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Hilfestellung zur Bewältigung von Schwierigkeiten im Ausbildungsverhältnis

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Academic year: 2022

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Merkblatt Schlichtungsausschuss

Hilfestellung zur Bewältigung von Schwierigkeiten im Ausbildungsverhältnis

1. Bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubilden- den. Dieser Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen (nicht bei Umschulungen, Fortbildungen und bestehenden Berufsverhältnissen) verhandeln. Die Verhandlung ist Prozess- voraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

2. Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszu- bildenden tätig. Antragsvordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Schlichtungsaus- schusses und unter www.ihk-bonn.de erhältlich. Anträge minderjähriger Auszubil- dender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung die Ausbildungsberater der IHK einzu- schalten. Diese haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Ausbildenden, Ausbilder und Auszubilden- den zu fördern. Die Ausbildungsberater kommen in den Betrieb, um bei der Bewäl- tigung von Schwierigkeiten vor Ort behilflich zu sein.

3. Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlich- tungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhand- lung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung der Vertragspartner an.

Ist diese nicht möglich, hat der Schlich- tungsausschuss einen Spruch zu fällen.

Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint ein Vertrags- partner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhal-

ten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Aus den Vergleichen, die vor dem Schlichtungsausschuss geschlos- sen worden sind und aus Sprüchen des Schlichtungsausschusses, die von den Vertragspartnern anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeits- gerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.

4. Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetz- lichen Vertreters ist in der Regel erforder- lich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist zuläs- sig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind.

5. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsaus- schuss ist nicht öffentlich. Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.

Anträge für die Anberaumung eines Schlich- tungstermins sowie die Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses erhalten Sie unter www.ihk-bonn.de

(im Bereich

Download – Aus- und Weiterbildung, Webcode 1004).

Schlichtungen finden nach Terminvorgabe mittwochs vormittags statt.

Terminverschiebungen sind nach Post- zustellung grundsätzlich nicht möglich.

Geschäftsstelle des

Schlichtungsausschusses bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg

Frau Katharina Haas Bonner Talweg 17 53113 Bonn

Tel.: 02 28 / 22 84-175 Fax: 02 28 / 22 84-5175 Email: haas@bonn.ihk.de

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