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Die Landeskanzlei gibt eine Termin-Empfehlung für die Ansetzung der periodischen Neu- wahlen der Gemeinden ab

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Academic year: 2022

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Gemeindewahlen 2020:

Terminempfehlungen der Landeskanzlei aufgrund des Beschlusses des Regierungs- rats zu COVID-19

1. Rechtliche Grundlagen zur Anordnung der Wahlen

Die Gemeindewahlen werden vom Gemeinderat bzw. Bürger-/Burgerrat angeordnet (§ 25 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte; GpR; SGS 120).

Die Landeskanzlei gibt eine Termin-Empfehlung für die Ansetzung der periodischen Neu- wahlen der Gemeinden ab (§ 1 Abs. 3 der Verordnung zum GpR; SGS 120.11).

2. Terminempfehlungen der Landeskanzlei

Die Landeskanzlei empfiehlt die Durchführung der Gemeindewahlen gemäss beiliegen- dem Terminplan. Dieser berücksichtigt die Schulferien (Samstag, 4. April bis Sonntag, 19.

April 2020, die Oster- und Pfingstfeiertage am Sonntag, 12. April, und am Sonntag, 31.

Mai 2020), die gesetzlichen Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die bereits angesetzten eidgenössischen Abstimmungstermine (27.9. und 29.11. 2020).

3. Festlegung der in der Gemeinde durchzuführenden Wahlen

Jede Gemeinde stellt aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen (Gemeindeordnung) fest, welche Wahlen durchzuführen sind und welches Wahlverfahren (Majorz oder Pro- porz) zur Anwendung gelangt. Die Möglichkeit einer Stillen Wahl richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der jeweiligen Gemeindeordnung (§ 30 Abs. 2 GpR).

4. Erwahrungen

Die kommunalen Wahlen werden durch den Gemeinderat bzw. Bürger-/Burgerrat erwahrt.

Ausnahmen:

Die Wahlen des Gemeinderats und des Gemeindepräsidiums werden durch den Einwoh- nerrat bzw. die Gemeindekommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt (§ 15 Abs. 4 GpR). Die Wahlen des Bürger-/Burgerrats bzw. Bürger-/Burgergemeinde-prä- sidiums werden durch die Bürger-/Burgerkommission bzw. die Geschäftsprüfungskommis- sion erwahrt (§ 15 Abs. 5 GpR).

Beilage: Terminplan

April 2020 Landeskanzlei Basel-Landschaft

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Terminempfehlungen der Landeskanzlei

Termin Wahl / Nachwahl Amtsperiode Proporzwahlen:

Eingabefristen für Wahlvorschläge1

Majorzwahlen:

Eingabefristen für Wahl- vorschläge2

28. Juni 2020 ─ Gemeindepräsident/in und Bürger-/Bur- gergemeindepräsident/in

─ weitere Majorzwahlen

1. Juli 2020 bis 30. Juni 2024 Montag, 11. Mai 2020, 17.00 Uhr

16. August 2020 Nachwahl für die am 28. Juni 2020 nicht

gewählten Behördenmitglieder 17. August bis 30. Juni 2024 Montag, 06. Juli 2020, 17.00 Uhr

27. Sept. 2020 (eidg.

Abstimmungstermin) Sozialhilfebehörden der Einwohnerge- meinden

─ selbständige Kommissionen der Einwoh- ner- und Bürger-/Burgergemeinden

─ Wahlbüros

Schulräte

1. Jan. 2021 bis 31. Dez. 2024

sobald gewählt bis 30. Juni 2024

sobald gewählt bis 31.

Juli 2024

Montag, 27. Juli 2020,

17.00 Uhr Montag, 10. Aug. 2020, 17.00 Uhr

29. Nov. 2020 (eidg.

Abstimmungstermin) Nachwahl für die am 27. Sept. 2020 nicht

gewählten Behördenmitglieder Montag, 5. Okt.2020,

17.00 Uhr

1§ 33 Abs. 1 GpR

2§ 30 Abs. 3 und 4 GpR (Stille Wahl) und § 30 Abs. 5 GpR (Nachwahl)

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