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Baden-Airpark GmbH (BAG) Covid-19 - Hilfe des Landes Baden-Württemberg für die Baden-Airpark GmbH

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Amt für Mobilität und Beteiligungen

Az.: 24.21002-921.51-6278478

Sitzungsvorlage VA/16/2021

Baden-Airpark GmbH (BAG)

Covid-19 - Hilfe des Landes Baden-Württemberg für die Baden- Airpark GmbH

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

6 Verwaltungsausschuss 15.04.2021 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Verwaltungsausschuss begrüßt die Antragstellung für den Corona-Zuschuss für die Baden-Airpark GmbH in Höhe von 500.000 € und stimmt der anteiligen Unterstützungs- leistung durch den Landkreis Karlsruhe in Höhe von 21.610 € zu.

I.Sachverhalt

In der letzten Aufsichtsratssitzung der BAG am 23.11.2020 wurde über die Verkehrs- entwicklung und die wirtschaftliche Lage der BAG informiert. Im Jahr 2020 litt die BAG sehr stark unter den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 lagen die Gesamterlöse im Bereich Flughafen Covid-19 be- dingt um 5.127.000 € bzw. -55,8 % unter dem Plan. Die genauen Auswirkungen 2020 werden mit dem Jahresabschluss 2020 vorliegen.

Am 11.02.2021 schnürte der Bund ein umfassendes Maßnahmenpaket für die Stützung von Flughäfen. Dabei beschränkte er sich auf die 15 wichtigsten deutschen Flughäfen.

Kleinere Flughäfen, wie der Baden-Airpark, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ob sie unabhängig der Bundeshilfe auf eine Landeshilfe hoffen dürfen, war lange un- klar.

Die kleineren Flughäfen verhandelten daraufhin mit Unterstützung der Flughafen Stutt- gart GmbH (FSG) mit dem Land, um zu erreichen, dass auch kleinere Regionalflughä- fen in den Genuss einer Landesbeihilfe kommen.

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Az.: 24.21002 - 921.51 - 6278478

Seite 2 Für die BAG hat das Land Baden-Württemberg nun einen Corona-Zuschuss als Billig- keitsleistung in Höhe von 500.000 € vorgesehen. Es verbindet diesen allerdings mit zwei Bedingungen:

- Die Gesellschafter der BAG (FSG und BTG) müssen sich zu einer ergänzenden finanziellen Unterstützung in gleicher Höhe entsprechend ihrer Gesellschaftsantei- le verpflichten.

- Die Gesellschafter, die selbst Corona-Beihilfe beziehen, sind von einer Zahlungs- pflicht befreit. Damit ist die FSG von einer anteiligen finanziellen Beteiligung nicht betroffen. Es verbleibt damit allein bei einer geforderten zusätzlichen Unterstüt- zung der BTG entsprechend ihrem Anteil an der BAG von 34,17%, das entspricht 170.850 €.

Für den Landkreis Karlsruhe ergibt sich aufgrund seines Anteils von 12,65 % an der BTG eine Unterstützungsleistung in Höhe von 21.610 €.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Der Landkreis Karlsruhe erstattet eine Unterstützungsleistung in Höhe von 21.610 € an die BTG zur Weiterreichung an die BAG.

Im Haushaltsplan 2021 ist hierzu bei Kostenstelle 57300900 Baden-Airpark Söllingen kein Haushaltsansatz vorgesehen. Durch Einsparungen an anderen Stellen im Teil- haushalt 2 kann die Unterstützungsleistung finanziert werden.

III. Zuständigkeit

Nach Ziffer III. 36 1a) der Zuständigkeitsordnung des Landratsamtes Karlsruhe ist der Ausschuss für die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, die im Haushaltsplan dem Grund, der Höhe und dem Empfänger nach nicht eindeutig bestimmt sind, von mehr als 5.000 € zuständig.

Nach § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist der Verwaltungsaus- schuss zuständig.

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