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Archiv "Krankenhausärzte: Schluss mit dem Dauerstress" (15.12.2000)

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P O L I T I K

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 50½½½½15. Dezember 2000 AA3405

den verfügbaren Bewältigungsressour- cen ab. Doch auch diese fehlen armen Menschen häufiger. Ein Teufelskreis.

Wie dieser durchbrochen werden kann, diskutierten die 1 000 Teilnehme- rinnen und Teilnehmer in zahlreichen Fachforen. Derzeit gibt es allerdings erst wenige konkrete Projekte. Vielfach wird die bestehende Situation in Analy- sen und Modellprojekten erst unter- sucht. Das Bundesgesundheitsministe- rium (BMG) will künftig die existieren- den Präventionsprojekte prüfen lassen.

Die Angebote sollten die verschiede- nen Lebensbedingungen und Lebens- stile berücksichtigen und für alle gesell- schaftlichen Schichten zugänglich sein, erklärte Monika Hommes, Referentin im BMG. Ferner sei geplant, die Ver- sorgung von Migranten zu verbessern.

Noch große Lücken

Doch: „Bisher ist die Praxis enttäu- schend“, kritisierte Geene. „Gute Vor- sätze bleiben oft stecken.“ Derzeit fal- len noch viele Menschen durch das so- ziale Netz. So ist für rund eine halbe Million Migrantinnen und Migranten, die nach Schätzungen der Wohlfahrts- verbände illegal in Deutschland leben, der Zugang zur medizinischen Versor- gung erschwert, obwohl sie nach dem Asylbewerbergesetz einen Anspruch darauf haben. Für sie wird der Arzt- besuch zum unkalkulierbaren Risiko.

Wenn die kostentragenden Sozialämter von ihrem Aufenthalt erfahren, droht ihnen die Abschiebung. „Es fehlen niedrigschwellige Angebote und kon- krete Unterstützung“, erklärte Geene.

Auch viele Kinder und Jugendliche, nämlich 14,2 Prozent aller Kinder in Deutschland, sind von Armut betroffen.

21,4 Prozent der Haushalte mit drei oder mehr Kindern müssen mit weniger als der Hälfte des Durchschnittsverdienstes auskommen. Dies ist der Wert, der viel- fach als Armutsgrenze angesehen wird.

Danach ist die Armutsquote alleiner- ziehender Eltern dreimal so hoch wie in der Gesamtbevölkerung. Eine umfas- sende Analyse von Armut und Reich- tum in Deutschland steht noch aus. Auf- schluss soll der Armuts- und Reichtums- bericht der Bundesregierung im näch- sten Jahr geben. Dr. med. Eva A. Richter

A

m 3. Oktober 2000 hat der Eu- ropäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil zu Arbeitszei- ten von Krankenhausärzten die gesamte Krankenhausszene in Deutschland auf- gewirbelt. Im Gegensatz zum deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das den Bereitschaftsdienst von Klinikärzten als Ruhezeit definiert, bestätigten die Rich- ter das Gegenteil: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Dies wird Konsequenzen auf den Dienstplänen der deutschen Krankenhausärzte haben.

Am 23. November 1993 wurde in Eu- ropa die Richtlinie 93/104/EG des EU- Rates über bestimmte Aspekte der Ar- beitszeitgestaltung erlassen. Diese legt einen engen Rahmen für die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit fest. Die Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union wurden verpflichtet, diese Vorgaben bis zum 23. November 1996 in nationales Recht umzusetzen.

Nach der Richtlinie ist jede Zeit- spanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechts- vorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfü- gung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, Arbeitszeit (Artikel 2 Abs. 1). Darüber hinaus müs- sen die Mitgliedstaaten die erforderli- chen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stun- den-Zeitraums eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden ge- währt wird (Artikel 3). Wichtig ist auch, dass die durchschnittliche Arbeitszeit je Siebentageszeitraum 48 Stunden, einschließlich der Überstunden, nicht überschreiten darf (Artikel 6 Abs. 2).

Mit dem deutschen Arbeitszeitge- setz, das seit 1. Juli 1994 gilt und in Krankenhäusern mit seinen Bereit- schaftsdienstregelungen ab dem 1. Ja- nuar 1996 angewendet werden muss,

wurde die EG-Richtlinie in Deutsch- land umgesetzt.

Als Arbeitszeit gilt nach diesem Ge- setz der Beginn bis zum Ende der Ar- beitszeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Ab- satz 1 ArbZG). Die werktägliche Ar- beitszeit darf acht Stunden grundsätz- lich nicht überschreiten. Eine Verlänge- rung auf bis zu zehn Stunden ist nur dann zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wo- chen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Die von Europa vorge- schriebene Ruhezeit wurde ebenfalls in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen.

Die Regelungen schreiben für die Be- schäftigten nach Beendigung der tägli- chen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Sie kann in Krankenhäusern auf bis zu zehn Stun- den verkürzt werden, wenn jede Ver- kürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ru- hezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

Europa verbietet den übermüdeten Arzt

Um zu vermeiden, dass nach einer tägli- chen Arbeitszeit keine Bereitschafts- dienste und Rufbereitschaften mehr ge- leistet werden können, hat der Gesetz- geber in § 5 Abs. 3 ArbZG eine Aus- nahme zugelassen: Er legt fest, dass in

„. . . Krankenhäusern und anderen Ein- richtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen . . .“ wer- den können. Der deutsche Gesetzgeber betrachtet diese Dienste also arbeits-

Krankenhausärzte

Schluss mit dem Dauerstress

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs

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zeitrechtlich als Ruhezeit und lässt eine Arbeitszeit von weniger als 5,5 Stunden zu, ohne dass es im Anschluss an diese Dienste eine Ruhezeit geben muss.

