Rundschreiben Nr. 59/2021
Hochschulbetrieb während des Sommersemesters 2021 (ab dem 15. Juli 2021)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informieren wir Sie über die aktualisierten Regularien für den Hochschulbetrieb an der Universität.
Der Hochschulbetrieb ist nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung (CoronaSchV) in der ab dem 14. Juli 2021 geltenden Fassung, und der auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 und § 28a Abs.
1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung zur Durchführung von Lehr‐ und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein‐
Westfalen vom 14. Juli 2021 nach Maßgabe der folgenden Regelungen an der Universität Bonn zulässig.
In Ergänzung zu den Rundschreiben Nr. 51/2021 und 56/2021, welche im Übrigen weiterhin Anwendung finden, wird auf folgende Änderungen und neue Regelungen hingewiesen:
Die CoronaSchV sieht eine neue Inzidenzstufe 0 vor. Diese Stufe umfasst eine Inzidenz von 0‐10.
Welche Stufe für die Stadt Bonn und das Land NRW gilt, veröffentlicht das Land tagesaktuell unter www.mags.nrw.
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Rundschreibens gilt nach Maßgabe § 1 Abs. 4 Satz 3 CoronaSchV sowohl für die Stadt Bonn wie das Land NRW noch die Inzidenzstufe 0.
An die
Dekan*innen und Dekanate Geschäftsführende Direktor*innen und Institute
Professor*innen und Beschäftigte der Universität Bonn
Argelanderstraße 1 53115 Bonn Tel. 0228/73‐5738
Rektor@uni‐bonn.de www.uni‐bonn.de Bonn, 15.07.2021
Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Regelungen:
I. Lehr‐ und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen
Die Durchführung von Lehr‐ und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen soll für das laufende Sommersemester 2021 weiterhin auf das notwendige Maß beschränkt sein. Notwendige Ver‐
anstaltungen sowie Prüfungen in Präsenz erfordern an der Universität Bonn weiterhin unabhän‐
gig von der Inzidenzstufe einen Negativtestnachweis von allen in der jeweiligen Veranstaltung anwesenden Personen. Personen ohne Negativtestnachweis können nicht an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Die Testpflicht entfällt für immunisierte Personen (Genesene und vollständig Geimpfte) mit Nachweis der Immunisierung.
Diese Festlegung wurde in breitem Konsens zwischen Hochschulleitung und den Fakultäten ba‐
sierend auf Ziffer 2.3 der Allgemeinverfügung zur Durchführung von Lehr‐ und Praxisveranstal‐
tungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein‐Westfalen getroffen und trägt dem Umstand Rechnung, dass nach wie vor viele Beschäftigte sowie die Mehrzahl der Studie‐
renden noch nicht geimpft sind und ein erhöhtes Infektionsrisiko durch die sog. Corona‐Delta‐
Variante vermieden werden soll.
Die gemäß § 11 Abs. 7 CoronaSchV erlassene Allgemeinverfügung zur Durchführung von Lehr‐
und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein‐Westfalen enthält abweichende Regelungen zur CoronaSchV und geht dieser insoweit vor. Die Regelung des § 11 Abs. 4a CoronaSchV, der das Entfallen von Beschränkungen in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 vorsieht, findet in Bezug auf Lehr‐ und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen keine Anwendung, weil die Allgemeinverfügung keinen Verweis auf § 11 Abs. 4a CoronaSchV enthält.
Die Durchführung von Prüfungen sowie Lehr‐ und Praxisveranstaltungen in Präsenz erfordert je nach geltender Inzidenzstufe die Beachtung folgender weiterer Regelungen:
1. Prüfungen
a) Inzidenzstufe 0
Digitale Prüfungen sind weiterhin zulässig. Präsenzprüfungen sind bei Vorliegen der Inzidenzstufe 0 an der Universität Bonn unter Beachtung der Pflicht zum Tragen ei‐
ner medizinischen Maske und der Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Einhaltung des Mindestabstands wird dringend empfohlen.
b) Inzidenzstufen 1‐3
Digitale Prüfungen sind weiterhin zulässig. Bei Vorliegen der Inzidenzstufen 1‐3 sind Präsenzprüfungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
• Tragen einer medizinischen Maske;
• Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit;
• Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Der Abstand darf bei kurzzeiti‐
ger Bewegung zwischen den Reihen und beim Betreten und Verlassen des Raums unterschritten werden.
• Keine Warteschlangen bei Einlass und beim Verlassen des Prüfungsraums (gestaf‐
felte Schreib‐ o. Einlasszeiten);
• Einhaltung von Infektionsschutzanforderungen nach § 6 CoronaschutzV (Bereit‐
stellung der Möglichkeit zum Händewaschen, infektionsschutzgerechte Reinigung von Flächen, infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah genutzten Gegen‐
ständen, gut sichtbare und verständliche Information zu infektionsschutzgerech‐
tem Verhalten, Lüften).
• Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht wenn (a) am Hochschulort die Inzidenzstufe 1 oder 2 gilt,
(b) Teilnehmer*innen während der Prüfungen auf fest zugeteilten Sitzplätzen sit‐
zen und die Raumgröße eine andere Zuordnung nicht zulässt und (c) die bes. Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
2. Lehr‐ und Praxisveranstaltungen
a) Inzidenzstufe 0
Präsenzveranstaltungen sind bei Vorliegen der Inzidenzstufe 0 unter Beachtung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und Sicherstellung der einfachen Rück‐
verfolgbarkeit zulässig. Die Einhaltung des Mindestabstands wird dringend empfoh‐
len.
b) Inzidenzstufe 1‐3
• Tragen einer medizinischen Maske;
• Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit;
• Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Der Abstand darf bei kurzzeitiger Bewegung zwischen den Reihen und beim Betreten und Verlassen des Raums unter‐
schritten werden.
