren Arbeitgebenden und Dritten)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(31)

PwC

Auswirkung MA – Weitervers. PK – in Kürze (2/2)

Gegenstand Grundsätze Ende der Weiter-

versicherung

Grundsätzlich mit Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters der versicherten Person (Ausnahmen: Tod, Invalidität, Kündigung vers. Person, Kündigung Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen, Eintritt in neue Vorsorgeeinrichtung mit Einkaufspotential bzw. mit Überweisung von mehr als 2/3 FZL) Einschränkungen

der Leistungen bei Weiterführung nach mehr als zwei Jahren

Bezug der Versicherungsleistungen als Rente, sofern das Reglement nicht nur Leistungen in Kapitalform vorsieht.

Kein WEF-Vorbezug oder Verpfändung der Austrittsleistung mehr möglich

In der Praxis stellen sich viele Umsetzungsfragen (begleitet durch Mitteilungen des BSV), mit welchen sich jede Vorsorgeeinrichtung jeweils

auseinandersetzen muss.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

61 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Aktualitäten 01.01.2021 BVG Mindestzinssatz

• Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzins- satz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1 % auf 0.75 % zu senken.

• Die Kommission hat auch die Auswirkungen der COVID-19 Krise in ihren Überlegungen berücksichtigt.

• Über eine allfällige Änderung des BVG Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.

Der Bundesrat entschied sich an seiner Sitzung vom 04.11.2020 den Mindestzinssatz bei 1 % zu belassen. (Die Märkte seien trotz aktuell hohen Schwankungen insgesamt stabil, keine Notwendigkeit zur Zinsreduktion)

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(32)

PwC

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (1/8)

Was wir wissen (1/2)

• Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. Januar 2020 verlassen.

• Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor: In dieser Zeit bleiben die Verordnungen zur Koordinaton der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009) anwendbar.

• Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 gilt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

63 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Ausblick

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (2/8)

Was wir wissen (2/2)

• Ab dem 01.01.2021 ist das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen über die Bürgerrechte anwendbar (zum Schutz der erworbenen Rechte).

Die Situation der laufenden Fälle und die Behandlung der erworbenen Rechte ist geregelt.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(33)

PwC

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (3/8)

Schutz der erworbenen Rechte (1/2) Abkommen über die Bürgerrechte:

• Gewährleistung der Rechte aus Anhang II des FZA (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) für Personen, die vor dem

01.10.2021 dem FZA unterlagen, d. h. sowohl für Schweizer als auch britische Staatsangehörige sowie EU-Bürger.

Keine Änderung in der sozialversicherungsrechtlichen Situation solange eine grenzüberschreitende Situation in Bezug auf die Schweiz und das Vereinigte Königreich, und gegebenenfalls auch andere EU- Mitgliedstaaten, besteht.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

65 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Ausblick

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (4/8)

Schutz der erworbenen Rechte (2/2)

• A1-Bescheinigungen, die vor dem 31.12.2020 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

• Zugang zu medizinischer Versorgung ist gewährleistet.

• Familienleistungen werden weiterhin exportiert, auch für Kinder, die nach dem Stichdatum geboren werden.

• Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch bei Eintritt nach dem Stichdatum.

• Anspruch auf Rente (Alter, Invalidität, Hinterlassen) und deren Export bleibt bestehen.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(34)

PwC

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (5/8)

Unsicherheiten (1/2)

• Wird es einen geregelten Austritt geben?

Die EU und das Vereinigte Königreich stecken immer noch in Verhandlungen, auch die Schweiz führt Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich, wird sich aber einem EU-Abkommen anschliessen. Das Ziel dessen wäre eine Angleichung an die heutigen Koordinationsregeln.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

67 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Ausblick

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (6/8)

Unsicherheiten (2/2)

• Sollte es keinen geregelten Austritt geben: Wie werden Fälle künftig geregelt?

