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Unter anderem kommt der geltende Artikel 5b der Covid- 19-Härtefallverordnung des Bundes zu Anwendung

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Medienmitteilung

UMBAWIKO befasste sich mit Teilrevision der Härtefallverordnung

Solothurn, 20. April 2021 - Die kantonsrätliche Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission (UMBAWIKO) stimmt der geänderten

kantonalen Härtefallverordnung nach einer eingehenden Diskussion einstimmig zu. Mit der Verordnungsanpassung können künftig vom Bund festgelegte Änderungen schneller umgesetzt werden.

Der Regierungsrat hat die Härtefallverordnung für Unternehmen im

Zusammenhang mit Covid-19 geändert: Die Anforderungen, unter denen der Kanton Solothurn Härtefallbeiträge gewähren kann, richten sich neu generell nach der Covid-19-Härtefallverordnung für Unternehmen des Bundes.

Insbesondere geht es um die Anforderungen an ein gesuchstellendes

Unternehmen sowie die Vorgaben zur Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen. Unter anderem kommt der geltende Artikel 5b der Covid- 19-Härtefallverordnung des Bundes zu Anwendung. Behördlich geschlossene Unternehmen, welche ein Gesuch für Härtefallbeiträge beantragen, müssen neu z.B. keine Fixkostenübersicht mehr einreichen. Da die Revision der kantonalen Härtefallverordnung entfällt, müssen künftig nur noch die entsprechenden Prüfprogramme und Prüfprozesse im Kanton den veränderten Verhältnissen angepasst werden.

Dringliche Aufträge

Die UMBAWIKO befasste sich ebenfalls mit drei dringlichen Aufträgen zur Härtefallverordnung-SO und stimmte jeweils dem Antrag des Regierungsrates zu.

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Ein fraktionsübergreifender Auftrag fordert, dass es keine Benachteiligung von Unternehmen mit temporären Ersatzangeboten in der kantonalen

Härtefallverordnung geben darf. Die UMBAWIKO folgt dem Antrag des Regierungsrates auf Erheblicherklärung. Ein Unternehmen gilt auch als

geschlossen, wenn sie die Umsatzeinbussen infolge der Schliessung durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Nebentätigkeiten (z.B. Take-away- Angebote usw.) mindern.

Ein weiterer fraktionsübergreifender Auftrag fordert die Einführung eines kantonalen Rechtsmittelweges bei Covid-19-Härtefallentscheidungen. Wie der Regierungsrat lehnt die Kommission den Auftrag ab. Die heute bestehende pragmatische und unbürokratische Praxis, wenn ein Unternehmen mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, soll weitergeführt werden.

Beim fraktionsübergreifenden Auftrag, welcher eine Selbstdeklaration statt einer detaillierten und komplexen Fixkostenübersicht bei Covid-19-Härtefällen fordert, folgt die Kommission ebenfalls dem Antrag des Regierungsrates auf Erheblicherklärung mit einem geänderten Wortlaut. Der Regierungsrat wird beauftragt, die behördlich geschlossenen Unternehmen von der Einreichung einer Fixkostenübersicht zu befreien und bei den nicht behördlich geschlossenen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz 2018 und 2019 von bis zu 500’00 Franken eine Vereinfachung im Sinne einer Selbstdeklaration

einzuführen.

Regierungsrätin Brigit Wyss hat in Aussicht gestellt, gemeinsam mit interessierten Kommissionsmitgliedern, eine Praxisänderung bezüglich Entschädigungen bei Teilschliessungen zu diskutieren.

Weitere Auskünfte

Mark Winkler, UMBAWIKO, 079 215 70 66

Referenzen

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