• Keine Ergebnisse gefunden

24. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudium Deutsche Philologie nach UniStG (A 332) oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG (A 190 333 XXX oder A 190 XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 03

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "24. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudium Deutsche Philologie nach UniStG (A 332) oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG (A 190 333 XXX oder A 190 XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 03"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2008/2009 – Ausgegeben am 05.11.2008 – 3. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

24. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudium Deutsche Philologie nach UniStG (A 332) oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG (A 190 333 XXX oder A 190 XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617)

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen eines Diplomstudiums Deutsche Philologie oder eines Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG erbrachten Studienleistungen, für Leistungen des Bachelorstudiums Deutsche Philologie. Die Anerkennung bezieht sich auf die folgenden Studienpläne bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung:

Diplomstudium UniStG (A 332) : Studienplan für das Diplomstudium Deutsche Philologie, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXVII, Nr. 273 vom 14.06.2002.

Lehramtstudium UniStG (A 190 333 XXX oder A 190 XXX 333): Studienplan für das Lehramtstudium Unterrichtsfach Deutsch, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXXII, Nr. 321 vom 26.06.2002.

Bachelorstudium (A 033 617): Studienplan für das Bachelorstudium Deutsche Philologie, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 36. Stück, Nr. 315 vom 25.06.2008 im Studienjahr 2007/2008.

Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades

„Bachelor of Arts“ (BA)

§ 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch,

(1) der 1. Studienabschnitt sowie

(2) die Literaturgeschichte von 750 – Gegenwart abgeschlossen,

(3) zwei Seminare (ausgenommen fachdidaktische Seminare I 2861-2865) erfolgreich absolviert,

(4) weitere 8 Semesterwochenstunden, davon mindestens 2 SSt. prüfungsimmanent - an VO (ausgenommen: VO Einführung in die deutsche Philologie),

(2)

- SE (ausgenommen fachdidaktische Seminare I 2861-2865 und DiplomantenSE) oder

- PS und

(5) 24 Semesterwochenstunden oder 60 ECTS aus den Freien Wahlfächern oder den Lehrveranstaltungen des zweiten Unterrichtsfachs absolviert,

so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (BA) zu verleihen.

Anerkennung eines im Rahmen des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch absolvierten 1. Studienabschnitts

§ 3. Ein bereits absolvierter 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch wird anerkannt als

- Pflichtmodulgruppe M-01, - Pflichtmodulgruppe M-02

Hinweis: die VO Literaturgeschichte I ist zu absolvieren, - Pflichtmodulgruppe M-03

Hinweis: die VO Literaturgeschichte II-III sind zu absolvieren und - ein Wahlmodul (aus M-05.1 bis M-05.11).

§ 4. Leistungen aus dem Diplomstudium, die für das Bachelorstudium Deutsche Philologie anerkannt werden, können nicht mehr für das Masterstudium Deutsche Philologie oder das Masterstudium Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (DAF/DAZ) angerechnet werden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Die Studienpräses:

K o p p

Der Studienprogrammleiter:

E r n s t

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Verordnung tritt mit 01.11.2017 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Deutsche Philologie nach UniStG (A 332) oder

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Lehramt – Unterrichtsfach Spanisch erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Lehramt – Unterrichtsfach Italienisch erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Lehramt – Unterrichtsfach Englisch erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Lehramt

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung erbrachten

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Klassische Philologie / Griechisch nach UniStG erbrachten Studienleistungen für Leistungen des

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen eines UniStG Lehramtsstudiums erbrachten Studienleistungen in einem Unterrichtsfach bei zeitgleicher Zulassung zu

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder eines Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG