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1 ) Frühere, unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
2 ) Rechtsvorschriften
3 ) Luftsicherheit – Verpflichtungen und Zuständigkeit der Beteiligten 4 ) Kenntnis der Meldeverfahren
5 ) Sicherheitsbereiche auf Flughäfen und sicherheitsrelevante Bereiche auf dem Betriebsgelände
6 ) Verbotene Gegenstände 7 ) Sicherheitskultur
1. FRÜHERE, UNRECHTMÄSSIGE EINGRIFFE IN DIE ZIVILLUFTFAHRT, TERRORANSCHLÄGE UND AKTUELLE BEDROHUNGEN
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3 In diesem Kapitel wird auf die Entwicklung des Terrorismus im Luftfahrtbereich
eingegangen. Zunächst werden grundlegende Begriffe definiert, um ein allge- meines Verständnis über das Thema zu erlangen. Weiterhin soll dieses Kapitel Aufschluss darüber geben, welche möglichen Motive zu einem Terroranschlag führen können und welche verschiedenen Attentate einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit im Luftverkehr hatten.
WAS IST UNTER DEM BEGRIFF »LUFTSICHERHEIT« ZU VERSTEHEN UND WAS SOLL DAMIT ERREICHT WERDEN?
Gem. VO (EU) Nr. 300/2008 versteht man unter »Luftsicherheit« die Kombination von Maßnahmen und personellen sowie materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.
Das Wort »Sicherheit« hat im Luftverkehr eine zweifache Bedeutung: »safety«
und »security«.
Mit »safety« wird die Abwehr betriebsbedingter Gefahren im Luftverkehr beschrieben, wie zum Beispiel technische Mängelbeseitigung, Arbeitsschutz, Brandschutz.
Mit »security« wird die Abwehr von äußeren Gefahren beschrieben, wie zum Beispiel Anschläge oder Attentate im Luftverkehr. Weitere Beispiele für Security sind Frachtkontrollen, Personal- und Warenkontrolle oder die sichere Lieferkette, um den unbefugten Eingriff im zivilen Luftverkehr zu unterbinden.
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WAS BEDEUTET TERRORISMUS?
Der Begriff Terrorismus stammt aus dem Französischen. Der Begriff wurde zum ersten Mal 1789 während der Französischen Revolution benutzt. Das
»Régime de la terreu« hatte im Gegen- satz zum heutigen Verständnis aller- dings eine positive Bedeutung.
Damals wurde unter Terrorismus noch der Revolutionäre Staat – in seiner Bestrebung, Ordnung und Festigkeit der Regierung zu schaffen –, verstanden.
Viele Menschen fühlten sich durch die jahrelange Unterdrückung des Staats dazu gezwungen, gegen Missstände vorzugehen und sich der revolutionären Bewegung anzuschließen. Terrorismus wurde insofern nicht als negativ betrachtet.
WAS BEDEUTET TERRORISMUS?
In den letzten zweihundert Jahren hat sich die Definition des Begriffs stark gewandelt. So steht Terroris- mus nicht mehr für den Kampf gegen die Unterdrückung, sondern vielmehr für Angst und Panik. In den siebziger und achtziger Jahren wurde mehrheit- lich angenommen, dass Terroristen Massen vernichtungswaffen nutzen würden, um ihre politische Ziele zu erreichen.
In der Literatur existieren unterschiedliche Definitionen für diesen Begriff.
So definiert der Terrorismusforscher Waldmann Terrorismus als schockie- rende Gewaltanschläge gegen eine politische Ordnung aus dem Untergrund, die allgemeine Unsicherheit und Schrecken, daneben aber auch Sympathie und Unterstützungsbereitschaft erzeugen sollen.
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7 Der Luftverkehr ermöglicht weltweit schnelle Privat- und Geschäftsreiseverbin-
dungen sowie Frachtbeförderungen in einem globalisierten Wirtschaftssystem.
Die Bedeutung des Luftverkehrs liegt hierbei vornehmlich in seiner strategischen Rolle für die Wirtschaft und insbesondere für das Tourismusgewerbe.
Weltweit existieren heute über 1.000 kommerziell genutzte Airlines mit rund 20.000 Flugzeugen. Laut IATA lag die Anzahl der Flugzeugpassagiere im Jahr 2017 bei 4,1 Milliarden und die Fracht bei 53 Millionen Tonnen.
DARAUS ERGEBEN SICH BESONDERE GEFAHREN FÜR DIE SICHERHEIT DES LUFTVERKEHRS – WIE Z. B.
• Flugzeugentführungen
• Sabotageakte gegen Luftfahrzeuge
• Bombendrohungen
• Terroristische Anschläge
• Aktuelle Bedrohungen, wie zum Bespiel Paketbomben
WARUM IST GERADE DER LUFTVERKEHR MIT EINEM SO HOHEN PERSONELLEN UND SACHLICHEN AUFWAND ZU SCHÜTZEN?
HIER LASSEN SICH FOLGENDE GRÜNDE ANFÜHREN
• Große Öffentlichkeitswirksamkeit/hohes Medieninteresse
• Flugzeuge haben einen hohen Symbolwert für einen bestimmten Staat
• Hohe Mobilität erschwert das polizeiliche Handeln
• Mit relativ geringen Mitteln können katastrophale Auswirkungen erreicht werden
• Verschiedene Nationalitäten
Auf der nächsten Seite werden diese Punkte näher erläutert.
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WELCHE MOTIVE HABEN DIE TÄTER?
DIE MÖGLICHEN MOTIVE DER TÄTER KÖNNEN FOLGENDE SEIN
• Politische Motive
• Religiöse Motive
• Kriminelle Motive
• Irrationale Motive
WELCHE MOTIVE HABEN DIE TÄTER?
POTENZIELLE TÄTERGRUPPEN KÖNNTEN SEIN:
• Terroristen (z.B. politisch oder religiös Motivierte)
• Kriminelle (z.B. Erpressungen)
• Mental gestörte Passagiere
• Menschen mit Rachegefühlen (z.B. auch entlassene, ehemalige Sicherheitsmit- arbeiter)
• »Unruly Passengers« – in der Kabine auffällig werdende Personen, die bei Aufforderung der Crew, sich zu beruhigen oder still am Platz zu sitzen, zum Angriff übergehen
• Unter behördlicher Aufsicht rückzuführende Passagiere
• Andere mögliche Täter aufgrund der aktuellen Gefährdungslage
Bedrohungen können von den unterschiedlichen Gruppen, Individuen oder Organisationen ausgehen!
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IN DER VERGANGENHEIT WURDE BEREITS DES ÖFTEREN BESTÄTIGT, DASS DER FLUGVERKEHR EIN BELIEBTES ZIEL VON TERRORISTEN IST
Die ersten terroristischen Aktivitäten im Luftverkehr begannen bereits am 21.
Februar 1931. Dabei kaperten bewaffnete, peruanische Freiheitskämpfer erstmals ein Postflugzeug, um Propaganda-Flugblätter über dem Urwald abzuwerfen.
Der erste Angriff auf ein Passagierflugzeug fand im Jahr 1951 statt. Die Täter entführten ein Flugzeug der Yugoslav Airline in die Schweiz, um dort politisches Asyl zu beantragen. Seitdem wurden über 500 Flugzeuge entführt, wobei in mehr als 300 Fällen der Versuch einer Flugzeugentführung vereitelt werden konnte.
