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12 - Rechtliche Abhängigkeiten der LZA-Strategie Emulation Thema

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Thema

12 - Rechtliche Abhängigkeiten der LZA-Strategie Emulation

Die Erhaltungsstrategie Emulation bietet Gedächtnisinstitutionen eine geeignete Lösung für die langfristige Bereitstellung komplexer digitaler Sammlungsobjekte, dennoch wird diese Technologie bislang nur vereinzelt eingesetzt. Zu den zent- ralen Hemmnissen zählen rechtliche Ungewissheiten, die insbesondere die Lizenzierung von Betriebssystem-Software betreffen.

Rechtliche Rahmenbedingungen der emulationsbasierten Bereitstellung

Bei der emulationsbasierten Bereitstellung greifen bis zu fünf Komponenten mit je individuellen Lizenzbestimmungen ineinander: (1) elektronische Publikationen, (2) ein ggf. eingesetztes Emulations-Framework, (3) Hardware-Emulatoren, (4) emulierte Betriebssysteme und oftmals (5) zusätzlich benötigte Anwendungssoftware.

Für die erste dieser Komponenten, die elektronischen Publikationen in den Beständen von Gedächtnisinstitutionen, haben diese das Recht erworben oder qua Auftrag erhalten, sie bereitzustellen und zu erhalten. Bei komplexen digitalen Publi- kationen setzt dies langfristig den Einsatz der Emulationstechnologie voraus. Die zweite Komponente, Emulations-Frame- works wie das KEEP-Framework KEF, Emulation-as-a-Service (EaaS) oder das EMiL-Bereitstellungssystem, sind erforder- lich, wenn zur Bereitstellung umfangreicher Bestände mehrere Emulatoren parallel eingesetzt werden. Die genannten Emulations-Frameworks wurden in Forschungsprojekten mit und für Gedächtnisinstitutionen entwickelt und anschlie- ßend zur freien Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Ebenfalls frei nutzbar sind die gängigen Hardware-Emulatoren, mit denen sich nahezu jede Plattform emulieren lässt. Ab der Ebene der Betriebssysteme werden jedoch überwiegend propri- etäre Software-Komponenten für die emulationsbasierte Bereitstellung benötigt. Deren Lizenzbestimmungen treffen ent- weder keine oder eine ablehnende Aussage zur Zulässigkeit von Emulation, da ihnen der Anwendungsfall, dass Gedächt- nisinstitutionen ein System auch dann noch bereitstellen müssen, wenn die originäre Hardwareumgebung obsolet wird, fremd ist.

Für Gedächtnisinstitutionen bedeutet der Widerspruch zwischen ihrem Erhaltungsauftrag und den Lizenzbeschränkungen notwendiger Bereitstellungsmittel ein Dilemma. Während das US-amerikanische Urheberrecht mit der Fair-Use-Bestim- mung (17 U.S. Code § 107) einen gewissen Spielraum zur genehmigungsfreien Nutzung lizenzgeschützter Werke ge- währt, kennt das deutsche Urheberrecht mit den Schrankenbestimmungen § 44a bis 63a UrhG nur Einzelausnahmen der Genehmigungspflicht in denen die erhaltungsbedingte Emulation nicht aufgeführt ist. Da Genehmigungsfreiheit zudem nicht mit Vergütungsfreiheit einhergeht, können Gedächtnisinstitutionen nur Rechtssicherheit erlangen, indem sie Kon- takt mit den Rechteinhabenden aufnehmen und ausdrückliche Genehmigungen für die Emulation einholen.

EMiL-Use-Case der Deutschen Nationalbibliothek

Für die Einführung des EMiL-Bereitstellungssystems1 benötigte die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) Lizenzen für die Verwendung von 15 Betriebssystemen unterschiedlicher Plattformen (MS DOS bis Windows 7, drei Apple- und zwei Linux- Systeme, C64, Amiga und Atari ST TOS). Ihr Bereitstellungs-Use-Case sieht den Einsatz des EMiL-Bereitstellungssystems an einem Linux-Server vor. Registrierte DNB-Benutzerinnen und -Benutzer können EMiL an den Lesesaal-Rechnern beider Bibliotheksstandorte (Leipzig, Frankfurt am Main) aufrufen, um Multimedia-Publikationen aus der Sammlung der DNB in emulierten Systemumgebungen zu nutzen.

