M 357/2005 Büro des Grossen Rates 28. Februar 2006 Motion
Michel, Lyss (FDP)
Weitere Unterschriften: 16 Eingereicht am: 21.11.2005
Mehr Transparenz für den Stimmbürger und die Öffentlichkeit
Alle Abstimmungen, welche mit der vorhandenen Anlage im Grossratssaal durchgeführt werden, erfolgen zu 100 Prozent unter Namensaufruf.
Die Motion ist schnellstmöglich, spätestens ab Beginn der neuen Legislatur umzusetzen.
Begründung:
Mit der neuen Entschädigungsordnung sind die Grossräte im Sinne des Versicherungsrechtes Angestellte. Daraus ist auch automatisch eine zwingende Informationspflicht abzuleiten.
Im Bundesrecht hält der Artikel 57 bereits heute fest, dass die Abstimmungen mit Stimmverhalten und Namen der Parlamentarier veröffentlicht werden.
Im Artikel 82 Veröffentlichung des Stimmverhaltens
Ziel dieser Bestimmung ist, das Stimmverhalten der Ratsmitglieder auf einer Liste zu publizieren, damit die Öffentlichkeit die Meinungsbildung in den Räten nachvollziehen kann. <..
Die Präsenz und das Abstimmungsverhalten wird für den Stimmbürger sichtbar, was wesentlich zur Transparenz beiträgt
Antwort des Büros des Grossen Rates
1. Der Grosse Rat stimmte am 9. Februar 2004 folgender Änderung der Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO; BSG 151.211.1) zu:
2. Elektronische Abstimmung
Art. 94a 1 Unverändert.
2
Bei Schlussabstimmungen über Ratsgeschäfte, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstellt sind, oder wenn 30 Ratsmitglieder diese vorgängig verlangen, wird das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht.
3 und 4
Aufgehoben.
2
2. Die Änderung tritt auf den 1. Juni 2006 in Kraft. Eine Annahme der Motion würde bedeuten, dass eine Änderung der Geschäftsordnung ausgelöst wird, bevor mit der am 9. Februar 2004 beschlossenen Regelung Erfahrungen gesammelt werden konnte.
3. Die heute geltende, die auf Anfang der nächsten Legislatur in Kraft tretende und die mit der Motion geforderte Regelung der Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste unterscheiden sich wie folgt:
Geltende Regelung Beschlossene Regelung (Inkrafttreten: 1. Juni 2006)
Von der Motion geforderte Regelung
Protokollarisch vermerkte und öffentlich zugängliche Namensliste, wenn 35 Mitglieder dies verlangen
Veröffentlichung des
Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste, wenn 30 Mitglieder dies verlangen.
Veröffentlichung aller Abstimmungen in Form von Namenslisten.
Veröffentlichung des
Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste bei Ratsgeschäften, die dem obligatorischen Referendum unterstellt sind.
Veröffentlichung des
Abstimmungsergebnisses in Form einer Namensliste bei Ratsgeschäften, die dem fakultativen Referendum unterstellt sind.
4. Das Geschäftsreglement des Nationalrates enthält folgende Regelung:
Art. 57 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:
bei Gesamtabstimmungen;
bei Schlussabstimmungen;
bei Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung1 erforderlich ist;
wenn mindestens 30 Ratsmitglieder dies schriftlich verlangen.
4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es Ja oder Nein stimmt, sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt. Ist ein Ratsmitglied aufgrund eines Auftrages der ständigen Delegationen gemäss Artikel 60 ParlG entschuldigt, so ist dieser Grund anzugeben.
5 Die übrigen Abstimmungsergebnisse sind in Form einer Namensliste öffentlich einsehbar.
5. Die vom Motionär vorgeschlagene Variante könnte ohne technische Anpassungen der Abstimmungsanlage (Hardware und Software) umgesetzt werden. Die Neuerung hätte aber gleichwohl Mehrkosten bei der Nachbearbeitung und Veröffentlichung der Abstimmungen zur Folge. Die Abstimmungen müssen nämlich gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen im Tagblatt publiziert werden. Eine Abstimmung ohne Namensaufruf beansprucht fünf Zeilen einer Spalte; eine namentliche Abstimmung beansprucht bis zu drei Viertel einer Spalte. Jede Zunahme der Namensabstimmungen hätte zusätzlichen Bearbeitungsaufwand für die Schlussredaktion, ein späteres Erscheinen der Rohfassung im Internet und zusätzliche Produktionskosten für das deutlich umfangreichere Tagblatt zur Folge. Auch die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Tagblattes würden beeinträchtigt.
3
6. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es viele Abstimmungskaskaden gibt, bei denen es bloss um Zwischenergebnisse geht. Wenn nun jede Abstimmung unter Namensaufruf stattfände, bestünde die Gefahr, dass bedeutungsvolle Abstimmungen in der Vielzahl der Namenslisten kaum mehr beachtet würden.
7. Bei neuen zusätzlichen Anforderungen der Öffentlichkeit an die Publikation der Abstimmungen – z.B. systematische Auswertungsmöglichkeit nach Abstimmungen und Ratsmitgliedern, Publikation im Internet, andere Darstellung des Tagblattes -, müsste ein Informatik-/Internetprojekt realisiert und eine Anpassung des Elektronischen Abstimmungssystems vorgenommen werden.
8. Das Büro ist der Ansicht, dass vorerst mit der vom Grossen Rat beschlossenen Änderung Erfahrungen gesammelt werden sollten, bevor eine erneute Revision ins Auge gefasst wird.
Antrag: Ablehnung
An den Grossen Rat