HISTORISCHE TERRORANSCHLÄGE UND IHRE AUSWIRKUNGEN
ÜBERBLICK VON BEISPIELEN VON EINGRIFFEN IN DIE ZIVILLUFTFAHRT 1977 Entführung der Lufthansa Boeing 737 »Landshut« nach Mogadischu 1988 Sprengstoffattentat auf die PanAm über Lockerbie
2001 Die Anschläge vom 11. September 2001 »9/11«
2001 Anschlagsversuch auf American Airlines durch den »Schuhbomber«
2009 Anschlagsversuch auf Northwest Airlines den »Unterhosenbomber«
2010 Paketbomben aus dem Jemen
2015 Ägypten – Sprengstoffanschlag durch den IS
2016 Somalia – Selbstmordattentäter sprengt sich nach dem Start in die Luft 2016 Belgien – Selbstmordattentäter u. a. auf den Flughafen Brüssel
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AKTUELLES LAGEBILD TERRORISMUS UND LUFTSICHERHEIT
Aufgrund der verschiedenen Terroranschläge werden auch immer wieder neue Verordnungen verabschiedet, sodass die Sicherheitsstandards verschärft werden.
Ein Beispiel hierfür sind die Paketbomben aus dem Jemen.
Der versuchte Anschlag hat dazu geführt, dass jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einen unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, durch die zuständige Behörde als ACC3 (Air Cargo/Mail Carrier operating into the Union from a Third Country Airport) benannt werden muss. Hierbei wird ebenfalls geprüft, ob in den je wei- ligen Drittstaaten Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Terroranschläge im zivilen Luftverkehr zu verhindern.
AKTUELLES LAGEBILD TERRORISMUS UND LUFTSICHERHEIT
Auch hinsichtlich der nationalen Vorgaben wurden durch den versuchten Anschlag zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt. Zum Beispiel wurde das LBA vom BMVI (ehem. BMVBS) kurz nach den versuchten Anschlägen darauf hingewiesen, allen jemenitischen Luftfahrtunternehmen, die nach Deutschland fliegen, ein Einflugverbot zu erteilen. Zusätzlich musste vorhandene und lagernde Fracht aus dem Jemen bis auf Weiteres einer hundertprozentigen Kontrolle zugeführt werden.
In Großbritannien wurden Verschärfungen eingeführt. Druckerpatronen mit mehr als 500 Gramm Fassungsvermögen wurden im Handgepäck verboten.
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ZUSAMMENARBEIT IN DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR TERRORISMUSBEKÄMPFUNG
Die EU-Mitgliedstaaten arbeiten bei der Terrorismusbekämpfung seit vielen Jahren eng zusammen. Seit dem 11. September 2001 in den USA hat die Europäi- sche Union schnell und umfassend reagiert.
Unmittelbar nach diesen Anschlägen wurde ein breit angelegter Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Darunter sind Maßnahmen in den Berei- chen Polizei, Visapolitik, Grenzschutz, Außenpolitik, Zivil- und Gesundheitsschutz und Luft- und Seesicherheit festgelegt.
ZUSAMMENARBEIT IN DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR TERRORISMUSBEKÄMPFUNG
Seit Dezember 2005 ist der Aktionsplan eingebunden in eine europäische Strate- gie zur Terrorismusbekämpfung. In dieser sind die vier Dimensionen dargestellt, welche zur Terrorismusbekämpfung gehören:
1 ) Prävention, um gegen die Ursachen von Terrorismus vorzugehen und einer Radikalisierung entgegenzuwirken
2 ) Schutz der Bevölkerung und der Infrastrukturen 3 ) Verfolgung terroristischer Personen und
4 ) Reaktion auf die Folgen möglicher terroristischer Anschläge.
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ZUSAMMENFASSUNG
Der Luftverkehr ist seit dem letzten Jahrhundert fester Bestandteil unserer Gesell- schaft geworden. Aufgrund der hohen Abhängigkeit wurde der Luftverkehr auch Ziel des Terrorismus. Ein Anschlag in diesem Bereich kann katastrophale Auswir- kungen für die Wirtschaft haben, wie es der Anschlag vom 11. September 2001 gezeigt hat.
Um gegen terroristische Anschläge vorzugehen, wurden im Luftverkehr diverse Gesetze verabschiedet, die den Eingriff unbefugter Personen auf den Luftverkehr verhindern sollen. Obwohl strikte Regelungen im Luftverkehr vorhanden sind, bestehen nach wie vor noch Sicherheitslücken in der Praxis.
Um Anschläge, wie am 11. September 2001, künftig zu verhindern, ist es wichtig, dass aktiv mitgearbeitet wird und Auffälligkeiten sofort berichtet werden.
Helfen Sie dabei, Terroranschläge zu verhindern!
ZUSAMMENFASSUNG
WAS MERKEN WIR UNS?
Terrorismus ist weltweit verbreitet und ein aktuelles, aber keineswegs ein neues Phänomen. Terrorismus wird in der Regel mit einer Ideologie begründet, die den angegriffenen Personen, Personengruppen oder dem Staat entgegensteht und die mit friedlichen Mitteln nicht durchsetzbar sind.
Die Motive der Terroristen sind unterschiedlich, z.B. politisch, religiös etc.. Die Durchsetzung der Ziele soll mit Angst und Schrecken erreicht werden, sodass Anschläge und Attentate verübt werden.
Terroristen suchen unterschiedliche Anschlagsziele. Aufgrund der hohen wirtschaftlichen Abhängigkeit ist der Luftverkehr ein besonders beliebtes Angriffsziel.
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ZUSAMMENFASSUNG
WAS MERKEN WIR UNS?
Terroristen können mit relativ geringen Mitteln katastrophale Auswirkungen erreichen, z.B. der Lockerbie-Anschlage (350 – 450 Gramm Plastiksprengstoff führten zum Absturz einer Passagiermaschine mit ca. 270 Toten) oder der
Anschlag mit zwei entführten Flugzeugen auf das World Trade Center mit ca. 3000 Toten.
Aufgrund der aktuellen Situation und der Verbreitung einzelner Terrorzellen, kann ein Terroranschlag überall auf der Welt verübt werden.
Um Anschläge wie am 11. September 2001 künftig zu verhindern, ist es wichtig, dass aktiv mitgearbeitet wird und Auffälligkeiten sofort berichtet werden.
Helfen Sie dabei, Terroranschläge zu verhindern!
11. September 2001 verschärft bzw. neu eingeführt worden sind – zum anderen die nationalen Gesetze und Verordnungen in Deutschland, welche ebenfalls neue Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus im zivilen Luftverkehr enthalten.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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21 Nach den Anschlägen vom 11. September wurden in Europa gemeinsame
Vorschriften festgelegt, die durch ihre Mitgliedstaaten durchgeführt und beachtet werden müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 war die erste EG-Luftsicher- heitsverordnung und trat am 31. Dezember 2002 in Kraft. Seit dem 11. März 2008 gilt die Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Für die Verabschiedung der internationalen Verordnung sind das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission zuständig. Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Hierbei werden die nationalen Sicherheitsvorschriften nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr können sie zur Ausrichtung der internationalen Verordnungen herangezogen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 bildet das Grundgerüst für die gemeinsamen Vorschriften im europäischen Luftverkehr. Die Verordnung besteht aus 24 Artikeln und dem Anhang, der die gemeinsamen Grundstandards gegen unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt festlegt.
ES WERDEN REGELUNGEN HINSICHTLICH
• Begriffsbestimmungen
• Geltungsbereich
• Gemeinsame Grundstandards
• Kooperation mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
• Zuständige Behörde
• Sicherheitsprogramme
• Kommissionsinspektionen
• Sanktionen
festgelegt, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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23 Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist nach Artikel 1, dass man gemein-
same Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen festlegt, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gewährleisten.
Zusätzlich zu der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gibt es noch weitere Verordnun- gen, welche für die Thematik der Luftsicherheit von Relevanz sind. Alle EU-Verord- nungen stehen über dem nationalen Recht.
