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Archiv "Individuelle Förderung der beruflichen Rehabilitation Behinderter" (26.06.1980)

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft

26

vom

26.

Juni

1980

Die Rehabilitation Behinderter ist eine Gemeinschaftsaufga- be. An ihr wirken mit neben dem Bund, den Ländern, den Kommunen und den übrigen Rehabilitationsträgern auch die freißn und gemeinnützi- gen Einrichtungen und Orga- nisationen zur Rehabilitation, die Ärzte, die Psychologen, die Pädagogen und die Tech- niker. die Sozialpartner sowie die Arbeitgeber und die Ar- beitnehmervertreter, um die wesentlichen Beteiligten zu nennen. Dieser Beitrag bein- haltet einen abrißartigen Überblick über die sozial- rechtlichen Grundzüge, so- weit er für die am Rehabilita- tionsverfahren beteiligten Ärz- te relevant ist.

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Individuelle Förderung

der beruflichen Rehabilitation Behinderter

Gerhard Pflaum

Die Rolle des Arztes

Erfolg oder Mißerfolg in der Einlei- tung und Durchführung gebotener Rehabilitationsmaßnahmen hängen ganz entscheidend von der Mitarbeit des Arztes ab. Der Verantwortungs- bereich des Arztes ist bei der Re- habilitation umfassend. Er reicht von der zutreffenden Diagnose über die umfassende Therapie bis hin zur Motivation des Behinderten. Erst wenn bei dem Behinderten die Ein- sicht in die Zweckmäßigkeit der in Betracht kommenden Rehabilita- tionsschritte geweckt und gefördert wird, ist er in der Lage, nach besten Kräften mitzuwirken. Dieses Wecken und Fördern beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der medizini- schen Rehabilitation, sondern er- streckt sich auch auf die weiteren ineinandergreifenden Phasen der beruflichen und der sozialen Re- habilitation.

Diese unabdingbare Mitarbeit des Arztes kommt in verschiedenen Nor- men zum Ausdruck, die ihm nicht nur ein Beteiligungsrecht, sondern auch eine Beteiligungspflicht ein- räumen. Zwei ausgewählte Beispiele mögen dies verdeutlichen:

..,. ln jedem Stadium der ggf. le- benslangen Rehabilitation hat der behandelnde Arzt eine Initiativver- antwortung für· die frühzeitige Ein- leitung weiterer Rehabilitationsmaß- nahmen nicht nur im medizinischen Bereich, sondern auch im berufli- chen und ggf. im sozialen Bereich.

Dies gilt sowohl für das Erreichen als auch für das Sichern des Rehabi- litationserfolges. Durch Mitteilungs- pflichten an den zuständigen Re- habilitationsträger wird diese Initia- tivverantwortung unterstrichen (01 ).

..,. Über diese Initiativverantwortung hinaus ist dem Arzt bei der Planung und Organisation der medizini- schen, beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Beteiligung ein- geräumt. Unter bestimmten gesetz- lich normierten Voraussetzungen ist der behandelnde Arzt bei der Auf- stellung und Fortschreibung des Ge- samtplanes zur Rehabilitation zu be- teiligen (02).

Ähnliche Aufgaben kommen dem Betriebsarzt im betrieblichen Be- reich zu (03).

Ob und inwieweit dieser Gemein- schaftsaufgabe auch Erfolg zuteil wird, hängt vornehmlich von der Zu- sammenarbeit der Beteiligten ab.

Enge und vertrauensvolle Zusam- menarbeit bedeutet nicht ein Neben- einander oder gar ein Gegeneinan- der, sondern ein Zueinander. Diese Zusammenarbeit setzt ein bestimm- tes Grundwissen in der Fachdiszi- plin des anderen voraus. Mit diesen Darlegungen soll der Versuch unter- nommen werden, den am Rehabili- tationsgeschehen beteiligten Ärzten Grundzüge der beruflichen Rehabili- tation im individuellen Bereich aus sozialrechtlicher Sicht zu vermitteln.

