• Keine Ergebnisse gefunden

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen imNennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen imNennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/

Aufstockung)

OlympiaMünz1Bek

Ausfertigungsdatum: 14.06.1972 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze - 1. Motiv/Aufstockung) vom 14. Juni 1972 (BGBl. I S. 887)"

----

(1) Die Olympiamünze zu 10 Deutschen Mark mit dem 1. Motiv (Strahlenspirale), deren Ausprägung im Bundesgesetzblatt vom 14. Januar 1970 (Teil I S. 35) und im Bundesanzeiger Nr. 8 vom 14. Januar 1970

bekanntgemacht worden ist, wird um 10 Millionen Stück aufgestockt. Hiervon prägt jedes der vier Münzämter der Bundesrepublik 2,5 Millionen Stück. Die Münzen tragen auf der Bildseite die Umschrift:

   SPIELE DER XX . OLYMPIADE 1972 . IN MÜNCHEN .

 Sie stimmen im übrigen mit den 1970 ausgegebenen Olympiamünzen (1. Motiv) überein.

(2) Tag der ersten Ausgabe: 5. Juli 1972.

(3) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlussformel  

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1972, 887)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(4) Die Wertseite zeigt in der oberen Hälfte in der Mitte in arabischer Ziffer die Wertzahl "1" und rechts und links davon je einen zweiblättrigen Eichenzweig mit Eichel. In

Die Münze wird in hoher Auflage nach und nach geprägt und soll die Max-Planck-Münze zu 2 Deutsche Mark ersetzen, die zu gegebener Zeit außer Kurs gesetzt wird.. Mit der Ausgabe

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gibt

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat

unter dem Adlerbild ist mit der Wertbezeichnung ausgefüllt: In der Mitte die arabische Ziffer "5", links davon in Antiqua in großen Buchstaben das Wort

Wiederkehr des Jahres der Reichsgründung 1871 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden, die ab 24.. November 1971 in den Verkehr

Juli 1950 (Bundesgesetzbl. 323) gibt der Bund nachfolgend beschriebene, für den Zahlungsverkehr bestimmte Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark heraus.. Die neue Münze wird