Mithilfe der unterschiedlichen Verordnungen werden einheitliche Sicherheitsstan- dards geschaffen, um den zivilen Luftverkehr zu schützen. Beispielsweise die VO (EG) Nr. 272/2009 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen (zuletzt geändert die VO (EU) Nr. 278/2014). Beispiele für diese Kontrollmaßnahmen sind der Einsatz von Röntgengeräten, Sprengstoff-Spürhunde, Durchsuchung von Hand, Sichtkont- rolle, Metalldetektoren etc.. Die wichtigsten Regelungen im Rahmen dieser Schu- lung werden im folgenden Verlauf näher erläutert.
Auf der nächsten Folie erhalten Sie einen kleinen Überblick über die verabschiedete Durchführungsverordnung und deren zahlreichen Veränderungsverordnungen.
werden umgangsprachlich in »Veränderungsverordnungen« umgesetzt.
BEISPIELE FÜR VERÄNDERUNGSVERORDNUNGEN DER DVO (EU) 2015/1998
• DVO (EU) 2015/2426 – zur Änderung der Verordnung DVO (EU) 2015/1998
bezüglich Drittländern, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind
• DVO (EU) 2017/815 – zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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DVO (EU) 2015/1998
KAP. 1 DER DVO (EU) 2015/1998 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Flughafensicherheit, wie zum Beispiel Anforderungen an die Flughafenplanung, Abgrenzungen, Sicherheitsbereiche, sensible Teile der Sicherheitsbereiche.
Zugangskontrolle, wie zum Beispiel Zugang zur Luftseite, Zugang zu Sicherheits- bereichen, Flugbesatzungsausweise der Union, Flughafenausweise Fahrzeugaus- weise etc.
Kontrollen von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegen- ständen, z.B. durch Sprengstoffspürhunde, Sicherheitsscanner, die nicht mit ioni- sierender Strahlung arbeiten etc.
Überprüfung von Fahrzeugen, wie zum Beispiel in sensible Teile von Sicherheits- bereichen einfahrende Fahrzeuge oder in nicht sensible Teile von Sicherheitsberei- chen einfahrende Fahrzeuge, Überprüfungsmethoden
Verbotenen Gegenstände bei andere Personen als Fluggäste KAP. 2
Wird in der DVO (EU) 2015/1998 nicht behandelt.
KAP. 3 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Luftfahrzeug-Sicherheitdurchsuchungen, z.B. Gründe für eine Durchsuchung, benötigte Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung, Sicherung der Luftfahrzeuge, zusätzliche Sicherung von Luftfahrzeugen mit geschlossenen Außentüren in nicht sensiblen Teilen von Sicherheitsbereichen.
KAP. 4 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Fluggäste und Handgepäck, z.B. Kontrolle von Fluggäste und Handgepäck, Kont- rolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG), Schutz von Fluggästen und Handgepäck, potenziell gefährliche Fluggäste, verbotene Gegenstände.
KAP. 5 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Aufgegebenes Gepäck, z.B. Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks, Schutz des aufgegebenen Gepäcks, Zuordnung und Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks, Faktoren außerhalb des Einflusses der Fluggäste, Faktoren außerhalb des Einflusses der Fluggäste, angemessene Sicherheitskontrollen für unbegleite- tes aufgegebenes Gepäck, Verbotenen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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DVO (EU) 2015/1998
KAP. 6 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Fracht und Post, wie z.B. Sicherheitskontrollen – allgemeine Bestimmungen, Kontrollen, Ausnahmen von Kontrollen, Zulassung und Sicherheitskontrollen beim Reglementierten Beauftragen, Zulassung und Sicherheitskontrollen beim Bekannten Versender, Bestimmungen Geschäftlicher Versender Schutz der Fracht und der Postsendungen bei der Beförderung, Schutz der Fracht und der Post- sendungen auf Flughäfen zur Verladung in ein Luftfahrzeug, Sicherheitsbestim- mungen für aus Drittstaaten in die Union beförderte Fracht und Post (ACC3), diverse Anhänge, z.B. EU-Transporteurserklärung.
KAP. 7 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Post und Material von Luftfahrtunternehmen, wie zum Beispiel Verladung in Luftfahrzeuge, Material von Luftfahrtunternehmen für die Fluggäste- und Gepäck- abfertigung.
KAP. 8 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Bordvorräte, z.B. Sicherheitskontrollen, Zulassung zum reglementierten Lieferanten, Benennung bekannter Lieferant, Schutz vor Bordvorräten.
KAP. 9 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Flughafenlieferungen, z.B. Sicherheitskontrollen, Kontrolle, Benennung bekannter Lieferanten, Schutz von Flughafenlieferungen.
KAP. 10
Wird in der DVO (EU) 2015/1998 nicht behandelt.
KAP. 11 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Einstellung und Schulung von Personal, Schulung aller Personalkategorien, beschäftigungsbezogenen Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Fort- bildungen, Qualifikation von Ausbildern etc..
KAP. 12 REGELT FOLGENDE PUNKTE
Sicherheitsausrüstung, wie zum Beispiel generelle Anforderungen für Röntgen- geräte, EDS-Geräte, Sprengstoffspurendetektoren, Sprengstoffspürhunde, Sicherheitsscanner, SMD-Geräte, Metalldetektor-Handgeräte und Metalldetektor- schleusen.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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INTERNE BESCHLÜSSE VON
DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
Neben den genannten EU-Verordnungen gibt es interne Beschlüsse für den Schutz des zivilen Luftverkehrs. Der Sicherheitsbeauftragte erhält die internen Beschlüsse beim Luftfahrt-Bundesamt. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt die spezifischen Beschlüsse, je nach Tätigkeit Ihres Unternehmens, zur Verfügung.
LUFTSICHERHEITSGESETZ
Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das durch seine Regelungen Flugzeugentführungen, Terroranschläge sowie Sabotageakte im Luftverkehr verhindern soll. Das Gesetz ist am 15. Januar 2005 in Kraft getreten und wurde am 23.02.2017 erstmalig geändert.
In diesem Gesetz werden die Luftsicherheitsbehörden, die Luftverkehrsgesell- schaften, die Flughafenbetreiber und Beteiligte an der sicheren Lieferkette zur Durchführung von sicherheitsrelevanten Vorkehrungen verpflichtet.
In §5 LuftSiG wird zum Beispiel die Kontrolle von Personen und Sachen im Flug- hafen bzw. Flugzeug geregelt. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit wird nach §7 LuftSiG geregelt. In §9a LuftSiG werden die Sicherheitsmaßnahmen der Beteilig- ten an der sicheren Lieferkette geregelt.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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ICAO – INTERNATIONAL CIVIL AVIATION ORGANISATION
Die ICAO wurde am 7. Dezember 1944 gegründet und stellt die Spezialorganisa- tion der UNO für Luftverkehrsangelegenheiten dar. Das Hauptziel der ICAO liegt in der Förderung der sicheren und geordneten Entwicklung, der internationalen Zivilluftfahrt. Der Hauptsitz der Organisation ist in Montreal, Kanada. Die ICAO hat über 180 Mitglieder und besteht aus einer Vollversammlung und einem ständigen Rat. Ein Sekretariat kümmert sich um die täglich anfallende Arbeit.
Um auf die aktuellen und diversen Problemstellungen bei der ständigen Weiter- entwicklung des internationalen Luftverkehrs angemessen und zügig reagieren zu können, werden vom Rat der ICAO unterschiedliche Richtlinien und Empfeh- lungen – Standards And Recommended Practises (SARPS) – zur Ausgestaltung des Chicagoer Abkommens verabschiedet. Diese Regelungen werden dann als Anhänge zum Chicagoer Abkommen verabschiedet und treten erst mit der mehr- heitlichen Zustimmung der Vertragsstaaten in Kraft. Die Vertragsstaaten haben 90 Tage Zeit, die Nichtanwendung der SARPS zu erklären.
