ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator
Bezeichnung des Stoffs Natriumsulfat
Registrierungsnummer (REACH) 01-2119519226-43-xxxx
EG-Nummer 231-820-9
CAS-Nummer 7757-82-6
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Relevante identifizierte Verwendungen Industrielle Verwendung 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
FRIEDRICH SCHARR KG Liebknechtstraße 50 70565 Stuttgart Deutschland
Telefon: +49 711 7868-0 Telefax: +49 711 7868-489 E-Mail: info@scharr.de Webseite: www.scharr.de
E-Mail (sachkundige Person) produktsicherheit@scharr.de (Produktsicherheit) 1.4 Notrufnummer
Notfallinformationsdienst +49 711 7868-237
Diese Nummer ist nur während folgender Dienst- zeiten verfügbar: Mo-Fr 07:00 bis 17:00
Giftnotzentrale
Land Name Postleitzahl/Ort Telefon
Deutschland Giftinformation Freiburg 79106 Freiburg im
Breisgau +49 (0)761 19240
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Dieser Stoff erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008/EG.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
nicht erforderlich
2.3 Sonstige Gefahren
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Nach den Ergebnissen seiner Bewertung ist dieser Stoff weder ein PBT- noch ein vPvB-Stoff.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1 Stoffe
Stoffname Natriumsulfat
Identifikatoren
REACH Reg.-Nr. 01-2119519226-43-xxxx
EG-Nr. 231-820-9
CAS-Nr. 7757-82-6
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Anmerkungen
Betroffenen nicht unbeaufsichtigt lassen. Verunglückten aus der Gefahrenzone entfernen. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Bei Auftreten von Beschwerden oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen. Bei Be- wusstlosigkeit stabile Seitenlage anwenden und nichts über den Mund verabreichen. Selbstschutz des Ersthelfers.
Nach Inhalation
Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand sofort ärztlichen Beistand suchen und Erste-Hilfe-Maßnahmen einlei- ten. Für Frischluft sorgen.
Nach Kontakt mit der Haut
Lose Partikel von der Haut abbürsten. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
Nach Berührung mit den Augen
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang reichlich mit sauberem, fließendem Wasser spülen.
Nach Aufnahme durch Verschlucken
Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). KEIN Erbrechen herbeiführen. Arzt anrufen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Atembeschwerden. Kopfschmerzen. Schwindel.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Nachträgliche Beobachtung auf Pneumonie und Lungenödem. Kreislauf überwachen.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Wasser, Schaum, Alkoholbeständiger Schaum, ABC-Pulver, Sand
Ungeeignete Löschmittel
Wasser im Vollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefahr des Berstens des Behälters.
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Explosions- und Brandgase nicht einatmen. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen. Löschwasser nicht in Kanäle und Gewässer gelangen lassen. Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Brandbekämpfung mit übli- chen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle geschultes Personal
Personen in Sicherheit bringen.
Einsatzkräfte
Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben, Aerosolen und Gasen ist ein Atemschutzgerät zu tragen. Sicherstellen ei- ner ausreichenden Belüftung.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. Verunreinigtes Waschwasser zurückhalten und entsorgen.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Hinweise wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können
Abdecken der Kanalisationen, Mechanisch aufnehmen
Hinweise wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann
Mechanisch aufnehmen.
Weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung
In geeigneten Behältern zur Entsorgung bringen. Den betroffenen Bereich belüften.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8. Unverträgliche Materialien: siehe Abschnitt 10. Angaben zur Entsor- gung: siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Empfehlungen
- Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung
Verwendung einer örtlichen und generellen Lüftung. Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. Behälter und zu befüllende Anlage erden.
- spezifische Hinweise/Angaben
Staubablagerungen können sich auf allen Ablagerungsflächen in einem Betriebsraum ansammeln.
Hinweise zur allgemeinen Hygiene am Arbeitsplatz
Nach Gebrauch die Hände waschen. In Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht essen, trinken und rauchen. Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung ablegen. Be- wahren Sie Speisen und Getränke nicht zusammen mit Chemikalien auf. Benutzen Sie für Chemikalien keine Gefäße, die üblicherweise für die Aufnahme von Lebensmitteln bestimmt sind. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futter- mitteln fernhalten.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Begegnung von Risiken nachstehender Art
- explosionsfähige Atmosphären
Beseitigung von Staubablagerungen.
