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Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?

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Academic year: 2022

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Personalauswahl und Überwachung durch

Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?

SLTA Students Chapter Basel

10. November 2021, Vortrag Prof. Dr. Kurt Pärli

(2)

Übersicht

I) Ausgangslage und Fragestellung II) Algorithmen für alle Fälle

III) Anstellung: Vertragsfreiheit vs. Diskriminierungs- und Datenschutz IV) Überwachung, Absenzen, Gesundheitsförderung: arbeits- und

datenschutzrechtliche Aspekte V) Fazit & offene Fragen

(3)

I) Ausgangslage

Veränderungen in der Arbeitswelt (u.a.):

- Technologische Entwicklungen - Arbeitsorganisation

- Neue Geschäftsmodelle

- Erosion traditioneller arbeitsrechtlicher Konzepte - Arbeitsinhalt, Ort und Zeit

• Anforderungen

• Intensität

• Soziale Bezüge (z.B. durch remote-Office) Gefordert sind:

- Mobilität - Flexibilität - Agilität

- Hohe moralische Standards

Universität Basel, Juristische Fakultät 3 Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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Personalauswahl - Kampf um Talente

- Verarbeitung & Analyse verfügbarer / beschaffbarer Informationen über potenzielle Beschäftigte

- Richtige Entscheidung Personalentwicklung

- Performancemessung - Förderung

- Trennung bei Umstrukturierung

Kranke/arbeitsunfähige Arbeitnehmende:

- Organisationsaufwand

- Druck auf die (noch) gesunden Arbeitnehmenden - Produktivitätsverluste

- Kosten (Lohnfortzahlung, steigende Versicherungsprämien) - Verlagerung von Kosten auf Sozialversicherungen

Herausforderungen für die Unternehmen

(5)

Chancen:

- Interessantere Arbeit - Autonomie

- Chancen für viele, auch für «Nichtetablierte»

Risiken:

- Bestimmte Qualifikationen sind nicht mehr erforderlich - Erhöhter Konkurrenzdruck

- Ambivalenz: Individualitäts- und Konformitätszwang - Überforderung

Mögliche Konsequenzen:

- Ausschluss vom Zugang zum Arbeitsmarkt - Anpassung

- Stress, Burnout u.Ä.

- Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität

Universität Basel, Juristische Fakultät 5

Herausforderungen für die Beschäftigten

Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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Fragestellung

Auswirkungen der skizzierten Ausgangslage auf HR-Prozesse, namentlich Rekrutierung sowie Überwachung, Absenzenmanagement und

Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz Rechtliche Würdigung:

- Anstellung: Vertragsfreiheit als Ausgangslage, Diskriminierungs- und Datenschutz als Schranke

- Während der Vertragsdauer: arbeits- und datenschutzrechtliche Spielräume und Schranken

Fazit und offene Fragen:

- Eignung der geltenden rechtlichen Bestimmungen

(7)

Übersicht

7

I) Ausgangslage und Fragestellung II) Algorithmen für alle Fälle

III) Anstellung: Vertragsfreiheit vs. Diskriminierungs- und Datenschutz IV) Überwachung, Absenzen, Gesundheitsförderung: arbeits- und

datenschutzrechtliche Aspekte V) Fazit & offene Fragen

7 Universität Basel, Juristische Fakultät Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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II) Algorithmen für alle Fälle

Rekrutierung / Personalauswahl:

- Zahlreiche Angebote auf dem Markt - Digital unterstützte HR-Prozesse

- Video-recruiting, Sprachanalyse, Gesichtsanalyse usw.

- KI-basierte Analyse- und (Vor)entscheid-Tools Beispiel:

- https://www.retorio.com/homepage - https://www.seedlinktech.com/

- Film: https://www.youtube.com/watch?v=gK_iTV-WOsc

Einsatz auch in der Personalentwicklung, beim Absenzenmanagement und bei betrieblicher Gesundheitsförderung

Beispiele:

- https://www.unit4.com/de/produkte/hr/absence-manager - https://wefitter.com/

- https://www.soma-analytics.com/ (Big Brother Award 2018)

(9)

Kritik und Replik

Kritik:

- Diskriminierung durch Algorithmen? (ab Min. 6.55 Sekunden bis 8.35) - Eignung von Eignungsdiagnostik (Sprachanalyse)

- Kritik: https://www.youtube.com/watch?v=t3xTmqd26bo Replik:

- Diskriminierung erfolgt auch ohne Algorithmen

- Algorithmen können helfen, Diskriminierung zu überwinden

- https://www.queb.org/blog/diskriminierungsfreie-algorithmen-im-recruiting/

- https://www.youtube.com/watch?v=ionnIGLHoRM

- Diskriminierungsschutz durch Technik?

Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021 Universität Basel, Juristische Fakultät 9

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Übersicht

I) Ausgangslage und Fragestellung II) Algorithmen für alle Fälle

III) Anstellung: Vertragsfreiheit vs. Diskriminierungs- und Datenschutz IV) Überwachung, Absenzen, Gesundheitsförderung: arbeits- und

datenschutzrechtliche Aspekte V) Fazit & offene Fragen

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III) Vertragsfreiheit als Schranke des Diskriminierungsverbotes?

- Vertragsfreiheit = Bestandteil der Privatautonomie

- Schutz durch die Verfassung (Art. 27 BV, Teilaspekt der Wirtschaftsfreiheit, Bedingung für die Wahrnehmung anderer Grundrechte wie z.B. die

Eigentumsfreiheit) - Schutzbereich:

• Arbeitsvertragliche Vertragsfreiheit gewährt Arbeitgebern Schutz vor staatlichen Diskriminierungsverboten und Gleichstellungsaufgaben

Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsfreiheit

- Einschränkungen (BV 36): Gesetz, öffentliches Interesse oder überwiegendes Privatinteresse/Schutz der Grundrechte Dritter, Verhältnismässigkeit,

Kerngehalt

Universität Basel, Juristische Fakultät 11 Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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Verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbote nach BV 8 II

Art. 35 Abs. 2 BV:

Verhältnis Staat zu Privaten:

• Unmittelbar anwendbar

• Bedeutung für das öffentliche

Personalrecht

Art. 35 Abs. 1 und 3 BV:

• Aufträge an den Gesetzgeber

• Verfassungskonforme Auslegung (z.B. OR 328, 336, ZGB 2, 28) Art. 8 Abs. 2 BV: Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion, Weltanschauung/politische Einstellung, soziale Stellung, Lebensform, Alter, Behinderung, nicht abschliessend (Alter = Lebensalter, neutral)

Art. 8 Abs. 3:

Geschlecht

Art. 8 Abs. 4:

Behinderung

Gleichstellungs -gesetz Frau + Mann GlG

•Gilt für den Arbeitsbereich

Behinderten- gleichstellungs- gesetz BehiG

•Gilt nicht für den

Arbeitsbereich (nur für den Bund)

Lohngleichheit:

Unmittelbare Drittwirkung

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Ziele und Funktion des Diskriminierungsschutzes

Universität Basel, Juristische Fakultät 13 Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

Schutz vor Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals, Anspruch auf gleiche Behandlung (Schutz der Menschenwürde)

Marktrationalität: Sicherung des Zugangs zu Markt und Wettbewerb

- Das Diskriminierungsmerkmal soll für die Verteilung und

Verteilungschancen keine Rolle spielen dürfen

- Verbot der «taste discrimination», z.B. keine «Abneigungsfreiheit» der Arbeitgeber

Begrenzung der Marktrationalität

- Verbot auch rationaler Diskriminierung, z.B. wegen Kundenpräferenzen - Verbot mittelbarer Diskriminierung und positive Massnahmen dienen dem

Ziel, strukturelle Nachteile der Diskriminierungsmerkmalsträger zu überwinden

Daraus folgt:

- Diskriminierungsschutzrecht ist kein genuines Sozialschutzrecht, z.B. kein Anspruch auf ein bestimmtes Gehaltsniveau

- Aber, Anspruch, nicht wegen eines Diskriminierungsmerkmals ungünstiger behandelt zu werden (es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor)

(14)

Diskriminierungsformen

Direkte (unmittelbare) Diskriminierung

- Benachteiligung durch Anknüpfung an ein Diskriminierungsmerkmal Indirekte (mittelbare) Diskriminierung