Unter Richtlinien werden einheitliche Regelungen verstanden, deren einheitliche Anwendung für die Sicherheit und Regelmäßigkeit des internationalen Luftver- kehrs notwendig sind, während Empfehlungen als wünschenswert eingestuft werden. Hierbei sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, sich um deren Ein ha- ltung zu bemühen.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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ANHANG 17 DES CHICAGOER ABKOMMENS
Im Anhang 17 (Annex 17) »Sicherheit – Schutz der internationalen Zivilluftfahrt vor illegalen Eingriffen« wurden hierbei zahlreiche Änderungen und Ergänzungen aufgenommen, die weitere Anschläge verhindern sollten. Nach den Terroranschlä- gen vom 11. September 2001 wurden weitere neue Richtlinien und Empfehlungen hinzugefügt.
In der European Civil Aviation Organisation (ECAC) arbeiten die Staaten Europas auf Regierungsebene zusammen. Die Konferenz hat ihren Sitz in Neuilly-sur-Seine bei Paris und wurde 1955 in Straßburg gegründet.
DIE AUFGABEN DER ECAC GLIEDERN SICH IN
• die Anpassung der luftverkehrspolitischen Ziele aller Mitgliedstaaten
• die Koordination und Entwicklung der Luftverkehrsverhältnisse bzgl.
Technik und Wirtschaft
• und die Ausarbeitung sowie den Beschluss von Empfehlungen politischer Erklärungen.
Weiterhin arbeitet die ECAC sehr eng mit der ICAO, mit den Organen der Europäi- schen Union sowie mit diversen Verbänden und Organisationen der Luftfahrt- industrie zusammen. Die ECAC verabschiedet keine Beschlüsse mit unmittelbar rechtsverbindlicher Wirkung. Die Empfehlungen haben daher nur beratenden Charakter und müssen für die Rechtswirksamkeit in den Mitgliedstaaten umge- setzt werden.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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ECAC – EUROPEAN CIVIL AVIATION CONFERENCE
So hat die ECAC im Rahmen ihrer beratenden Funktion einen entscheidenden Beitrag im Luftsicherheitsbereich in Europa geleistet. Zudem wurden zahlreiche Empfehlungen auch von der ICAO aufgegriffen.
Bzgl. der Luftsicherheit bestehen in der ECAC vier spezielle Arbeitsgruppen – sogenannte Task Forces. In diesen Gruppen arbeiten Experten der nationalen Luftsicherheitsbehörden, Flughäfen und Luftfahrtunternehmen zusammen, die mit Sicherheitsexperten aus anderen Staaten kooperieren.
Die verschiedenen Entscheidungen und Empfehlungen für Luftsicherheitsfragen werden in einem Handbuch zusammengefasst. Im »ECAC Handbuch Verkehrs- erleichterungen und Sicherheitsanlagen – ECAC Doc 30« werden Maßnahmen festgelegt, welche einen einheitlichen Mindeststandard der Luftsicherheit für die Mitgliedssaaten definieren. Das Handbuch wird regelmäßig überprüft und an die aktuellen Entwicklungen der internationalen Luftsicherheit überarbeitet und angepasst.
Die Organisation und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen für den zivilen Luftverkehr unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben und Empfeh
lungen.
Es wird zwischen internationalem Recht, europäischen Recht und nationalem Recht unterschieden.
Zu dem internationalem Recht zählen die Vorgaben und Empfehlungen der ICAO und der ECAC. Diese Bestimmungen gelten nicht unmittelbar und werden in der Regel zunächst in nationale Vorgaben umgesetzt.
Europäisches Recht hingegen ist unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Euro
päischen Union anzuwenden und bildet die Grundlage für die nationale Gesetz- gebung. Das nationale Gesetz darf die Vorgaben der Europäischen Union nicht einschränken oder verändern. Das Europäische Recht steht hierzu über dem nationalen Recht.
Für das Europäische Recht wurde die VO (EG) Nr. 300/2008 und die DVO (EU) 2015/1998 verabschiedet.
Die VO (EG) Nr. 300/2008 ist die aktuelle Grundverordnung und beschreibt bspw. »was« für Prozesse in der Praxis relevant sind. Diese Verordnung wurde von dem Europäischen Parlament verabschiedet.
2. RECHTSVORSCHRIFTEN
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ZUSAMMENFASSUNG
WAS MERKEN WIR UNS?
Die DVO (EU) 2015/1998 ist die aktuelle Durchführungsverordnung zur Grund- verordnung und beschreibt »wie« die Prozesse in der Praxis umgesetzt werden müssen. Diese Verordnung wurde von der Europäischen Kommission verab- schiedet.
Aufgrund aktueller Vorkommnisse oder Prozessanpassungen kann die DVO (EU) 2015/1998 flexibel und schnell geändert bzw. angepasst werden. Diese geschieht durch »Veränderungsverodnungen« zur DVO (EU) 2015/1998.
Für die nationale Umsetzung gibt es in Deutschland zusätzlich das Luft
sicherheitsgesetz, das durch seine Regelungen Flugzeugentführungen, Terror- anschläge sowie Sabotageakte im Luftverkehr verhindern soll.
Die aktuellen europäischen Verordnungen und nationalen Gesetze sollen den zivilen Luftverkehr vor unrechtmäßigen Eingriffen schützen. Dementspre- chend ist es wichtig, dass die Vorgaben in der Praxis umgesetzt und eingehalten werden.
ZUSTÄNDIGKEITEN DER NATIONALEN AN DER LUFTSICHERHEIT BETEILIGTEN BEHÖRDEN
VERANTWORTLICHE BEHÖRDEN FÜR DIE LUFTSICHERHEIT
• BMI = Bundesministerium des Innern
• BMVI = Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
• LBA = Luftfahrt Bundesamt
• LAPO = Landespolizei
• BPOL = Bundespolizei
Das BMI ist die oberste nationale Luftsicherheitsbehörde und verantwortlich für die Organisation und Durchführung der europäischen Verordnungen VO (EG) Nr.
300/2008 sowie der dazugehörigen Durchführungs- und Ergänzungsverordnung.
Es trägt die Verantwortung für die Abwehr äußerer Gefahren auf die zivile Luft- fahrt und überwacht alle dafür nötigen Gesetze. Das BMVI ist für Verhandlungen und die Regelung internationaler Angelegenheiten mit Organisationen wie der ICAO zuständig. Es vertritt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegen- über der Europäischen Kommission und ist in Zusammenarbeit mit dem BMI federführend im Bereich der Sicherheit des Luftverkehrs.
Das LBA wiederum ist für Zulassung und/oder Aberkennung der Reglementier- ten Lieferanten, Reglementierten Beauftragten sowie der Bekannten Versender verantwortlich. Das LBA ist die ausführende Behörde.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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VERANTWORTLICHE BEHÖRDEN FÜR DIE LUFTSICHERHEIT
ZUSÄTZLICH GIBT ES NOCH DIE LANDES UND BUNDESPOLIZEI
Die Bundespolizei ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs an den Flugplätzen, an denen diese Maßnahmen in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen werden.
Zur Wahrnehmung der Gepäck und Passagierkontrollen kann auch die Beleihung geeigneter Personen (Luftsicherheitsassistenten) sowie die Fachaufsicht über die Ausführung übertragener Aufgaben durch die Bundespolizei erfolgen. Die Landes- polizei ist für die Sicherheit auf Flugplätzen, welche durch die Länder betrieben werden, verantwortlich.