- Anforderungen an die Belüftung
Verwendung einer örtlichen und generellen Lüftung.
- spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter - Empfohlene Lagerungstemperatur 10 – 30 °C
- Lagerklasse gemäß TRGS 510, Deutschland 13 (nicht brennbare Feststoffe) 7.3 Spezifische Endanwendungen
Für einen allgemeinen Überblick siehe Abschnitt 16.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen 8.1 Zu überwachende Parameter
Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition (Arbeitsplatzgrenzwerte)
Land Stoffna-
me CAS-Nr. Identifi-
kator SMW
[ppm] SMW [mg/
m³] KZW
[ppm] KZW [mg/
m³] Quelle
AT Natrium-
sulfat MAK 10 20
(60 min) GKV
AT Natrium-
sulfat MAK 5 10
(60 min) GKV
CH Natrium-
sulfat MAK 10 SUVA
CH Natrium-
sulfat MAK 3 SUVA
DE Natrium-
sulfat AGW 1,25 2,5 TRGS 900
DE Natrium-
sulfat AGW 10 20 TRGS 900
DE Natrium-
sulfat MAK 0,3 2,4 DFG
DE Natrium-
sulfat MAK 4 DFG
Hinweis
KZW Kurzzeitwert (Grenzwert für Kurzzeitexposition): Grenzwert der nicht überschritten werden soll, auf eine Dauer von 15 Mi- nuten bezogen (soweit nicht anders angegeben)
SMW Schichtmittelwert (Grenzwert für Langzeitexposition): Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (soweit nicht anders angegeben)
Für die menschliche Gesundheit maßgebliche Werte Relevante DNEL- und andere Schwellenwerte
Endpunkt Schwellen-
wert Schutzziel, Expositi-
onsweg Verwendung in Expositionsdauer
DNEL 20 mg/m³ Mensch, inhalativ Arbeitnehmer (Industrie) akut - systemische Wirkun- gen
DNEL 20 mg/m³ Mensch, inhalativ Arbeitnehmer (Industrie) chronisch - systemische Wir- kungen
Relevante DNEL- und andere Schwellenwerte
Endpunkt Schwellen-
wert Schutzziel, Expositi-
onsweg Verwendung in Expositionsdauer
DNEL 20 mg/m³ Mensch, inhalativ Arbeitnehmer (Industrie) chronisch - lokale Wirkungen
Für die Umwelt maßgebliche Werte
Relevante PNEC- und andere Schwellenwerte
punktEnd- Schwellen-
wert Organismus Umweltkompartiment Expositionsdauer
PNEC 17,66 mg/l Wasserorganismen Wasser intermittierende Freisetzung
PNEC 11,09 mg/l Wasserorganismen Süßwasser kurzzeitig (einmalig)
PNEC 1,109 mg/l Wasserorganismen Meerwasser kurzzeitig (einmalig)
PNEC 800 mg/l Wasserorganismen Kläranlage (STP) kurzzeitig (einmalig) PNEC 40,2 mg/kg Wasserorganismen Süßwassersediment kurzzeitig (einmalig) PNEC 4,02 mg/kg Wasserorganismen Meeressediment kurzzeitig (einmalig) PNEC 1,54 mg/kg terrestrische Organismen Boden kurzzeitig (einmalig)
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Generelle Lüftung.
Individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung) Augen-/Gesichtsschutz
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
Hautschutz - Handschutz
Schutzhandschuhe tragen.
- Art des Materials
PVC: Polyvinylchlorid, NR: Naturkautschuk, Latex, CR: Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk, NBR: Acrylnitril-Butadi- en-Kautschuk, IIR: Butylkautschuk, Isobuten-Isopren-Kautschuk, FKM: Fluorelastomer, Fluorkautschuk
- Materialstärke NR (0,5 mm), CR (0,5 mm), NBR
(0,35 mm); Butylkautschuk (0,5 mm); FKM (Fluor- kautschuk) (0,4 mm); PVC (0,55 mm)
- sonstige Schutzmaßnahmen
Erholungsphasen zur Regeneration der Haut einlegen. Vorbeugender Hautschutz (Schutzcremes/Salben) wird emp- fohlen. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
Atemschutz
Partikelfiltergerät (EN 143).
