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Ordnung für das Berufspraktikumim Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften(Praktikumsordnung)

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Academic year: 2022

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Anlage zur Studienordnung

Ordnung für das Berufspraktikum

im Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften (Praktikumsordnung)

Der Fakultätsrat der Landwirtschaftlich-Gärtneri- schen Fakultät hat gemäß § 4 der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften am 13. Juni 2001 folgende Ordnung erlassen:

§ 1 - Ziel des Praktikums

Das Berufspraktikum ist Teil des Studiums der Ag- rarwissenschaften, um die für die darauf aufbauende Berufstätigkeit notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in der praktischen Landwirtschaft und im zugehörigen Berufsfeld zu erwerben.

§ 2 - Dauer des Praktikums

(1) Als Praktikum sind mindestens sechs Monate nachzuweisen. Das Praktikum wird auf die Regelstu- dienzeit nicht angerechnet.

(2) Für eine spätere Beschäftigung im Öffentlichen Dienst wird ein zwölfmonatiges Berufspraktikum einschließlich Praktikantenprüfung empfohlen. Aus- künfte hierüber erteilen die für die landwirtschaftli- che Berufsausbildung zu-ständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern.

§ 3 - Durchführung des Praktikums (1) Das Berufspraktikum kann in maximal drei Ab- schnitte von i.d.R. zwei Monaten Dauer eingeteilt werden.

(2) Mindestens ein Abschnitt des Praktikums muss in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsberuf: Landwirt/ Landwirtin oder Tier- wirt/ Tierwirtin, Fischwirt/Fischwirtin bei beabsich- tigtem Übergang in den Master-Studiengang Fisch- wirtschaft und Gewässerbewirtschaftung) abgeleistet werden.

(3) Ein Praktikum auf dem elterlichen oder im eige- nen Betrieb kann in Absprache mit der/ dem Prakti- kumsverantwortlichen der Fakultät mit bis zu zwei Monaten anerkannt werden.

(4) Neben dem Betriebspraktikum können bis zu zwei Abschnitte gem. Absatz (1) in landwirtschaftli- chen, gärtnerischen oder fischereilichen Organisatio- nen, in vor- und nachgelagerten Bereichen der Land- wirtschaft oder des Gartenbaus, in Projekten der in- ternationalen Entwicklungszusammenarbeit oder in Form von überbetrieblichen Lehrgängen angerechnet werden.

(5) Für die Durchführung von Praktika in Ländern der Europäischen Union gelten die gleichen Bestim- mungen wie im Inland. Bis zu zwei Praktikums- abschnitte können im außereuropäischen Ausland ab- geleistet werden. Einzelheiten sind mit der/ dem Praktikumsverantwortlichen zu beraten.

(6) Das Praktikumsbüro der Fakultät leistet bei der Vermittlung von geeigneten Ausbildungsstellen und Lehrgangsplätzen Hilfestellung. Vor Antritt des Praktikums ist mit dem Praktikumsbetrieb ein Prakti- kantenvertrag abzuschließen. Ein Vertragsmuster ist im Praktikumsbüro erhältlich.

§ 4 - Nachweis und Anerkennung des Praktikums (1) Der Nachweis über die Ableistung des gesamten Berufspraktikums ist spätestens bis zur Abgabe der Bachelor-Arbeit zu erbringen.

(2) Über die Anerkennung des Praktikums entschei- det die/ der Praktikumsverantwortliche der Fakultät.

Über Widersprüche gegen die Entscheidung der/ des Praktikumsverantwortlichen entscheidet der Prü- fungsausschuss für den Bachelor-Studiengang Ag- rarwissenschaften.

(3) Zur Anerkennung des Praktikums müssen vorge- legt werden:

1. Bescheinigung der Betriebsleiterin/des Be- triebsleiters über Dauer und Art des Prakti- kums.

2. Ein Berichtsheft*, das von der Betriebsleiterin/

vom Betriebsleiter abgezeichnet werden und u.a. die Betriebsbeschreibung, Wochenberichte und drei Erfahrungsberichte umfassen muss.

Das Berichtsheft muss über das Betriebsprakti- kum geführt werden.

* Empfohlen wird die Führung des vom Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup herausgegebenen "Berichtsheft Landwirt"

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3. Berichte im Umfang von drei Schreibmaschi- nenseiten über Praktika, in denen nicht das Be- richtsheft gem. 2. geführt wurde.

(4) Praktika, die vollständig an anderen deutschen Agrarfakultäten anerkannt wurden, werden auf die Praktikumsdauer angerechnet, sofern sie den vorge- nannten Richtlinien entsprechen.

(5) Bei mit Erfolg abgeschlossener Berufsausbildung zum Beruf „Landwirt/ Landwirtin“ oder „Tierwirt/

Tierwirtin“ sowie bei Abschluss der Praktikantenprü- fung gem. § 2 Absatz 2 gilt das Praktikum als erfüllt.

Eine erfolgreich abgeschlossene anderweitige Be- rufsausbildung kann teilweise angerechnet werden.

Hierüber entscheidet die/ der Praktikumsverantwort- liche.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli- chung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin in Kraft.

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