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M 047/2001 FIN 19. September 2001 47C

Motion 3203 von Escher-Fuhrer Seedorf (GFL)

Jenni-Schmid, Kappelen (SVP) Boss, Seftigen (SP)

Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 02.04.2001

Steuerabzug für Freiwilligenarbeit

Anlässlich des Jugend-Zukunftrates 2001 beschäftigte sich eine Gruppe mit dem Thema

„Zeit“. Dabei wurde auch über die Inhalte des UNO Jahres der Freiwilligenarbeit diskutiert.

Die Wertschätzung und Abgeltung der Freiwilligenarbeit in der Gesellschaft war eine Frage, welche die Jugendlichen beschäftigte. Sie wünschten, dass im Grossen Rat dazu ein Vorstoss eingereicht würde.

Der Regierungsrat wird daher aufgefordert, dem Grossen Rat eine Steuergesetzänderung zu unterbreiten, die ermöglicht, Freiwilligenarbeit mit einem Steuerabzug zu belohnen.

Begründung:

Unsere Gesellschaft würde ohne Freiwilligenarbeit nicht funktionieren. Sie wird aber in der Gesellschaft kaum beachtet. Ihre Wertschätzung ist nicht sehr hoch. In vielen Bereichen (z.B. Breitensport, Jugendarbeit, Umweltschutz ...) sind auch Junge aktiv. Diese wichtige unentgeltliche Arbeit soll in Zukunft steuerseitig belohnt werden.

Die Jugendlichen stellen sich vor, dass das Vorgehen beispielsweise, analog dem Verfahren der Anrechenbarkeit von Betreuungsarbeit bei der AHV ausgestaltet werden könnte.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Artikel 38 Absatz 1 des neuen Steuergesetzes so zu ändern, dass nicht nur Geldspenden an gemeinnützige oder öffentliche Institutionen abzugsberechtigt sind, sondern auch durch solche Institutionen attestierte Freiwilligenarbeit. Eine Stunde Arbeit könnte zum Beispiel als Spende im Wert von Fr. 20.-- gewertet werden. Der Sozialzeitausweis der Koordinationsstelle für Freiwilligenarbeit, der im Kanton Bern bereits verwendet wird, und ab Herbst 2001 in der ganzen Schweiz eingeführt werden soll, könnte als Beleg für geleistete unentgeltliche Arbeit dienen.

Jugendliche haben einen andern Bezug zur Zeit. Die Umsetzung einer überwiesenen Motion dauert für sie sehr lange. Es ist daher sicher im Sinne der Jugendlichen, den Vorstoss dringlich zu erklären, damit die konkrete Umsetzungsarbeit nach einer allfälligen Überweisung bald begonnen werden kann.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 05.04.2001

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Antwort des Regierungsrates

Die Motion verlangt vom Regierungsrat die Vorlage einer Steuergesetzänderung, aufgrund welcher die Freiwilligenarbeit mit einem Steuerabzug honoriert werden kann. Zur Umsetzung dieses Anliegens werden zwei Möglichkeiten erwähnt: Einerseits soll ein Verfahren analog der Anrechenbarkeit der Betreuungsarbeit bei der AHV geprüft werden.

Andererseits wird konkret vorgeschlagen, eine Ergänzung zu Art. 38 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) vorzunehmen.

Der erste der beiden Vorschläge orientiert sich an den Erziehungs- bzw.

Betreuungsgutschriften, wie sie Art. 29sexies und Art. 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) mit der 10. AHV-Revision eingeführt und per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurden. Danach werden Versicherten bei der Ermittlung des für die Rentenhöhe massgebenden jährlichen Durchschnittseinkommens und der Beitragsjahre für jene Jahre Gutschriften bzw. Beitragszeiten angerechnet, für welche ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren zusteht.

Im gleiches Sinne haben Versicherte Anspruch auf Betreuungsgutschriften, wenn sie im gemeinsamen Haushalt lebende, im Sinne des AHV- oder IV-Rechts mindestens in mittlerem Grade hilflose Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister betreuen. Auf diese Weise wird Versicherten unter den erwähnten (und gewissen weiteren) Voraussetzungen ein fiktives Einkommen gutgeschrieben, welches bei der Rentenberechnung zu ihren Gunsten berücksichtigt wird. Dieser Mechanismus weist indessen keine Parallelen mit den Bestimmungen über die Steuerveranlagung, namentlich jenen über die Ermittlung des steuerbaren Einkommens, auf und erweist sich somit für die Umsetzung des Anliegens als unzweckmässig.

Der zweite Vorschlag zielt darauf ab, Art. 38 Abs. 1 StG dahingehend zu ändern, dass Zuwendung an Institutionen mit einem gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck auch dann zum Abzug zuzulassen seien, wenn sie in Form attestierter Freiwilligenarbeit erbracht werden. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) regelt die im kantonalen Recht zulässigen Abzüge (mit Ausnahme der Kinderabzüge und anderer Sozialabzüge) abschliessend und erwähnt als allgemeine Abzüge u. a. „die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass“ (Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG). Das kantonale Steuerrecht übernimmt diese Regelung in Art. 38 Abs. 2 lit. i StG unter Verwendung des Begriffs „freiwilligen Geldleistungen“ (anstelle der Formulierung „Zuwendungen“ im StHG).

Inhaltlich besteht indessen kein Unterscheid zwischen diesen beiden Bestimmungen, weil mit den allgemeinen Abzügen „immer effektiven Ausgaben, welche die Steuerpflichtigen getätigt haben, Rechnung getragen“ wird (Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum StHG, N. 23 zu Art. 9). Die Leistung von Freiwilligenarbeit bewirkt jedoch nie eine Schmälerung des Gesamteinkommens oder einen Vermögensabgang. Ein Abzug für Freiwilligenarbeit kann auf kantonaler Ebene angesichts des geltenden, übergeordneten und in dieser Hinsicht verbindlichen sowie abschliessenden StHG somit nicht gewährt werden. Hierfür wäre eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung im Bundesrecht erforderlich.

Auf die Schaffung einer solchen Bestimmung im Bundesrecht zielte die parlamentarische Initiative 00.418 von Nationalrat Zisyadis vom 14. Juni 2000 ab, welche – nebst anderen Punkten wie die Gewährung verschiedener Urlaubsformen - die Zulassung eines Steuerabzugs für persönliche Aufwendungen, die durch die Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursacht werden, verlangte. Der Nationalrat beschloss am 20. Juni 2001, dieser Initiative keine Folge zu geben und schloss sich damit dem Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-NR) an. Die WAK-NR hatte allerdings in ihrem Bericht vom 22. Januar 2001 ausgeführt, die Frage eines Steuerabzugs für persönliche Aufwendungen,

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die durch die Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursacht werden, bedürfe einer vertieften Prüfung. Sie beschloss deshalb mit 13 zu 12 Stimmen, ein entsprechendes Postulat einzureichen, welches der Nationalrat ebenfalls am 20. Juni 2001 behandelte und – entgegen dem Antrag des Bundesrates und nunmehr auch einer Mehrheit der WAK-NR - mit 61 gegen 56 Stimmen überwies (vgl. zum Ganzen: Amtliches Bulletin Nationalrat vom 20. Juni 2001, S. 865 ff.).

Der Regierungsrat ist angesichts dieser Ausgangslage bereit, das Anliegen der Motion gegebenenfalls zu prüfen, wenn die entsprechende politische Diskussion auf Bundesebene geführt und deren Ergebnisse bekannt sind. Er beantragt deshalb, die vorliegende Motion als Postulat zu überweisen.

An den Grossen Rat

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