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. Das Eindringen in die Kanalisati- on oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aggregatzustand fest
Farbe weiß
Geruch geruchlos
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt 884 °C
Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedebereich >1.700 °C Verdampfungsgeschwindigkeit nicht bestimmt
Entzündbarkeit nicht brennbar
Untere und obere Explosionsgrenze nicht bestimmt
Flammpunkt nicht anwendbar
Zündtemperatur nicht bestimmt
Zersetzungstemperatur >884 °C
pH-Wert 4 – 6 (in wässriger Lösung: 110
g/
l, 20 °C)
Löslichkeit(en)
Wasserlöslichkeit 445,5
g/
lbei 20 °C
Verteilungskoeffizient
Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-
Wert) -3
Dampfdruck <0,1 hPa bei 20 °C
Dichte und/oder relative Dichte
Dichte 2,68
g/
cm³bei 20 °C
Schüttdichte 1.300 – 1.600
kg/
m³Partikeleigenschaften
Korngröße <7,3 µm
9.2 Sonstige Angaben
Angaben über physikalische Gefahrenklassen Gefahrenklassen gemäß GHS (physikalische Ge- fahren): nicht relevant
Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen
Oberflächenspannung 71
mN/
m(20 °C)
Festkörpergehalt 100 %
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität
Bezüglich Unverträglichkeiten: siehe unten "Zu vermeidende Bedingungen" und "Unverträgliche Materialien".
10.2 Chemische Stabilität
Das Material ist unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwarten- den Temperatur- und Druckbedingungen stabil.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Bei unzureichender Belüftung und/oder bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-/Luft-Ge- mische möglich.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Es sind keine speziell zu vermeidenden Bedingungen bekannt.
10.5 Unverträgliche Materialien
Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor.
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Vernünftigerweise zu erwartende, gefährliche Zersetzungsprodukte, die bei Verwendung, Lagerung, Verschütten und Erwärmung entstehen, sind nicht bekannt. Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufung gemäß GHS (1272/2008/EG, CLP)
Dieser Stoff erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008/EG.
Akute Toxizität
Ist nicht als akut toxisch einzustufen.
GHS der Vereinten Nationen, Anhang 4: Kann gesundheitsschädlich bei Verschlucken sein.
Akute Toxizität
Expositionsweg Endpunkt Wert Spezies
oral LD50 >2.000 mg/kg Ratte
inhalativ: Staub/Nebel LC50 >2,4 mg/l/4h Ratte
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Ist nicht als hautätzend/-reizend einzustufen.
Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Ist nicht als schwer augenschädigend oder augenreizend einzustufen.
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Ist nicht als Inhalations- oder Hautallergen einzustufen.
Keimzellmutagenität
Ist nicht als keimzellmutagen (mutagen) einzustufen.
Karzinogenität
Ist nicht als karzinogen einzustufen.
Reproduktionstoxizität
Ist nicht als reproduktionstoxisch einzustufen.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Ist nicht als spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) einzustufen.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Ist nicht als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) einzustufen.
Aspirationsgefahr
Ist nicht als aspirationsgefährlich einzustufen.
11.2 Angaben über sonstige Gefahren
Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität
Gemäß 1272/2008/EG: Ist nicht als gewässergefährdend einzustufen.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): WGK 1, schwach wassergefährdend (Deutschland)
(Akute) aquatische Toxizität
Endpunkt Wert Spezies Expositionsdau-
er
LC50 7.960 mg/l Fisch 96 h
EC50 3.150 mg/l wirbellose Wasserlebewesen 48 h
(Chronische) aquatische Toxizität
Endpunkt Wert Spezies Expositionsdau-
er
EC50 1.698 mg/l wirbellose Wasserlebewesen 7 d
LC50 3.030 mg/l wirbellose Wasserlebewesen 7 d
Biologische Abbaubarkeit
Es sind keine Daten verfügbar.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Es sind keine Daten verfügbar.