- Benachteiligung durch Anknüpfung an ein vordergründig neutrales Merkmal, die Benachteiligung trifft Träger/innen eines Diskriminierungsmerkmals

überproportional

Mehrfachdiskriminierung

- z.B. Verstärkung der Diskriminierung aufgrund einer Diskriminierung

w/Geschlecht + Alter (+ z.B. Migrationshintergrund) oder Diskriminierung entsteht erst im Zusammenwirken der Merkmale

Statistische Diskriminierung

- z.B. durch generalisierende Annahmen über z.B. altersspezifische Eigenschaften

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Werkzeuge des Diskriminierungsschutzrechts

Universität Basel, Juristische Fakultät 15 Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

Allgemeines

Gleichbehandlungsgebot (Formale Rechtsgleichheit)

Besondere Gleichbehandlungsgebote (Spezifische Diskriminierungsverbote

)

• unmittelbare Diskriminierung

• mittelbare Diskriminierung

Belästigung

Anweisung zur Diskriminierung

Mehrfachdiskriminierung

Positive Massnahmen

(Zulässige Ausnahme des Verbots unmittelbarer Diskriminierung)

Rechtfertigung

• Sachliche Gründe

Rechtfertigung

• Besondere Gründe notwendig

(16)

Zwischenbemerkung

Diskriminierungsschutz und Privatautonomie/Vertragsfreiheit:

Gegenspieler oder Partner?

Privatautonomie

Vertragsfreiheit Diskriminierungsschutz

Menschenwürde

Weder Vertragsfreiheit noch Diskriminierungsschutz sind

„naturgegeben“

(17)

Quelle: Bild 1: http://www.blick.ch/news/bewerbungsgespraeche-dank-falschem-passfoto-ich-werde-aus-rassistischen-gruenden-abgelehnt-id4655758.html; Bild 2:

https://sebastianbooksblog.wordpress.com/2014/04/17/ron-emler-ghost-of-echo-park/

Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

Ethan Sebastian

Nur Absagen

Ron Emler

17 Einladungen

Praktischer Fall

Universität Basel, Juristische Fakultät 17

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Geltende Rechtslage

Schutz vor diskriminierender Nicht-Anstellung wegen des Geschlechts:

- Gleichstellungsgesetz, Anspruch auf Pönalentschädigung

(Fast kein) Schutz vor diskriminierender Nicht-Anstellung wegen anderer Gründe - Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsverletzung), Art. 2 ZGB (Verstoss gegen Treu und

Glauben)

(Fast gar kein) Schutz vor neuartigen «Angriffen» auf die Persönlichkeit im Rahmen des Einsatzes von Algorithmen im Bewerbungsverfahren

Wenig wirksame Datenschutzbestimmung (Art. 328b OR)

(19)

Übersicht

19

I) Ausgangslage und Fragestellung II) Algorithmen für alle Fälle

III) Anstellung: Vertragsfreiheit vs. Diskriminierungs- und Datenschutz IV) Überwachung, Absenzen, Gesundheitsförderung: arbeits- und

datenschutzrechtliche Aspekte V) Fazit & offene Fragen

19 Universität Basel, Juristische Fakultät Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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IV) Arbeits- und datenschutzrechtliche Würdigung

Ausgangslage:

Vertragsfreiheit

Arbeitgeber/in Arbeitnehmer/in

Arbeitsvertrag:

- Arbeit gegen Lohn - Unterordnung - Treuepflicht - Fürsorgepflicht

(21)

Unterordnung und ihre Schranken

Universität Basel, Juristische Fakultät 21

Arbeitnehmer/in

Abwehrrechte Zwingende Ansprüche Arbeitgeber/in

Weisungsrecht

Wirtschaftliche Macht

Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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Interessenlage und Spannungsfelder

OR 328 Abs. 1 + 2 ArG 6 / ARV 3

Pflicht der Arbeitgeberin, Gesundheit und

Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen

OR 19/20, ZGB 27 / OR 328

Schranken der

vertraglichen Bindung und Schranken des Weisungsrechts

OR 324a / 336c

Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin

Taggeldleistungen

(IV-Leistungen)

Kündigungsschutz bei Krankheit

(23)

Schutz der Privatsphäre und

Arbeitnehmergesundheitsdaten

Grundnorm: Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB), Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung

Art. 328 OR: Pflicht des

Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persönlichkeit

Konkretisierung in Art. 328b OR für den Schutz vor

Persönlichkeitsverletzung durch missbräuchliche Datenbearbeitung Siehe auch Art. 26 Verordnung 3 zum ArG (Schutz vor Überwachung)

Art. 8 EMRK / Art. 13 BV

Strafrechtliche Bestimmungen

Datenschutzgesetz (DSG), allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen für Private, v.a.