In diese Regelung hat jetzt der Eu- ropäische Gerichtshof in einer Vorab- entscheidung vom 3. Oktober eingegrif- fen. Diese Vorabentscheidung geht auf eine Frage der spanischen Gewerk- schaft der Ärzte im öffentlichen Ge- sundheitswesen (SIMAP) zurück, die die Arbeitszeitgestaltung des ärztlichen Personals, das in den Teams zur medizi- nischen Grundversorgung von regiona- len Gesundheitszentren Dienst leistet, betraf.

Unter anderem hat der EuGH fest- gestellt, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit, gegebenen- falls als Überstunden, anzusehen ist und bei der Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit zu werten ist, die

für die tatsächliche Erbrin- gung von Leistungen aufge- wendet wird. Das Gericht geht sogar noch einen Schritt weiter und beurteilt Arbeitszeit in Bereitschafts- dienstform sowie die Inan-

spruchnahme während der Rufbereit- schaft als Schichtarbeit, wenn die Ar- beitnehmer im Rotationsturnus nach- einander an den gleichen Arbeitsplät- zen eingesetzt werden, sodass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wo- chen umfassenden Zeitraums zu unter- schiedlichen Zeiten verrichten müssen.

Der Gerichtshof in Luxemburg stellt durch das Urteil fest:

❃ Bereitschaftsdienst ist keine Ru- hezeit, sondern Arbeitszeit. Europa verbietet damit den übermüdeten Arzt im Krankenhaus. Denn, nicht selten

kommt es vor, dass Klinikärzte nach ei- nem Bereitschaftsdienst die vorge- schriebene Ruhezeit nicht einhalten können, weil sie sofort in den nächsten Frühdienst gehen müssen. 30 und mehr Arbeitsstunden sind in deutschen Kran- kenhäusern keine Seltenheit, wie Er- mittlungen des Marburger Bundes er- geben haben. Das alles geht jedoch auf Kosten der eigenen Sicherheit und die der Patienten. Seit einiger Zeit fordert der Marburger Bund deshalb Änderun- gen. Das EuGH-Urteil bietet jetzt eine Erfolg versprechende Gelegenheit.

Mehr Klinikärzte

Das Urteil der EU-Richter greift in das deutsche Arbeitszeitrecht ein.Weil das ArbZG den vorgelegten Rahmen der Arbeitszeitrichtlinie einhalten muss, gilt also das deutsche Recht nur unter Auslegung der europäischen höchst- richterlichen Vorgabe. Das Gleiche gilt bei Regelungen im Tarifrecht, die sich

nicht an die normierten Arbeitszeitre- gelungen der europäischen Arbeitszeit- richtlinie halten und über die erlaubten tariflichen Abweichungsmöglichkeiten hinaus andere Dienstplangestaltungen zulassen.

Die Bereitschaftsdienste in der alten Form gehören der Vergangenheit an.

§ 3 ArbZG lässt acht oder zehn Stunden tägliche Arbeitszeit zu. Zu diesem Pen- sum gehören auch die Bereitschafts- dienste. Zwar können die Arbeitgeber und Gewerkschaften diese Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen

verlängern. Durch die Festlegung, dass es nach der Arbeitszeit eine Ruhezeit geben muss, sind jedoch Grenzen ge- setzt. Außerdem muss beachtet wer- den, dass die EG-Richtlinie in einem Zeitraum von sieben Tagen eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor- schreibt, die auch Überstunden bein- haltet. Diese Höchstgrenze von 48 Stunden kann weder durch den natio- nalen Gesetzgeber noch durch die Ta- rifvertragsparteien erhöht werden.

Eine rechtskonforme Umsetzung des EuGH-Urteils kann nur durch eine größere Zahl von Klinikärzten ermög- licht werden. Deshalb müssen jetzt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Finan- zierung dieser zusätzlichen Personalko- sten im gedeckelten Krankenhausbudget geschaffen werden. Bei der Kalkulation der DRGs müssen diese notwendigen Personalkosten ebenfalls berücksichtigt werden – und zwar möglichst umgehend, denn die Kalkulationsgrundlage für das DRG-System soll bereits in 2001 ge- schaffen werden. Die derzeitigen Finan- zierungsregelungen sind un- zureichend. Das hat denn auch Bundesgesundheitsmi- nisterin Andrea Fischer ein- geräumt, die eine Finanzie- rungslösung im bestehenden Budget ausschloss.

Das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs unter- streicht die Notwendigkeit, eigenständige Regelungen innerhalb des Bundesange- stelltentarifvertrages für die Arbeitszeiten im Kranken- haus zu schaffen. Es bein- haltet eine sehr „starke ta- rifpolitische Komponente“, die eine umgehende Wie- deraufnahme der Tarifverhandlungen über die festgefahrenen krankenhaus- spezifischen Arbeitszeitregelungen ver- langt. Die Arbeitgeber von Bund, Ländern und Gemeinden sollten des- halb unverzüglich an den Verhand- lungstisch zurückkehren. Das Luxem- burger Urteil ist eine gute Gelegen- heit, die Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten in den Krankenhäusern nachhaltig zu verbessern. Das alte System von Arbeitszeit plus Bereit- schaftsdienste kann es zukünftig nicht mehr geben. Lutz Hammerschlag P O L I T I K

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A3406 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 50½½½½15. Dezember 2000

Marathon-Einsätze von Kranken- hausärzten bis zu 30 und mehr Ar- beitsstunden sollen passé sein, urteilt der Europäische Gerichts- hof (oben).

Fotos: „European Commission Audiovisual Library“; Peter Wirtz

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