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1 Bundesverfassungsgericht

- 1 BVR 935/98 - - 1 BVR 936/98 -

In den Verfahren über

die Verfassungsbeschwerden 1. des H.-H. e.V.,

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden,

gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.

April 1998 - 13 M 855/98 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BVR 935/98 -,

2. des H. e.V.,

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden,

gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.

April 1998 - 13 M 852/98 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BVR 936/98 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier

und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 1998 einstimmig beschlos- sen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer sind eingetragene Vereine. Unter anderem betreiben bzw.

fördern sie das sogenannte "Heide-Heim" in Hetendorf/Niedersachsen. Sie wurden 1/4

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6 durch Verfügung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 9. Februar 1998 ge-

mäß § 3 VereinsG verboten und aufgelöst. Mit der Verbotsverfügung wurde das Ver- mögen der Beschwerdeführer beschlagnahmt und eingezogen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.

Beide Beschwerdeführer haben am 11. Februar 1998 Klage gegen die Verbotsver- fügung erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit den angegriffenen Be- schlüssen den einstweiligen Rechtsschutz versagt.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer unter anderem, das Oberverwaltungsgericht habe die Zuständigkeit des Niedersächsischen Innenmi- nisteriums für das Vereinsverbot zu Unrecht bejaht. Außerdem habe es seine Ent- scheidung auf einen Schriftsatz des Niedersächsischen Innenministeriums gestützt, zu dem sie keine Stellung hätten nehmen können. Überdies sei das Gericht von fal- schen Tatsachen ausgegangen.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die An- nahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfas- sungsbeschwerden sind unzulässig.

Die Beschwerdeführer haben zwar im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Grundsatz der Subsi- diarität der Verfassungsbeschwerde gebietet jedoch, daß ein Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehen- den Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungs- verletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Danach kann es geboten sein, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten. Dies gilt namentlich dann, wenn nach der Art der gerügten Grundrechtsverletzungen das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; stRspr).

So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführer rügen keine verfassungsrechtliche Be- schwer, der nicht im Hauptsacheverfahren abgeholfen werden könnte. Sie machen nicht substantiiert geltend, gerade durch die Versagung einstweiligen Rechtsschut- zes beschwert zu sein. Zudem bedarf in Verfahren, deren Gegenstand ein Vereins- verbot ist, die tatsächliche Lage, auch soweit diese für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG von Bedeutung ist, besonders sorgfältiger Aufklä- rung durch die Fachgerichte. Das kann regelmäßig erst im Hauptsacheverfahren ge- schehen. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß den Beschwerdeführern ein schwerer

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8 und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn sie zunächst den Rechtsweg in der

Hauptsache beschreiten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Grimm Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. Juni 1998 - 1 BvR 935/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. Juni 1998 - 1 BvR 935/98 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/rk19980603_1bvr093598.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980603.1bvr093598

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