Die weiteren Ausführungen gliedern sich wie folgt: I>

1685

(2)

Rehabilitation

C> Begriffsdefinitionen

C> Voraussetzungen für die Einlei-

tung beruflicher Rehabilitations- maßnahmen

C> Inhalt und Umfang beruflicher

Rehabilitationsmaßnahmen

Diese Grundzüge gelten grundsätz- lich für das gesamte Rehabilitations- recht, nachdem die Sozialleistungen zur Rehabilitation in allen Trägerbe- reichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 (04) einander angeglichen wor- den sind. Während sich die Zustän- digkeit eines Rehabilitationsträgers (05) weiterhin aus der rechtlich we- sentlichen Ursache der Behinde- rung ergibt, sind die Sozialleistun- gen zur Rehabilitation final ausge- richtet. Die kausale Betrachtungs- weise bei der Frage nach der Zu- ständigkeit und die finale Betrach- tungsweise bei der Ausgestaltung der Sozialleistungen zur Rehabilita- tion können in Grenzbereichen wei- terhin zu Schwierigkeiten führen;

verschiedene Vorleistungspfltchten führen dennoch zu einer frühzeiti- gen Einleitung und zügigen Durch- führung der gebotenen Rehabilita- tionsmaßnahmen (06).

Begriffsdefinitionen

1. Rehabilitation verfolgt das Ziel, körperlich, geistig oder seelisch Be- hinderte möglichst auf Dauer in Ar- beit, Beruf und Gesellschaft einzu- gliedern; die drohende Behinderung steht der bereits eingetretenen Be- hinderung rechtlich gleich (07).

..,. Behinderte im Sinne der berufli- chen Rehabilitation sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Per- sonen, deren Aussichten beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb derbe- sonderen Hilfe bedürfen (08). ..,. Personen, die der Resozialisie- rung bedürfen, nicht seßhaft, alko- hol-oder drogenabhängig sind, zäh- len allein aufgrund dieser Tatsache nicht zu dem beruflich förderungs- würdigen Personenkreis (09).

RehabiJiti!!iQ!l

Im Geflecht des Sozialrechts

Seite 1685

2. Rehabilitation umfaßt alle Sozial- leistungen, die notwendig sind, um

C> die Behinderung abzuwenden,

zu beseitigen, zu bessern, ihre Ver- schlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

[> für den Leistungsberechtigten ei-

nen seinen Neigungen und Fähig- keiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Ar- beitsleben, zu erreichen und zu si- chern (1 0).

Diese Sozialleistungen umfassen ei- nerseits medizinische (11 ), berufs- fördernde (12) und ergänzende (13) Leistungen und andererseits Dienst-, Sach- und Geldleistungen (14).

Die Dienst-, Sach- und Geldleistun- gen sind rechtlich gleichwertige So- zialleistungen. Trotzdem stehen die Dien.stleistungen, wie etwa die Ertei- lung von Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten (15), die Gewäh- rung von Beratung über alle sozia- len Rechte und Pflichten (16) und die Zurverfügungstellung persönli- cher Hilfen in allen im Einzelfall in Betracht kommenden Formen (17), von der Gesetzessystematik im Vor- dergrund.

Diese Dienstleistungen sollen u. a.

die Einsicht des Versicherten in die notwendigen Schritte zur Rehabili- tation und seine Mitarbeit nach be- sten Kräften wecken und fördern: die Familienangehörigen sind ggf. in dieses Dienstleistungsangebot ein-

1686 Heft 26 vom 26. Juni 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

zubeziehen. Gerade in diesem so wichtigen Bereich der Motivation ist der Arzt zur Mitarbeit gefordert. Da- bei empfiehlt es sich, eng und ver- trauensvoll mit dem zuständigen Rehabilitationsträger zusammenzu- arbeiten, um bei dem Versicherten nicht falsche Vorstellungen zu wecken.

3. Im Recht der gesetzlichen Unfall- versicheruAg sind die Sozialleistun- gen von Amts wegen, im übrigen Sozialversicherungsrecht grund- sätzlich auf Antrag festzustellen (18). Diese Offizialmaxime im Unfall- versicherungsrecht unterstreicht die besondere Bedeutung der dem be- handelnden Arzt obliegenden Hin- weispflicht (19).