LUFTFAHRTBUNDESAMT
Ein wichtiger Teil der Informationsbeschaffung findet sich auf der Homepage vom Luftfahrt-Bundesamt. Hier finden Sie Informationen u.a. zu folgenden Themen:
• Bekannte Versender
• Reglementierte Beauftragte
• Behördlich zugelassener Transporteur
• Reglementierte Lieferanten
• Bekannte Lieferanten
• Luftfahrtunternehmen
• Schulung von Personal
• Aktuelles/News
• Dokumente
• Rechtsvorschriften
Besuchen Sie die Seite regelmäßig, um sich über Neuerungen auf dem Laufenden zu halten:
www.lba.de
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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41 DAS VIERSÄULENMODELL
Seit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes wurde ein Modell über die Verteilung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrung geschaffen:
das VierSäulen Modell
Die erste Säule bilden der §2 in Verbindung mit §5 Luftsicherheitsgesetz. Dadurch werden die Pflichten für die Luftsicherheitsbehörden der Länder und der Bundes- polizei festgelegt.
Nach §2 haben die Luftsicherheitsbehörden der Länder folgende Befugnisse und Pflichten:
• Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren
• Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
• Zulassung von Sicherheitsplänen
• Anordnung der Sicherungsmaßnahmen für Flugplatzbetreiber
• Durchsuchung oder Anhalten von Personen in Sicherheitsbereichen
• Durchsuchung von Gegenständen in Sicherheitsbereichen
• Überprüfung von Betriebs- und Geschäftsräumen während der Arbeitszeit
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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43 DAS VIERSÄULENMODELL – 1. SÄULE
§5 bestimmt die Sicherungsmaßnahmen für Passagiere und deren Gepäck. Dies wird durch die Bundespolizei beaufsichtigt.
Die Bundespolizei kann die Kontrolle von Passagier- und Gepäckkontrollen an
»Beliehene« weitergeben. Bei der Beleihung führt die Bundespolizei die Fach- aufsicht. Dadurch wird das Hoheitsrecht der Passagier- und Gepäckkontrolle auf private Personen bzw. Unternehmen übertragen.
Die Luftsicherheitsbehörden der Länder kann auch die Aufgabe für Passagier- und Gepäckkontrollen haben, soweit dies nicht an die Bundespolizei übertragen wurde.
Die Bundespolizei und die Luftsicherheitsbehörden der Länder unterstehen dem Bundesministerium des Innern (BMI).
Zusätzlich ergeben sich aus der VO (EG) Nr. 300/2008 weitere Befugnisse und Pflichten für die Luftsicherheitsbehörden:
• Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen (Anhang Nr. 1.5)
• Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck (Anhang Nr. 4.1)
• Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks (Anhang Nr. 5.1)
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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45 DAS VIERSÄULENMODELL – 2. SÄULE
Im Rahmen der sicheren Lieferkette muss auch in Flughäfen der unbefugte Eingriff durch fremde Personen unterbunden werden. Innerhalb des Flughafens werden nach dem LuftSiG Anforderungen an die Flughafenplanung festgelegt, sodass Luftfracht und vor allem Flugzeuge geschützt werden.
Nach §8 LuftSiG müssen demnach Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so erstellt werden, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungsmaß- nahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht wird.
Die zuständige Behörde ist die jeweilige Luftsicherheitsbehörde des Bundes- landes, in dem sich der Flughafen befindet. Die Luftsicherheitsbehörde untersteht ebenfalls dem Bundesministerium des Innern (BMI).
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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47 DAS VIERSÄULENMODELL – 3. SÄULE
Luftfahrtunternehmen müssen nach §9 Luftsicherheitsgesetz folgende Punkte durchführen:
• Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Gepäck, Fracht, Fluggäste etc.
• Sicherung der überlassenen Bereiche
• Sicherheitsposition von Flugzeugen
• Absicherung von Flugzeugen
• Schulung von Personal
• Die Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Luftfracht und Bordvor- räten kann an vorgelagerte Stellen wie Reglementierte Beauftragte, Bekannte Versender oder Reglementierte Lieferanten weitergeben werden.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen. Das Luft- fahrt-Bundesamt unterliegt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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49 DAS VIERSÄULENMODELL – 4. SÄULE
Die vierte Säule umfasst die Sicherungsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette. Darunter zählen »Stellen« wie zum Beispiel Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte, Reglementierte Lieferanten für Bord- vorräte, bekannte Lieferanten oder behördlich zugelassene Transporteure.
Die Verpflichtungen und Aufgaben ergeben sich neben der VO (EG) Nr. 300/2008 und den Durchführungsverordnungen aus §9a LuftSiG.
Hierzu zählen neben den Verpflichtungen aus den EU-Verordnungen bspw. die Annahme von Luftfracht beim Reglementierten Beauftragten und die damit verbundene Dokumentationspflicht.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung der Einhaltung.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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SICHERE LIEFERKETTE FRACHT UND POST
DIE SICHERE LIEFERKETTE BESTEHT AUS FOLGENDEN GLIEDERN:
• Bekannter Versender
• Reglementierte Beauftragte
• Behördlich zugelassene Transporteure
• Luftfahrtunternehmen
Hierbei gilt, dass die Fracht von dem Zeitpunkt, an dem sie als Luftfracht identifi- ziert wird, zu jedem Zeitpunkt vor unbefugten Eingriffen von den Beteiligten in der sicheren Lieferkette geschützt wird –> sicher (secured). Dies umfasst die Produk- tion, Lagerung, Kommissionierung, Verpackung sowie den Transport.
SICHERE LIEFERKETTE – VERANSCHAULICHUNG
In diesem Beispiel wird die Luftfracht als »sicher« eingestuft und muss nicht kontrolliert werden. Die beteiligten Personen und Stellen erfüllen alle luftsicher- heitsrelevanten Kriterien und schützen die Luftfracht vor unbefugten Eingriffen.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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SICHERE LIEFERKETTE
Weitere Gründe, bei denen eine Luftfrachtsendung als »unsicher« eingestuft wird, können durch die Annahme entstehen, dass die Luftfrachtsendung
• manipuliert/beschädigt wurde,
• Gegenstände von Privatpersonen (Personal Effects) im Frachtstück vorhanden sind
• oder die Fracht nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, wie zum Beispiel durch den Einsatz von nicht geschultem Personal
In diesen Fällen muss die Luftfracht vor dem Beladen auf das Flugzeug kontrolliert werden, zum Beispiel durch Röntgenkontrollen.
Die Kontrollen werden durch den Reglementierten Beauftragten durchgeführt.
Beim Reglementierten Beauftragten dürfen Kontrollen nur von geschultem und durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassenem Personal, sogenannte Kontroll- kräfte für Fracht und Post gem. Kap. 11.2.3.2. der DVO (EU) 2015/1998, durchge- führt werden.
BEKANNTE VERSENDER
Der Status des Bekannten Versenders gestattet Industrieunternehmen eine reibungslose Abwicklung bei der Versendung ihrer Luftfracht, da diese nicht kontrolliert werden muss. Ein Bekannter Versender ist ein Produzent, Hersteller oder Versender von Fracht, an dessen Standort die Fracht erst zur identifizierba- ren Luftfracht wird und bei dem diese Fracht erstmalig in den Sendungsumlauf gegeben wird.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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BEKANNTE VERSENDER
Der Bekannte Versender benötigt eine behördliche Zulassung. Mit dieser Zulassung gewährleistet er folgende Punkte:
• das Niveau der Sicherheit an dem Betriebsstandort oder auf dem Betriebsge- lände ist ausreichend, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen,
• alle Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost haben, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult, und
• identifizierbare Luftfracht/Luftpost wird bei Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt.
Wurden aus irgendwelchen Gründen diese Sicherheitskontrollen bei einer
Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem bekannten Versender, weist der bekannte Versender den reglementierten Beauf- tragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit diese Sendungen kontrolliert werden.