1 EMiL wurde im DFG-Projekt Bereitstellung von Multimedia-Objekten durch Emulation (2014-2016) gemeinsam von der

DNB, der Bayerischen Staatsbibliothek, der Staatlichen Hochschule für Gestaltung | ZKM Karlsruhe und der Albert- Ludwigs-Universität Freiburg entwickelt.

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Thema

Zwei der benötigten Betriebssysteme (Linux) sind unter einer GNU-Lizenz erschienen, zu zwei weiteren (MS DOS, Atari ST TOS) boten sich ebenfalls frei nutzbare Alternativsysteme an (FreeDOS, EmuTOS). Die übrigen 11 proprietären Be- triebssysteme ließen sich auf drei Plattformanbieter bündeln, mit denen Lizenzverhandlungen angestoßen wurden. Ent- gegen anfänglicher Befürchtungen erwies es sich dabei als verhältnismäßig unkompliziert, Rechteinhabende historischer Plattformen zu ermitteln.

In den Lizenzanfragen wurde die Rolle der DNB und ihr gesetzlicher Auftrag benannt, der EMiL-Use-Case skizziert und die Verfügbarkeit von Lizenzmodellen bzw. die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung erfragt. Zwei der Lizenzan- fragen führten zu einem positiven Ergebnis: Mit Microsoft wurde ein bereits bestehender Volumenlizenzvertrag erweitert2 und Cloanto – ein Unternehmen, das heute Vertriebsrechte an den Commodore-Systemen C64 und Amiga besitzt – ge- währt der DNB Nutzungslizenzen, die in einer individuellen Lizenzvereinbarung festgehalten wurden.

Bedauerlicherweise blieben die Lizenzanfragen bei Apple ohne Erfolg. Da die Lizenzbedingungen aktueller Apple-Be- triebssysteme eine Nutzung auf Nicht-Apple-Hardware ausdrücklich ausschließen und historische Apple-Betriebssysteme nur mithilfe eines lizenzrechtlich geschützten ROM-Abbilds verwendet werden können, bestehen große Differenzen zwi- schen dem Bereitstellungs-Use-Case der DNB und der Lizenzpolitik des Konzerns.

Ergebnis

Als Resultat der Lizenzprüfung können in der DNB nach der Integration des EMiL-Bereitstellungssystems drei Viertel der erforderlichen Betriebssysteme auf lizenzrechtlich sicherer Basis verwendet werden. Der überwiegende Anteil ihrer mul- timedialen Bestände lässt sich damit langfristig zugänglich machen. Apple-basierte Publikationen werden aus lizenz- rechtlichen Gründen jedoch vorerst nicht bereitgestellt werden können.

Der Widerspruch zwischen einem gesetzlichen Erhaltungs- und Bereitstellungsauftrag wie dem der DNB (DNBG vom 22.06.2006) und den urheberrechtlichen Beschränkungen erforderlicher Bereitstellungsmittel ist dem Erhalt digitalen Kulturguts nicht zuträglich. Es ist jedoch absehbar, dass die Bereitstellung mithilfe von Emulation für Gedächtnisinstitu- tionen zunehmend an Relevanz gewinnen wird. Um rechtliche Hemmnisse dieser notwendigen Entwicklung auszuräu- men, wäre eine klärende Interessenabwägung durch die Rechtsprechung und im besten Fall eine Erweiterung der urhe- berrechtlichen Schrankenregelungen wünschenswert.

Nathalie Küchler

Deutsche Nationalbibliothek Email: n.lubetzki@dnb.de

Weitere Kurzartikel aus der Reihe „nestor Thema“ finden Sie auf www.langzeitarchivierung.de - der Webseite von nestor – Kompetenznetzwerk Langzeitarchivierung.

2 Die DNB verfügte bereits über eine Microsoft-Volumenlizenz, die ein Downgrade-Recht für historische Systemversionen umfasst. Eine Besonderheit des Microsoft-Lizenzmodells besteht darin, dass jeder Rechner, auf dem Microsoft-Systeme verfügbar sind, einzeln lizenziert werden muss, unabhängig von der tatsächlichen Zahl zugänglich gemachter Micro- soft-Bereitstellungen.

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