Mit der Novellierung des Chemikali- engesetzes vom 14. März 1990 und dem Erlaß der Giftinformationsverordnung am 17. Juli 1990 wurde die Meldepflicht für stoffbezogene Erkrankungen einge- führt. Ziel dieser Meldepflicht ist es, auf der Basis von repräsentativen Daten ein realistisches Gesundheitsrisiko für ein- zelne Stoffe zu ermitteln, um Vergiftun- gen in Haushalt, Beruf und Freizeit vor- zubeugen. Ärzte, die eine Erkrankung behandeln oder deren Folgen beurteilen sollen, bei der der Verdacht besteht, daß sie auf die Einwirkung gefährlicher Stof- fe, gefährlicher Zubereitung oder auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe frei- setzen oder enthalten, zurückzuführen ist, sind verpflichtet, diese dem Bun- desinstitut für gesundheitlichen Ver- braucherschutz (Bgvv) zu melden. Die Meldung muß Angaben über den Stoff oder die Zubereitung, den Expositions- weg, die aufgenommene Menge, die Symptome sowie über Alter und Ge- schlecht des Patienten enthalten. Die In- formationen über den Patienten müssen in anonymisierter Form erteilt werden.
Die Meldung muß bei akuten Er- krankungen nach Abschluß der Erkran- kung gemacht werden, bei chronischen Erkrankungen nach der Diagnose, bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung. Wird bei einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchge- führt, muß die Meldung nach deren Ab- schluß erfolgen.
Durch die Änderung der Giftinfor- mationsverordnung ist die Meldepflicht wesentlich erleichtert worden. Zum ei- nen wurde der Meldebogen vereinfacht.
Zum anderen können die Mitteilungen ab sofort auch telefonisch oder per Fax übermittelt werden.
Seit 1990 sind bei der Dokumentati- ons- und Bewertungsstelle des Bgvv 3 791 Meldungen eingegangen. Davon waren 2 774 meldepflichtige Vergiftungs-
fälle nach dem Chemikaliengesetz. Die Auswertung ergab, daß besonders viele Vergiftungen durch Pestizide und vor al- lem durch Insektizide verursacht wer- den. Auffallend schwere Gesundheits- störungen treten bei Vergiftungen mit Lampenölen auf. In drei Viertel der Fäl-
le waren Erwachsene, zu einem Viertel waren Kinder betroffen. Unabhängig da- von, ob ein Kausalzusammenhang nach- gewiesen werden konnte, lagen in mehr als der Hälfte aller Fälle leichte Gesund- heitsstörungen vor. 33 Prozent der Fälle wiesen mittelgradige Beeinträchtigun- gen auf, vier Prozent hatten schwere Ge- sundheitsstörungen.
Die Dokumentations- und Bewer- tungsstelle für Vergiftungen des Bgvv hat die ärztlichen Mitteilungen der Jahre 1990 bis 1995 ausgewertet und veröffent- licht. Unter dem Titel „Ärztliche Mittei- lungen bei Vergiftungen 1990 bis 1995“
ist die Informationsbroschüre kostenlos bei der Pressestelle des Bgvv erhältlich.
Der Meldebogen (Abbildungen 1 und 2)kann in der Dokumentations- und Be- wertungsstelle für Vergiftungen im Bun- desinstitut für gesundheitlichen Ver- braucherschutz und Veterinärmedizin, Thielallee 88-92, 14195 Berlin, Tel 0 30/
84 12-39 04 oder -39 08, Fax 84 12-39 29 angefordert werden.
A-2891
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 44, 1. November 1996 (79) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Mitteilungen
Giftinformationsverordnung
Meldepflicht vereinfacht
Am 1. September 1996 ist die Novelle der Giftinformationsverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die ärztliche Meldepflicht bei Vergiftungen regelt (Paragraph 16e, Absatz 2 des Chemikaliengesetzes). Die Meldungen an das Bundesinstitut für Verbraucherschutz werden durch die Novelle erleichtert.
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft nähere Be- stimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bun- desinstitut für gesundheitlichen Verbrau- cherschutz und Veterinärmedizin,
1. die derjenige, der bestimmte Zu- bereitungen in den Verkehr bringt, nach
§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,
2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfäl- len abzugeben hat.
§ 2
Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen (§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes hat
1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1,
2. bei einer Änderungsmitteilung un- verzüglich unter Verwendung des Form- blattes nach Anlage 2 unter Nennung der vom Bundesinstitut für gesundheitli-
chen Verbraucherschutz und Veterinär- medizin vergebenen Mitteilungsnummer zu erfolgen. Bei erstmaliger Mittei- lung sind zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinsti- tut für gesundheitlichen Verbraucher- schutz und Veterinärmedizin bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mit- teilung und teilt ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit.
(2) Wer eine Zubereitung unverän- dert oder als Bestandteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handelsna- men in den Verkehr bringt, kann die An- gaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zubereitung erset- zen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers, den Han- delsnamen der Zubereitung sowie die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vergebene Mitteilungsnummer angibt.
(3) Das Bundesinstitut für gesund- heitlichen Verbraucherschutz und Vete-
Bekanntmachungen
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach
§ 16e des Chemikaliengesetzes zur
Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
(Giftinformationsverordnung – ChemGiftInfoV)
rinärmedizin kann die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Da- tenträger zulassen.
§ 3
Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
(§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes) (1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Ver- wendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muß zumindest die An- gaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,
2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
3. bei einer Beratung im Zusammen- hang mit einer Erkrankung nach Ab- schluß der Beratung,
4. sofern im Falle einer Erkran- kung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Ab- schluß
unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Be- handlungszentrum für Vergiftungen hin- zugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzuneh- men.
(2) Das Bundesinstitut für gesund- heitlichen Verbraucherschutz und Vete- rinärmedizin kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.
§ 4 Vertraulichkeit
Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben,
sind vertraulich zu behandeln. Die An- gaben im Formblatt nach Anlage 3 dür- fen nicht zur Herstellung eines Perso- nenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (Inkrafttreten)
A-2892 (80) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 44, 1. November 1996
Abbildung 1 Abbildung 2
Veranstalter:
REFUGIO München mit Unterstüt- zung des Gesundheitsreferats der Stadt München, der Kassenärztlichen Vereini- gung sowie der Landesärztekammer
Thema:
Psychopathologie und Handlungsbe- darf nach Traumatisierung und Folter:
Auf den Spuren des Traumas, Trauer- prozeß und Traumaverarbeitung im in- terkulturellen Zusammenhang, Schwere Traumatisierung und ihre psychiatri-
schen Folgen – mit Fallbeispielen, Auch ich bin Geschichte, Folter-Attacke auf das Menschsein
Ort:
Augenklinik der Ludwig-Maximili- ans-Universität München, Hörsaal, Ma- thildenstraße 8
Auskunft:
Gesundheitsreferat der Stadt Mün- chen, Dachauer Straße 90, 81335 Mün- chen, (Herr Borkholder) Telefon 0 89/
52 07-4 87 N