REGLEMENTIERTE BEAUFTRAGTE
Gemäß den Begriffsbestimmungen der VO (EG) Nr. 300/2008 bezeichnet der Reglementierte Beauftragte:
»Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht und Post gewährleisten«
Der Status des Reglementierten Beauftragten ermöglicht eine einfachere und schnellere Luftfrachtabwicklung bei den Beteiligten, ohne dass die Luftfracht kontrolliert werden muss. Seit 2006 werden Reglementierte Beauftragte vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen. Mittlerweile gibt es über 1.700 zugelassene Standorte in Deutschland. Hierzu gehören vor allem Luftfrachtspediteure, da sie in direkter Geschäftsbeziehung zu Luftfahrtunternehmen und zu Versendern stehen. Diese sind in der Regel für den organisatorischen Ablauf zuständig, wie die Erstellung der Luftfrachtdokumente, Abholung, Lagerung und Transport zur Airline.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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REGLEMENTIERTE BEAUFTRAGTE
In der Praxis streben oft Lagerhalter, Kontraktlogistiker oder Spediteure eine Zulassung zum Reglementierten Beauftragten an. Dies wird meistens von den Kunden gefordert, damit unabhängig vom Luftfrachtspediteur die Sicherheitsauf- lagen erfüllt werden können und somit sicher abgefertigt wird, ohne die Luft- fracht zu kontrollieren.
Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Sendung manipuliert wurde oder nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist die Sendung von einem Reglementierten Beauftragten erneut zu kontrollieren, bevor sie ins Luftfahrzeug verladen wird.
TRANSPORTUNTERNEHMEN
Mit dem Inkrafttreten des neuen Deutschen Luftsicherheitsgesetzes zeichnen sich Veränderungen für Transporteure ab. In der Vergangenheit wurden Transporteure durch einen reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender per Trans- porteurserklärung verpflichtet. Ab dem 04.03.2018 müssen alle deutschen Trans- portunternehmen für den Transport von sicherer Luftfracht in Deutschland ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen haben.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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TRANSPORTUNTERNEHMEN
Um die Zulassung als »Behördlich zugelassener Transporteur« zu erhalten, sind folgende Punkte zu erfüllen:
• Erstellung eines Transporteur-Sicherheitsprogramms (TSP)
• Benennung eines Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung gemäß Kapitel 11.2.5
• Die Fahrer müssen durchgängig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luft- sicherheitsgesetz und eine Schulungen entsprechend Ihres Tätigkeitsumfangs (gemäß Kapitel 11.2.7. oder 11.2.3.9.) vorweisen.
SICHERE LIEFERKETTE POST UND MATERIAL DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN SOWIE BORDVORRÄTE UND FLUGHAFENLIEFERUNGEN
DIE SICHERE LIEFERKETTE BESTEHT AUS FOLGENDEN BETEILIGTEN
• Luftfahrtunternehmen
• Reglementierter Lieferant von Bordvorräten
• Bekannter Lieferant von Bordvorräten
• Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen
Hierbei gilt, dass die Lieferung von dem Zeitpunkt, an dem sie als sichere Liefe- rung identifiziert worden ist, zu jedem Zeitpunkt vor unbefugten Eingriffen von den Beteiligten in der sicheren Lieferkette geschützt wird –> sicher (secured).
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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61 POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
Post und Material von Luftfahrtunternehmen wird im Kapitel 7 der DVO (EU) 2015/1998 behandelt. Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Sicher- heitskontrollen gemäß den Kapiteln 4, 5 und 6 nicht durch eine Behörde, einen Flughafenbetreiber, eine Firma oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durch- geführt werden, gewährleistet ein Luftfahrtunternehmen die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf seine eigene Post und sein Material.
POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DIE IN EIN LUFTFAHRZEUG VERLADEN WERDEN SOLLEN
Vor ihrer Verladung in den Frachtraum des Luftfahrzeugs sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen entweder gemäß Kapitel 5 (Durchsuchung von Hand oder Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren EDS-Geräten oder Sprengstoff- spurendetektoren ETD-Geräte, Anm. d. V.) zu kontrollieren und zu schützen oder gemäß Kapitel 6 Sicherheitskontrollen zu unterziehen und zu schützen.
sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen gemäß den Bestimmungen über Handgepäck in Kapitel 4 (Durchsuchung von Hand oder Röntgengerät oder EDS-Geräte, Anm. d. V.) zu kontrollieren und zu schützen. Daneben unterliegen Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die in ein Luftfahrzeug verladen werden sollen den zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission.
MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DAS FÜR DIE
ABFERTIGUNG VON FLUGGÄSTEN UND GEPÄCK VERWENDET WIRD Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck vorgesehen ist und zur Gefährdung der Luftsicherheit missbraucht werden könnte, ist zu schützen oder zu überwachen, um es vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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BORDVORRÄTE
Als Bordvorräte gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung während des Flugs erworben zu werden. Diese müssen ebenfalls einer Sicher- heitskontrolle unterzogen werden und bis zur Verladung in das Flugzeug vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Um Bordvorräte vor unbefugtem Zugriff zu schützen, wird in der Praxis zwischen dem sogenannten »Reglementierten Liefe- ranten für Bordvorräte« und »Bekannten Lieferanten für Bordvorräte« unterschie- den.
REGLEMENTIERTER LIEFERANT
Ein Reglementierter Lieferant ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvor- räte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern.
Die Zulassung zum Reglementierten Lieferanten für Bordvorräte erfolgt über einen Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt. Neben dem Antrag ist das Sicherheits- programm nebst gezeichneter Verpflichtungserklärung einzureichen. Es erfolgt die Prüfung des Sicherheitsprogramms durch das Luftfahrt-Bundesamt. Im Anschluss erfolgt eine Inspektion der beantragten Standorte durch das Luft- fahrt-Bundesamt. Sofern der jeweilige Standort zulassungsfähig ist, erfolgt die Zulassung zum Reglementierten Lieferanten. Die Zulassung kann auf maximal fünf Jahre erteilt werden.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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BEKANNTER LIEFERANT FÜR BORDVORRÄTE – BENENNUNG
Ein Bekannter Lieferant von Bordvorräten ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestat- ten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reglementierten Liefe- ranten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern.
Bekannte Lieferanten können von Flughafenbetreibern bzw. von Luftfahrtunter- nehmen als Betreiber sogenannter überlassener Bereiche, von Luftfahrtunterneh- men oder von reglementierten Lieferanten benannt werden.
Vor der Benennung eines bekannten Lieferanten müssen die Relevanz und Voll- ständigkeit sowie die mangelfreie Umsetzung des Sicherheitsprogramms im Rahmen einer Vor-Ort Besichtigung validiert werden.
BEKANNTER LIEFERANT – BENENNUNG
Dementsprechend muss der künftige bekannte Lieferant diverse Voraus- setzungen erfüllen, um benannt zu werden. Hierzu zählen beispielsweise:
• Überprüfung und Schulung der eingesetzten Mitarbeiter
• Stellung von Sicherheitsbeauftragten (als Ansprechpartner und verantwortliche Person für die Umsetzung der Prozesse)
• Erstellung eines Sicherheitsprogramms
• Verhinderung des unbefugten Zugangs zum sicherheitsrelevanten Bereich (zum Beispiel durch Zäune, Käfige für die Lagerung, verschlossene Türen, abgetrennte Lagerräume etc.)
Neben den genannten Voraussetzungen gilt immer:
Bordvorräte müssen vor unberechtigten Eingriffen geschützt werden, um terroristische oder kriminelle Aktivitäten zu unterbinden (z.B. Einschleusen verbotener Gegenstände)! Die Sicherheit im zivilen Luftverkehr hat höchste Priorität!
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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BENENNUNG BEKANNTER
LIEFERANTEN FÜR BORDVORRÄTE
Bei der Validierung des bekannten Lieferanten werden die Voraussetzungen aus der vorherigen Folie überprüft. Falls bei der Validierung keine Mängel festgestellt werden, erfolgt eine Benennung zum bekannten Lieferanten. Haben die zustän- dige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der Bekannte Liefe- rant die Anforderungen erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als Bekannter Lieferant. Die Validierung des bekannten Lieferanten ist nach 2 Jahren zu wiederholen.