Die Rehabilitationsträger sind •ver- pflichtet, darauf hinzuwirken, daß je- der Versicherte die ihm zustehen- den Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält (20). Der Gesetzgeber konkretisiert diese Verpflichtung in zwei Punkten:

C> Die gebotenen Maßnahmen zur

Rehabilitation sind frühzeitig einzu- leiten und zügig durchzuführen (21 ).

C> Der Rehabilitationsträger hat im

Rahmen seiner Zuständigkeit die nach der Lage des Einzelfalles erfor- derlichen Sozialleistungen so voll- ständig und umfassend zu erbrin- gen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden (22).

Auch in diesem Bereich ist der be- handelnde Arzt angesprochen. So- weit es im Einzelfall geboten ist, ist mit der Einleitung einer medizini- schen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß bei den Nach- untersuchungen zu prüfen, ob durch geeignete berufsfördernde Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann (23). Kriterium dieser Prüfung ist die Feststellung des medizinischen. Sta- tus und dessen weitere Entwicklung einerseits und der Arbeitsplatzanfor- derungen in der bisherigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit andererseits. C>

(3)

Voraussetzungen für die Einleitung beruflicher

Rehabilitationsmaßnahmen 1. Je nach Art und Schwere der dro- henden oder der bereits eingetrete- nen Behinderung kann sich die Re- habilitation bis auf drei ineinander- greifende Phasen der medizini- schen, der beruflichen und der so- zialen Rehabilitation erstrecken.

Diese Rehabilitationsschritte kön- nen sich ganz oder auch teilweise nach einer bereits abgeschlossenen Rehabilitation wiederholen. ln der hier angesprochenen Rehabilita- tionskette besteht eine Rangfolge nach der Gesetzessystematik. Zu- nächst müssen alle Möglichkeiten zur medizinischen Rehabilitation ausgeschöpft werden, bevor der weitere Schritt zur Einleitung be- rufsfördernder Maßnahmen ge- macht wird. Dabei ist jedoch zu ge- währleisten, daß die Notwendigke·it zur Einleitung beruflicher Rehabili- tationsmaßnahmen frühzeitig er- kannt wird, um einen ineinander- greifenden Rehabilitationsablauf zu erreichen.

2. Berufsfördernde Maßnahmen zur Reh.abilitation kommen in Betracht, wenn nachstehende Feststellungen zumindest mit dem Grad der Wahr- scheinlichkeit getroffen .werden können:

~ Der Leistungsberechtigte ist trotz gezielter medizinischer und er- gänzender Maßnahmen zur Rehabi- litation nicht in der Lage, nach deren Abschluß seine bisherige Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Dauer aus- zuüben.

~ Das Leistungsvermögen des Be- hinderten steht einer berufsfördern- den Maßnahme zur Rehabilitation und einer Eingliederung auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt oder in eine Werkstatt für Behinderte nicht ent- gegen.

~ Die Zweckmäßigkeit der berufli- chen Förderung nach der berufli- chen Eignung und Neigung des Be- hinderten und nach der Lage und Entwicklung des erreichbaren allge- meinen Arbeitsmarktes bejaht wird.

~ Der Leistungsberechtigte derbe- rufsfördernden Maßnahme zur Re- habilitation zustimmt und seine Be- reitschaft zur Mitarbeit nach besten Kräften nicht in Zweifel gezogen wird.

3. Die Feststellung der Grundlagen für die Diskussion der vorstehend beschriebenen Anspruchsvoraus- setzungen ist eine Gemeinschafts- aufgabe, wobei die letzte Entschei- dungsbefugnis dem zuständigen Rehabilitationsträger obliegt.

4. Eines der wesentlichen Kriterien für die Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation ist die Feststellung der Art und Schwe- re der auf Dauer verbleibenden Be- hinderung. ln diesen von dem be- handelnden Arzt zu beschreibenden medizinischen Status ist auch die nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen sich weiter entwik- kelnde Behinderung einzubeziehen, soweit diese Entwicklung mit dem rechtlich relevanten Grad der Wahr- scheinlichkeit vorausschaubar ist.

Diese Frage nach der Belastbarkeit ist insbesondere unter zwei Aspek- ten von Bedeutung.

