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Hygienekonzept der Stadt Neckarsulm über die Nutzung der städtischen Sportanlagen und der Durchführung von Sportwettkämpfen

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Academic year: 2022

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Hygienekonzept

der Stadt Neckarsulm über die Nutzung der städtischen Sportanlagen und der Durchführung von Sportwettkämpfen

Auf der Grundlage der Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg ist für die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie für Sportwettkämpfe ein Hygienekonzept zu erstellen:

A. Grundsätzliches:

1. Das Hygienekonzept der Stadt Neckarsulm über die Nutzung der städtischen Sportanlagen und der Durchführung von Sportwettkämpfen enthält allgemeingültige Regelungen im Hinblick auf die Vorgaben der derzeit gültigen Corona-Verordnungen. Die Vereine erstellen ein auf den jeweiligen Trainings- und Wettkampfbetrieb abgestimmtes Hygienekonzept und legen dieses zur Genehmigung der Stadt Neckarsulm vor.

2. Regelungen der Corona-Verordnungen des Landes, insbesondere die „CoronaVO“ sowie die

„CoronaVO Sport“ in der jeweils geltenden Fassung, müssen von den Vereinen eigenverantwortlich eingehalten werden.

3. Die Vereine stellen durch Anleitung und Kontrolle alleinverantwortlich sicher, dass die Grundsätze des Infektionsschutzes, sowie alle Regeln nach den geltenden Verordnungen eingehalten werden.

4. Jeder Verein benennt in seinem Hygienekonzept eine*n Hygienebeauftragte*n, der/die als

Koordinator*in für sämtliche Anliegen und Anfragen in Bezug auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb zuständig ist, und teilt diese*n schriftlich dem Kultur- und Sportamt der Stadt Neckarsulm mit.

5. Für alle Trainingseinheiten und für den Wettkampfbetrieb müssen die Namen, Adressen und Telefonnummern, die Anwesenheitsdauer aller Anwesenden, sowie der entsprechende Nachweis (Test-, Impf- oder Genesenennachweis) dokumentiert und für mindestens vier Wochen aufbewahrt werden. Nach vier Wochen müssen die Angaben der Personen gemäß der DSGVO ordnungsgemäß gelöscht werden. Die Datenverarbeitung, insbesondere für den Wettkampfbetrieb, kann in digitaler Form (z.B. über die Luca-App oder die Corona-Warn-App) erfolgen.

6. Eine Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ist nur erlaubt, wenn in den letzten 14 Tagen keine Symptome einer SARS CoV-19-Infektion (Husten, Halsweh, Fieber/ erhöhte Temperatur ab 38°

C, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, allgemeines Krankheitsgefühl, Muskelschmerzen) vorlagen und in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu einer Person, die positiv auf SARS CoV-19 getestet worden ist, bestand. In allen anderen Fällen sind die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie der Aufenthalt auf dem Sportanlagen untersagt.

B. Für den Trainingsbetrieb gelten folgende Vorgaben:

Allgemeine Hygiene- und Distanzregeln:

7. Abseits des Sportbetriebs (z.B. am Spielfeldrand) wird im Außenbereich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen empfohlen.

Wenn der Abstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist eine medizinische Maske zu tragen.

Dies gilt insbesondere für Begegnungsflächen und Laufwegen (z.B. im Eingangsbereich oder bei Verkaufsständen).

8. In geschlossenen Räumen (z.B. Hallen, Umkleidekabinen) ist die Einhaltung des Abstandes, sowie der Mund-Naseschutz Pflicht. Bei sportlicher Betätigung kann der Mund-Nasenschutz abgesetzt werden.

Ansammlungen und Warteschlangen sind in jedem Fall zu vermeiden.

Kultur- und Sportamt

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Handkontaktflächen (Türgriffe, Handläufe, Sitzbänke etc.) vereinsseitig nach der jeweiligen Trainingseinheit vom jeweiligen Verein bzw. der jeweiliger Trainingsgruppe zu desinfizieren.

10. Sportgeräte sind vor und nach Ende der Nutzung zu desinfizieren. Bei Gegenständen mit empfindlicher Oberfläche dürfen nur geeignete Reinigungsmittel verwendet werden.

11. Körperkontakte (z.B. Händeschütteln und Umarmungen) sind zu vermeiden.

12. Generell ist während des Trainings- und Wettkampfbetriebs darauf zu achten, dass ein Husten und Niesen in die Armbeuge und auf keinen Fall in die Hand erfolgt.

13. Hand- und Flächendesinfektionsmittel bzw. geeignete Reinigungsmittel sind vom Verein bereitzustellen. Ein fettlösendes Reinigungsmittel (=tensidhaltig) ist dabei ausreichend.

14. Ein Betreten der Sportanlage ist erst zur gültigen Überlassungszeit und nur in Begleitung des/der verantwortlichen Übungsleiter*in möglich.

Nutzung der Sanitäranlagen/Umkleiden:

15. Die Nutzung der Sanitäranlagen/Umkleiden ist nur nach Vorlage eines Nachweises (Test-, Impf- oder Genesenennachweis) zulässig (siehe Punkt 17). Dies gilt sowohl für den Sportbetrieb in

geschlossenen Räumen wie auch im Freien.

16. Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, für den Toilettengang oder zur Wahrnehmung des Personensorgerechts, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.