Als Alternative hierzu sind auch standortbezogene regelmäßige und gesetzlich festgelegte Überprüfungen bei der Empfangnahme von Lieferungen des betref- fenden Lieferanten zulässig. In diesem Falle könnten die Bordvorräte mittels einer geeigneten Kontrollmethode kontrolliert werden (z.B. Röntgenkontrolle)
WAS SIND FLUGHAFENLIEFERUNGEN?
»Alle Gegenstände, die zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind.« Bei Fracht, Post, Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvor- räten und Gepäck handelt es sich nicht um Flughafenlieferungen. Dafür gelten andere Sicherheitsvorschriften!
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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ANFORDERUNGEN AN DEN BEKANNTEN LIEFERANTEN VON FLUGHAFENLIEFERUNGEN
Alle Flughafenlieferungen und Bordvorräte sind vor der Verbringung in einen Sicherheitsbereich einer Kontrolle zuzuführen. Ausgenommen sind Lieferungen, die durch einen Bekannten Lieferanten geliefert werden und den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden (sichere Lieferkette).
BEKANNTER LIEFERANT FÜR FLUGHAFENLIEFERUNGEN
BENENNUNG
Die Benennung zum bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen erfolgt wie beim bekannten Lieferanten für Bordvorräte. Hierzu müssen ebenfalls diverse Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Benennung zu erhalten. Hierzu zählen beispielsweise auch:
• Überprüfung und Schulung der eingesetzten Mitarbeiter
• Stellung von Sicherheitsbeauftragten (als Ansprechpartner und verantwortliche Person für die Umsetzung der Prozesse)
• Erstellung eines Sicherheitsprogramms
• Verhinderung des unbefugten Zugangs zum sicherheitsrelevanten Bereich (zum Beispiel durch Zäune, Käfige für die Lagerung, verschlossene Türen, abgetrennte Lagerräume etc.)
Die Benennung erfolgt durch die zuständige Behörde oder eine anderen Stelle (z.B. Flughafenbetreiber). Bei Mängeln kann die Benennung des bekannten Lieferanten entzogen werden.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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FLUGHÄFEN
Im Rahmen der sicheren Lieferkette muss auch in Flughäfen der unbefugte Eingriff durch fremde Personen unterbunden werden. Innerhalb des Flughafens werden nach dem LuftSiG Anforderungen an die Flughafenplanung festgelegt, sodass Luftfracht und vor allem Flugzeuge geschützt werden.
Nach §8 LuftSiG müssen demnach Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so erstellt werden, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungsmaß- nahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht wird.
Die zuständige Behörde ist die jeweilige Luftsicherheitsbehörde des Bundeslan- des, in dem sich der Flughafen befindet. Die Luftsicherheitsbehörde untersteht ebenfalls dem Bundesministerium des Innern (BMI).
FLUGHÄFEN
ZU DEN AUFGABEN DES FLUGHAFENBETREIBERS ZÄHLEN:
• Erstellen eines Luftsicherheitsplans
• Sicherung vor unberechtigten Zugang/Zugangskontrollverfahren
• Abgrenzung der Bereiche und entsprechende Überwachungsverfahren
• Sicherung der Flugzeugabstellbereiche
• Maßnahmen zur sicheren Lagerung und des Transportes von Fracht und Post
• Verfahren der Personal- und Waren- und Fahrzeugkontrollen
• besondere Kontrolle-, Überwachung- und Sicherheitsverfahren
• Schulung und Fortbildungsverfahren
• Schulungsprogramme
• Notfallverfahren
• Qualitätssicherungsverfahren
• Ausweisordnung
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
Gemäß den Begriffsbestimmungen der VO (EG) Nr. 300/2008 bezeichnet ein Luft- fahrtunternehmen: »ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsge- nehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung«
LUFTSICHERHEITSPLÄNE VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 sowie den Änderungs- und Durchführungsvorschriften verpflichten Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union Flug- dienste durchführen, einen Luftsicherheitsplan aufzustellen und fortzuentwickeln.
Im Luftsicherheitsplan sind Methoden und Verfahren sowie Qualitätssicherungs- maßnahmen festzuschreiben, die ein Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um Gefahren auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentfüh- rungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, abzuwenden.
LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
SICHERUNGSMASSNAHMEN DER LUFTFAHRTUNTERNEHME
Für Luftfahrtunternehmen, die nach §9 Abs. 1 LuftSiG zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet wurden, soll der Luftsicherheitsplan die gesamte Aufbau- und Ablauforganisation darstellen, die zur Durchführung angemessener und wirksamer Sicherungsmaßnahmen gem. §9 Abs. 1 LuftSiG erforderlich ist. Darüber hinaus muss ein System der internen Qualitätskontrolle eingeführt und wirksam sein. Soweit zutreffend müssen dabei auch Schnittstel- len zum Verantwortungsbereich anderer Unternehmen mit der Zielstellung der Gewährleistung eines in sich geschlossenen Sicherheitssystems beachtet und das Zusammenwirken geregelt werden.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
ALLGEMEINE AUFGABEN
• Aktualisierung und Einhaltung des Luftsicherheitsplans,
• Schulung und Überprüfung der Mitarbeiter nach Kap. 11 der DVO (EU) 2015/1998,
• Zutrittsvergaben in bspw. überlassenen Bereichen
• Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchung,
• Beachtung der Einstufung des Flugplatzes und der Abstellflächen (Bestimmung und Einheitlichkeit der Maßnahmen, so z.B. Trennung von Allgemeiner Luft- fahrt, Beachtung der Zugangskontrollen),
• Sicherung abgestellter Luftfahrzeuge gem. DVO (EU) 2015/1998, insbesondere für den Fall, dass Luftfahrzeuge nicht im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs abgestellt werden
• Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck/aufgegebenem Gepäck.
SICHERHEITSBEAUFTRAGTER UND STELLVERTRETER
Diese Person hat auf nationaler oder lokaler Ebene die allgemeine Verantwortung, dass das Sicherheitsprogramm/Luftsicherheitsplan und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht und in der Praxis auch umgesetzt wird. Der Sicher- heitsbeauftragte ist Ansprechpartner für das Luftfahrt-Bundesamt und muss vor Beginn seiner Tätigkeit eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes durchlaufen haben. Die ZÜP ist fünf Jahre gültig. Nach Erhalt der positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung muss eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.2. i.V.m. 11.2.5. der DVO (EU) 2015/1998 erfolgen, die innerhalb von fünf Jahren durch eine Auffrischungsschulung erneuert werden muss. Neben dem Sicherheitsbeauftragten muss ein Stell vertreter (Sicherheitsbetrauter) im Unter- nehmen vorhanden sein, falls während der Abwesenheit des Sicherheitsbeauf- tragten (bspw. Urlaub oder Krankheit) weiterhin der Sicherheitsstatus aufrecht erhalten bleiben soll.
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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SICHERHEITSBEAUFTRAGTER UND STELLVERTRETER
• Jedes Unternehmen, welches als Stelle/Betreiber behördlich anerkannt oder zugelassen werden möchte, muss eine Person benennen, welche für die Sicher- heit verantwortlich ist (Sicherheitsbeauftragter);
• der Sicherheitsbeauftragte sollte als Stabsstelle direkt der Geschäftsleitung unterstellt sein, er muss mindestens in allen luftsicherheitsrelevanten Themen Weisungsbefugt sein.
ZU DEN AUFGABEN DES SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN ZÄHLEN ZUM BEISPIEL
• Erstellung, Umsetzung und Aktualisierung des Sicherheitsprogramms
• Durchführung der jährlichen internen Qualitätsaudits
• Dafür Sorge tragen, dass das Personal die entsprechende Schulung erhalten hat
KONTROLLE UND SICHERHEITSKONTROLLE
Fracht und Post die mit einem Luftfahrzeug oder in den Sicherheitsbereich eines Flughafens befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicher- heitskontrollen stattgefunden haben, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
Zunächst sollten die Begriffe Kontrolle und Sicherheitskontrollen erläutert werden. Kontrolle bezeichnet »den Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren oder aufzuspüren«. Hierzu zählen zum Beispiel Röntgenkontrollen, ETDs, Sprengstoff-Spürhunde.