• Einhaltung von Infektionsschutzanforderungen nach § 6 CoronschutzV (Bereitstel‐
lung der Möglichkeit zum Händewaschen, infektionsschutzgerechte Reinigung von Flächen, infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah genutzten Gegenstän‐
den, gut sichtbare und verständliche Information zu infektionsschutzgerechtem Ver‐
halten, Lüften).
• Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht wenn (a) am Hochschulort die Inzidenzstufe 1 oder 2 gilt,
(b) Teilnehmer*innen während der Lehrveranstaltung auf fest zugeteilten Sitzplät‐
zen sitzen und die Raumgröße eine andere Zuordnung nicht zulässt und (c) die bes. Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
II. Coronatests
Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleich‐
baren Dienst‐ oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen bei allen Inzidenzstufen gem. § 7 Abs. 3 CoronaSchV am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Ar‐
beitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstest nach § 3 und §§ 5ff.
der Corona‐Test‐und‐Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona‐Test‐und‐Quarantäneverordnung durchführen. Die Testpflicht greift für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich o. ä. fünf Werktage oder länger nicht in der Universität waren. Wer wegen Teilzeit/ Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter diese Regelung. D. h. die Testung greift immer dann, wenn man eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht im Betrieb war. Die Testpflicht gilt aber nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Home‐Office, Dienstreisen etc. beruht.
Die Testpflicht gilt nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen („immu‐
nisiert“) sind. Der Negativtestnachweis darf bei Aufnahme des Dienstes nicht älter als 48 Stun‐
den sein und ist am ersten Arbeitstag in Präsenz in der Universität der*dem Fachvorgesetzen oder einer durch diese*diesen bestimmten Person vorzulegen; die erfolgte Vorlage eines Nega‐
tivtestnachweises ist zu dokumentieren. Die Beaufsichtigung von Beschäftigtentestungen und deren Dokumentation setzt eine vorherige Einweisung und Beauftragung durch die Stabstelle für Arbeits‐ und Umweltschutz voraus. Notwendig sind Kenntnisse über das Verfahren und die Handhabung von Corona‐Selbsttests. Schulungen werden durch die Stabsstelle organisiert. Bitte melden Sie zu unterweisende Personen unter corona@verwaltung.uni‐bonn.de.
III. Bibliotheksbetrieb
Die Nutzung der Universitäts‐ und Landesbibliothek sowie von Institutsbibliotheken setzt bei Vorliegen der Inzidenzstufe 0 das Tragen einer medizinischen Maske voraus. Nutzer*innen der Bibliotheken wird nachdrücklich das Einhalten des Mindestabstands zu anderen Nutzer*innen empfohlen. Die Testpflicht für Nutzer*innen und die Sicherstellung der einfachen Rückverfolg‐
barkeit wird in Bibliotheken ausgesetzt. Bei Vorliegen der Inzidenzstufen 1‐3 ist zusätzlich die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 1 darf die Anzahl der Nutzer*innen in geschlossenen Räumen eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überstei‐
gen. Bei Vorliegen der Inzidenzstufe 3 oder 2 darf die Anzahl der Nutzer*innen in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter nicht übersteigen.
IV. Homeoffice
Die Verpflichtung zum Homeoffice ist mit Ablauf des 30. Juni 2021 entfallen und eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb wurde möglich.
Allerdings muss tätigkeitsbedingten Infektionsgefahren weiterhin wirksam begegnet werden.
Daher gelten nach wie vor die grundlegenden und bekannten Vorgaben, wie die AHA‐L Rege‐
lung, die Anwendung der von der Universität zur Verfügung gestellten Tests sowie die Beach‐
tung der geltenden Arbeitsschutzregelungen, die auch die Verpflichtung zur Erstellung und Ak‐
tualisierung betrieblicher Hygienekonzepte und Gefährdungsbeurteilungen vorsehen.
Die Anzahl der vor Ort arbeitenden Personen richtet sich nach bestimmten arbeitsschutzrecht‐
lichen Vorgaben, um deren Beachtung gebeten wird:
1. Die Möglichkeit, wieder vermehrt in Präsenz zu arbeiten ist gegeben und hat Vorrang, dennoch soll Homeoffice weiterhin dort angeboten werden, wo es sinnvoll dabei un‐
terstützt, Kontakte zu vermeiden. Insbesondere in Büros, in denen mehrere Beschäf‐
tigte gleichzeitig tätig werden oder die räumlichen Verhältnisse es erforderlich ma‐
chen, sind z.B. Wechseldienste in Präsenz sinnvoll.
2. Bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Beschäftigter in einem Raum sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
a. Trennung zwischen den Arbeitsplätzen (Plexiglasscheiben) b. Lüftung des Raumes
c. Fläche: 7 qm/Person
d. Einfache Rückverfolgbarkeit (z.B. mittels Outlookkalender)
3. Medizinische Masken werden immer getragen, außer am Arbeitsplatz, wenn die un‐
ter Ziffer 2. genannten Maßnahmen beachtet sind.
V. Dienstbesprechungen
1. Besprechungen sind auch weiterhin grundsätzlich digital durchzuführen 2. Wenn sie nicht digital möglich sind, sind folgende Maßnahmen zu beachten:
a. Abstandsregel 1,5 m
b. Alternativ Trennung zwischen den Plätzen (Plexiglasscheiben) c. Lüftung des Raumes
d. Fläche: 4 qm/Person e. Einfache Rückverfolgbarkeit
3. Medizinische Masken bei Bewegung im Raum, außer am Platz, wenn die unter Ziffer 2. genannten Maßnahmen beachtet sind.