Die Schweiz ist der Ansicht, dass das 1969 geschlossene Sozialver- sicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich für «FZA-Fälle» wieder anwendbar ist (es ist jetzt schon für Drittstaatsangehörige anwendbar). Das Vereinigte Königreich hat aber angedeutet, dass es (entgegen dem internationalen

Vertragsrecht) das Abkommen evtl. ab 01.01.2021 für allgemein nicht mehr anwendbar erklären wird.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(35)

PwC

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (7/8)

Mögliche Szenarien und «Planung»

• EU und Vereinigtes Köngreich schliessen ein Abkommen, die Schweiz schliesst sich an: Die Soziale Sicherheit wird weiterhin koordiniert wie bisher.

• Es gibt kein Abkommen, weder mit der EU noch mit der Schweiz:

- Das «alte» Sozialversicherungsabkommen ist anwendbar: Es ist allgemein gültig für Schweizer und Briten und in Entsendungs- fällen auf alle Staatsangehörige, d. h. gewisse Fälle werden nicht darunter fallen, sondern nach dem jeweiligen nationalen Recht zu lösen sein.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

69 09.12.2020 / 19.01.2021

Sozialversicherungen – Ausblick

Brexit im Kontext intern. Sozialversicherungskoordination (8/8)

- Das «alte» Sozialversicherungsabkommen ist nicht mehr

anwendbar: Es gibt (bis zum Abschluss eines neuen Abkommens) keine Koordination der sozialen Sicherheit, es ist nur nationales Sozialversicherungsrecht anwendbar.

Planung: Leider ist die Situation nicht planbar. Es ist einzig zu empfehlen, dass, wenn möglich, A1 noch vor Ende Jahr eingeholt werden sollen; und die betroffene Population informiert ist, dass ihre Situation sich per 01.01.2021 verändern kann.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(36)

PwC

Fragen?

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

71 09.12.2020 / 19.01.2021

Kontakt

Irène Stalder

irene.stalder@pwc.ch Tel. +41 58 792 47 07

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen 09.12.2020 / 19.01.2021

(37)

PwC

Bleiben Sie auf dem Laufendem und besuchen Sie uns auf http://www.pwc.ch/treuhand

und

https://www.mybusiness.ch

This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricwaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it.

©2020 PwC. All rights reserved. In this document, “PwC” refers to PricwaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

Tagung Neuerungen – Quellensteuer und Sozialversicherungen

73 09.12.2020 / 19.01.2021

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Während die Abschaffung der Grenzkontrollen eine Liberali- sierung gleicht, da der Grenzverkehr erheblich vereinfacht wird, sind die Schweizer Beiträge zu Frontex und

Jeweils 59 Prozent meinen, dass die EU in diesem Fall die militärische Zusammen- arbeit untereinander verstärken und die Beziehungen zu anderen Ländern ausbauen sollte.. Für

07 Die Synode möge beschließen, den gegenwärtig unter der Drucksache 32/21 vorgelegten Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Regionalge- setzes

Mit anderen Worten: Für jene Betriebe, die im Jahr 2000 noch Probleme bei Arbeitsbewilligungen für ausländische Fachkräfte meldeten, aber im Jahr 2009 nicht mehr, hat der gemeldete

In der Infografik ist das kantonale BIP pro Kopf im Verhältnis zum gesamtschweizerischen Durchschnitt dargestellt. So ist etwa das BIP pro Kopf des Kantons Basel-Stadt rund 2,5

3 Um in den Entwicklungsländern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, haben die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) und das Staats- sekretariat

August 2015 zum Postulat der APK-N 15.3798 &#34;Internationale Klimafinanzierung&#34; hervorgeht, ist die Schweiz bereit, einen fairen Anteil an die von den

Somit ist die relative Stabilität der Schweizer Warenexporte (ohne Wertsachen sowie Chemie- und Pharmaprodukte) seit dem Brexit-Referen- dum damit zu erklären, dass sich die