~ Der Vergleich des medizinischen Status mit den Arbeitsplatzanforde- rungen ergibt die Antwort darauf, ob der Versicherte seine bisherige Be- rufs-oder Erwerbstätigkeit auf Dau- er noch ausüben kann. Letztlich handelt es sich dabei um die Frage, ob mit dem Eintritt der Arbeitsfähig- keit überhaupt noch gerechnet wer- den kann.

~ Die Frage der Belastbarkeit ist weiterhin ein Kriterium bei der Aus- wahl von Inhalt und Umfang der in Betracht kommenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahme. Hier wird der medizinische Status verglichen mit den Arbeitsplatzanforderungen des anzustrebenden Berufsbildes. Die Beschreibung des medizini- schen Status hat sich in der Regel an die arbeitsmedizinische Berufs- systematik zu orientieren; hier sind fünf Hauptmerkmalsgruppen beson- ders bedeutungsvoll (24), und zwar

Rehabilitation

C> muskuläre Beanspruchung,

C> überwiegende Körperhaltung

und Möglichkeit, sie zu wechseln,

C> mentale {psychosensorielle) Be-

anspruchung,

C> Geräte und Maschinen,

C> Arbeitserschwernisse durch Um-

weltfaktoren.

Die Arbeitsplatzanforderungen in der bisherigen Berufs- oder Er- werbstätigkeit lassen sich in der Re- gel durch Befragen des Versicherten feststellen. Aus der Berufsbezeich- nung allein lassen sich diese nicht immer eindeutig entnehmen. ln Zweifelsfällen erscheint es ange- zeigt, über den zuständigen Rehabi- litationsträger eine Arbeitsplatzana- lyse anzufordern.

Läßt sich hingegen aus dem Ver- gleich zwischen dem medizinischen Status und den Arbeitsplatzanforde- rungen die Frage der Belastbarkeit nicht eindeutig beantworten, dann bietet sich die Einleitung einer be- trieblichen Belastungserprobung als medizinische Maßnahme zur Reha- bilitation an (25). Diese betriebliche Belastungserprobung bietet sich auch bei längeren Zeiten der Ar- beitsunfähigkeit an, um einen lang- samen Übergang von der Ruhepha- se in die Tätigkeitsphase zu errei- chen. Diese medizinische Maßnah- me zur Rehabilitation wird auf Anre- gung des behandelnden Arztes von dem zuständigen Rehabilitationsträ- ger {26) im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, dem Betriebs- oder Personalrat und den betriebli- chen Arbeitssicherheitsorganen (Be- triebsarzt bzw. überbetrieblicher ar- beitsmedizinischer Dienst und Fach- kraft für Arbeitssicherheit) eingelei- tet; ist die Schwerbehinderteneigen- schaft bereits anerkannt, dann sollte auch die zuständige Haupttürsorge- stelle beteiligt werden (27).

Während der Durchführung der betrieblichen Belastungserprobung, die je nach Art und Schwere der Behinderung bis auf einen Zeitraum von sechs Monaten ausgedehnt wer-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 26 vom 26. Juni 1980 1687

(4)

Rehabilitation BRIEFE AN DIE REDAKTION

den kann, besteht weiterhin Arbeits- unfähigkeit mit der Maßgabe, daß der zuständige Rehabilitationsträger weiterhin Krankengeld bzw. Über- gangsgeld als Lohnersatz ein- schließlich der Sozialversicherungs- beiträge und etwaiger Reisekosten gewährt (28). In der Regel ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht der betrieblichen Belastungserprobung zuzustimmen (29). In diesem Zusammenhang ist kritisch anzumerken, daß sowohl die behandelnden Ärzte als auch ver- schiedene Rehabilitationsträger mit den vielfältigen Chancen der be- trieblichen Belastungserprobung als eine Maßnahme der Arbeitsplatzsi- cherung noch nicht so recht etwas anfangen können.

5. Die übrigen Voraussetzungen für die Einleitung berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen, wie et- wa die berufliche Eignung und Nei- gung sowie die Lage und Entwick- lung des erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarktes, werden von dem zu- ständigen Rehabilitationsträger un- ter Einschaltung der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit geprüft (30). Man spricht hier von der Erstel- lung des sogenannten Eingliede- rungsvorschlages.