Datenschutzgrundsätze

Universität Basel, Juristische Fakultät 23 Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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Art. 328b OR und DSG

Anwendungsbereich:

- Bereits im Bewerbungsverfahren (Eignungsabklärung), erforderliche Daten zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses = nach Vertragsabschluss

Zweck und Verhältnis zum DSG:

- Verweis auf DSG lediglich deklaratorisch (das DSG gilt ohnehin)

- Beschränkung der Zulässigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Bearbeitungsprinzipien des DSG:

- Rechtmässigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Datenrichtigkeit und Datensicherheit

- Aktive Mitteilungspflicht bei Persönlichkeitsprofilen und besonders schützenswerten

Personendaten, bei der Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG

- Einwilligung (Einwilligung nur in den Schranken von Art. 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

(25)

Art. 26 ArGV3

1 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.

2 Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Annahme des Verordnungsgebers: Überwachung gefährdet die Gesundheit Zu beachten:

- Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist Mitwirkungsthema (Art. 10 lit. a Mitwirkungsgesetz und Art. 48 Arbeitsgesetz)

Das bedeutet: Überwachungsregime (inkl. E-Mail- und Internetüberwachung sowie Gesundheits-Apps) sind Mitwirkungsthema!

Universität Basel, Juristische Fakultät 25 Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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Zulässigkeit Algorithmen

- Zum Zwecke des Absenzenmanagements:

• Legitimer Zweck (Übersicht Lohnfortzahlung / Durchführung des Arbeitsverhältnisses, Eignung ArN)

• Einhaltung der DSG-Grundsätze

- Als Unterstützung der Prävention / betriebliche Gesundheitsförderung:

• Legitimer Zweck (Vermeidung von Kosten, Erhaltung Produktivität, Durchführung Arbeitsv. und Eignung ArN)

• Schranken:

§ DSG-Grundsätze

§ OR 328, ZGB 27/OR 19/20

§ ArG 6 und VO 3

§ MitwG (Gesundheitsthemen = Mitwirkungsthema)

- Zur Optimierung von Arbeitsabläufen bzw. Output-Steigerung:

• Zulässigkeit m.E. fraglich

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Übersicht

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I) Ausgangslage und Fragestellung II) Algorithmen für alle Fälle

III) Anstellung: Vertragsfreiheit vs. Diskriminierungs- und Datenschutz IV) Überwachung, Absenzen, Gesundheitsförderung: arbeits- und

datenschutzrechtliche Aspekte V) Fazit & offene Fragen

27 Universität Basel, Juristische Fakultät Personalauswahl und Überwachung durch Algorithmen – zum (Un)wohl der Arbeitnehmenden?, Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 10. November 2021

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IV) Fazit & offene Fragen

- Unausweichlich: HR-Prozesse werden digitalisiert und «algorithmisiert»

- Risiken

• Untaugliche Methoden / grosser Aufwand, wenig Nutzen

• Verstärkung von Vorurteilen und Ausgrenzung bei der Selektion und Personalentwicklung

• «Übergriffe» auf die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden im Rahmen Absenzenmanagement und Gesundheitsförderung

- Chancen

• Verbesserung der Personalauswahl (Teamzusammensetzung u.ä.)

• Vermeidung von Vorurteilen dank Technologie (?) - Rechtlich:

• Handlungsbedarf gegeben bezüglich Diskriminierungsschutz (Vorbild GlG) für andere Kriterien als das Geschlecht im Bereich Arbeit, im Interesse der Marktrationalität und punktuell zur Begrenzung der Marktrationalität (wo die Marktrationalität ausgrenzend wirkt)

• Diskriminierungsschutzrecht allein genügt nicht, verbesserter Datenschutz als flankierende Massnahmen

(29)

Vielen Dank

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Referenzen

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