Bundesärztekammer
kooperiert mit polnischen Ärzteorganisationen
Die Bundesärztekammer hat mit der Polskie Towarzysto-Lekarskie (Polnischer Ärzteverband) und mit der Naczölna Izba LekarS'ka (Pol- nische Oberste Ärztekammer) während des 94. Deutschen Ärzteta- ges in Hamburg am 1. Mai 1991 eine Kooperationsvereinbarung über die Intensivierung der medizinisch-wissenschaftlichen, berufs- politischen und gesundheitspolitischen Zusammenarbeit unter- zeichnet. Vorausgegangen waren eine Reihe von Kontaktgesprä- chen und gegenseitige Besuche von Delegationen aus der Bundes- republik Deutschland und aus Polen (vgl. DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, Heft 19/1990). Das Foto zeigt den „Ratifizierungsakt"; von links nach rechts Dr. Daniel Dwornik, Rechtsberater der Polnischen Obersten Ärztekammer, Warschau; Dr. med. Karsten Vilmar, Präsi- dent der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Köln/
Bremen; Prof. Dr. habil. med. Thadeusz Wencel, Präsident der Pol- nischen Obersten Ärztekammer, Warschau
Walter Neus
DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT NACHRICHTEN
Aus Bund und Ländern
Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt
MAGDEBURG. Das er- ste berufsständische Versor- gungswerk in den neuen Bun- desländern wird in Sachsen- Anhalt von der dortigen Ärz- tekammer am 1. Juli 1991 errichtet. Die Kammerver- sammlung sprach sich Ende April einstimmig für die Er- richtung einer Ärzteversor- gung mit Pflichtmitglied- schaft aller Kammerangehöri- gen aus. Ihr werden . dann et- wa 6500 Ärzte und Ärztinnen angehören.
Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wird zu- nächst in Halle, dann am Sitz der Ärztekammer in Magde- burg residieren. Bis 1996 wer- den ihre Geschäfte über- gangsweise von der Ärzte- versorgung Niedersachsens wahrgenommen. EB
§ 218: Bedenken gegen politische Stellungnahme der Ärzteschaft
GRADO. Die Ärzteschaft sollte sich in der Diskussion über die gesetzliche Rege- lung des Schwangerschafts- abbruchs einer Parteinahme enthalten. Die Frage der so- zialen Indikation sei allein vom Gesetzgeber zu entschei- den. Diese Auffassung vertrat der Präsident der Baye- rischen Landesärztekammer, Dr. Hans Hege, beim 39. In- ternationalen Fortbildungs- kongreß der Bundesärzte- kammer in Grado. Die Ärzte könnten sich von Berufs wegen wohl zur medizinischen, nicht aber zur sozialen Indikation äußern, so Hege. Ihre Berufs- ordnung verpflichte sie zur Erhaltung des Lebens; wenn der Gesetzgeber Abweichen- des bestimmen wolle, dann möge er das tun, die Ärzte aber außen vor lassen.
Hege kritisierte insoweit eine Entscheidung des 94.
Deutschen Ärztetages. Die-
ser hatte zugunsten des Mehrheitsvotums eines von der Bundesärztekammer ein- gesetzten § 218-Ausschusses entschieden. Danach liegt die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsab- bruch letztlich bei der — zuvor sachkundig beratenen — Frau.
Laut Hege hat der Ärztetag damit eine Entscheidung zu- gunsten des Süssmuth-Mo- dells getroffen. Das bedeute
„in der Handhabung eine ver- kappte Fristenlösung". Hege hält ferner „eine Beratung, wenn sie nicht das Ziel hat, einen Schwangerschaftsab- bruch zu vermeiden, für sinn- los".
Dr. Hege hatte beim Ärz- tetag in Hamburg einen Al- ternativ-Vorschlag zum soge- nannten Mehrheitsvotum ein- gebracht, der jedoch nicht durchkam. „Ich weiß nicht, ob es wirklich die Intention des Ärztetages war, politisch Stellung zu nehmen", fragte er jetzt beim Grado-Kongreß sich und die Teilnehmer. NJ
EG-Richtlinie:
Bundesrat plädiert für Sonderregelung
BONN. Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, Dienstleistungen im Gesund- heits- und Krankenhauswe- sen aus der von der Kommis- sion der Europäischen Ge- meinschaften (EG) geplanten Richtlinie über ein verschärf- tes EG-einheitliches Haf- tungsrecht auszunehmen. Die in den Richtlinien vorgesehe- nen Haftungsregelungen wür- den den Besonderheiten des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht gerecht, so der Bundes- rat in einer Stellungnahme zum EG-Richtlinien-Entwurf (Stand: 30. Januar 1991) an die Bundesregierung.
Der Bundesrat weist dar- auf hin, daß die Rechtspre- chung in der Bundesrepublik die Rechte der Patienten ge- genüber den Ärzten in den letzten Jahren und Jahrzehn- ten gestärkt habe. Insbeson-
dere die Statuierung der Auf- klärungspflicht, die Beweis- lastumkehr bei groben Be- handlungsfehlern und Doku- mentationsmängeln und das Einsichtsrecht in die Kran- kenunterlagen hätten zu ei- ner stärkeren Berücksichti- gung von Patienten-Interes- sen geführt. Ziel sollte die Schaffung einer vertrauens- vollen Arzt-Patienten-Bezie- hung sein.
Ziel der ärztlichen Be- handlung sei ein fachgerech- tes Bemühen um Heilung nach den „Regeln der ärztli- chen Kunst". Eine Erfolgsga- rantie im Sinne eines Werk- vertrages könne aber nicht gegeben werden, kommen- tiert der Bundesrat.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregie- rung, sich dafür einzusetzen, daß auch der Bereich des Wohlfahrtswesens aus dem Geltungsbereich der EG- Richtlinie ausgenommen wird. Insbesondere die vorge- schlagene Beweislastumkehr beim Verschuldensnachweis sei geeignet, neben- und eh- renamtliche Mitarbeiter und Helfer auf Grund des Haf- tungsrisikos von einer weite- ren Mitarbeit in sozialen Ein- richtungen und bei sozialen Diensten abzuhalten. EB
1992 in Hannover:
17. Hospital-Congress und „Interhospital"
DÜSSELDORF. Die Ge- sellschaft Deutscher Kran- kenhaustag mbH, Düsseldorf, hat beschlossen, abweichend vom sonst üblichen Zwei-Jah- res-Rhythmus im Jahr 1992 ebenfalls eine internationale Krankenhausmesse („Inter- hospital"), verbunden mit dem 17. Hospital-Congress, durchzuführen. Beide Veran- staltungen werden vom 1. bis 4. Juni 1992 auf dem Messe- gelände in Hannover stattfin- den, das auch im Jahr 1993 (vom 15. bis 18. Juni) Stand- ort für die Interhospital und für den 18. Hospital-Congress (früher: Deutscher Kranken- haustag) sein wird. EB Dt. Ärztebl. 88, Heft 22, 30. Mai 1991 (19) A-1959