Falls die Fachdienste der Arbeitsver- waltung aufgrund der ihnen zur Ver- fügung stehenden Untersuchungs- methoden zu der Frage der berufli- chen Eignung und Neigung keine eindeutige Aussage machen kön- nen, dann erfolgt eine Maßnahme der Berufsfindung und/oder Arbeits- erprobung in einem Berufsbildungs- werk, in einem Berufsförderungs- werk oder in einer Werkstatt für Be- hinderte zu Lasten der Arbeitsver- waltung (31). Der Eingliederungs- vorschlag der Arbeitsverwaltung ist eine Entscheidungshilfe für den zu- ständigen Rehabilitationsträger.

In diesem Zusammenhang ist noch- mals die Bedeutung des von dem behandelnden Arzt zu erstellenden medizinischen Status über die Art und Schwere der auf Dauer verblei- benden Behinderung hinzuweisen.

Er ist eine bedeutungsvolle Grundla-

ge für die Erstellung des Eingliede- rungsvorschlages. Im Bereiche des Rechts der gesetzlichen Unfallversi- cherung hat die angesprochene gut- achtliche Stellungnahme über die auf Dauer verbleibende Belastbar- keit auch etwaige unfallunabhängi- ge Behinderungen und deren Wer- tigkeit gegenüber den Unfallfolgen einzuschließen.

Nicht zuletzt sollte aus dem medizi- nischen Status auch zu entnehmen sein, ob die auf Dauer verbleibende Leistungsfähigkeit mindestens ein Drittel derjenigen eines Nichtbehin- derten in vergleichbarer Funktion beträgt. Erreicht nämlich die Lei- stungsfähigkeit nicht diesen Grad, dann kommt in der Regel eine Ein- gliederung auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt oder in eine Werkstatt für Behinderte nicht in Betracht (32).

Fundstellen und Anmerkungen im Sonderdruck.

• Wird fortgesetzt

Anschrift des Verfassers:

Ltd. Verwaltungsdirektor Assessor Gerhard Pflaum Berufsgenossenschaft

Nahrungsmittel und Gaststätten Bezirksverwaltung Hannover Tiergartenstraße 109-111 3000 Hannover 71

ZITAT

Mehr tun!

„ . . . etwas mehr werden die Versicherten künftig selbst für ihre Gesundheit tun müs- sen als der Wiener Literat Weigl, dem der Satz zuge- schrieben wird: ,Wenn mich der Drang überfällt, gesund zu leben, lege ich mich hin und warte, bis er nachläßt.' "

Michael Brandt bei einem Plädoyer für eine zumutbare Selbstbeteiligung im „Köl- ner Stadt-Anzeiger" vom 26.

März 1980

PHILOLOGISCHES

Zu der Zuschrift von Prof. Laas in Heft 13/

1980:

Geschmacklose Ableitung .

Professor ist in der Übersetzung seiner ursprünglichen Bedeutung tatsächlich der Bekenner. Vielleicht muß man zugeben, daß hiervon heu- te nicht mehr allzuviel übriggeblie- ben ist. Aber die Folgerungen von Herrn Prof. Laas sind falsch.

Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob

„professa" eine öffentlich Bekannte oder sogar eine Hure ist; sicher aber ist „professa" nicht die weibliche Form von Professor, sondern höch- stens von „professus".

Mit solchen falschen Ableitungen den Professor zum Hurenbock ma- chen zu wollen erscheint mir mehr als geschmacklos.

Dr. med. Günther Haenisch Schwarzbuchenweg 15 2000 Hamburg 65

KONGRESSBESUCH

Zu dem Beitrag: „Fremdgehen" von Dr.

Wrede (Heft 10/1980):

In memoriam Josef Schwejk

Kollege Wrede sieht es allzu schwarz. Wie man aus jeder ein- schlägigen Filmkomödie weiß, wur- den bisher fremde Damen als Gattin- nen deklariert.

Jetzt muß man es halt umgekehrt machen, um der höchsten Finanz- rechtsprechung zu genügen.

Und weil im Familienrecht auch wie- der das Verschuldensprinzip abge- schafft wurde, wird sogar der Hote- lier nichts aussagen müssen.

Dr. med. univ. J. Tejmar Bei der weiß Eich 2

6601 Saarbrücken-Bübingen

1688 Heft 26 vom 26. Juni 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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