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Es sind keine Daten verfügbar.
n-Octanol/Wasser (log KOW) -3
12.4 Mobilität im Boden
Es sind keine Daten verfügbar.
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Es sind keine Daten verfügbar.
12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften
Nicht gelistet.
12.7 Andere schädliche Wirkungen
Es sind keine Daten verfügbar.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Für die Abfallbehandlung relevante Angaben
Recycling/Rückgewinnung von anorganischen Stoffen.
Für die Entsorgung über Abwasser relevante Angaben
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/
Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Abfallbehandlung von Behältern/Verpackungen
Vollständig entleerte Verpackungen können einer Verwertung zugeführt werden. Kontaminierte Verpackungen sind wie der Stoff zu behandeln.
Einschlägige Rechtsvorschriften über Abfall
Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend EAKV branchen- und prozessspe- zifisch durchzuführen.
Anmerkungen
Bitte beachten Sie die einschlägigen nationalen oder regionalen Bestimmungen. Abfall ist so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden kann.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer oder ID-Nummer unterliegt nicht den Transportvorschriften 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung nicht relevant
14.3 Transportgefahrenklassen keine
14.4 Verpackungsgruppe nicht zugeordnet
14.5 Umweltgefahren nicht umweltgefährdend gemäß den Gefahrgut- vorschriften
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor.
14.7 Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Die Fracht wird nicht als Massengut befördert.
Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) - zusätzliche Angaben
Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, RID und ADN.
Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) - zusätzliche Angaben
Unterliegt nicht den Vorschriften des IMDG.
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-IATA/DGR) - zusätzliche Angaben
Unterliegt nicht den Vorschriften der ICAO-IATA.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Einschlägige Bestimmungen der Europäischen Union (EU)
Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (REACH, Anhang XIV) / SVHC - Kandidatenliste
nicht gelistet
Seveso Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III)
Nr. Gefährlicher Stoff/Gefahrenkategorien Mengenschwelle (in Tonnen) für die An- wendung in Betrieben der unteren und
oberen Klasse
Anm.
nicht zugeordnet
Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
nicht gelistet
Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregisters (PRTR)
nicht gelistet
Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP)
Nicht gelistet.
Nationale Vorschriften (Österreich)
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) nicht anwendbar
(Aggregatzustand: nicht flüssig)Nationale Vorschriften (Deutschland)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
schwach wassergefährdendKennnummer 286
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Deutschland)
Nummer Stoffgruppe Klasse Konz. Massenstrom Massenkon-
zentration Hinweis 5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Fein-
staub ≥ 25 Gew.-
% 0,2 kg/h 20 mg/m³ 2)
Hinweis
2) auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden
Nationale Vorschriften Schweiz
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOC-Anteil (der Abgabe unterliegen): 0 %
Nationale Verzeichnisse
Land Verzeichnis Status
AU AICS Stoff ist gelistet
CA DSL Stoff ist gelistet
CN IECSC Stoff ist gelistet
EU ECSI Stoff ist gelistet
EU REACH Reg. Stoff ist gelistet
JP CSCL-ENCS Stoff ist gelistet
KR KECI Stoff ist gelistet
MX INSQ Stoff ist gelistet
NZ NZIoC Stoff ist gelistet
PH PICCS Stoff ist gelistet
TR CICR Stoff ist gelistet
TW TCSI Stoff ist gelistet
US TSCA Stoff ist gelistet
Legende
AICS Australian Inventory of Chemical Substances CICR Chemical Inventory and Control Regulation
CSCL-ENCS List of Existing and New Chemical Substances (CSCL-ENCS) DSL Domestic Substances List (DSL)
ECSI EG Stoffverzeichnis (EINECS, ELINCS, NLP)
IECSC Inventory of Existing Chemical Substances Produced or Imported in China INSQ National Inventory of Chemical Substances
KECI Korea Existing Chemicals Inventory NZIoC New Zealand Inventory of Chemicals
PICCS Philippine Inventory of Chemicals and Chemical Substances (PICCS) REACH Reg. REACH registrierte Stoffe
TCSI Taiwan Chemical Substance Inventory TSCA Toxic Substance Control Act
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Für diesen Stoff wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Vorgenommene Änderungen (überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt)
Abschnitt Ehemaliger Eintrag (Text/Wert) Aktueller Eintrag (Text/Wert) 12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften:
Zu dieser Eigenschaft liegen keine Informationen vor.