Durchführung des Trainingsbetriebs:

17. Der Trainingsbetrieb ist in Abhängigkeit der jeweils gültigen Stufe entsprechend Anlage möglich:

Das Kultur- und Sportamt der Stadt Neckarsulm informiert über die jeweils aktuell gültige Stufe.

Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Eine Ausnahme der Testpflicht besteht lediglich für den Reha-Sport, den Schulsport und den Spitzen- und Profisport (siehe Nr. 19). Ausgenommen von der Testpflicht sind zudem Kinder bis einschließlich fünf Jahren sowie Schüler*innen der Grundschulen, der weiterführenden Schulen und von

Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument (z.B. Schülerausweis, Bescheinigung der Schule, Kopie des letzten Jahreszeugnisses oder Schüler-Abo) zu erfolgen.

18. Zum Spitzen- und Profisport zählen:

1. Sportler*innen mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient 2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler*innen in Vollzeittätigkeit 3. Sportler*innen mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus

4. Mannschaften in länderübergreifenden Ligen im Erwachsenenbereich

5. Spieler*innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind

6. professionelle Tänzer*innen

19. Trainingseinheiten dürfen nur ohne Zuschauer*innen stattfinden.

20. Für jede Trainingsmaßnahme ist vereinsintern eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der Hygienevorgaben verantwortlich ist. Die Benennung der verantwortlichen Person muss schriftlich erfolgen. Dieser Person obliegt auch die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Daten nach Nr. 5.

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21. Beim Wechsel von Trainingsgruppen stimmen sich die Vorstände oder deren Beauftragte bzw.

Trainer/Übungsleiter*innen entsprechend ab, um eine Durchmischung der Trainingsgruppen zu vermeiden. Die Trainer/Übungsleiter*innen vor Ort müssen darauf achten, dass die Gruppe

mindestens fünf Minuten vor Ende der Überlassungszeit die Sportanlage wieder verlässt, damit kein Begegnungsverkehr mit nachfolgenden Nutzer*innen stattfindet.

Durchführung von Schulsport:

Der Sportunterricht ist zulässig. Einschränkungen ergeben sich nur dann, wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband ein*e Schüler*in nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt. In diesem Fall

 darf in der Gruppe oder Klasse der Sportunterricht ausschließlich kontaktarm erfolgen,

 ist dieser Gruppe ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen,

 ist zu anderen Gruppen ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten.

Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss weiterhin keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen.

C. Für die Durchführung von Sportwettkämpfen gelten ergänzend zum Trainingsbetrieb folgende Vorgaben:

22. Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig.

23. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucher*innen bleiben Sportler*innen, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltungen wie Trainer*innen, Betreuer*innen, Schieds- und Kampfrichter*innen sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht.

24. Der Wettkampf ist in Abhängigkeit der jeweils gültigen Stufe entsprechend Anlage möglich.

Das Kultur- und Sportamt der Stadt Neckarsulm informiert über die jeweils aktuell gültige Stufe.

Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

25. Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten muss in jedem Fall gewährleistet sein.

26. Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

27. Die Vorstände bzw. deren Beauftragte stellen sicher, dass die Gastmannschaften vor dem Wettkampf bzw. Ligaspiel das Hygienekonzept der Stadt Neckarsulm sowie das Hygienekonzept des Vereins erhalten.

28. Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen und der Stadt Neckarsulm zur Genehmigung vorzulegen.

29. Für den Wettkampf- bzw. Ligabetrieb müssen ebenfalls die Kontaktdaten nach Nr. 5 erhoben werden.

Zulässig sind pro Zuschauer nur Einzelblätter, die ausgefüllt in ein abgeschlossenes Behältnis eingeworfen werden oder ebenfalls unter Berücksichtigung der DSGVO in digitaler Form.

30. Die ausrichtende Mannschaft /der ausrichtende Verein ist verpflichtet, alle erforderlichen Markierungen, Beschilderungen und sonstige Vorkehrungen zur Nutzung der Sportstätte gemäß den Corona-

Vorgaben vor der Veranstaltung anzubringen.

Darüber hinaus ist die ausrichtende Mannschaft/ der ausrichtende Verein verpflichtet, während der Veranstaltung die Einhaltung der Regelungen eigenverantwortlich sicherzustellen und umzusetzen.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können sowohl Sportler*innen, Betreuer*innen als auch

Zuschauer*innen von der Veranstaltung sowohl von Vereinsverantwortlichen als auch durch die Stadt

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31. Die sportartspezifischen Vorgaben der Spitzensportverbände, welche auf der Homepage des DOSB zur Verfügung gestellt werden, müssen berücksichtigt und eingehalten werden.

Die Vereinsvorstände tragen dafür Sorge, dass allen verantwortlichen Trainer*innen bzw.

Übungsleiter*innen und weitere Verantwortliche das Hygienekonzept der Stadt Neckarsulm, das Hygienekonzept des Vereins sowie das sportartenspezifische Hygienekonzept des jeweiligen Fachverbandes bekannt ist und sie entsprechend eingewiesen werden.

Bei Nichtbeachtung der Regeln können Sportanlagen wieder geschlossen und Bußgelder verhängt werden.

Wir behalten uns vor, den Trainingsbetrieb eines einzelnen Vereins bzw. Abteilung zu untersagen, wenn Hygienevorgaben nicht eingehalten werden.

Neckarsulm, den 21.12.2021 gez.

Kultur- und Sportamt Stadt Neckarsulm

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Anlage:

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