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Vom 24. August (in der ab 17. November 2021 gültigen Fassung)

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Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren

Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona- Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und

Pflegeeinrichtungen)1 Vom 24. August 2021

(in der ab 17. November 2021 gültigen Fassung)

Auf Grund von § 20 Absatz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für:

1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),

2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und

Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe;

ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,

3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI),

4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere

1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. November 2021 (notverkündet gemäß

§ 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle- infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-krankenhäuser-und-pflegeeinrichtungen/).

(2)

a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), insbesondere aa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven

Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen und

bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,

b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und

c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO und 5. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in

der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und

Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst.

Sie gilt für ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, soweit diese in den folgenden Vorschriften ausdrücklich genannt werden.

§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 12 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden.

(2) Über den Zugang zu

1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,

2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie

3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken,

entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

(3) Der Besuch durch Personen,

(3)

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder 2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu

auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.

(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren.

(5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung einen

Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

(6) Der Zutritt von Besuchern ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO zulässig; von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO. § 5 Absatz 3 CoronaVO findet keine

Anwendung. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.

(7) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln.

(8) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen.

(9) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern.

(4)

(10) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum

Infektionsschutz zu treffen. Absätze 4, 5, 6 und 9 gelten entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur

Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und

Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(11) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(12) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine

Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste (1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 zulässig.

(2) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 Corona-VO zulässig. Die Testpflicht entfällt

1. bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist,

(5)

2. bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie

3. bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein

entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.

Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung von Antigen-Schnelltests anzubieten.

(3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen.

(4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines

vergleichbaren Standards erfüllt; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht des Satz 1 gilt

1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,

3. sofern das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder

4. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten,

Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden.

(5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde

(6)

und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig.

(6) Der Besuch durch Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu

auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.

(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung

gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern.

(9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum

Infektionsschutz zu treffen. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und

Unterstützungsbedarf gelten Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2, Absatz 6 sowie Absatz 8 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von

Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die

Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 sowie die Zutrittsrechte nach Absatz 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde

eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

(11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren.

(12) In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und

Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe gelten die Absätze 2, 4 und 9 Satz 3

(7)

entsprechend, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner von einer

erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Entscheidung hierüber obliegt der Einrichtung.

(13) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der

arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht; Schutzmaßnahmen aufgrund

arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(14) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulanten

Pflegediensten hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. In begründeten Fällen kann das örtliche zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von der Testpflicht zulassen. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren

§ 4

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4 (1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.

(2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungs- spezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept.

(3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies

erfordert.

(4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder

(8)

2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,

ist nicht gestattet.

(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen und in § 1 Nummer 4 genannten Angeboten aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

(6) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO von

Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Für immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. In begründeten Fällen kann das örtliche zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von der Testpflicht zulassen. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

§ 5

Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs

In den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu

auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, oder 3. deren Absonderungspflicht nach § 4 Corona-Verordnung Absonderung innerhalb der

letzten zehn Tage begann und die der Leitung der Einrichtungen keinen negativen PCR- Test auf das Coronavirus vorlegen können,

dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte nicht betreten.

§ 5a

Regelungen für Schulen nach § 1 Nummer 5

(9)

(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummer 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht

1. am Sitzplatz im Unterricht in der Basis- und Warnstufe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 CoronaVO,

2. im fachpraktischen Sportunterricht,

3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,

4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), 5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,

6. für Schwangere, die aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem

Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann, und

7. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6 CoronaVO.

Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in der Schule findet Satz 2 Nummer 1 für die Dauer von fünf Schultagen keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 3 CoronaVO sind bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 den in den Präsenzunterricht einbezogenen nicht-immunisierten Schülerinnen und Schülern und dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen nicht-immunisierten Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO in jeder Schulwoche drei Antigen-Tests anzubieten.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;

2. § 2 Absatz 5 Satz 1, § 2 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, § 3 Absatz 2, § 3 Absatz 4 oder § 3 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder 4 eine

Einrichtung ohne negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO oder ohne Atemschutz betritt,

3. § 2 Absatz 10, § 3 Absatz 9 oder § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten

Einrichtungen oder ein Angebot ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;

4. § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;

(10)

5. § 5 einem Betretungsverbot zuwider handelt.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. April 2021 (GBl. S. 410), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 598) geändert worden ist, außer Kraft.

Stuttgart, den 24. August 2021

Lucha

In Vertretung

Prof. (apl) Dr. Uwe Lahl Amtschef

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