Endokrinschädliche Eigenschaften:
Nicht gelistet.
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
nicht zugeordnet Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
nicht relevant 14.7 Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene
oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) - zusätzli- che Angaben:
nicht zugeordnet
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) - zusätzli-
che Angaben:
Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, RID und ADN.
Abkürzungen und Akronyme
Abk. Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen
ADN Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigati- on intérieures (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen)
ADR Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
AGW Arbeitsplatzgrenzwert
CAS Chemical Abstracts Service (Datenbank von chemischen Verbindungen und deren eindeutigem Schlüssel, der CAS Registry Number)
CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, La- belling and Packaging) von Stoffen und Gemischen
DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft MAK-und BAT-Werte-Liste, Senatskommission zur Prüfung gesund- heitsschädlicher Arbeitsstoffe, Wiley-VCH, Weinheim
DGR Dangerous Goods Regulations (Gefahrgutvorschriften) Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter, siehe IATA/DGR
DNEL Derived No-Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung)
EC50 Effective Concentration 50 % (Wirksame Konzentration 50 %). Die EC50 entspricht der Konzentration ei- nes geprüften Stoffes, die eine Wirkung (z.B. auf das Wachstum) in einem gegebenen Zeitraum um 50 %
ändert
EG-Nr. Das EG-Verzeichnis (EINECS, ELINCS und das NLP-Verzeichnis) ist die Quelle für die siebenstellige EC- Nummer als Kennzahl für Stoffe in der EU (Europäische Union)
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
ELINCS European List of Notified Chemical Substances (europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) GHS "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" "Global harmonisiertes Sy-
stem zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien", das die Vereinten Nationen entwickelt haben
GKV Grenzwerteverordnung
IATA International Air Transport Association (Internationale Flug-Transport-Vereinigung)
IATA/DGR Dangerous Goods Regulations (DGR) for the air transport (IATA) (Regelwerk für den Transport gefährli- cher Güter im Luftverkehr)
ICAO International Civil Aviation Organization (internationale Zivilluftfahrt-Organisation)
Abk. Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen
IMDG International Maritime Dangerous Goods Code (internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen)
KZW Kurzzeitwert
LC50 Lethal Concentration 50 % (Letale Konzentration 50 %): LC50 ist die Konzentration eines geprüften Stof- fes, die in einem vorgegebenen Zeitraum zu einer Letalität von 50 % führt
LD50 Lethal Dose 50 % (Letale Dosis 50 %): LD50 ist die Dosis eines geprüften Stoffes, die in einem vorgegebe- nen Zeitraum zu einer Letalität von 50 % führt
NLP No-Longer Polymer (nicht-länger-Polymer)
PBT Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch
PNEC Predicted No-Effect Concentration (abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration)
ppm Parts per million (Teile pro Million)
REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulas- sung und Beschränkung chemischer Stoffe)
RID Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)
SMW Schichtmittelwert
SUVA Grenzwerte am Arbeitsplatz, Suva
SVHC Substance of Very High Concern (besonders besorgniserregender Stoff)
TRGS Technische Regeln für GefahrStoffe (Deutschland)
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
vPvB Very Persistent and very Bioaccumulative (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)
Wichtige Literatur und Datenquellen
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2020/878/EU.
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN). Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG). Dangerous Goods Regulations (DGR) for the air trans- port (IATA) (Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr).
Haftungsausschluss
Die vorliegenden Informationen beruhen auf unserem gegenwärtigen Kenntnisstand. Dieses SDB wurde ausschließ- lich für dieses Produkt zusammengestellt und ist ausschließlich für dieses vorgesehen.