Sicherheitskontrolle bezeichnet »die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann«. In der Praxis werden Sicherheitskontrollen unterteilt in:
• Bauliche Maßnahmen (z.B. Zäune)
• Technische Maßnahmen (z.B. Elektronische Zugangskontrollsysteme)
• Personelle Maßnahmen (z.B. Sicherheitspersonal, Überprüfung und Schulung des geeigneten Personals)
• Prozessuale Maßnahmen (z.B. Warenannahme)
3. LUFTSICHERHEIT – VERPFLICHTUNGEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DER BETEILIGTEN
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ZUSAMMENFASSUNG
WAS MERKEN WIR UNS?
Es gibt diverse Beteiligte im zivilen Luftverkehr, die für die Einhaltung der gesetz- lichen Vorgaben verantwortlich sind. Neben den Flughäfen und Luftfahrtunter- nehmen zählen auch zahlreiche andere Unternehmen (sogenannte Stellen), wie zum Beispiel Bekannte Versender, Reglementierter Beauftragte, Reglementierte Lieferanten.
Als Bestandteil der sicheren Lieferkette wird eine Zulassung durch die zuständige Behörde benötigt. Diese Zulassung ist mit diversen Voraussetzungen und der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen verbunden, um den zivilen Luftverkehr vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen. Hierzu zählen bspw. die Überprü- fung und Schulung des eingesetzten Personals, Verhinderung des unbefugten Zugangs zum sicherheitsrelevanten Bereich durch Zäune, Käfige für die Lagerung, verschlossene Türen, abgetrennte Lagerräume etc..
ZUSAMMENFASSUNG
WAS MERKEN WIR UNS?
Falls die sichere Lieferkette unterbrochen wird, muss die Sendung oder Lieferung vor dem Beladen auf ein Luftfahrzeug kontrolliert werden. Eine Kontrolle erfolgt durch eine zugelassene Stelle (z.B. Reglementiere Beauftragte) mit zugelassenen Kontrollmethoden (z.B. Xray) und ist mit zusätzlicher Zeit und zusätzlichen Kosten verbunden.
Für die Überwachung der Einhaltung und Umsetzung der Verpflichtungen sind diverse Behörden in Deutschland zuständig (Siehe 4-Säulen Model).
Die wichtigste Behörde für Ihre Praxis stellt das Luftfahrt-Bundesamt dar, die Ihre Prozesse angekündigt oder auch unangekündigt besichtigen kann. Bei groben Mängeln kann es zu einer Aberkennung der Zulassung Ihres Unternehmens führen, wodurch alle Ihre Sendungen oder Lieferungen vor dem Verladen auf ein Luftfahrzeug kontrolliert werden müssen.
4. KENNTNIS DER MELDEVERFAHREN
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MELDEPFLICHTEN/VERFAHREN
Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten ist zunächst eine Aufgabe staat- licher Sicherheitsorgane. Das gilt für natürliche Personen, aber grundsätzlich auch für Unternehmen jeglicher Art.
ABER
• wenn staatliche Hilfestellung nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ein fehlendes Eingreifen die Rechte oder Ansprüche des Betroffenen schmälern würde
• und die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sichergestellt ist,
stehen jedem Bürger eine Vielzahl von Selbsthilferechten aus Strafgesetzbuch (StGB), Strafprozessordnung (StPO) und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Verfügung.
In Deutschland gibt es Rechte, die jeder Bürger auf deutschen Boden in bestimm- ten Notsituationen anwenden darf. Diese Recht werden als Jedermannsrechte bezeichnet.
ÜBERBLICK ÜBER JEDERMANNSRECHTE Zivilrecht
• §227 BGB Notwehr
• §228 BGB Notstand
• §229 BGB Selbsthilfe
Strafrecht
§127 StPO vorläufige Festnahme
§32 StGB Notwehr
§34 StGB rechtfertigender Notstand
4. KENNTNIS DER MELDEVERFAHREN
Handout Deutsch
83
MELDEPFLICHTEN/VERFAHREN
VORLÄUFIGE FESTNAHME GEM. §127 ABS. 1 STRAFPROZESSORDNUNG (STPO)
»(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (…)«
Widersetzt sich der Täter der Festnahme, ist auch der Einsatz von Gewalt zuläs- sig (Selbsthilferecht gem. §§229, 230 BGB). Allerdings nur zum »Festhalten« der Person bis Polizei eintrifft.
NOTWEHR GEM. §227 BGB
»Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärti- gen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.«
BEISPIEL:
Ein Mitarbeiter im sicherheitsrelevanten Bereich ist im Dienst und wird von zwei bewaffneten Gewaltverbrechern überwältigt und bedroht. Bei günstiger Gelegenheit ergreift der Mitarbeiter die Schusswaffe eines Täters und erschießt zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs einen der Täter. Der Mitarbeiter hat in Notwehr hierbei gehandelt, weil seine Handlung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für sein Leben erforderlich war. Die Tötung des einen Gewalttäters war folglich durch Notwehr gerechtfertigt.
4. KENNTNIS DER MELDEVERFAHREN
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SICHERHEITSBEREICH AUF FLUGHÄFEN
MELDEPFLICHTEN/VERFAHREN GEM. FLUGHAFENORDNUNG
Flughafenpersonal hat alle Personen in luftseitigen Bereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, anzusprechen oder der Sicherheitsleitstelle zu melden, sofern diese den Ausweis nicht offen tragen oder keinen gültigen Ausweis tragen.
Der Verlust oder der Verdacht eines Verlustes ist unverzüglich der Sicherheitsleit- stelle des betroffenen Flughafens zu melden.
Flughafen- und Fahrzeugausweise dürfen ausschließlich bei Vorliegen eines legiti- men Grundes und im dienstlichen Zusammenhang als Zugangs- oder Zufahrtsbe- rechtigung genutzt werden. Bei der Benutzung von technisch gesicherten Zugän- gen/Zufahrten ist dafür Sorge zu tragen, dass sich keine unbefugten Personen Zugang/Zufahrt verschaffen.
Es dürfen keine Zugänge/Zufahrten für andere Personen oder Fahrzeuge geöff- net werden. Hinter automatischen Türen und Schranken ist zu warten, bis diese wieder verschlossen sind. Kann ein möglicherweise unberechtigter Zugang oder eine möglicherweise unberechtigte Zufahrt nicht verhindert werden, ist unverzüg- lich die Sicherheitsleitstelle des betroffenen Flughafens zu verständigen.
Für die Sicherheit im sicherheitsrelevanten Bereich ist jeder einzelne Mitarbeiter verantwortlich und trägt wesentlich für die Umsetzung der beschlossenen Sicher- heitsmaßnahmen bei. Deshalb sollte jede Person »mit offenen Augen und gesun- dem Menschenverstand« durch bspw. Büroräume und Abfertigungsbereiche gehen.
Wenn es im Unternehmen spezielle Ausweise für Mitarbeiter gibt, müssen diese ständig mitgeführt und sichtbar getragen werden. Generell sollte es nur bestimm- ten Mitarbeitern erlaubt sein, den sicherheitsrelevanten Bereich zu betreten.
Jeder sollte die Sicherheitsvorgaben, den Alarmplan und die verantwortlichen Mitarbeiter im Unternehmen kennen. Beim Auffinden verdächtiger Gegenstände muss dies direkt gemeldet werden, z.B. beschädigte Verpackungen, herrenlose Gepäckstücke.