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Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung Zusatzqualifikation „Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation im Handel“ für kaufmännische Auszubildende

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Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung Zusatzqualifikation

„Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation im Handel“ für kaufmännische Auszubildende

Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 09.12.2014 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), folgende Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung Zusatzqualifikation „Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation im Handel“ für kaufmännische Auszubildende.

§ 1 Ziel der Prüfung

In dieser Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in neben den in der Ausbildung in einem dreijährigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Handels erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch zusätzliche Qualifikationen besitzt, die ihn/sie befähigen zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zu dieser Prüfung ist zuzulassen, wer sich zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung in der Ausbildung in einem dreijährigen kaufmännischen Beruf des Handels befindet, oder nachweislich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Berufsabschluss einen Nachweis des Erwerbs der notwendigen Kenntnisse gemäß § 3 dieser Vorschrift erbringen kann.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Zusatzqualifizierung

Mit der Zusatzqualifikation „Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation im Handel“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation und des

Konfliktmanagements lösungsorientiert einzusetzen, Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele zu motivieren, Zusammenhänge zwischen Unternehmens- und

Personalpolitik zu beurteilen und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte abzuleiten.

Rechtliche Vorschriften sind zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Führungsmethoden,

2. Einsetzen von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,

3. Konzepte des Personalmarketings, Mitwirken bei der Personalauswahl und -einstellung, 4. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

5. Beurteilungssysteme,

6. Personalbedarfs-, Personalkosten und Personaleinsatzplanung,

7. Planen und Organisieren von Qualifizierungsmaßnahmen,

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8. Mitwirken bei der Auswertung von Personalkennziffern, 9. Vor- und Nachteile verschiedener Entgeltsysteme,

10. Fördern der Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Teamentwicklung, Mitwirken bei der Durchführung und Auswertung von

Mitarbeitergesprächen,

11. Situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentations- und Moderationstechniken, 12. Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

§ 4 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung ist gemäß § 3 Ziffer 1 bis 12 schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzuführen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal 240 Minuten.

§ 5 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der/die Prüfungsteilnehmer/in mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 6 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 7 Inkrafttreten

Bonn, den 11.12.2014

Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg

Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Wolfgang Grießl Dr. Hubertus Hille

Die Verkündigung im Mitteilungsblatt „Die Wirtschaft“ ist am 17.02.2015 erfolgt.

Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt daher am 17.02.2015 in Kraft.

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