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Anlage 1 zur Vorlage Nr. /2021 an den KT vom 21.01.2021

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Anlage 1

zur Vorlage Nr. /2021 an den KT vom 21.01.2021

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den – mit grundsätzlicher Billigung durch das Land Baden-Württemberg – bereits als sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag getroffen.

Darüber hinaus ist nun aber auch die unverzügliche rechtsverbindliche Anmietung der Immobilien erforderlich. Die jeweiligen Mietverträge, die auf der Grundlage der Musterverträge des Landes Baden-Württemberg ausverhandelt wurden und eine Laufzeit von 6 Monaten haben, wurden von mir unterschrieben und können bei Be- darf eingesehen werden.

Zudem musste der Landkreis mit dem Land Baden-Württemberg einen Vertrag über den Betrieb der Kommunalen Impfzentren abschließen. Ein entsprechender Ver- tragsentwurf wurde inzwischen ebenfalls zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Landkreis ausgehandelt. Er entspricht im wesentlichen dem Mustervertrag, der für alle Kommunalen Impfzentren in Baden-Württemberg gelten soll. Die Verträ- ge, die für jedes Kommunale Impfzentrum gesondert abgeschlossen werden müs- sen, wurden von mir gestern Abend unterschrieben und können ebenfalls über die Landkreisverwaltung eingesehen werden.

Für alle Maßnahmen der Errichtung und den Betrieb der Kommunalen Impfzentren werden finanzielle und personelle Ressourcen zusätzlich benötigt, die in dieser Di- mension so in unserem Haushalt 2020 und im Haushaltsentwurf 2021 nicht abgebil- det sind.

Die zeitgerechte Inbetriebnahme der Kommunalen Impfzentren ist zur Abwehr von schweren Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen sowie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und von Vermögenswerten in erheblichem Um- fang unabdingbar.

Gemäß § 41 Abs. 4 Landkreisordnung habe ich deshalb aufgrund der besonderen Dringlichkeit folgende

Eilentscheidung

an Stelle des Kreistages getroffen:

1. Der Landkreis mietet ab dem 1. Januar 2021 von der SF 150 Invest GmbH, Weißhofer Straße 100, 75015 Bretten, die Immobilie Stuttgarter Straße 10, 76646 Bruchsal (ehemaliger Praktiker-Baumarkt), für die Einrichtung eines Kommunalen Impfzentrums an.

2. Der Landkreis mietet ab dem 1. Januar 2021 von der E.G.O Elektro- Geräte- bau GmbH, Blanc-und-Fischer-Platz 1–3, 75038 Oberderdingen, die Immobilie Halle 4, Stockwerk EG, Ochsenburger Straße 19, 75056 Sulzfeld für die Ein- richtung eines Kommunalen Impfzentrums an.

3. Der Landkreis schließt mit dem Land Baden-Württemberg eine öffentlich- rechtliche Vereinbarung über den Aufbau, Betrieb und Rückbau der Kommu- nalen Impfzentren ab.

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4. Die Verwaltung wird ermächtigt, für alle zur Einrichtung und zum Betrieb der beiden Impfzentren zu leistenden Aufwendungen in Vorleistung zu treten.

Grundlage dieser Ermächtigung ist die Annahme, dass das Land dem Land- kreis sämtliche Kosten in vollem Umfang erstattet.

5. Sollte das wider Erwarten nicht in vollem Umfang der Fall sein, werden die da- raus möglicherweise entstehenden Mehraufwendungen im Kreishaushalt ge- nehmigt.

Gemäß § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Landkreisordnung gebe ich hier- von Kenntnis.

Karlsruhe, den 31. Dezember 2020

Dr. Christoph Schnaudigel Landrat

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